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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.08.2012 S 2012 46

22 août 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,103 mots·~11 min·14

Résumé

Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Texte intégral

S 12 46 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 22. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen 1. a) Der 1932 geborene … (nachfolgend Beschwerdeführer), verheiratet, stellte am 4. April 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden ein Gesuch um Ergänzungsleistungen (EL). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 verneinte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. März 2011. Aus dem Berechnungsblatt vom 19. Dezember 2011 gehe ein Einnahmeüberschuss von total Fr. 34‘620.-- hervor, weshalb ein Ergänzungsleistungsanspruch abgelehnt werden müsse. b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2011 Einsprache mit der Begründung, seine Einnahmen seien nicht in der Höhe wie gemäss Berechnungsblatt festgehalten worden. Im Übrigen sei ihm nicht verständlich, was einerseits unter „Vermögensverzehr“ von Fr. 33‘449.-- zu verstehen sei und andererseits, wie er dieses Geld beziehen beziehungsweise in Bargeld umwandeln könne. Auch wisse er nicht was „abgetretenes Vermögen“ bedeute. Sein verfügbares Vermögen bestehe aktuell aus folgenden Zahlen: ca. Fr. 10‘000.-- Sparkonto der Bank …, ca. Fr. 21‘000.-- Anlagen bei der … in Zürich und einigem Bargeld auf dem Kontokorrent der Kantonalbank für laufende Ausgaben. c) Nach Einspracheergänzungen vom 2. Januar 2012 und 10. Januar 2012, in welchen der Beschwerdeführer noch weitere Unterlagen einreichte, wurde die

gegen die Verfügung erhobene Einsprache mit Entscheid vom 23. März 2012 abgewiesen. Strittig sei das angerechnete abgetretene Vermögen. Gemäss Anmeldung vom 4. April 2011 habe der Beschwerdeführer am 31. Dezember 1994 eine BVG-Kapitalauszahlung in der Höhe von Fr. 609‘859.-- erhalten. Dieses Vermögen habe sich bis zur Anmeldung im März 2011 stark vermindert. Nach Berücksichtigung der Steuerrechnungen, des Hauskaufes in …, der Aufwendungen bezüglich des Hausausbaus, dem Ertrag aus dem Hausverkauf in Zürich, eines zusätzlichen Lebensbedarfes in den Jahren 1995 bis 1997 aufgrund der Frühpensionierung, der nachgewiesenen Krankheitskosten und der anzurechnenden jährlichen Vermögensverminderung von Fr. 10‘000.-- (gem. Art. 17a Abs. 1 ELV) habe die EL-Stelle ein Verzichtsvermögen von Fr. 452‘000.-- per 1. Januar 2011 ermittelt. Dies sei in der Verfügung als abgetretenes Vermögen berücksichtigt worden. Aufgrund der nachgereichten Belege in der Einspracheergänzung vom 10. Januar 2012 sei das Verzichtsvermögen neu berechnet worden. Unter Berücksichtigung der Ausgaben für die Autokäufe im Jahre 1998 und 2003, für zwei Akkordeons, für Matratzen und die Hypotheken habe sich neu ein noch zu berücksichtigender Vermögensverzicht von Fr. 356‘240.-- ergeben. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten jährlichen wiederkehrenden Ausgaben stelle sich die Frage, ob ein Vermögensverzicht gegeben sei oder ob die Vermögensverminderung Folge des Lebensstandards sei, welcher nicht Anlass zu einer Anrechnung eines hypothetischen Vermögens geben dürfe. Weil die Aufwendungen nicht genügend belegt worden seien, lasse sich nicht prüfen, ob adäquate Gegenleistungen zugeflossen seien. Der Beschwerdeführer habe trotz Fristerstreckung nicht den Beweis von fehlendem anrechenbarem Einkommen oder Vermögen erbringen können, weshalb er sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen könne, sondern sich das verschwundene Vermögen und den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen müsse. Selbst wenn die Kosten für die Reise nach Australien und die Unterstützung des Patensohns mitberücksichtigt würden, sei weiterhin von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 331‘740.-- auszugehen, was ebenfalls eindeutig zu einer EL-

