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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.08.2012 S 2012 67

16 août 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,055 mots·~15 min·6

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 12 67 Versicherungsgericht URTEIL vom 16. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. a) Die 1953 geborene Beschwerdeführerin … gelernte Postbeamtin sowie Coiffeuse, war zuletzt als Pflegehelferin tätig. Am 04. November 2010 meldete die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 08. November 2010 an. b) Mit Verfügung vom 08. Juli 2011 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (…) die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Mai 2011 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Einspracheentscheid vom 22. August wurde diese Verfügung bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 17. November 2011 (VGU S 11 128) gut und hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf. c) Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin erneut in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie während der Kontrollperiode August 2011 nur gerade eine Arbeitsbemühung vorgenommen hatte. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. d) Trotz entsprechender Vereinbarung hat die Beschwerdeführerin in der Kontrollperiode November 2011 nicht sechs Arbeitsbemühungen, sondern nur

deren fünf eingereicht. Wegen ihres Gesundheitszustandes während des Monats November 2011 wurde jedoch auf eine Sanktionsmeldung verzichtet. Im Beratungsgespräch mit dem zuständigen Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 20. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung ihrer Zwischenverdiensttätigkeiten die Mindestzahl von sechs Arbeitsbemühungen pro Monat weiterhin gelte und ab Januar 2012 auch erwartet werde. e) Mit Schreiben vom 09. Februar 2012 forderte das … (nachfolgend Beschwerdegegner) die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen zu einer Stellungnahme auf, nachdem sie während der Kontrollperiode Januar 2012 lediglich vier Arbeitsbemühungen vorgenommen hatte. In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe im Januar 2012 diverse Pflege- und Betreuungsaufträge ausgeführt. Zusätzlich habe sie Probleme mit dem Auto gehabt. Sodann wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es im Januar 2012 lediglich vier Inserate gehabt hätte. Sie könne sich ja nicht als Bauführerin oder Autotechnikerin bewerben. 2. Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 stellte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Januar 2012 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Straferhöhend habe sich ausgewirkt, dass die Beschwerdeführerin bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen habe sanktioniert werden müssen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 02. April 2012 Einsprache. Darin führte sie aus, sie habe im Monat Januar 2012 sehr viel arbeiten können. Obwohl im Oberengadin im Januar Hochsaison herrsche, seien die Stellen bereits im Dezember vergeben worden, weshalb im Januar und Februar 2012 sehr wenige Stellen ausgeschrieben gewesen seien. Sie habe sich auf die wenigen offenen Stellen beworben und bemühe sich seriös um Arbeit. Mit Entscheid vom 25. April 2012 wurde die Einsprache der Beschwerdeführerin abgelehnt. Die Beschwerdeführerin wäre trotz ihrer Zwischenverdiensttätigkeit

in der Lage gewesen, die geforderten sechs monatlichen Arbeitsbemühungen zu tätigen. Ebenfalls sei erstellt, dass es im Januar 2012 im Engadin zahlreiche offene Stellen gehabt hätte, die ihr ohne weiteres zumutbar gewesen wären. 3. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss richterlichem Ermessen zu verfügen. Als Begründung führt die Beschwerdeführerin was folgt an. Sie habe im Januar 2012 lediglich sechs freie Tage gehabt, statt den normal neun Tagen. Zudem habe im Jahr 2012 ein sehr kalter und schneereicher Winter geherrscht. Aus diesem Grund und wegen des Hochsaisonverkehrs habe ihr Arbeitsweg von … nach …, …, … etc. und zurück länger als bei normalen Witterungsverhältnissen gedauert. Sie habe vom 01. bis 07. Januar und zwar morgens und abends inklusive Samstag und Sonntag eine Frau in … und ebenfalls am 01. und 02. Januar morgens und abends eine Frau in … betreut. Am 07. und 14. Januar habe sie auch noch je eine Ferienwohnung in … gereinigt. Vom 15. bis am 27. Januar habe sie täglich für zwei Personen in … gearbeitet, dabei habe sie zweimal täglich von … nach … und zurück fahren müssen. Sie habe Besorgungen getätigt, die Wäsche mit nach Hause genommen, gewaschen, gebügelt und zurückgebracht. Am 24. und 25. Januar habe sie auch noch Schlafwache bei einem Ehepaar in … gemacht. Vom 28. bis 31. Januar 2012 sei sie bei einer Familie in … als Kinderbetreuerin und Raumpflegerin tätig gewesen. Zudem sei ihr ein grosser Zeitaufwand entstanden, um die Spitexabrechnungen zu erstellen um neue Aufträge zu besprechen und um die Abrechnungen mit der Spitex zu kontrollieren. All diese Zeitaufwände würden nicht aus den Abrechnungsblättern ergehen, weil sie offiziell nicht als bezahlte Arbeitszeit gelten würden, seien aber im Kontext zu berücksichtigen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass im Oberengadin im Januar jeweils Saison sei und demnach von Ende Januar bis Mitte März nur sehr wenige Saisonstellen ausgeschrieben gewesen seien, weil diese bereits im Dezember für die Wintersaison vergeben worden seien. Sie habe sich auf die

