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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.11.2013 S 2012 126

5 novembre 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,056 mots·~15 min·6

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG (Rückforderung) | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 126 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 5. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Gehring, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Rückforderung)

- 2 - 1. A._____ erlitt in den Jahren 1992, 1999 und 2001 drei Verkehrsunfälle, bei denen sie sich jeweils ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Am 2. Juli 2002 meldete sie sich wegen gesundheitlichen Beschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Rente) an. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. November 2003 sprach ihr die IV-Stelle vom 1. Februar bis 31. Mai 2002 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zu. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. Dezember 2003 wurde A._____ eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2002 zugesprochen. 2. Am 7. März 2005 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Anlässlich der Anmeldung gab sie an, in vier der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Aufgrund der Hilflosenentschädigungsanmeldung wurde eine Abklärung vor Ort veranlasst, welche am 11. Juli 2005 durchgeführt wurde. Dem daraufhin erstellten Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 15. August 2005 ist zu entnehmen, dass A._____ einzig in der alltäglichen Lebensverrichtung „Fortbewegung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen sei. Weil nicht bei mindestens zwei Lebensverrichtungen eine erhebliche und regelmässige Hilflosigkeit ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 3. Parallel zur Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung wurde eine Rentenrevision durchgeführt. Nach den üblichen Abklärungen teilte die IV-Stelle A._____ am 15. März 2006 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente.

- 3 - 4. Aufgrund der Mitteilung einer anonymen Drittperson vom 29. November 2008, wonach A._____ zu Unrecht eine Rente der Invalidenversicherung beziehe, nahm die IV-Stelle unter anderem bei der Krankenkasse und beim Strassenverkehrsamt Graubünden Abklärungen vor. Daraufhin wurde A._____ im Zeitraum vom 12. Mai bis 21. August 2009 im Auftrag der IV-Stelle an acht Tagen observiert. Am 14. September 2009 wurde A._____ zum aktuellen Gesundheitszustand befragt sowie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit den Ergebnissen der Observation konfrontiert. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2010 wurde die ganze Invalidenrente vorsorglich per sofort eingestellt. 5. Am 22. Oktober 2009 liess die IV-Stelle die Observationsunterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zukommen, welche daraufhin am 16. April 2010 ein interdisziplinäres Gutachten bei der Academy of Swiss Insurance Medicine Basel (asim Basel) veranlasste. Im entsprechenden Gutachten der asim Basel vom 9. August 2011 wurde festgehalten, dass A._____ aus polydisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung respektive ab Oktober 2007 (psychiatrische Exploration durch Dr. med. B._____) eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. 6. Mit Verfügung vom 8. November 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012, verneinte die SUVA hinsichtlich der Verkehrsunfälle vom 26. Januar 1999 und vom 26. Dezember 2001 den Anspruch von A._____ auf weitere Versicherungsleistungen nach dem 31. Mai 2003. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012 erhob A._____ am 9. September 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (vgl. Verwaltungsgerichtsverfahren S 12 95).

- 4 - 7. Mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 27. September 2011 wurde A._____ angekündigt, dass sie - unabhängig des Entscheides der SUVA - keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe. Gleichzeitig wurde ihr mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 28. September 2011 in Aussicht gestellt, dass die ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Oktober 2009 aufgehoben werde und sie die vom 1. Oktober 2009 bis dato zu Unrecht bezogene Invalidenrente zurückzuerstatten habe. Sie erhalte darüber eine separate Verfügung. 8. Gegen diese Vorbescheide erhob A._____ am 1. November 2011 Einwand mit den Anträgen auf Verzicht auf den Erlass der vorgesehenen Verfügungen, auf weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente und auf Sistierung des Verfahrens betreffend Hilflosenentschädigung, bis ein Entscheid der SUVA vorliege. 9. Mit Verfügung vom 21. August 2012 wurde die rückwirkende Einstellung der Invalidenrente per 1. Oktober 2009 bestätigt und einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. Da für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis dato eine Verletzung der Meldepflicht vorliege, seien die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. Hierfür werde eine separate Verfügung ausgestellt. Mit Verfügung vom 22. August 2012 wurde das Leistungsbegehren von A._____ hinsichtlich einer Hilflosenentschädigung abgewiesen. 10. Gegen die Verfügungen vom 21. und 22. August 2012 erhob A._____ am 21. September 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (vgl. Verwaltungsgerichtsverfahren S 12 104).