Abweisung führe. Aus diesem Grund könne auf weitere Abklärungen diesbezüglich verzichtet werden. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Verpflichtung der Vorinstanz um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Als Begründung wurde angeführt, das Vermögen sei in keiner Art und Weise verschwunden, sondern in unzähligen einzelnen Beträgen ausgegeben worden, was nach so vielen Jahren nicht mehr im Detail nachweisbar sei. Beispielsweise seien die Operationen gemäss Auflistung vom 24. August 2011 mit unzähligen Mehrkosten verbunden gewesen, welche von der Krankenkasse nicht übernommen worden seien. Andererseits sei ein Teil des Vermögens laufend in die Eigentumswohnung und in den dazugehörenden Garten investiert worden. Auch hätten seine Frau und er zur besseren Integration Sprachkurse in Italienisch und Dialekt besucht und einen Internetanschluss abonniert, was nicht gratis gewesen sei. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Strittig sei alleine der angerechnete Vermögensverzicht von Fr. 356‘240 infolge Vermögenshingabe. Weil der Beschwerdeführer keine Beweise für seine Aufwendungen habe erbringen können, müsse er sich das verschwundene Vermögen und den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen und könne sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen. 4. Mit seiner Replik vom 14. Mai 2012 und Replikergänzung vom 16. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer Kosten-Aufstellungen ein, welche dem Gericht möglicherweise nicht vorlägen. Zum vorschnellen Verschleiss des Vermögens hätten im Wesentlichen Sonderauslagen, wie Gesundheit etc. beigetragen. Dies zeige der Umstand, dass er und seine Frau im Jahr 2011 mit einem Vermögensverzehr von Fr. 10‘000 ausgekommen seien.

5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid vom 23. März 2012, mit welchem die Beschwerdegegnerin den in der Verfügung vom 19. Dezember angerechneten Vermögensverzicht zwar von Fr. 452‘000.-- auf Fr. 356‘240.-- reduzierte, die Verneinung eines Anspruches des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen jedoch bestätigte. Zu prüfen ist somit, ob der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint worden ist. Dabei ist lediglich strittig, ob die Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 356‘240.-- rechtens ist. 2. a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der in Art. 4a - d ELG aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (vgl. Art. 9 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

b) Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Die Einkommensgrenzen haben die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205). Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle“ vorzunehmen. Dieser Grundsatz findet aber dort eine Einschränkung, wo ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt. Derjenige, der ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet, wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch keinen Gebrauch macht beziehungsweise seine Rechte nicht durchsetzt, kann sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205). c) Demnach sieht Art. 11 Abs. 2 lit. g ELG vor, dass Einkünfte und Vermögenswerte als Einnahmen angerechnet werden, auf die verzichtet worden ist. Eine Verzichtshandlung liegt - wie bereits erwähnt wurde - dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Die beiden Voraussetzungen sind nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f. S. 333 f.). 3. Fest steht und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 1994 eine BVG-Kapitalauszahlung in der Höhe von Fr. 609‘859.-- erhalten hat.

Nach Berücksichtigung der Steuerrechnungen, des Hauskaufes in …, der Aufwendungen bezüglich des Hausausbaus, des Ertrags aus dem Hausverkauf in …, eines zusätzlichen Lebensbedarfes in den Jahren 1995 bis 1997 aufgrund der Frühpensionierung, der nachgewiesenen Krankheitskosten und der anzurechnenden jährlichen Vermögensverminderung ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. Dezember 2011 anfänglich zu Recht ein Verzichtsvermögen von Fr. 452‘000.--. Der Beschwerdeführer brachte in der Folge vor, dass er in den letzten Jahren weitere jährliche Ausgaben in der Höhe von ungefähr Fr. 23‘000.-- hatte und reichte auf Verlangen der Beschwerdegegnerin dazu verschiedene Belege ein. Gestützt darauf berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die weiteren Ausgaben für die Autokäufe (1998 und 2003), für zwei Akkordeons, für Matratzen und der Hypotheken und errechnete neu ein Vermögensverzicht von Fr. 356‘240.--. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht aufgrund der nachgereichten Belege in der Einspracheergänzung vom 10. Januar 2012 weitere Ausgaben als nachgewiesen und nachvollziehbar erachtet (vgl. Fallnotizen vom 8./ 9. Dezember 2011 und 16. März 2012) und unter deren Berücksichtigung im angefochtenen Entscheid neu ein Verzichtsvermögen von Fr. 356‘240 festgestellt. Es stellt sich nun die Frage, ob noch weitere vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auslagen zu berücksichtigen sind. 4. a) Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Weitern geltend gemachten Ausgaben für Reisen, Unterstützung des Patensohns sowie jährlich wiederkehrende Auslagen stellt sich die Frage, ob ein für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgeblicher Vermögensverzicht gegeben oder ob die Vermögensverminderung Folge eines gehobenen Lebensstandards ist, welcher nicht Anlass zu einer Anrechnung eines hypothetischen Vermögens geben darf (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; Urteil des Bundesgerichtes 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 4.2). Von der Art der vorgenannten Leistungen her könnten diese allenfalls mit einem gehobenen Lebensstandard in Zusammenhang gebracht werden. Für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes haben die Verwaltung und im Streitfall die kantonalen Gerichte wegen dem im

Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz von sich aus zu sorgen. Dieser Grundsatz indes gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen oder Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag und dass die Ergänzungsleistung umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Ist somit ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6b S. 209; Urteil des Bundesgerichtes 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 3). Falls die Versicherte Person diesen Beweis nicht zu erbringen vermag, kann sie sich grundsätzlich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, vielmehr muss sie sich das verschwundene Vermögen und den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E.4.2.2). b) Wie sich aus den Akten ergibt, konnte der Beschwerdeführer die weiter geltend gemachten Auslagen trotz Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenügend belegen, weshalb sie von der Beschwerdegegnerin in der Berechnung auch zu Recht nicht berücksichtigt worden sind (vgl. Fallnotizen vom 22. März 2012 und dazugehöriges Berechnungsblatt). Auch aus den vom Beschwerdeführer beim Gericht eingereichten Dokumenten ergibt sich nichts, was nicht bereits von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt respektive eben mangels Nachweis nicht berücksichtigt worden ist. Ebenfalls die in der Beschwerde geltend gemachten Auslagen für Sprachkurse und Internetanschluss vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen. Weil der Beschwerdeführer somit keinen (genügenden) Nachweis für die geltend gemachten Aufwendungen erbringen kann, lässt sich auch nicht prüfen, ob diese in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate

Gegenleistung gemacht worden sind. Aufgrund dessen kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich vielmehr das verschwundene Vermögen und den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen (vgl. vorstehend E. 4a). c) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, dass selbst wenn der Beschwerdeführer die Reise nach Australien und die Unterstützung des Patensohns durch Einreichung entsprechender Belege nachweisen könnte und diese sodann mitberücksichtigt werden könnten, weiterhin ein Vermögensverzicht von Fr. 331‘740.-- resultieren würde. Entsprechend bliebe es gleichwohl bei einem klaren Einkommensüberschuss, sodass immer noch kein Anspruch auf Ergänzungsleistung bestehen würde. d) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 356‘240.-- rechtes ist. Weitere geltend gemachte Auslagen, welche zu einer Verminderung des Vermögensverzichts geführt hätten, sind mangels rechtsgenügenden Nachweises, dass diese im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung oder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt sind, zu Recht unberücksichtigt geblieben. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist somit zu Recht verneint worden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) grundsätzlich kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2012 46 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.08.2012 S 2012 46 — Swissrulings