VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 54 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin Baumann- Maissen URTEIL vom 4. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. Am 21. Februar 2003 meldete sich A._____, geb. 22. Januar 1956, bei der Sozialversicherungsanstalt X._____ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Am 17. Februar 2004 zog sie dieses Gesuch zurück, worauf das Verfahren als erledigt abgeschrieben wurde. 2. Am 16. April 2010 beantragte A._____ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die Gewährung beruflicher Massnahmen und/oder Rentenleistungen der Invalidenversicherung. Dieses Leistungsbegehren lehnte die IV-Stelle, nachdem A._____ gegen den Vorbescheid vom 28. Februar 2012 opponiert hatte, mit Verfügung vom 4. April 2012 ab. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Mai 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die Verfügung der IV-Stelle vom 4. April 2012 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederung in Form von Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das Gutachten, auf welches die IV-Stelle ihren Entscheid stütze, beachte die Aussagen der behandelnden Ärzte nicht oder bezeichne diese als unrichtig. Ausserdem enthalte das Gutachten unzutreffende bzw. unsachliche Behauptungen, aufgrund derer der Eindruck entstünde, die Beschwerdeführerin sei nicht gewillt, zu arbeiten. Schliesslich werde als Verfasser des Gutachtens Dr. med. B._____ angeführt. Die Abklärungen seien jedoch von dessen Ehefrau, C._____, vorgenommen worden, obgleich die IV-Stelle diese nicht als Gutachterin eingesetzt habe. Unter diesen Umständen hätte das
- 3 - Gutachten dem angefochtenen Entscheid nicht zugrunde gelegt werden dürfen. 4. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung brachte sie in erster Linie vor, Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei einzig der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Ob die Beschwerdeführerin Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG beanspruchen könne, sei darin nicht entschieden worden. Dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sei es unter diesen Umständen verwehrt, über diese Frage im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Zusprechung von Integrationsmassnahmen sei daher nicht einzutreten. Selbst wenn diesbezüglich jedoch anders zu entscheiden wäre, erwiese sich das fragliche Begehren der Beschwerdeführerin als unbegründet, da Integrationsmassnahmen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % voraussetzen würden und die Beschwerdeführerin weder in ihrer angestammten noch in einer adaptierten Tätigkeit in diesem Ausmass beeinträchtigt sei. Wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung sodann einlässlich begründet habe, sei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht ausgewiesen, womit sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweise und damit abzuweisen sei. 5. Die Beschwerdeführerin hat darauf verzichtet, zur Vernehmlassung der IV-Stelle vom 24. Mai 2012 Stellung zu nehmen. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die in den Akten liegenden Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen, soweit erforderlich, eingegangen.
- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der IV- Stelle vom 2. April 2012, in dem das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010 abgelehnt wurde. Solche Anordnungen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (Art. 49 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VRG, BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Als Bezugsberechtigte ist die Beschwerdeführerin ausserdem von der ablehnenden Rentenverfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit sie zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Überdies hat sie die vorliegende Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Bei dieser Ausgangslage ist auf diese einzutreten, sofern sich die darin gestellten Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung von Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG, eventualiter auf Rückweisung zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, als zulässig erweisen. a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die Vorinstanz vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann daher im Allgemeinen nur sein, worüber die Vorinstanz entschieden hat oder worüber sie nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
- 5 entscheiden müssen. Fragen, welche sie nicht beurteilt hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf das zuständige Versicherungsgericht grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten es in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreift (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, 136 II 457 E. 5.2, 133 II 30 E. 2.4). Ausnahmsweise können Rechtsbegehren, die ausserhalb des Streitgegenstandes stehen, indes aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn ein hinreichend enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht, die neue Frage spruchreif ist und sich der Versicherungsträger dazu zumindest in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 110 IV 48; UELI KIESER, in: ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 56). b) Am 16. April 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin an die IV-Stelle mit dem Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen und/oder Rentenleistungen der Invalidenversicherung. Diesen Antrag hat die IV-Stelle in der Folge geprüft und darüber in der angefochtenen Verfügung insoweit entschieden, als sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf den Bezug einer Invalidenrente abgelehnt hat. Andere Versicherungsleistungen wurden in der fraglichen Verfügung nicht geprüft. Dass die IV-Stelle darüber bereits vorgängig entschieden hatte, geht aus den Akten nicht hervor und wird von der IV-Stelle nicht geltend gemacht (vgl. zum davon abweichenden Vorgehen: Urteile des Verwaltungsgerichts S 11 161/12 32 vom 22. August 2012 E.2, S 10 145 vom 1. März 2011 E.2b). Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die IV-Stelle vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht über die begehrten Eingliederungsmassnahmen hätte entscheiden müssen, jedenfalls insoweit als die Beschwerdeführerin daran durch den Antrag auf Gewährung von Integrationsmassnahmen festgehalten hat.