ihrer Ausbildung und Kenntnissen entsprechenden, wenigen offenen Stellen beworben. Es sei aber zu berücksichtigen, dass sie weder italienisch noch englisch spreche, sodass sie sich für italienisch sprechende Kinderbetreuungsstellen nicht beworben habe. Dies dürfe ihr aber nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Sie habe sich im Monat Januar 2012 auf die ausgeschriebenen Stellen in der Engadiner Post, der Südostschweiz und in diversen ...-Verkaufsstellen gemeldet. Es seien jedoch nur wenige ihr zumutbare Stellen ausgeschrieben gewesen. Auch in der Stellenliste des RAV haben sich keine Stellen gefunden, auf welche sie sich mit ihrer Qualifikation hätte melden können. Es sei zu erinnern, dass sie weder über Fremdsprachenkenntnisse noch über eine kaufmännische Ausbildung verfüge und wegen vergangener Bandscheibenvorfälle keine anstrengende, ganztägige Tätigkeit als Zimmermädchen oder Servicekraft ausüben könne. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Stelleninserate lediglich über eine Telefonnummer verfügten, weshalb auch die Qualität ihrer Bewerbungen hinreichend sei. Sie wäre auch bereit, die von ihrem persönlichen Berater zugewiesene Arbeit anzunehmen. Bislang habe sie indes noch keine solche zugewiesen erhalten. Sie bemühe sich seriös um Arbeit, es könne ihr also kein Verschulden angelastet werden. Es seien die gesamten Einzelfallumstände inklusive der Arbeitsmarktsituation sowie ihre aufwendigen Zwischenverdiensttätigkeiten als Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen. Daher sei sie für den Monat Januar 2012 nicht mit Einstelltagen zu sanktionieren. 4. In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Solange die Beschwerdeführerin Kompensationsleistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruche, habe sie Arbeitsbemühungen vorzunehmen, selbst dann, wenn sie zu 100 % einer Zwischenverdiensttätigkeit nachgehe. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 20. Dezember 2011, in Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände, insbesondere ihrer Zwischenverdiensttätigkeit, verpflichtet worden, sechs Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Dass dies möglich sei, habe sie selbst

bewiesen, indem sie in der Kontrollperiode Februar 2012 acht Arbeitsbemühungen und in der Kontrollperiode März 2012 deren sechs vorgenommen habe. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin nicht auf alle möglichen offenen Stellen beworben. Aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage habe man in der vergangenen Wintersaison im Hotelfach/Gastgewerbe nur sehr vorsichtig Personal rekrutiert. Entsprechend seien diverse Arbeitgeber auch im Engadin im Januar 2012 noch auf Personalsuche gewesen. Diese offenen Stellen seien denn auch beim RAV …. zur Einsicht aufgelegt worden. Ohne weiteres hätte sich die Beschwerdeführerin auf diverse offene Stellen für unqualifiziertes Personal im Gastgewerbe bewerben können. 5. In ihrer Replik vom 02. Juli 2012 hielt die Beschwerdeführerin fest, aus der Liste des RAV betreffend offene Stellen gehe hervor, dass vier Küchen-/Office Angestellte gesucht wurden. Ohne genauere Angaben müsse diesen Stellenausschreibungen entgegengehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mangels Qualifikation weder als Office Angestellte noch als Küchenchefin arbeiten könne. Eine ehrliche Bewerbung hätte sich als aussichtslos erwiesen. Ferner sei sie aufgrund früherer Bandscheibenvorfälle nicht fähig, die körperlich anstrengende Tätigkeit einer Zimmerfrau täglich auszuüben. Bezüglich der Stellen als Servicefachangestellte sei festzuhalten, dass es ihr auch diesbezüglich an der Qualifikation und Ausbildung fehle. Im Übrigen könne sie aufgrund ihrer Rückenbeschwerden keine Tätigkeit ausüben, bei der sie den ganzen Tag stehen, laufen und schwere Geschirrtabletts tragen müsse. Die Stelle als Nachtpflegerin dürfe sie wegen fehlender entsprechender mehrjähriger Ausbildung nicht ausüben. Auch als (an-)gelernte Verkäuferin fehle ihr eine entsprechende Ausbildung. 6. Der Beschwerdegegner verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 5‘052.-- und wird ihr im Umfang von 70 % entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 163.-- (Fr. 5‘052.-- : 21.7 Tagen x 0.70). Mit der Verfügung des … vom 29. Februar 2012 wurde die Beschwerdeführerin für insgesamt 8 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 1‘304.-- (Fr. 163.-- x 8 Tage) entspricht. Weil der Streitwert unter Fr. 5‘000.-- liegt und das Verwaltungsgericht in vorliegender Streitsache nicht in Fünferbesetzung entscheiden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid des … vom 25. April 2012. Strittig und durch das Gericht zu beurteilen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2012 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 3. a) Die Versicherte ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die Versicherte, welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können, wobei der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen folgenden Werktag einzureichen ist. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Versicherte, welche einer Tätigkeit zum Erwerb eines Zwischenverdienstes nachgehen, gelten weiterhin als arbeitslos, weil sie im Rahmen von Art. 24 AVIG Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem Zwischenverdienst haben. Aus diesem Grund haben sie auch weiterhin die ihnen in Art. 17 AVIG auferlegte Pflichten zu erfüllen. Sie sind damit weiterhin verpflichtet, sich in genügendem Mass um Arbeitsstellen zu bemühen (Bundesgerichtsentscheid C 98/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.1, Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 00 308 vom 26. Januar 2001 E. 3). Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. b) Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass die Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden oder zu verkürzen. Dabei ist prinzipiell zu beachten, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht jemand hat, eine Stelle zu finden. Lehre und Rechtsprechung haben sowohl qualitative wie auch quantitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob die Betroffene genügend persönliche Arbeitsbemühungen erbringen kann, erleichtern. So fordert das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis, dass mindestens acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Monat nachzuweisen sind, damit sie als in quantitativer Hinsicht genügend

