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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.08.2012 S 2012 18

22 août 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,305 mots·~17 min·9

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 12 18 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 22. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. a) …, geboren 1976, leidet seit ca. 1994 an einem psychischen Gesundheitsschaden aus dem Formkreis der Schizophrenie, wobei zunächst Schizophrenie simplex, dann hebephrene oder paranoide Schizophrenie vermutet wurde. Die Beschwerdeführerin bezog seit April 1994 wegen Frühinvalidität eine ganze IV-Rente jedoch mit Unterbrüchen aufgrund beruflicher Massnahmen. Seit Januar 2004 erhielt sie ausserdem eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 stellte die IV-Stelle des Kantons … die Rentenzahlungen ein, weil die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war. Nachdem aber der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2007 festgehalten hatte, dass der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Mitwirkungs- respektive Meldepflicht aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht vorwerfbar sei, wurde ihr die Rentenleistung mit Verfügung vom 3. August 2007 rückwirkend wieder ausgerichtet. Per April 2009 wurden die Hilflosenentschädigung und die Renten eingestellt, weil die Beschwerdeführerin einen unbekannten Aufenthalt hatte. Nachdem ihr Aufenthaltsort wieder bekannt wurde, zahlte man ihr die Rente rückwirkend ab dem 1. April 2009 wieder aus. Die Hilflosenentschädigung für die lebenspraktische Begleitung wurde der Beschwerdeführerin jedoch nicht rückwirkend wieder ausgerichtet, da nicht klar war, ob ein solcher Anspruch überhaupt noch bestand.

b) Am 24. Januar 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden für den Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV an. Anlässlich der Anmeldung gab sie an, seit Dezember 2010 pro Woche sieben mal zwei Stunden täglich auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Zur näheren Abklärung des Anspruches vereinbarte die IV-Stelle mit der Beschwerdeführerin mehrere Termine für ein persönliches Gespräch mit dem Abklärungsdienst, welche sie jedoch ablehnte. Mit Schreiben vom 9. August 2011 wurde die Beschwerdeführerin zum letzten Mal aufgefordert und gemahnt, den Termin für die fachliche Abklärung wahrzunehmen. Gleichzeitig wurde sie auf die Rechtsfolgen hingewiesen, wonach bei Nichterfüllung ihrer Mitwirkungspflicht auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde. Mit Vorbescheid vom 9. November 2011 orientierte die IV- Stelle die Beschwerdeführerin darüber, dass sie beabsichtige das Leistungsbegehren abzuweisen. 2. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung wurde angeführt, jegliche Versuche, eine Abklärung mit der Beschwerdeführerin durchzuführen, seien trotz Mahnung gescheitert. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen der beruflichen Massnahmen kooperativ gezeigt, sodass die Beschwerdegegnerin auch bei der Abklärung der Hilflosenentschädigung auf ihre Mitwirkung habe zählen dürfen. Mit ihrem Helfernetz und den ihr bekannten Institutionen wäre der Beschwerdeführerin eine Abklärung zumutbar gewesen und sie wäre der Invalidenversicherung nicht alleine gegenüber gestanden. Aufgrund der Akten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht hilflos im Sinne des IVG sei. 3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Zur Begründung verwies die Beschwerdeführerin auf das Schreiben vom 4.

