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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.09.2012 S 2012 52

4 septembre 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,706 mots·~14 min·5

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 12 52 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 4. September 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. Der Beschwerdeführer …, geboren 1985, hat eigenen Angaben zufolge keinen Beruf erlernt. Zuletzt war er für die … AG als Chauffeur tätig. Am 27. Dezember 2010 meldete er einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 100 % ab dem 1. April 2011 an. 2. Mit Verfügung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA), Abteilung Arbeitsvermittlung, Regionales Arbeitvermittlungszentrum (RAV) Chur vom 26. April 2011 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, das Formular „Angaben der versicherten Person“ jeweils zwischen dem 25. Tag des laufenden und dem 5. Tag des folgenden Monats persönlich beim Gemeindearbeitsamt des Wohnortes abzugeben. In der Folge reichte der Beschwerdeführer die betreffenden Formulare für die Monate Juli bis und mit Dezember 2011 nicht persönlich bei der zuständigen Amtsstelle, sondern per Post bei der … Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Chur, ein. Mit sechs Schreiben vom 9. Januar 2012 wurde er deswegen vom KIGA zur Stellungnahme aufgefordert. In seinem Schreiben vom 26. Januar 2012 beantragte der Beschwerdeführer, dass auf das Verfügen von Einstelltagen zu verzichten sei. 3. Mit sechs Verfügungen des KIGA vom 31. Januar 2012 (Nrn. 324528707, 324528496, 324528468, 324528358, 324528336 und 324527696) wurde der Beschwerdeführer betreffend die Monate Juli bis und mit Dezember 2011 für jeweils fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Gegen fünf dieser

Verfügungen (alle ausser Nr. 324527696) erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar 2012 Einsprache und beantragte deren Aufhebung. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 15. März 2012 abgewiesen. 4. Am 26. April 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen den Entscheid des KIGA vom 15. März 2012. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen ab Juli 2011 nicht mehr an die in der Verfügung des KIGA vom 26. April 2011 getroffenen Anordnungen gedacht. Da er erst nach sechs Monaten auf sein Verhalten hingewiesen worden sei, sei er aufgrund der fehlenden Intervention seitens des KIGA davon ausgegangen, dass es korrekt sei, wenn er die Arbeitsbemühungen schriftlich zustelle. In diesem Verhalten sei er bestärkt worden, weil das Taggeld für die betreffenden Monate ohne Anstände ausbezahlt worden sei. Er habe seinen Irrtum gar nicht bemerken können. Das KIGA hätte die Korrektheit der Abgabe der Arbeitsbemühungen früher prüfen müssen und nicht ein verfügungswidriges Verhalten akzeptieren, erst nach sechs Monaten einschreiten und gleich für die gesamte Zeit Einstelltage verfügen dürfen. Gemäss Art. 21 ff. AVIV sei die zuständige Amtsstelle verpflichtet, mit den Versicherten Beratungs- und Kontrollgespräche durchzuführen. Obwohl vorgesehen gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer jeden Monat bei der Übergabe des Formulars „Angaben der versicherten Person“ ein Gespräch zu führen, sei erst nach sechs Monaten bemerkt worden, dass das Formular nicht persönlich abgegeben worden sei und dass auch kein Beratungsgespräch stattgefunden habe. Wäre das KIGA seiner Beratungspflicht nachgekommen, hätte dieser Umstand bereits im ersten Monat bemerkt und der Beschwerdeführer hätte auf sein Versehen und die möglichen Folgen aufmerksam gemacht werden müssen. Diese ungenügende Beratung sei einer falschen Auskunftserteilung gleichzustellen, so dass aufgrund des Vertrauensprinzips der Versicherungsträger für deren Folgen einzustehen habe und der Beschwerdeführer nicht in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen sei.