- 6 c) Bei den Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG handelt es sich um eine im Zuge der 5. IV-Revision eingeführte, neue Kategorie von Eingliederungsmassnahmen, welche zu mindestens 50 % arbeitsunfähige Personen befähigen sollen, sich auf die berufliche Eingliederung in der freien Wirtschaft vorzubereiten (vgl. ERWIN MURER, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Kommentar zu Art. 1a, 3a-3c, 6a, 7a-7c, 7d und 14a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959, Bern 2009, Art. 14a N. 3). Sowohl diese Form von Eingliederungsmassnahmen als auch anders geartete Eingliederungsmassnahmen gehen dem Rentenanspruch zufolge des Grundsatzes "Eingliederung statt Rente" vor (Art. 1a lit. a und b IVG und Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG, MURER, a.a.O., Art. 14a N. 9, ULRICH MEYER, in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 173 zu Art. 15). Deshalb kann der Rentenanspruch im Regelfall nicht entstehen, bevor die IV-Stelle entsprechende Eingliederungsmassnahmen geprüft und gegebenenfalls durchgeführt hat. Nur wenn feststeht, dass der Rentenanspruch durch solche Vorkehren nicht beeinflusst werden kann, darf die IV-Stelle über die Invalidenrente entscheiden, ohne vorgängig über die gesetzlich vorgesehenen Eingliederungsmassnahmen entschieden zu haben (vgl. zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E.5.2.2). d) In Bezug auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hat dies zur Folge, dass sich die Anträge der Beschwerdeführerin um Zusprechung von Integrationsmassnahmen, eventualiter Rückweisung der strittigen Angelegenheit zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, nur innerhalb desselben bewegen, wenn die Beschwerdeführerin nicht bereits ohne Eingliederungsmassnahmen in rentenausschliessendem Umfang erwerbs-
- 7 fähig ist. Andernfalls war die IV-Stelle nicht gehalten, in der angefochtenen Verfügung über die der Beschwerdeführerin zustehenden Eingliederungsmassnahmen zu entscheiden, weshalb diese Frage ausserhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liegt und auf die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge daher nicht einzutreten ist. Wie es sich diesbezüglich verhält, ist nachfolgend zu prüfen. aa) Die IV-Stelle hat, um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung prüfen zu können, zunächst die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons X._____, die Unterlagen des vormaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin sowie diverse Arztberichte eingeholt. Da diese Unterlagen es der IV-Stelle nicht erlaubten, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf deren Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit zuverlässig abzuschätzen, beauftragte die IV-Stelle am 7. Juli 2011 Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin. Dieser kam in dem gemeinsam mit med. pract. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellten Gutachten vom 26. November 2011 zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden, depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F 33.0), einer Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10: F 10.26), und an akzentuierten Persönlichkeitszügen mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10: Z 73.1). Trotz dieser psychischen Störungen sei die Beschwerdeführerin allerdings über 18 Jahre vollzeitlich erwerbstätig gewesen, und zwar acht Jahre in Japan als Kindererzieherin und zehn bis elf Jahre in der Schweiz als Sachbearbeiterin. Daneben habe die Beschwerdeführerin ausserdem verschiedene Aktivitäten ausgeübt. So habe sie seit 2004 im Fernstudium Literatur studiert. Ab 2009 habe sie sodann drei verschiedene künstlerische Ausbildungen
- 8 absolviert. Eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe bei der Beschwerdeführerin lediglich zeitlich begrenzt im Rahmen mittelgradig depressiver Episoden bestanden, die unter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung indes vollständig remittiert seien. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf liessen sich derzeit keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und der Partizipation im Privatleben erkennen. Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, d.h. eine allenfalls leicht schwankende Arbeitsfähigkeit, resultiere bei der Beschwerdeführerin allerdings aus der leicht depressiven Symptomatik mit gewissen Einschränkungen der Stress- und Frustrationstoleranz, der emotionalen Belastbarkeit sowie der sozialen Kompetenz in Form einer leicht eingeschränkten Konflikt- und Anpassungsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei die Beschwerdeführerin deshalb gegenwärtig mit Besserungstendenzen zu ungefähr 10 bis 20 % arbeitsunfähig. In jeder anderen, leidensadaptierten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin durch ihre psychische Verfassung gleichermassen beeinträchtigt. bb) Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beruht auf einer eingehenden Exploration der Beschwerdeführerin und auf sämtlichen rechtserheblichen medizinischen Vorakten. Das Gutachten vom 26. November 2011 ist ausserdem für die strittigen Belange umfassend und in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie hinsichtlich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen schlüssig begründet. Darin werden zudem die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt und nachvollziehbar begründet, weshalb sie sich in geringerem Umfang, als von der Beschwerdeführerin angenommen, auf deren Arbeitsfähigkeit auswirken. Insoweit die Gutachter darin von ärztlichen Stellungnahmen abweichen, setzen sie sich hiermit auseinander und begründen in überzeugender Weise, weshalb sie die fraglichen Einschätzungen als un-
- 9 zutreffend erachten. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin trifft dies insbesondere auf die Arztberichte von Dr. med. D._____ und E._____ zu (vgl. Beilagen der IV-Stelle [nachfolgend: act.-IV] 53, S. 4-6 und S. 20). Die IV-Stelle weist in diesem Zusammenhang überdies zutreffend darauf hin, dass sich die fraglichen Ärztinnen bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als behandelnde Psychiaterinnen an deren Selbsteinschätzung orientiert und diese daher zurückhaltend eingeschätzt haben dürften, weshalb darauf nicht unbesehen abgestellt werden kann (vgl. statt vieler: BGE 125 V 351 E.3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_715/2011 vom 24. Oktober 2011 E.5.1, SVR 2008 IV Nr. 2 S. 5 E.4.2; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1742 f.). Die beigezogenen Gutachter sind dagegen in der Lage, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht objektiv einzuschätzen. Das Gericht sieht unter diesen Umständen keinen Anlass, von der Einschätzung der Gutachter abzuweichen. cc) Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. aaa) Soweit sie den Gutachtern vorwirft, nie behauptet zu haben, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, steht deren anderslautende Aussage im Einklang mit den Angaben im Anmeldeformular, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsunfähigkeit als unklar, zwischen 50 % bis 100 % liegend, bezeichnet. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern das Gutachten tendenziös oder in unsachlichem Ton abgefasst sein soll. Zwar trifft es zu, dass die Gutachter das Verhalten der Beschwerdeführerin darin als (auch) von histrionischen Anteilen geprägt umschreiben. Mit dieser Formulierung bezeichnen sie die im Rahmen der Exploration gemachten Beobachtungen, wonach die Beschwerdeführerin wiederholt zwischen einer höflich-
- 10 angepassten und einer unterschwellig aggressiven, ablehnend kontrollierten Haltung wechselte und in ihrer Schilderung früherer Probleme vor allem interpersonelle Schwierigkeiten mit einer ausgeprägten Kränkbarkeit und einem labilen Selbstwertgefühl beschrieb. Die daraus gezogene Schlussfolgerung die Beschwerdeführerin vermittle bei leicht depressiven Symptomen vor allem den Eindruck persönlichkeitsstruktureller Auffälligkeiten mit emotional stabilen und auch histrionischen Anteilen erscheint nachvollziehbar und führt unter Einbezug der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer beruflichen und sozialen Anamnese, der Aktenlage sowie der aktuellen Untersuchungsbefunde zur überzeugend begründeten Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeitszügen mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren beanstandet, die Gutachter würden vorwurfsvoll von einem sekundären Krankheitsgewinn schreiben, ist anzumerken, dass es sich hierbei um einen medizinischen Begriff handelt, mit welchem äussere Vorteile bezeichnet werden, welche der kranke Mensch aus äusseren Symptomen ziehen kann, wie vermehrte Zuwendung, Unterstützung und Entlastung von alltäglichen Arbeiten (vgl. etwa BGE 130 V 352 E.3.3.2). Die von den Gutachtern in diesem Zusammenhang angeführten Umstände werden von diesem Begriff erfasst. Ausserdem sind die fraglichen Ausführungen weder unsachlich noch vorwurfsvoll gehalten, sondern entsprechen dem Auftrag des Gutachters, solche IV-fremden Faktoren herauszuschälen und zu bezeichnen, um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, den rechtserheblichen Umfang der Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person zu bestimmen (act.-IV 53 S. 18 ff.). bbb) Dagegen wirft die Beschwerdeführerin durchaus zu Recht die Frage auf, ob die IV-Stelle der Beschwerdeführerin nicht nur die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B._____, sondern ebenfalls durch med. pract. C._____ hätte anzeigen müssen. Gemäss Art. 44 ATSG hat der Versiche-