Dezember 2011 an die IV-Stelle sowie auf das Schreiben ihres früheren Therapeuten Dr. med. … . Die Beschwerdeführerin fühle sich ausserhalb ihrer Wohnung immer noch unwohl und unsicher. Nach wie vor habe sie grosse Mühe mit Autoritäten zu Recht zu kommen, weshalb sie Anspruch auf lebenspraktische Begleitung habe. Aus ihrer Lebensgeschichte gemäss Akten ergebe sich klar, dass eine Isolation und Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht rein hypothetisch sei, sondern eine reale Gefahr darstelle. Die Fehlende Mitwirkung bei der Abklärung sei gerade der Punkt, weshalb sie einer lebenspraktischen Begleitung bedürfe. Auf diese Argumentation im Schreiben vom 4. Dezember 2011 gehe die Beschwerdegegnerin jedoch nicht ein. Mit dem Satz „mit ihrem Helfernetz und den ihr bekannten Institutionen wäre eine Abklärung zumutbar gewesen“ mache die Beschwerdegegnerin gerade das zur Voraussetzung, was durch lebenspraktische Begleitung erst ermöglicht werden sollte. Dieses Helfernetzes bedürfe sie wirklich. Mit Schreiben vom 26. Februar 2012 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht dahingehend, dass sie die Beschwerdegegnerin um ein Gespräch ersucht habe. Gleichzeitig reichte sie dem Gericht einen Bericht des Pfarrers … vom 23. Februar 2012 ein, welcher gegenwärtig faktisch ihre Begleitung ausübe. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht trotz Mahn- und Bedenkzeitschreiben und damit im Bewusstsein der Konsequenzen nicht nachgekommen. Die verlangte Mitwirkung stelle keine Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschwerdeführerin dar, zumal die Beschwerdegegnerin sowohl Vertrauenspersonen als auch die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin als Begleitung vorgeschlagen und akzeptiert hätte. Die Akten hätten keinen eindeutigen Schluss bezüglich lebenspraktischer Begleitung zugelassen, sodass nicht auf das Gesuch habe eingetreten werden können. Die

Beschwerdeführerin habe faktisch über ein Helfernetz verfügt, welches ihr bei der Abklärung zur Seite gestanden wäre. Eine Abklärung sei der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen klar zumutbar gewesen. So wie es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, eine Abklärung beim RAD bezüglich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen oder mit der Berufsberatung der IV zusammen zu arbeiten, so hätte sie dies aus gesundheitlichen Gründen auch mit dem Abklärungsdienst gekonnt. 5. In ihrer Replik vom 18. März 2012 hielt die Beschwerdeführerin fest, eine lebenspraktische Begleitung sei unbedingt erforderlich. Als Beweis könne der Bericht von Pfarrer … vom 23. Februar 2012 dienen. Aus seinem Bericht sei klar ersichtlich, dass alle Voraussetzungen erfüllt seien. Eine Mitwirkungspflicht sei im Augenblick aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Es gehöre gerade zum Wesen der Störung, dass nie vorausgesagt werden könne, wann und bei welcher Gelegenheit sie auftrete. Im Übrigen sei nicht Art. 21 Abs. 4 ATSG sondern Art. 43 Abs. 3 ATSG anwendbar. Es seien entschuldbare, krankheitsbedingte Gründe für die Nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht vorhanden. Es sei ausreichend dargelegt, dass eine lebenspraktische Begleitung angezeigt sei, sodass aufgrund der Akten verfügt werden könne. 6. In ihrer Duplik vom 22. März 2012 wies die Beschwerdegegnerin zunächst darauf hin, dass korrekterweise Art. 43 Abs. 3 ATSG zur Anwendung komme. Die Beschwerdegegnerin wiederholte sodann, die Akten liessen ohne fachliche Abklärung durch die Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der IV-Stelle IVrechtlich keinen eindeutigen Schluss bezüglich lebenspraktischer Begleitung zu. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 16. Dezember 2011. Streitig und zu

prüfen ist, ob zu Recht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen wurde, was zur Abweisung des Leistungsbegehren führte. 2. a) Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). b) Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Wann ein Nichteintretensentscheid und wann ein materieller Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten zu fällen ist, hängt nach der Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalles ab. Lässt sich beispielsweise der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären, auch wenn der Gesuchsteller die Mitwirkung verweigert oder unterlässt, so wird die Verwaltung die betreffenden Erhebungen zu tätigen und anschliessend materiell zu entscheiden haben. In Grenz- und Zweifelsfällen ist die für den Gesuchsteller günstigere Variante zu wählen (BGE 108 V 229 E. 2 S. 231 f.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, N 53 zu Art. 43 ATSG).