5. In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2012 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG habe der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er – nebst anderen Voraussetzungen – die Kontrollvorschriften (Art. 17 Abs. 2 AVIG und Art. 21 Abs. 1 AVIV) erfülle, andernfalls er in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Der Beschwerdeführer habe die Formulare „Angaben der versicherten Person“ für die Kontrollperioden Juli bis und mit Dezember 2011 bei der Arbeitslosenkasse … eingereicht. Dies, obwohl er mit Verfügung vom 26. April 2011 schriftlich und ausdrücklich angewiesen worden sei, das Formular innert einer definierten Zeitspanne beim Gemeindearbeitsamt seines Wohnortes abzugeben. Ein mehrfacher Verstoss gegen die entsprechende Weisung des zuständigen Personalberaters sei damit erstellt. Der Beschwerdeführer verwechsle die Einreichung dieses Formulars mit jenem zum „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“, das er durchaus per Post habe einreichen dürfen (Art. 26 AVIV). Von einer ungenügenden Beratung könne nicht ausgegangen werden. Die Verfügung sei klar gewesen. Weiter sei dem Beschwerdeführer ab Anfang Juli 2011 bis Ende Oktober 2011 durch wechselnde Hausärzte eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall attestiert worden. Aufgrund der mit Unterbrüchen während mehrerer Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit habe es etwas länger als üblich gedauert, bis das KIGA habe feststellen können, dass die Formulare „Angaben der versicherten Person“ nicht weisungsgemäss persönlich auf dem zuständigen Gemeindearbeitsamt abgegeben worden seien. Aus der dadurch entstandenen Verzögerung könne der Beschwerdeführer keine Rechte für sich ableiten. Die Einstelldauer von jeweils fünf Tagen entspreche schliesslich der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und sei nicht zu beanstanden. 6. In der Replik vom 1. Juni 2012 wurde richtig gestellt, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers auf die Einreichung des Formulars „Angaben der versicherten Person“ und nicht auf jenes betreffend „Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen“ beziehe. Soweit das KIGA geltend mache, dass es die nicht weisungsgemässe Einreichung der Formulare infolge der Arbeitsunfähigkeiten des Beschwerdeführers verspätet erkannt habe, übersehe es, dass ab Juli 2011 keine Beratungs- und Kontrollgespräche mehr geführt worden seien. Solche seien indes auch bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zu führen. Hätte das KIGA die Gespräche vorschriftgemäss durchgeführt, wäre nach einem, spätestens nach zwei Monaten bemerkt worden, dass das Formular nicht ordnungsgemäss abgegeben worden sei, weshalb der Beschwerdeführer früher an seine Pflicht hätte erinnert werden können beziehungsweise müssen. 7. Gemäss Duplik vom 26. Juni 2012 ergebe sich sinngemäss aus Art. 28 Abs. 1 AVIG, dass Versicherte bei voller Arbeitsunfähigkeit die Kontrollvorschriften regelmässig nicht erfüllen könnten. Auch in der Praxis würden die Organe der Arbeitslosenversicherung in diesen Fällen weder die Erfüllung der Kontrollvorschriften noch anderer Pflichten – wie zum Beispiel die Vornahme von Arbeitsbemühungen – verlangen. Aufgrund der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten seien zwischenzeitlich angesetzte Beratungsgespräche verschoben worden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. März 2012, dem die Verfügungen Nrn. 324528707, 324528496, 324528468, 324528358, 324528336 vom 31. Januar 2012 zugrunde liegen. Gegen die Verfügung Nr. 324527696 betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für den Monat Dezember 2011 wurde keine Einsprache erhoben. Streitig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer für die Monate Juli bis November 2011 zu Recht für jeweils 5 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

2. Ein Versicherter hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die in Art. 8 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) formulierten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört unter anderem, dass er die Kontrollvorschriften einhält (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG hat der Versicherte sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er die Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen. a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Sie führt mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch, anlässlich derer die Vermittlungsfähigkeit und -bereitschaft überprüft werden (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Da die Arbeitslosenversicherung die Reisekosten zu Beratungs- und/oder Kontrollgesprächen nicht ersetzt, hat man sich im weitläufigen Kanton Graubünden entschlossen, das Kontrollgespräch durch die persönliche Abgabe des Formulars „Angaben der versicherten Person“ bei der Wohngemeinde zu ersetzen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 09 145 vom 12. Januar 2010, E. 3a; S 07 162 vom 15. November 2007, E. 2a; S 02 10 vom 5. März 2002). Das Formular „Angaben der versicherten Person“ erfasst die Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs (Art. 23 Abs. 1 AVIV) und gibt Auskunft über die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und vermittlungsfähig war und über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an

einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst und Grad der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten (Art. 23 Abs. 2 lit. a und b AVIV). Das Formular „Angaben der versicherten Person“ ist beim Gemeindearbeitsamt abzugeben (Art. 2 Abs. 2 kantonale Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [BR 545.270]). b) Mit Verfügung vom 26. April 2011 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, das Formular „Angaben der versicherten Person“ zwischen dem 25. Tag des laufenden und dem 5. Tag des folgenden Monats persönlich beim Gemeindearbeitsamt des Wohnortes abzugeben. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Formulare für den vorliegend relevanten Zeitraum - Juli bis und mit November 2011 - nicht persönlich bei der zuständigen Amtsstelle eingereicht hat. Die Formulare wurden vielmehr direkt per Post der … Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Chur, zugestellt. Der Beschwerdeführer hat daher eine Weisung der zuständigen Amtsstelle mehrfach nicht befolgt. c) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist insbesondere angezeigt, wenn die Nichtbefolgung Auswirkungen bezüglich der Dauer der Arbeitslosigkeit des Versicherten hat, so insbesondere wenn dadurch die Vermittlungsfähigkeit erschwert oder vereitelt wird (VGU S 09 145 vom 12. Januar 2010, E. 3b mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Zweck der Kontrollpflicht ist es nämlich, den Versicherten dazu zu bringen, sich den offiziellen Vermittlungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. So können sich diese darum bemühen, ihm Arbeit zu vermitteln. Weiter können die Arbeitslosigkeit des Versicherten sowie dessen Vermittlungsfähigkeit konkret überprüft werden (VGU S 09 145 vom 12. Januar 2010, E. 3a). Das persönliche Überbringen des Formulars „Angaben der versicherten Person“ ist im Kanton Graubünden umso bedeutender, als es das Kontrollgespräch ersetzt. Eine Ausnahme von der persönlichen Erfüllung der Kontrollpflicht ist lediglich vorgesehen für Arbeitslose, die wegen Krankheit,

Unfall oder Mutterschaft nicht arbeits- und vermittlungsfähig (d.h. zu 100 % arbeitsunfähig) sind und sich wegen ihres – mittels ärztlichen Zeugnisses bestätigten – Zustandes nicht persönlich beim Arbeitsamt melden können (VGU S 09 145 vom 12. Januar 2010, E. 3b mit weiteren Hinweisen). Es ist durch die im Recht liegenden ärztlichen Zeugnisse zwar erstellt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli bis Oktober 2011 verschiedentlich wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig war. Er hat indes nicht geltend gemacht, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, seiner Pflicht nachzukommen und die Formulare persönlich abzugeben. In seiner Beschwerdeschrift führte er vielmehr aus, dass er ab Juli 2011 aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht mehr an die in der Verfügung vom 26. April 2011 festgehaltenen Anordnungen gedacht habe. Der Beschwerdeführer ist der Weisung daher ohne entschuldbaren Grund mehrfach nicht nachgekommen. d) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Beschwerdegegner vorliegend seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen sei, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. In Anwendung von Art. 27 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit Art. 19a AVIV war der Beschwerdegegner gehalten, den Beschwerdeführer über seine Rechte und Pflichten aufzuklären. Diese Aufklärung soll Klarheit schaffen und insbesondere auch über Umstände und allfällige Rechtsfolgen informieren, die nicht bekannt oder nicht zu erwarten sind (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 27 N 11). Die in der Verfügung vom 26. April 2011 enthaltene Weisung ist eindeutig und klar formuliert. Sie lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass dem Beschwerdeführer die Pflicht auferlegt wurde, das Formular „Angaben der versicherten Person“ jeweils persönlich beim Gemeindearbeitsamt des Wohnortes abzugeben und dass es ihm nicht freistand, dieses alternativ per Post zuzustellen. Dass der Beschwerdegegner nicht umgehend auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers reagiert hat, kann ihm unter den gegebenen Umständen ebenso nicht zum Vorteil gereichen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer gegenüber nie ausdrücklich