- 5 - 11. Mit Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie in Graubünden/Glarus (Ausgleichskasse) vom 13. Oktober 2012 forderte diese A._____ gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2012 zur Rückzahlung der für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. August 2010 zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten in der Höhe von Fr. 39‘358.-- auf. Unter Hinweis auf den Wegfall der Zusatzrente für den Ehemann, die Kürzung der Kinderrente wegen Überversicherung und die Plafonierung der Rente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis 31. August 2003 wurde zudem ein zusätzlicher Rentenanspruch von A._____ in der Höhe von Fr. 20‘437.-- und eine zusätzliche Rückforderung von Fr. 4‘319.-- ermittelt. Daraus resultierte insgesamt eine Rückforderung von Fr. 43‘677.-- (= Fr. 39‘358.-- + 4‘319.--) und eine Gutschrift von Fr. 20‘437.--, womit von A._____ gesamthaft ein Betrag von Fr. 23‘240.-- (= Fr. 43‘677.-- - 20‘437.--) zurückgefordert wurde. 12. Gegen die Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse vom 13. Oktober 2012 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 14. November 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:

- 6 - „1. Die Verfügung vom 13. Oktober 2012 sei ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Rückforderung besteht. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Rentenbetrag von Fr. 16‘118.-- zu bezahlen. 3. Das Vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren S 12 104 zu vereinigen. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8 % Mehrwertsteuer).“ Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, die angefochtene Rückforderungsverfügung sei teilweise von der Ausgleichskasse erlassen worden. Dies jedoch im Namen der IV-Stelle, welcher gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG die Verfügung der Rückforderung obliege. Gegen Verfügungen der IV-Stelle sei gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG direkt beim Gericht Beschwerde zu erheben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei. Die Rückforderungsverfügung basiere auf der Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2012, mit welcher die Invalidenrente rückwirkend per 1. Oktober 2009 aufgehoben worden sei. Am 21. September 2012 sei gegen diese Rentenaufhebung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben worden. Werde diese Beschwerde gutgeheissen, würde die Grundlage für die Rückforderungsverfügung wegfallen. Somit bestehe zwischen den beiden Verfahren ein enger Sachzusammenhang, weshalb die Verfahren zu vereinigen seien. Bei der Einstellung von Leistungen respektive bei der Erhebung von Rückforderungen nach einer Observation müsse die Revisionsfrist von 90 Tagen gemäss Art. 67 VwVG eingehalten werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Aus der Rückerstattungsverfügung gehe sodann nicht hervor, worin die Verletzung der Meldepflicht bestehen solle. Es werde bloss behauptet, die Beschwerdeführerin habe die Rentenleistungen zu Unrecht bezogen. Die ungenügende Begründung stelle eine schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Zudem liege auch keine Verletzung der Meldepflicht vor, weshalb die erhobene Rückforderung keine gesetzliche Grundlage habe.

- 7 - Selbst wenn aber eine Meldepflichtverletzung vorläge, wäre der Rückforderungsanspruch verwirkt. 13. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde lediglich die von der zuständigen Ausgleichskasse aufgrund der Verfügung vom 21. August 2012 vorgenommene Berechnung des exakten Rückforderungsbetrages, d.h. die Frage, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin wegen der vom 1. Oktober 2009 bis 31. August 2010 zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten Fr. 39‘358.-- (respektive Fr. 23‘240.-- nach Abzug der Nachzahlungen) zurückzuerstatten habe. Demgegenüber würden die Fragen, ob die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend per 30. September 2009 eingestellt wurde und ob die Beschwerdeführerin die vom 1. Oktober 2009 bis 31. August 2010 bezogenen Invalidenrenten zurückzuerstatten habe, Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens S 12 104 bilden. Dies habe zur Konsequenz, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht relevant seien, da sich diese nicht gegen die Rückforderungsverfügung der Ausgleichskasse richten würden, sondern gegen die Rückerstattungspflicht als solche. Vor diesem Hintergrund sei auch eine Vereinigung des Verfahrens S 12 104 mit dem vorliegenden Verfahren S 12 126 nicht zwingend notwendig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und wider der diesbezüglich falschen Rückerstattungsverfügung vom 13. Oktober 2012 handle es sich vorliegend nicht um eine Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG, sondern um eine solche nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, weshalb eine Prüfung der von der Beschwerdeführerin erwähnten 90-tägigen Frist entfalle. Auch sei der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt.