- 11 rungsträger, der zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholt, der Partei deren oder dessen Namen bekannt zu geben. Soweit eine Begutachtung verschiedene Bereiche umfasst, welche von mehreren Sachverständigen begutachtet werden, sind alle vorgesehenen Personen zu nennen (KIESER, ATSG- Kommentar, Art. 44 N. 14). Allerdings ist die Bekanntgabe der am Gutachten mitwirkenden Personen bei der Beauftragung einer Begutachtungsstelle im Regelfall nicht möglich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es in diesem Fall, wenn die IV-Stelle der versicherten Person die Begutachtung durch die beauftragte Gutachtensstelle bekannt gibt verbunden mit dem Hinweis, dass ihr diese die Namen der Gutachter zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen wird. Mit dem Aufgebot zur Begutachtung hat die beauftragte Gutachtensstelle alsdann der versicherten Person die Namen und Qualifikation der mit der Begutachtung befassten Sachverständigen anzugeben, womit der versicherten Person ermöglicht wird, bei der IV-Stelle schriftlich Einwände gegen die beigezogenen Gutachter zu erheben (BGE 132 V 376 E.9; MÜLLER, a.a.O., N. 1795). Wird das Vorgehen der IV-Stelle im vorliegenden Fall an diesen Anforderungen gemessen, so vermag es den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Freilich hat die IV-Stelle vorliegend keine Gutachtensstelle, sondern Dr. med. B._____ mit der psychiatrischen Begutachtung beauftragt und dies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juli 2011 angezeigt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin jedoch von med. pract. C._____ unter Bekanntgabe ihrer beruflichen Qualifikation aufgeboten, wobei diese eingangs festhielt, die IV-Stelle des Kantons Graubünden habe sie und ihren Ehemann mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. Daraus war für die Beschwerdeführerin ersichtlich, dass Dr. med. B._____ sowie med. pract. C._____ sie gemeinsam begutachten werden. In Analogie zu dem für die Beauftragung von Begutachtungsstellen geltenden zweistufigen Vorgehen
- 12 bei der Bekanntgabe der Person und Qualifikation der Gutachter trägt dieses Vorgehen den Anforderungen von Art. 44 ATSG Rechnung. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die IV-Stelle dadurch die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin gewahrt. Überdies hat sie sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren ausschliesslich das von der IV-Stelle bei der Benennung der Gutachter gewählte Vorgehen kritisiert, ohne jedoch Ausstands- oder Ablehnungsgründe oder andere triftige Gründe gegen med. pract. C._____ vorzubringen, aufgrund derer diese im vorliegenden Fall nicht als Gutachterin hätte eingesetzt werden dürfen. Die gegen die Beauftragung von med. pract. C._____ als Gutachterin erhobene Kritik erweist sich folglich als unbegründet. Unter diesen Umständen sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Damit kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit derzeit zu 80 bis 90 % arbeitsfähig ist. dd) Davon ausgehend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente unter Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 53'456.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 45'720.-- zu Recht verneint (Art. 28 Abs. 1 IVG, vgl. statt vieler: BGE 130 V 349 E. 3.4.2 m.w.H.). Demnach ist die Beschwerdeführerin bereits ohne Eingliederungsmassnahmen in rentenausschliessendem Umfang erwerbsfähig. Unter diesen Umständen durfte die IV-Stelle über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfügen, ohne vorgängig über die gesetzlich vorgesehenen Eingliederungsmassnahmen entschieden zu haben, weshalb auf die Anträge der Beschwerdeführerin um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung von Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG, eventualiter auf Rückweisung zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht einzutreten ist, womit eine materielle Prüfung der gestellten Anträge ausgeschlossen ist.
- 13 - 2. Selbst wenn jedoch anders zu entscheiden wäre und entgegen dem vorangehend Ausgeführten auf die vorliegende Beschwerde einzutreten wäre, erwiese sich diese als unbegründet. Denn gemäss Art. 14a IVG haben nur Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (vgl. BGE 137 V 1 E.7.2.3). Nach den gutachterlichen Feststellungen war die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit sowohl in ihrer angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit nie über einen längeren Zeitraum über 10 bis 20 % arbeitsunfähig (vgl. E.1d/aa hiervor), womit sie die Voraussetzungen von Art. 14a IVG nicht erfüllt. Die Anträge der Beschwerdeführerin wären demnach abzuweisen, wenn entgegen der vorliegend vertretenen Auffassung auf die Beschwerde einzutreten wäre. 3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand auf Fr. 500.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Weder der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 14 - 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]