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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.03.2013 S 2012 109

5 mars 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,662 mots·~13 min·8

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 12 109 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 5. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. …, geboren 1989, nachfolgend Beschwerdeführer, ist seit dem 8. Februar 2012 verbeiständet. Seine Beiständin, …, meldete den Beschwerdeführer am 21. Mai 2012 aufgrund seiner Suchtprobleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) für Leistungen zur beruflichen Integration/Rente an. 2. Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2012 teilte ihm die IV-Stelle Graubünden, nachfolgend Beschwerdegegnerin, mit, es bestehe kein Anspruch auf IV- Leistungen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. 3. Die Beiständin erhob in der Folge am 13. August 2012 Einsprache gegen den Vorbescheid vom 27. Juni 2012. Der Vorbescheid stütze sich auf den Austrittsbericht vom 8. Februar 2012 der psychiatrischen Klinik …, welcher keine fachärztliche Beurteilung sei, sondern lediglich ein Bericht über eine Behandlung. Um die Ursache und Folge, welcher zur Sucht geführt hätten, abzuklären, bräuchte es eine klare fachärztliche Diagnose. 4. Die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge sämtliche Berichte über den Beschwerdeführer bei den psychiatrischen Diensten Graubünden zustellen. Gemäss Austrittsbericht der Klinik vom 29. Dezember 2011 war der

Beschwerdeführer vom 2. bis 19. Dezember 2011 in stationärer Behandlung. Er sei vorzeitig auf eigenen Wunsch ausgetreten. Im Austrittsbericht wurde eine Störung durch Opioide sowie Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom F11.2 und F12.2) diagnostiziert. Der Psychostatus des Beschwerdeführers wurde als wach, orientiert, freundlich zugewandt und kooperativ beschrieben. Obschon die Grundstimmung als gedrückt beurteilt wurde, wurde keine psychische Störung festgestellt. Der Beschwerdeführer befand sich alsdann vom 11. bis 25. Januar 2012 wieder in stationärer Behandlung in der Klinik ... Im Austrittsbericht vom 2. Februar 2012 wurde ein guter Allgemeinzustand festgestellt. Der Psychostatus des Beschwerdeführers wurde als bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten hinreichend orientiert beschrieben. Im formalen Gedankengang imponiere der Beschwerdeführer durch ein starkes Grübeln mit Gedankenkreisen um seine Situation und die Vergangenheit, sowie eine Hemmung. Ausserdem zeige er Angst davor, den Entzug nicht zu schaffen. Aktuell bestünden keine anamnetischen Hinweise auf Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Ihm wurde ein Abhängigkeitssyndrom (F19.2), das heisst psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen diagnostiziert. Aufgrund eines vormundschaftlichen Freiheitsentzugs trat der Beschwerdeführer am 6. Februar 2012 erneut einen Drogenentzug an, welchen er jedoch wiederum vorzeitig am 1. März 2012 beendete. Im Austrittsbericht der Klinik … vom 15. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer wiederum ein guter Allgemeinzustand attestiert und es konnten keine somatischen Beschwerden festgestellt werden. Auch in diesem Bericht wurde die Grundstimmung als bedrückt beschrieben. Weder konnte ein Wahn, eine Ich-Störung noch Sinnestäuschungen oder Zwänge festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe grosse Angst vor den anstehenden Veränderungen, wolle jedoch den Drogenentzug schaffen und sein Leben ändern. Er glaube jedoch nur zu einem Prozent daran, dass er es durchziehen werde, er sei noch nicht tief genug gefallen. Auch hier wurde ihm ein Abhängigkeitssyndrom (F19.2) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer trat am 8. März 2012 erneut in stationäre Behandlung bei der Klinik … ein, beendete diese jedoch am 28. März 2012. Gemäss