- 8 - 14. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und ergänzten ihre Argumentation. 15. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht noch einen Bericht über eine am 28. Januar 2013 im Diagnose Zentrum C._____ durchgeführte radiologische Untersuchung der Beschwerdeführerin zukommen. Bezugnehmend auf diesen Bericht nahm die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2013 erneut Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Rückerstattungsverfügung vom 13. Oktober 2012 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SR 370.100) kann die Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand durch verfahrensleitende Verfügung vereinigen. Aus der Formulierung von Art. 6 lit. a VRG folgt, dass die Behörde im Interesse einer zweckmässigen, raschen und ökonomischen Fallerledigung zur Vereinigung ermächtigt, nicht aber verpflichtet ist. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens S 12 126 mit dem Verwaltungsgerichtsverfahren S 12 104, während die Beschwerdegegnerin eine Vereinigung nicht als zwingend notwendig erachtet. Inhaltlich geht es im vorliegenden Verfahren S 12 126 unbestrittenermassen um denselben Sachverhalt unter denselben Parteien wie im Verwaltungsgerichtsverfahren S 12 104. Während es im vorliegenden

- 9 - Verfahren S 12 126 jedoch einzig um die von der Ausgleichskasse aufgrund der Verfügung vom 21. August 2012 vorgenommene Berechnung des Rückerstattungsbetrages geht, sind Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens S 12 104 die Fragen, ob die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend per 30. September 2009 eingestellt wurde und ob die Beschwerdeführerin die vom 1. Oktober 2009 bis 31. August 2010 bezogenen Invalidenrenten grundsätzlich zurückzuerstatten hat. Das Gericht hält es vor diesem Hintergrund für angebracht, die beiden Verfahren nicht zu vereinigen und die sich stellenden Fragen verfahrensmässig getrennt voneinander zu beurteilen, zumal die Beschwerdeerhebung in den beiden Verfahren in zeitlicher Hinsicht nicht übereinstimmt. 2. a) Der Erlass von Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung ist Sache der IV-Stellen (Art. 57 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Dazu gehören auch die Verfügungen über die Rückforderung von Leistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Die Verfügung vom 13. Oktober 2012 ist aber von der Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie in Graubünden/Glarus, d.h. grundsätzlich von einer unzuständigen Stelle, erlassen worden. Eigentlich hätte die Beschwerdegegnerin verfügen müssen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist in jenen Fällen, in denen eine unzuständige Ausgleichskasse anstelle der eigentlich zuständigen Ausgleichskasse verfügt hat, regelmässig davon ausgegangen, dass die Verfügung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sei (vgl. etwa ZAK 1982, S. 82 ff.; ZAK 1979, S. 433 ff.). Im vorliegenden Fall hat aber eine Ausgleichskasse anstelle der an sich zuständigen IV-Stelle verfügt. Auf den ersten Blick scheint dies ein bedeutend schwerwiegenderer formaler Mangel zu sein, als wenn eine Ausgleichskasse anstelle einer anderen

- 10 - Ausgleichskasse verfügt, denn die Ausgleichskasse hat in einem „fremden“ Rechtsgebiet verfügt. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich aber, dass die Ausgleichskasse durchaus in einem Rechtsgebiet verfügt hat, in dem sie auch tätig ist. Die Ausgleichskasse hat nämlich den „AHVspezifischen“ Teil der Verfügung vom 13. Oktober 2012 ausgearbeitet. Nur der „IV-spezifische“ Teil dieser Verfügung stammt von der Beschwerdegegnerin. Die Ausgleichskasse hat also weder in einem für sie „fremden“ Rechtsgebiet noch in einem für sie „fremden“ Fall verfügt. Das bedeutet, dass nur ein rein formaler Fehler vorliegt, weshalb die Verfügung vom 13. Oktober 2012 nicht wegen einer Unzuständigkeit der verfügenden Stelle nichtig ist. Die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht (vgl. auch: Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 4. März 2011, IV 2008/182, E.1 mit weiteren Hinweisen). b) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV- Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Vor diesem Hintergrund erweist sich die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Verfügung innert 30 Tagen seit der Zustellung bei der Ausgleichskasse Einsprache zu erheben ist, fraglos als falsch. Da die Beschwerdeführerin jedoch am 14. November 2012 Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, erhoben hat, hat die falsche Rechtsmittelbelehrung vorliegend keine Auswirkungen. c) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse vom 13. Oktober 2012 ein taug-