3. Bezüglich des soeben Erwähnten ist folgendes festzuhalten. Mit Mahnschreiben vom 9. August 2011 weist die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf die Sanktionfolgen hin, wonach bei Nichteinhalten des Termins für die fachliche Abklärung auf das Gesuch nicht eingetreten werde, mit anderen Worten ein Nichteintretensentscheid zu fällen sei. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2011 lautet jedoch auf Abweisung des Leistungsbegehrens. Begründet wird die angefochtene Verfügung jedoch ausschliesslich damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung trotz Mahnung nicht erfüllt hat. Eine Begründung in materieller Hinsicht wird jedoch nicht gemacht, es wird lediglich festgehalten, dass aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht hilflos im Sinne des IVG sei. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2012 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Akten keinen eindeutigen Schluss bezüglich lebenspraktischer Begleitung zuliessen, weshalb auf das Gesuch nicht habe eingetreten werden können. Das lässt nur den Schluss zu, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich nicht aufgrund der Akten, d.h. nicht materiell in der Sache selbst entschieden hat und dass der Wortlaut des formalen Dispositivs der angefochtenen Verfügung, welcher lautet: „Das Leistungsbegehren wird abgewiesen“ auf einem Irrtum beruht. Aus diesem Grund kann die angefochtene Verfügung nur so interpretiert werden, dass die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsverfahren zur Prüfung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin eingestellt hat. Somit sollte das effektive Dispositiv der angefochtenen Verfügung entsprechend Art. 43 Abs. 3 ATSG wie folgt lauten: „Die Erhebungen werden eingestellt und auf das Leistungsbegehren wird nicht eingetreten“. Die Verfahrenseinstellung mit Nichteintretensentscheid ist die nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu wählende, weniger einschneidende Sanktion (vgl. vorne E. 2b) als der Entscheid auf Abweisung aufgrund der Akten, weil bei einer erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug im ersten Fall keine Eintretensschranke bestehen würde, während bei einer Abweisung die Voraussetzungen des Art. 78 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu

erfüllen wären (vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2008/7 E. 3 vom 13. Mai 2009). 4. a) In materieller Hinsicht wäre im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen gewesen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung bzw. für eine lebenspraktische Begleitung gegeben sind oder nicht. Anlässlich der Anmeldung vom 24. Januar 2011 für den Bezug von Hilflosenentschädigung sah die Beschwerdegegnerin die Durchführung einer fachlichen Abklärung für erforderlich. Zu dessen Mitwirkung wäre die Beschwerdeführerin gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG beziehungsweise gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG grundsätzlich verpflichtet gewesen, vorausgesetzt, dass die geplante Abklärung notwendig (nachstehend E. 4b) und diese der Beschwerdeführerin zumutbar (nachstehend E. 4c) war. Nach Art. 43 Abs. 3 ATSG liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ausserdem nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteil des Bundesgerichtes vom 3. November 2009 8C_528/09, E. 7.1) beziehungsweise wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Auflage, 2009, N 51 zu Art. 43). Diagnostische Massnahmen sind in der Regel zumutbar, ausser sie wären mit einem aussergewöhnlichen hohen und somit nicht zu rechtfertigenden Risiko verbunden (Gabriela Riemer- Kafka, Hrsg., Versicherungsmedizinische Gutachten, Bern 2007, S. 54). b) Um beurteilen zu können, ob die vorgesehene fachliche Abklärung für die Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung notwendig war, ist in einem ersten Schritt aufzuzeigen, was zu prüfen gewesen wäre respektive was die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung beziehungsweise für eine lebenspraktische Begleitung sind. Laut Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als

„hilflos“ gilt nach Art. 9 ATSG eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Nach Art. 42 Abs. 3 IVG gilt als hilflos ebenfalls die Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Zur Definition „lebenspraktische Begleitung“ bestimmt Art. 38 Abs. 1 IVV was folgt: Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a); für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b); oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Laut Art. 38 Abs. 3 IVV ist nur diejenige „lebenspraktische Begleitung“ zu berücksichtigen, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist (Satz 1). Im vorliegend zu beurteilenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund ihrer psychischen Verfassung auf Drittpersonen angewiesen zu sein. Schon alleine aufgrund dieser Tatsache wäre eine persönliche Abklärung angezeigt, weil es gerade darum geht zu eruieren, inwiefern die psychisch angeschlagene Beschwerdeführerin auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Des Weiteren ergibt sich aus der Aktennotiz vom 10. Februar 2011 der Beschwerdegegnerin bezüglich des mit Dr. med. … geführten Telefonats, dass sich die Beschwerdeführerin von sich aus und ohne Unterstützung durch die Ärztin für eine Hilflosenentschädigung angemeldet und dass nach ihrer Ansicht die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung habe. Aus dem Arztbericht von Dr. med. … vom 25. Februar 2011 (welcher im Rahmen der Prüfung des Anspruches auf berufliche Eingliederung verfasst wurde) kann nichts Spezifisches im Zusammenhang mit lebenspraktischer Begleitung entnommen werden. Bezugnehmend auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin führt Dr. med. … aus, dieser habe sich deutlich stabilisiert,

