S 12 119 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 19. Februar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung) 1. … (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Jahrgang 1994, leidet an angeborener Epilepsie und cerebralen Lähmungen Typ ataktisch. Seit dem 28. Dezember 1997 bezog sie eine Hilflosenentschädigung in mittelschwerem Grad ohne Intensivpflegezuschlag (entsprach bis zum Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 einem Pflegebeitrag mittleren Grades ohne Hauspflegebeitrag). Seit Oktober 2010 lebt sie im Sonderheim … in …, zuvor lebte sie in … beziehungsweise ... 2. Im Rahmen der Revision der Hilflosenentschädigung hielt die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) im Abklärungsbericht vom 30. März 2009 fest, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu zwei Dritteln ohne Intensivpflegezuschlag (IPZ) bei einem Betreuungsaufwand von klar unter vier Stunden habe. Es wurde festgehalten, dass bei fünf der sechs für die Hilflosenentschädigung relevanten Lebensverrichtungen eine erhebliche und regelmässige Dritthilfebedürftigkeit bestehe. Bei der Verrichtung Aufstehen/Absitzen sei die Beschwerdeführerin selbständig, bei der Verrichtung Essen sei die Erheblichkeit dagegen noch knapp ausgewiesen. Die nächste Revision werde auf Januar 2012 angesetzt, wenn die Beschwerdeführerin die Volljährigkeit erreicht habe. Mit Mitteilung vom 1. Juli 2009 bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit für Minderjährige.
3. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2012 überprüfte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erneut. Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 20. April 2012 beziehungsweise 16. Mai 2012 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, seit sie im Heim lebe, Fortschritte in der Selbständigkeit gemacht habe. Sie sei in den Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen weitgehend selbständig. In drei Lebensverrichtungen sei die regelmässige und erhebliche Dritthilfe weiterhin erforderlich. Die Selbständigkeit in der Körperpflege werde besonders gefördert und als Jahresziel definiert. Ab Ende Schuljahr 2012 werde die Beschwerdeführerin im Beschäftigungsprogramm integriert und in einer betreuten WG leben. Deshalb sei es sinnvoll, die nächste Revision in zwei Jahren vorzunehmen. Die persönliche Überwachung ausserhalb der Heimstrukturen sei ausgewiesen, innerhalb der Heimstrukturen finde die persönliche Überwachung im Kollektiv statt. Demzufolge werde weiterhin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu zwei Dritteln beantragt, wobei eine Herabsetzung auf einen Drittel auf den nächstmöglichen Termin vorzunehmen sei, nachdem die Verbesserung zum Zeitpunkt der Abklärung bereits drei Monate vorbestanden habe. 4. Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2012 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2012 (ein Monat nach Vollendung des 18. Altersjahrs) weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit habe. Auf Ende des Monats, der dem Datum der Verfügung folge, werde die Hilflosenentschädigung allerdings auf den leichten Grad reduziert, da die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit in der Zwischenzeit nicht mehr erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin sei zwar in den Verrichtungen An- und Auskleiden, Körperpflege sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen. In den Verrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen sowie Verrichten der Notdurft sei die Dritthilfe jedoch nicht erheblich. Die Beschwerdeführerin wohne
seit August 2012 im Schulheim …, weshalb eine persönliche Überwachung nicht ausgewiesen sei. Diese finde innerhalb der Heimstrukturen statt. 5. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Juli 2012 einen Einwand bei der IV-Stelle. Diese hielt jedoch mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 an ihrem Vorbescheid fest. Die Beschwerdeführerin sei in drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Sie besuche seit August 2010 das Schulheim … und halte sich vorwiegend im Wohnheim auf. Eine persönliche Überwachung müsse, um als anspruchsrelevant zu gelten, ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Dazu genüge es nicht, dass die versicherte Person in einer speziellen Institution untergebracht sei und unter einer generellen Aufsicht stehe. Bei einer bloss kollektiv ausgeübten Aufsicht, wie dies im Schulheim … der Fall sei, liege in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor. Gemäss ihren Abklärungen werde die Beschwerdeführerin im üblichen kollektiven Rahmen überwacht. Somit sei laut den gesetzlichen Bestimmungen die persönliche Überwachung im Wohnheim nicht mehr ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin benötige damit keine dauernde, individuelle persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes. Mit Verfügung vom 2. November 2012 gewährte die Beschwerdegegnerin nur noch eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Januar 2013. 6. Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2012 erhob die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Herabstufung der Hilflosenentschädigung vom mittleren auf den leichten Grad. Die Kriterien für die mittlere Hilflosigkeit seien nach wie vor erfüllt. Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 6. Juli 2012 sei die Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege sowie in der Fortbewegung und in der Kontaktaufnahme regelmässig und erheblich auf Hilfe Dritter angewiesen. Sie brauche eine dauernde persönliche Überwachung,
was die Wohngruppen-Leiterin sowie der Beschäftigungsgruppen-Leiter im Schulheim … bestätigen könnten. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Da die Beschwerdeführerin keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorbringe, werde auf eine Wiederholung der Begründung verzichtet und stattdessen auf die Ausführungen in den Verfügungen vom 8. Oktober 2012 und 2. November 2012 verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Mit Blick auf diese beiden etwas unklaren Verfügungen sei lediglich zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bis 31. Dezember 2012 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (Fr. 290.-- pro Monat) habe. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bilde somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 nur noch einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Fr. 116.-- pro Monat) oder weiterhin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (Fr. 290.-- pro Monat) habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet zunächst die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2012. Obwohl die Verfügung vom 2. November 2012 nicht explizit angefochten wurde, ist sie durch die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2012, welche den Verfügungsteil 2 mit Begründung und dem Hinweis und auf die künftige Reduktion auf eine leichte Hilflosenentschädigung enthält, als mitangefochten zu betrachten. Dies wird im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Strittig und
zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Reduktion auf eine leichte Hilflosentschädigung per 1. Januar 2013 zu Recht erfolgte. 2. a) Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Art. 42 Abs. 2 IVG sieht drei Stufen von Hilflosigkeit vor (leicht, mittelschwer, schwer), wobei diese in Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) näher umschrieben sind. Massgebend für die Festlegung der Stufe der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (BGE 121 V 88, E. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: Ankleiden, Auskleiden (1); Aufstehen, Absitzen, Abliegen (2); Essen (3); Körperpflege (4); Verrichtung der Notdurft (5); Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (6). b) Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob bei der Beschwerdeführerin von einer mittelschweren oder einer leichten Hilflosigkeit auszugehen ist. Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 IVV), wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen (d.h. in wenigstens vier von sechs; vgl. MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 434) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Die Hilflosigkeit gilt demgegenüber als leicht (Art. 37 Abs. 3 IVV), wenn die
versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist (lit. e). c) Unbestritten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin in drei Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Fortbewegung, Körperpflege) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, wobei im Bereich Körperpflege eine Selbständigkeit angestrebt wird (vgl. Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2012 beziehungsweise 16. Mai 2012). Aus diesem Grund sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV nicht näher zu prüfen, da diese eine Einschränkung in mindestens vier Lebensverrichtungen verlangen. Zu prüfen bleiben lediglich die Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV, wonach eine mittelschwere Hilflosigkeit vorliegt, wenn eine Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Strittig ist vorliegend, ob die Betreuung der Beschwerdeführerin im Schulheim … als dauernde persönliche Überwachung zu werten ist. d) Zunächst gilt es festzuhalten, dass sich der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009, E. 3.2.3; 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008, E. 2.2.1). Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der
Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant gelten zu können, muss die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität erreichen; dazu genügt nicht, dass die versicherte Person auf Grund ihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen vorzugsweise in einer speziell auf die Beschäftigung Behinderter ausgerichteten Institution tätig ist und dort unter ständiger Beaufsichtigung steht. Diese in Behindertenwerkstätten übliche, nicht aber direkt auf die Person der Versicherten bezogene kollektive Betreuung, welche bei allfälligem Bedarf einschreiten kann, genügt für die Annahme einer persönlichen Überwachungsbedürftigkeit nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009, E. 3.2.3; 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008, E. 2.2.1; BGE 107 V 136, E. 1b; 106 V 153, E. 2a). Aus einer Überwachungsbedürftigkeit im Sinne einer bloss allgemeinen Aufsicht (beispielsweise in einem Heim) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden. Die Überwachung muss zudem dauernd erforderlich sein. "Dauernd" heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009, E. 3.2.3; 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008, E. 2.2.1). e) Vorweg festzuhalten ist, dass eine regelmässige und erhebliche Unterstützung, welche die Beschwerdeführerin für die genannten Lebensverrichtungen benötigt, zwar ausgewiesen ist, jedoch gemäss den vorstehenden Ausführungen im Rahmen der dauernden persönlichen Überwachung nicht (nochmals) Beachtung finden kann. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 im Sonderheim … lebt und sich dort vorwiegend im Wohnheim aufhält. Lediglich an ein bis zwei Wochenenden pro Monat sowie in den Ferien hält sich die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern auf.
Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin im Wohnareal – und somit im überwiegenden Zeitraum – im üblichen kollektiven Rahmen überwacht wird, was für die Bejahung der dauernden persönlichen Überwachung nicht genügt. Anderes ergibt sich weder aus den Akten noch wird solches von den Eltern der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts I 59/01 vom 6. Mai 2002, E. 3c mit weiteren Hinweisen). Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der (von ihr verneinten) dauernden persönlichen Überwachung in der angefochtenen Verfügung stützt sich auf die Aussagen der Bezugsperson der Beschwerdeführerin im Sonderheim ... Auf die Befragung weiterer, von den Eltern der Beschwerdeführerin in der Beschwerde aufgeführter Personen des Sonderheims … kann vorliegend verzichtet werden, zumal weder ersichtlich ist noch von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihren Eltern dargelegt wird, inwiefern diese zu einer abweichenden Einschätzung führen würde. 3. a) Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verminderung der Hilflosigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Im Rahmen der Revision wurden die anspruchsrelevanten Verhältnisse der Beschwerdeführerin erneut überprüft und im Abklärungsbericht vom 24. April 2012 beziehungsweise 16. Mai 2012 festgehalten. Demnach haben die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Hilflosigkeit auf den leichten Grad zu diesem Zeitpunkt bereits drei Monate vorbestanden. Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2012 ist dies den Eltern der
Beschwerdeführerin mitgeteilt worden. Es ist nicht ersichtlich und wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, inwiefern sich die Verhältnisse zwischenzeitlich wieder geändert hätten, weshalb die Anpassung der Hilflosenentschädigung vorgenommen werden konnte. b) Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV kann die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolgen. Die entsprechenden Verfügungen der Beschwerdegegnerin datieren vom 8. Oktober 2012 beziehungsweise 2. November 2012, weshalb die Reduktion der Hilflosenentschädigung per 1. Januar 2013 nicht zu beanstanden ist. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Reduktion von mittlerer auf leichte Hilflosigkeit per 1. Januar 2013 zu Recht erfolgte und die angefochtenen Verfügungen vom 8. Oktober 2012 beziehungsweise 2. November 2012 nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 300.-- werden gegenüber der unterlegenen Beschwerdeführerin erhoben. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 300.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.