- 11 liches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. a) Die Beschwerdeführerin bringt in formeller Hinsicht zunächst vor, aus der angefochtenen Rückerstattungsverfügung gehe nicht hervor, worin die Verletzung der Meldepflicht im vorliegenden Fall bestehen solle. Es werde lediglich behauptet, sie habe die Rentenleistungen zu Unrecht bezogen. Die Verfügung sei somit ungenügend begründet, was eine schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Schon allein deshalb sei die Verfügung aufzuheben. b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss die Begründung so abgefasst sein, dass die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E.3.3, 130 II 530 E.4.3, 129 I 232 E.3.2). c) Wie die Ausgleichskasse in der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 13. Oktober 2012 einleitend festgehalten hat, stützt sich diese auf die Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2012 über die Aufhebung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin. In dieser findet sich denn auch eine eingehende Begründung, worin die Verletzung der Meldepflicht im vorliegenden Fall besteht. Dementsprechend erübrigt sich aber eine weitere Begründung hinsichtlich Verletzung der Meldepflicht in der angefochtenen

- 12 - Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse. Aufgabe der Ausgleichskasse ist es denn auch bloss, denn von der IV-Stelle festgestellten Rückforderungsanspruch zu berechnen. Eine eingehende Begründung, worauf sich der Rückforderungsanspruch der IV-Stelle stützt, ist vor dem Hintergrund, dass diese Begründung bereits in der entsprechenden Verfügung der IV-Stelle betreffend Einstellung der Invalidenrente enthalten ist, entbehrlich. Dementsprechend zielt aber der formelle Einwand hinsichtlich Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere. 4. a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die von der Ausgleichskasse basierend auf der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2012 vorgenommene Berechnung des Rückerstattungsbetrages, mithin die Frage, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin aufgrund der vom 1. Oktober 2009 bis 31. August 2010 zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten Fr. 39‘358.--, beziehungsweise Fr. 23‘240.-- nach Abzug der Nachzahlungen, zurückzuerstatten hat. Die übrigen von der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Renteneinstellung, des beschwerdegegnerischen Rückforderungsanspruchs, der 90-tägigen Revisionsfrist, der Verletzung der Meldepflicht sowie der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs bilden demgegenüber Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens S 12 104, in welchem das Verwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdegegnerin die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht wegen Verletzung der Meldepflicht rückwirkend per 1. Oktober 2009 aufgehoben hat, der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt ist und die Beschwerdegegnerin dementsprechend zu Recht eine Rückerstattungspflicht hinsichtlich der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. August 2010 festgestellt hat.

- 13 b) Im konkreten Fall forderte die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin mit Rückerstattungsverfügung vom 13. Oktober 2012 gestützt auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2012 zur Rückzahlung der für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. August 2010 zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten in der Höhe von Fr. 39‘358.-- auf. Überdies wurde unter Hinweis auf den Wegfall der Zusatzrente für den Ehemann, die Kürzung der Kinderrente wegen Überversicherung und die Plafonierung der Rente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis 31. August 2003 ein zusätzlicher Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 20‘437.-- und eine zusätzliche Rückforderung von Fr. 4‘319.-- ermittelt. Daraus resultierte insgesamt eine Rückforderung von Fr. 43‘677.-- (= Fr. 39‘358.-- + 4‘319.--) sowie eine Gutschrift von Fr. 20‘437.--, womit von der Beschwerdeführerin gesamthaft ein Betrag von Fr. 23‘240.-- (= Fr. 43‘677.-- - 20‘437.--) zurückgefordert wurde. c) Diese Berechnungen beziehungsweise die Höhe des verfügten Rückforderungsbetrages bestreitet die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften mit keinem Wort. Da sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, welche an der Rechtmässigkeit der Berechnungen Zweifel aufkommen lassen, ist die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2012 nicht zu beanstanden und rechtmässig ergangen. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin am 14. November 2012 bereits ein Erlassgesuch gestellt hat, erübrigt sich an dieser Stelle der Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 ATSG, wonach bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderung eingereicht werden kann. 5. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver-

- 14 weigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 200.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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