die Ängste seien in den Hintergrund getreten, die innerliche Anspannung und innerliche Druck habe abgebaut werden können. Auch aus dem Bericht des Psychiatrischen Dienstes Graubünden vom 2. Dezember 2010 sowie aus dem Bericht des RAD vom 9. Mai 2011 sind keine spezifischen Ausführungen bezüglich lebenspraktischer Begleitung ersichtlich (weil diese ebenfalls im Hinblick auf eine mögliche Eingliederungsmassnahme verfasst wurden). Entsprechend kann den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die vorerwähnten Akten ohne fachliche Abklärung durch die Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der IV-Stelle mit anschliessender fachärztlicher Bestätigung des Abklärungsberichtes IV-rechtlich keinen eindeutigen Schluss bezüglich lebenspraktischer Begleitung zulassen, gefolgt werden. Die Durchführung einer fachlichen Abklärung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG wäre deshalb notwendig gewesen. c) Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der fachlichen Abklärung macht die Beschwerdeführerin geltend, es lägen entschuldbare krankheitsbedingte Gründe vor, weshalb ihr die Mitwirkungspflicht im Augenblick nicht möglich sei, begründet diese aber nicht weiter, sondern verweist auf das Schreiben vom 4. Dezember 2011 von … von der Stiftung … an die IV-Stelle und auf das undatierte Schreiben ihres früheren Therapeuten Dr. med. …. …, bei welchem die Beschwerdeführerin vor gut zehn Jahren als Lehrling gearbeitet habe, führt in seinem Schreiben an die IV-Stelle aus, dass auch wenn die Beschwerdeführerin ihr Leben und den Kontakt mit anderen Menschen schon recht gut im Griff habe, sei sie vor allem im Umgang mit Behörden und Ämter oft recht hilflos im Sinne des IVG. Sie brauche jemanden, der sie in diesem Umfang geduldig und nachhaltig unterstütze, was ihr dank einer Hilflosenentschädigung ermöglicht würde. Dass sie bei der Abklärung zur Hilflosenentschädigung nicht kooperiere, sei deshalb, weil diese für sie als eine übermächtige Zumutung empfunden werde. Die Tatsache, dass sie im Gegensatz dazu bei der beruflichen Massnahme mitwirke, zeige, dass die „Frontabwehr“ am „Bröckeln“ sei. Er sei überzeugt, dass es sich um einen vorübergehenden Zustand handle. Die Beschwerdeführerin brauche jedoch