erklärt, von der erteilten Weisung Abstand zu nehmen. Allein aus dem Umstand, dass ihm die Taggelder weiterhin ausbezahlt wurden, konnte er nicht darauf schliessen, nicht mehr an die Weisung bezüglich der Einreichung des Formulars gebunden zu sein. Es gab für den Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeitablauf sein weisungswidriges Verhalten rechtmässig hätte werden lassen. Der Beschwerdeführer hat, indem er die Formulare „Angaben der versicherten Person“ in den Monaten Juli bis und mit November 2011 nicht persönlich beim Gemeindearbeitsamt abgegeben hat, seine Pflicht zur Einhaltung der geltenden Kontrollvorschriften verletzt. Aus diesem Grunde hat der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG für die Monate Juli bis und mit November 2011 zu Recht Einstellungen in der Anspruchsberechtigung verfügt. e) Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat, indem er den Beschwerdeführer pro Monat während fünf Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008, E. 3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 353 E. 5d S. 362 sowie VGU S 11 167 vom 9. März 2012, E. 3c). Wie bereits ausgeführt wurde, ersetzt die persönliche Abgabe des Formulars „Angaben der versicherten Person“ im Kanton Graubünden ein separat zu führendes Kontrollgespräch. Indem der Beschwerdeführer die Formulare nicht persönlich überbrachte, konnten auch keine Gespräche stattfinden. Gemäss dem im Kreisschreiben des

Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) enthaltenen Einstellraster wird ein erstmaliges Fernbleiben von einem Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund dem Bereich des leichten Verschuldens zugeordnet und es ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf bis acht Tage vorgesehen (030-AVIG-Praxis Oktober 2011, D72 Ziff. 3.A). Dem Kreisschreiben kommt für die Verwaltungsorgane Weisungscharakter zu. Dieser Einstellraster kann daher herangezogen werden, auch wenn er die verfügende Stelle nicht von der Pflicht entbindet, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.2.1). Das Verwaltungsgericht ist nicht an das Kreisschreiben gebunden und hat bei Überschreitung des Ermessens einzuschreiten (VGU S 07 162 vom 15. November 2007, E. 3b). Der Beschwerdeführer wurde pro Monat für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was dem Minimum an Einstelltagen gemäss Einstellraster bei erstmaligem Versäumen eines Gesprächstermins entspricht. Vorliegend ist aufgrund der Umstände von leichtem Verschulden auszugehen. Der Beschwerdeführer hat die Weisung gemäss Verfügung vom 26. April 2011 eigener Aussage zufolge ab Juli 2011 aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht mehr befolgt. Sein Verhalten ist daher einer Nachlässigkeit zuzuschreiben. Auch wenn es für dieselbe keinen entschuldigenden Grund gibt, hat er soweit aktenkundig keine weiteren Verfehlungen bezüglich anderer Kontrollvorschriften begangen, weshalb die verfügte Einstelldauer von fünf Tagen für den Monat Juli 2011 dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen ist. Dass der Beschwerdegegner das Fehlverhalten erst nach sechs Monaten gerügt hat, wurde im Zusammenhang mit der Bemessung der Einstelltage für die Monate August bis November 2011 berücksichtigt. Gemäss Einstellraster ist für eine zweite Versäumnis eines Kontrollgesprächs ohne entschuldbaren Grund eine Einstelldauer von 9 bis 15 Tagen und beim dritten Fernbleiben eine Überweisung zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle vorgesehen (030- AVIG-Praxis Oktober 2011, D72 Ziff. 3.A). Der Beschwerdegegner ist für die weiteren Monate bei der Dauer der Einstelltage indes auf dem Minimum

geblieben, ist weiterhin von leichtem Verschulden ausgegangen und damit dem Beschwerdeführer entgegen gekommen. 3. Unter diesen Umständen erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl in seinem Bestand als auch bezüglich der Höhe der verfügten Einstelldauer als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wird. 4. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht laut Art. 61 lit. a ATSG (vorliegend in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIV) – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario hat der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2012 52 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.09.2012 S 2012 52 — Swissrulings