Austrittsbericht der Klinik vom 30. März 2012 hatte sich am Allgemeinzustand des Beschwerdeführers nichts geändert, auch der Psychostatus war gleich geblieben. Wiederum wurde ein Abhängigkeitssyndrom (F19.2) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer konnte jedoch gemäss Austrittsbericht nicht von einer weiteren Suchttherapie überzeugt werden. Aus diesem Bericht geht schliesslich erstmals ausdrücklich hervor, dass nie Anzeichen für eine psychotische Symptomatik vorgelegen hätten. 5. Mit Stellungnahme vom 28. August 2012 führte der RAD Ostschweiz, Dr. med. …, aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei über das reine Suchtgeschehen hinaus kein Gesundheitsschaden mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Anlässlich der 79 Hospitalisationstage sei keine psychische Störung über das Suchtgeschehen hinaus festgestellt worden. Die jeweiligen Psychostaten würden einen Zustand ohne jegliche Hinweise auf eine suchtunabhängige, selbständige oder verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert belegen. Die Eintrittsumstände hätten regelmässig im Entzugsbedarf bestanden, sei es aus eigenem Antrieb, sei es auf Druck von aussen. Die Austrittsumstände hätten regelmässig in der Fortsetzung des Suchtmittelkonsums bestanden. 6. Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 31. August 2012, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestünde. Invalidität bei Sucht liege dann vor, wenn die Sucht Folge eines Gesundheitsschadens sei, der zur Invalidität führe, oder wenn sie zu einem solchen geführt habe. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen und insbesondere die Austrittsberichte der vier Hospitalisationen in der Klinik … respektive Klink … würden nach wie vor ein reines Suchtgeschehen belegen. Es sei keine psychische Störung über das Suchtgeschehen hinaus festgestellt worden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei über das reine Suchtgeschehen hinaus kein Gesundheitsschaden mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, weshalb am Entscheid festgehalten werde. Es gebe ausserdem

keinen Grund, eine ausserhalb der Sucht bestehende Erkrankung anzunehmen oder diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. 7. Am 1. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Beiständin, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein mit dem Begehren, die Verfügung vom 31. August 2012 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien berufliche Integrationsmassnahmen, Erstausbildung oder eine Berentung zuzusprechen. Des Weiteren sei der IV- Grad anhand einer fachärztlichen Begutachtung hinsichtlich psychischer und psychiatrischer Leiden festzustellen. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Hausarzt Dr. med. … habe mit Schreiben vom 26. September 2012 bestätigt, dass beim Beschwerdeführer eine psychotische Erkrankung bestehe. Auch sei dessen Familie psychisch sehr stark belastet, insbesondere sei der Vater bereits mehrmals in den psychiatrischen Kliniken in Graubünden hospitalisiert gewesen. Dies seien starke Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit Suchtproblemen, sondern auch mit einer psychischen Erkrankung zu kämpfen habe. Indem die Vorinstanz die Anträge zur Abklärung ohne weitere Untersuchung ablehne, komme sie ihrer Abklärungspflicht nicht nach und handle willkürlich. Es werde deshalb erneut beantragt, den Beschwerdeführer durch einen Facharzt begutachten zu lassen. 8. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. Verfahrensgegenstand bilde die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf IV-Leistungen habe, wobei der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2012 verwirklichte Sachverhalt massgebend sei. Das Schreiben von Dr. med. … vom 26. September 2012 dürfe deshalb im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Eine Verschlechterung des Zustandes wäre Grund für eine Neuanmeldung gewesen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Dr. med. … als Arzt der Allgemeinmedizin nicht qualifiziert sei, psychiatrische Einschätzungen vorzunehmen. Seine allgemeinmedizinische Meinung, dass der

Beschwerdeführer an einer (nicht näher definierten) psychotischen Erkrankung leide, sei aus psychiatrischer Sicht lediglich eine Vermutung, welche die spezialärztliche Einschätzungen der PDGR (Psychiatrischen Dienste des Kantons Graubünden) nicht in Frage stellen würden. Dies gelte umso mehr, als das Gericht respektive die Verwaltung in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen dürfe und solle, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Die „Drogenkrankheit“ an sich, das heisse die ärztliche Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms, würde nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begründen vermögen, wenn nicht erstellt sei, dass eine die Erwerbstätigkeit beeinträchtigende und damit invalidenversicherungsrechtlich relevante geistige oder körperliche Gesundheitsstörung mit Krankheitswert zur Sucht geführt habe oder als deren Folge eingetreten sei. Aus den eingeholten Arztberichten der Psychiatrischen Dienste vom 29. Dezember 2011, vom 2. und 8. Februar 2012 sowie 15. und 30. März 2012 und den Stellungnahmen des RAD Ostschweiz vom 15. Juni und 28. August 2012 gehe widerspruchsfrei hervor, dass keine Gesundheitsstörung zur Sucht geführt habe und dass keine Gesundheitsstörung als Folge der Sucht eingetreten sei. An diesem Resultat würde auch das Schreiben von Dr. med. … vom 26. September 2012 nichts ändern. Ohne weitere Abklärung lasse sich somit sagen, dass bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2012 keine Invalidität im Sinne des IVG (Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) vorgelegen habe, so dass zu Recht keine IV-Leistungen gewährt worden seien. 9. In der Replik vom 1. November 2012 hielt der Beschwerdeführer vertreten durch seine Beiständin fest, dass bei den jeweiligen stationären Aufenthalten in den beiden Kliniken die Frage bezüglich psychotischen Erkrankungen gar nie geprüft worden sei. Auch ein Arzt mit allgemeiner Ausbildung sei fähig, festzustellen, dass etwas mit der Psyche eines Patienten nicht stimme, weshalb weiterhin auf eine fachmännische konsiliarische Begutachtung beharrt werde.