gelten (PVG 1996 Nr. 96, 1985 Nr. 78). Bei den eingereichten Bewerbungen ist sodann nicht nur die Quantität von Bedeutung, sondern auch deren Qualität (BGE 112 V 215 E. 1b). Es sind dabei die objektiven und die subjektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie lange die Arbeitslosigkeit dauert und wie die Chancen für die betreffende Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Dabei ist auch dem Alter, der Mobilität sowie allfälligen Sprachschwierigkeiten oder Behinderungen der versicherten Person Rechnung zu tragen (Bundesgerichtsentscheid 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE] des Staatssekretariates für Wirtschaft [seco] vom 1. Januar 2007, B 316). Die persönlichen Arbeitsbemühungen werden jedoch recht streng beurteilt. c) Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Kontrollperiode Januar 2012 lediglich vier Arbeitsbemühungen aufbrachte und damit den Weisungen des zuständigen Personalberaters des RAV nicht nachkam. Wie sich nämlich aus dem entsprechenden Protokoll des Beratungsgesprächs vom 20. Dezember 2011 ergibt, wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass die Mindestzahl von sechs Arbeitsbemühungen pro Monat weiterhin gelte und ab Januar 2012 auch erwartet werde, andernfalls sie sich rechtfertigen müsse. Der Inhalt dieses Protokolls wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Sie macht zu ihrer Rechtfertigung jedoch geltend, ihre zeitlich aufwendigen Zwischenverdiensttätigkeiten seien mitzuberücksichtigen. Diesbezüglich ist folgendes festzuhalten: Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält, ist die Beschwerdeführerin solange sie Kompensationsleistungen beansprucht, verpflichtet in Nachachtung ihrer Schadensminderungspflicht (vgl. Art. 17 AVIG), Arbeitsbemühungen vorzunehmen, selbst wenn die Beschwerdeführerin zu 100 % einer Zwischenverdiensttätigkeit nachgeht (vgl. vorstehend E. 3a). Die geltend gemachten Zwischenverdiensttätigkeiten mögen die