noch einige Zeit bis sie mit Behörden „auf Augenhöhe“ umgehen könne. Dr. med. … bestätigt in seinem Schreiben lediglich die Angaben von …. Die Beschwerdegegnerin ist in ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2011 auf die Argumente von … wenn auch nur kurz eingegangen. Aus dem Schreiben vom 4. Dezember 2011 geht jedoch nicht hervor, weshalb eine fachliche Abklärung eine Gefahr für die Gesundheit der Beschwerdeführerin bedeutet hätte. Dem RAD-Abschlussbericht vom 15. Januar 2010 kann zwar entnommen werden, dass seinerzeit die Abklärung für die seit dem 1. Januar 2004 erhaltene Hilflosenentschädigung leichten Grades telefonisch über den Betreuer oder Beistand gelaufen sei, da ein direkter Kontakt mit der Beschwerdeführerin wegen ihrer massiven paranoiden Ängste nicht möglich gewesen sei. Jedoch ergibt sich aus der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2011 über das mit Dr. med. … geführte Telefonat und aus deren Arztbericht vom 25. Februar 2011, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision vom 5. März 2010 deutlich verbessert respektive stabilisiert hat. Stimmungsgemäss sei die Beschwerdeführerin ausgeglichen und affektiv gut erreichbar, ihre Ängste seien in den Hintergrund getreten und die innerliche Anspannung und der innerliche Druck haben abgebaut werden können. Es kann also festgehalten werden, dass sich in einer Gesamtbetrachtung der Akten keine Hinweise ergeben und solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass eine Abklärung eine Gefahr für die Gesundheit der Beschwerdeführerin bedeutet hätte. Vielmehr ist gemäss Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Prüfung des Anspruches für die berufliche Eingliederung welche ca. im gleichen Zeitraum erfolgte, in welchem auch die fachliche Abklärung bezüglich lebensparktischer Begleitung hätte stattfinden sollen in der Lage war, bei den entsprechenden Abklärungen, insbesondere einer medizinischen Untersuchung beim RAD mitzuwirken (vgl. Bericht vom 19. April 2011). Auch aus dem Gesprächs- und Verlaufsprotokoll (Eintrag vom 8. Juli 2011) des IV- Berufsberaters und aus seinen Korrespondenzen mit der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben vom 22. September 2011, 20. Oktober 2011, 27. Oktober 2011, 1. November 2011, 4. November 2011) ist ersichtlich, dass ihr im Rahmen der

Eingliederungsmassnahme eine Zusammenarbeit mit dem Berufsberater der IV möglich war. Insoweit erscheint auch die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin korrekt, wonach nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine Mitwirkung bei der Abklärung des Anspruches für eine Hilflosenentschädigung nicht möglich sein sollte. Sodann kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wonach sie bei der fachlichen Abklärung eines Helfernetzes gebraucht hätte, welches ihr gerade durch die lebenspraktische Begleitung ermöglicht würde. Der Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin mehrmals vorgeschlagen, sich für die fachliche Abklärung von einer Vertrauensperson oder der behandelnden Ärztin begleiten zu lassen. Über ein solches Helfernetz verfügt die Beschwerdeführerin ja auch gemäss ihren eigenen Ausführungen, wonach Pfarrer … gegenwärtig faktisch ihre lebenspraktische Begleitung ausübe. Entsprechend hätte Pfarrer … ihr bei der Abklärung zur Seite stehen können, sodass sie der IV-Stelle nicht alleine gegenüber gestanden wäre. Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus dem Schreiben vom 23. Februar 2012 von Pfarrer … nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal dieses Schreiben nach Erlass der Verfügung erstellt wurde. Für die Beurteilung des Leistungsbegehrens ist nämlich lediglich jener Sachverhalt massgebend, welcher zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegeben ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Auflage, 2009, N 39 zu Art. 52 ATSG). Die Zumutbarkeit für eine fachliche Abklärung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ATSG beziehungsweise Art. 43 Abs. 2 ATSG wurde somit zu Recht bejaht. d) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin an die notwendige und zumutbare fachliche Abklärung in unentschuldbarer Weise nicht mitgewirkt hat. Aktenkundig ist, dass mehrere Versuche der Beschwerdegegnerin, die fachliche Abklärung durchzuführen, gescheitert sind, nachdem die Beschwerdeführerin die angesetzten Termine immer wieder abgesagt respektive abgelehnt hat. Es sind wie in vorstehender Erwägung dargelegt keine entschuldbaren Gründe für die Absagen ersichtlich. Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht in

unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdegegnerin hat das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG mit Schreiben vom 9. August 2011 korrekt eingeleitet und durchgeführt und die Beschwerdeführerin wurde auch unmissverständlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Dennoch auch trotz dieser letzten Aufforderung unterliess es die Beschwerdeführerin, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. 5. Die angefochtene Verfügung, die korrekterweise auf Einstellung der Erhebungen und Nichteintreten auf das Leistungsbegehren zu lauten hat (vgl. vorstehend E. 3), erweist sich damit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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