Auch eine Familienanamnese sei nicht gemacht worden, obschon der Vater stärkste psychische Erkrankungen habe. Die Beschwerdegegnerin habe, trotz entsprechender Hinweise, den Beschwerdeführer nicht richtig auf eine psychische Erkrankung abgeklärt und weigere sich heute noch, diese Abklärungen vorzunehmen. 10. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 15. November 2012 aus, die Psychiatrischen Dienste hätten entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers eine Familienanamnese erhoben. Insbesondere werde in sämtlichen Berichten der Psychiatrischen Dienste ausdrücklich erwähnt, dass der Vater des Beschwerdeführers psychisch krank sei. Wider der Auffassung des Beschwerdeführers könne aus dem Umstand, dass sein Vater psychisch krank sei, noch nicht gefolgert werden, dass bei ihm ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Ebensowenig lasse sich aus dem Vorbringen, dass die bisherigen Drogenentzüge nicht nachhaltig gewesen seien, der Schluss ziehen, dass beim Beschwerdeführer ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. August 2012, mit welcher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen abgelehnt worden ist. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdegegnerin einen solchen Anspruch zu Recht verneinte.

2. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer rechtsgenüglich vertreten ist. Gemäss Ernennungsurkunde vom 8. Februar 2012 ist die Beiständin beauftragt und ermächtigt, die Interessen des Beschwerdeführers in allen rechtlichen Angelegenheiten zu wahren, für ihn Sozialversicherungsleistungen aller Art geltend zu machen und ihn gegenüber allen Sozialversicherungsträgern zu vertreten. Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde zur Prozessführung durch die Beiständin (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) ist ebenfalls in Form einer Prozessvollmacht vom 28. September 2012 gegeben. 3. Für die Gewährung von IV-Leistungen muss eine Invalidität im Sinne des Gesetzes gegeben sein. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (…) verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Mit anderen Worten muss sowohl ein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, als auch eine dauerhafte oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, 3. Auflage, S. 125 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine (Alkohol-, Medikamenten- oder Drogen-) Sucht respektive ein Abhängigkeitssyndrom für sich alleine keine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begründen. Vielmehr wird eine Abhängigkeit invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer (vgl. Urteil I 750/04 vom 5. April 2006 E. 1.2 mit Hinweisen), die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268 mit Hinweis; Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 505/05 vom 22. Februar 2006 E.2.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Drogensucht oder dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%2299+V++28+E.+2%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-V-265%3Ade&number_of_ranks=0#page265