Beschwerdeführerin wohl beansprucht haben, jedoch nicht derart, dass es ihr nicht mehr möglich gewesen wäre, die gerade unter Berücksichtigung ihrer Zwischenverdiensttätigkeiten geforderten sechs Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Dass sie dazu in der Lage gewesen ist, hat sie denn auch selbst bewiesen, indem sie in der Kontrollperiode Februar 2012 acht Arbeitsbemühungen und in der Kontrollperiode März 2012 deren sechs vorgenommen hatte. Aus den eingereichten Terminkalendern Januar, Februar und März 2012 ist nicht ersichtlich, dass die Zwischenverdiensttätigkeiten in den Monaten Februar und März, in welchen sie die geforderten sechs respektive acht Arbeitsbemühungen nachweisen konnte, zeitlich weniger aufwendig waren als diejenigen im Januar. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht. Sie begründet ihre ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2012 viel mehr auch damit, dass im Oberengadin im Januar jeweils Saison sei und demnach von Ende Januar bis Mitte März nur sehr wenige Saisonstellen ausgeschrieben seien, weil diese bereits im Dezember für die Wintersaison vergeben worden seien. Dass dem nicht so ist, zeigt die vom Beschwerdegegner eingereichte Liste des RAV betreffend offene Stellen. Darin sind für den Monat Januar 2012 und auch für die folgenden Monate nebst qualifizierten auch zahlreiche unqualifizierte Stellen aufgelistet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nämlich unter einer Office- und Küchenangestellten offensichtlich nicht eine Stelle als Küchenchefin zu verstehen. Nicht zuletzt für solche unqualifizierten Stellen wie Office-/ und Küchenangestellte sind Qualifikationen - wie Fremdsprachen oder spezielle Ausbildungen – gerade nicht erforderlich. Ferner weist die Beschwerdeführerin auf frühere Bandscheibenvorfälle und Rückenbeschwerden hin, aufgrund welcher sie nicht fähig sei, die körperlich anstrengenden Tätigkeiten einer Zimmerfrau oder Tätigkeiten, bei denen sie den ganzen Tag stehen, laufen und schwere Geschirrtabletts tragen müsse, auszuüben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin solche Beschwerden hat, dürfte es ihr dennoch zumutbar sein, Tätigkeiten wie Küchen- und Serviceangestellte auszuüben, zumal Tätigkeiten als Pflegehelferin oder Reinigungskraft, welche sie gemäss ihren

eigenen Angaben in der Kontrollperiode Januar 2012 als Zwischenverdienst ausübte, nicht weniger anstrengend sein dürften. Zumindest weisen aber ihre Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Januar, Februar und März 2012 darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sein müsste auch Tätigkeiten auszuüben, welche körperlich eher anstrengend sind. Bewirbt sie sich in diesen Kontrollperioden doch selbst unter anderem als Pflegerin, Reinigungskraft, Transporthelferin im Rettungsdienst, Mitarbeiterin in der Küche und im Service und als Hilfskraft bei der Reinigung von Umzugswohnungen. Ihre ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Kontroll-periode Januar 2012 muss sich die Beschwerdeführerin somit entsprechend entgegenhalten lassen, da sie keinen Nachweis hat erbringen können, welcher ihr Verhalten rechtfertigen würde. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit zu Recht erfolgt. 4. a) Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 8 Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die Versicherte vorwerfen lassen muss. Die Dauer der Einstellung beträgt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Bei der Festsetzung der Einstellung handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichtes 8C_22/2008 vom 5. März 2008, E. 3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, E. 2, S. 152 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 253 E. 5d, S. 362 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden vom 12. Dezember 2011 S 11 131, E. 4a). Vor allem bei fehlenden oder ungenügenden Arbeitsbemühungen soll die Versicherte erst einmal im Bereich des leichten Verschuldens eingestellt werden (vgl. u.a. das Urteil des Verwaltungsgerichtes

des Kantons Graubünden vom 23. November 2001 S 01 228, E. 4a mit weiteren Hinweisen). b) Wie sich der bei der Sanktionsbemessung hilfsweise heranzuziehenden Praxis über die Arbeitslosenentschädigung vom Oktober 2011, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), nämlich dem Abschnitt D der 030- AVIG-Praxis ohne Weiteres entnehmen lässt, beträgt der Sanktionsrahmen bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode, falls es erstmalig vorkommt, 4 - 6 Einstelltage. Weist die Betroffene zum zweiten Mal ungenügende Arbeitsbemühungen vor, so beträgt der Sanktionsrahmen 8 – 12 Einstelltage (030-AVIG-Praxis Rz D72). Im hier zu beurteilenden Fall wurden der Beschwerdeführerin acht Einstelltage verfügt, mit der Begründung, straferhöhend habe sich ausgewirkt, dass die Beschwerdeführerin bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühung habe sanktioniert werden müssen. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, weil sie während der Kontrollperiode August 2011 nur gerade eine Arbeitsbemühung vorgenommen hatte. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit den gegenüber der Beschwerdeführerin verfügten acht Einstelltagen bewegt sich die verfügte Einstellung im untersten Bereich des Sanktionsrahmens, welcher bei zweitmaliger ungenügender Arbeitsbemühung vorgesehen wird. Entsprechend erweist sich die gegenüber der Beschwerdeführererin zufolge zweitmaliger ungenügender Arbeitsbemühungen verfügte Dauer von acht Einstellungstagen als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht praxisgemäss kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2012 67 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.08.2012 S 2012 67 — Swissrulings