zumindest eine erhebliche Teilursache der Sucht darstellt (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeitsund Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2). 4. Wie aus den vorliegenden Klinikberichten hervorgeht, hat der Beschwerdeführer mehrfach versucht, einen Entzug zu machen, weshalb er stationär in den Kliniken … sowie … war. Dabei wurde er jeweils fachärztlich beurteilt und anschliessend therapiert. In diesem Sinne geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er ausführt, es habe nie eine fachärztliche Abklärung über eine psychische Erkrankung stattgefunden. Gemäss den vorliegenden Facharztberichten der Kliniken … und … konnte neben der Suchtproblematik jedoch keine selbständige psychische Erkrankung im Sinne des Invalidenversicherungsrechts festgestellt werden. Der Psychostatus des Beschwerdeführers wurde bei jedem neuen Eintritt, d.h. viermal in Folge, neu beurteilt. In sämtlichen Beurteilungen konnte weder ein Wahn, eine Ich-Störung noch Sinnestäuschungen oder Zwänge festgestellt werden. Aus dem Austrittsbericht der Klinik … vom 30. März 2012 geht sogar ausdrücklich hervor, dass nie Anzeichen für eine psychotische Symptomatik vorgelegen hätten. Ausserdem war den Fachärzten bekannt, dass der Vater des Beschwerdeführers psychisch krank (Austrittsbericht vom 29. Dezember 2011), Alkoholiker und manisch depressiv (Austrittsbericht vom 2. Februar 2012) sowie selbst bereits fünf oder sechs Mal in der Klinik … hospitalisiert war (Austrittsbericht vom 15. März 2012). Schliesslich ergaben auch die somatischen Befunde keine Gesundheitsstörungen, der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers wurde regelmässig als gut beurteilt. 5. Die Kritik des Beschwerdeführers an diesen ärztlichen Beurteilungen ist nicht nachvollziehbar. Der Hausarzt, Dr. med. …, ist zwar der Ansicht, als Grundkrankheit bestehe eine psychotische Erkrankung, er kann diese http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%2299+V++28+E.+2%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F99-V-28%3Ade&number_of_ranks=0#page28

Einschätzung jedoch nicht weiter untermauern. Gemäss Schreiben vom 26. September 2012 hatte der Hausarzt seit dem letzten Spitalaustritt (März 2012) nur noch telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer, was eine Betreuung sehr schwierig gestalte. Dr. med. … begründet seine Einschätzung, dass wahrscheinlich eine psychotische Erkrankung vorliege, lediglich damit, dass die Familie des Beschwerdeführers psychisch sehr stark belastet sei und er deshalb davon ausgehe, dass mit Sicherheit auch eine erbliche Komponente des Leidens vorliege. Obschon ein Allgemeinmediziner durchaus in der Lage ist, in einem gewissen Rahmen eine psychische Erkrankung zu erkennen und zu behandeln, vermag sein Schreiben vorliegend keine Zweifel an den fachärztlichen Beurteilungen der Kliniken … und … zu begründen. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer bei jedem Klinikeintritt untersucht und es konnten keine Hinweise auf eine psychotische Erkrankung festgestellt werden. Allein der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits mehrmals in stationärer Behandlung weilte und an einer Psychose leide, erscheint nicht geeignet, die fachärztlichen Beurteilungen in Frage zu stellen, dies umso mehr, als Dr. med. … den Beschwerdeführer seit den fachärztlichen Beurteilungen in den Kliniken nur noch telefonisch beraten hat und damit keine direkte Untersuchung des Beschwerdeführers mehr möglich war. 6. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Dr. med. … den Beschwerdeführer nach den Klinikaufenthalten nicht persönlich untersuchen konnte und der Bericht erst nach Verfügungserlass verfasst worden ist, hat das Schreiben des Hausarztes zu wenig Beweiskraft um die fachärztlichen Beurteilungen der Kliniken … und … in Frage zu stellen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer bei jedem neuen Eintritt untersucht und es wurde Diagnose gestellt, wobei sowohl somatische Befunde ausgewiesen als auch der Psychostatus beurteilt wurde. Ebenfalls fand die aktuelle, soziale und familiäre Situation jeweils Eingang in die Beurteilungen. Im Austrittsbericht vom 30. März 2012 wurde sodann, wie bereits erwähnt, ausdrücklich festgehalten, dass nie Anzeichen für eine psychotische Erkrankung vorgelegen haben, was die Ursächlichkeit der Sucht in Frage stellt. Die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Argumente für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung genügen daher nach Ansicht des Gerichts nicht, um Zweifel an der Einschätzung der Fachärzte zu erwecken. Eine weitere fachärztliche Beurteilung erscheint unter diesen Umständen nicht notwendig. 7. a) Gestützt auf die fachärztlichen Beurteilungen in den Austrittsberichten der Kliniken, aus welchen neben der Suchtproblematik keine selbständige psychische Erkrankung im Sinne des Invalidenversicherungsrechts hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV- Leistungen zu Recht abgelehnt. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens wären die Kosten von Fr. 500.-- an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer zu überbinden. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird entsprochen, da die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinreichend belegt wurde und die Beschwerde nicht gerade zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss. Infolgedessen werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auf die Gerichtskasse genommen. c) Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Kosten von Fr. 500.-- zulasten von … von der Gerichtskasse übernommen. b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG).