S 11 95 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Oktober 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungspflicht nach KVG 1. Der in … wohnhafte …, geboren am … 1978, ist seit dem 1. Januar 2008 bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend ÖKK) obligatorisch gegen Krankheit versichert. Nachdem … den Krankenversicherungsnachweis trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Gemeinde … nicht erbracht hatte, verfügte die Gemeinde am 27. Dezember 2007 den Zwangsanschluss von … an die ÖKK. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Da in der Folge die Prämien für das Jahr 2010 unbezahlt blieben, eröffnete die ÖKK das Verfahren gemäss Art. 64a KVG und setzte den Ausstand von gesamthaft Fr. 1'925.20 am 4. April 2011 in Betreibung, worauf dem Versicherten am 20. April 2011 der Zahlungsbefehl vom 8. April 2011 zugestellt wurde und dieser noch am selbigen Datum Rechtsvorschlag erhob. Mit Zahlungsverfügung vom 26. April 2011 hob die ÖKK den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 8. April 2011 für die Forderung in der Höhe von Fr. 2012.15 inklusive Zahlungsbefehlskosten sowie Verzugszins ab dem 17. März 2011 auf. Die gegen die Zahlungsverfügung erhobene Einsprache wies die ÖKK mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2011 ab. 3. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. April 2011 sowie die Entbindung von der Versicherungspflicht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei
seit dem Jahre 2001 bei der … krankenversichert. Diese Krankenversicherung sei für sämtliche Kosten, welche ihm entstanden seien, aufgekommen. Die … sei von seinem ehemaligen Wohnsitzkanton St. Gallen vollständig anerkannt worden. Da sie erheblich bessere Leistungen anbiete als die in der Schweiz ansässigen Versicherungen, hätte der Kanton St. Gallen ihm die Freistellung gewährt. Das Bundesgericht habe entschieden, dass eine Weiterführung der ausländischen Versicherung rechtens und eine Freistellung vorzunehmen sei, wenn der ausländische Versicherer erheblich bessere Leistungen als die Schweizerische Krankenkasse anbiete und durch den Wechsel der Versicherung erhebliche Nachteile entstünden. Nach dem Zuzug des Beschwerdeführers in die Gemeinde … habe er bei der Gemeinde ein Dispensationsgesuch gestellt, welches jedoch weder anerkannt noch abgelehnt worden sei. Somit sei eine stillschweigende Anerkennung gegeben. Die ÖKK sei im Jahr 2006 leistungspflichtig geworden. Seit dem Zwangsanschluss habe der Beschwerdeführer jedoch nie Leistungen der ÖKK bezogen. Diese seien stets mit der … verrechnet und von ihr vergütet worden. Er habe die von der ÖKK mit Hilfe vom Betreibungsamt eingezogenen Beiträge bezahlt und somit den Zwangsvertrag erfüllt. Da die ÖKK ihre Leistungspflicht nicht habe erfüllen müssen, habe für ihn auch kein Versicherungsverhältnis vorgelegen. 4. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2011 beantragte die ÖKK Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Art. 3 KVG müsse sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch gegen Krankheit versichern lassen. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er bei der ÖKK gegen Krankheit versichert sei. Die Ansicht, dass er von der Versicherungspflicht befreit werden könne, sei indes falsch. Dies sogar dann, wenn der behauptete Versicherungsschutz günstiger und besser wäre. Es sei ihm vorliegend nie eine Befreiung von der Versicherungspflicht zugestanden worden, weshalb der Versicherungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der ÖKK nach wie vor bestehe. Der Beschwerdeführer hätte zur Klärung dieser Frage eine Verfügung der Gemeinde verlangen müssen und deren Entscheid ans Verwaltungsgericht weiterziehen können. Die ÖKK sei hierfür nicht zuständig. Vorliegend habe die ÖKK mit Einspracheentscheid vom 11.
Juli 2011 die Zahlungsverfügung vom 26. April 2011 bestätigt. Der Beschwerdeführer sei dadurch zur Zahlung von Fr. 2'012.15 verpflichtet worden. Auf das Gesuch, den Beschwerdeführer von der Versicherungspflicht zu dispensieren, sei sie mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer stelle diese Frage im falschen Verfahren, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Daher seien sowohl die Prämien von Fr. 1'795.20, die Umtriebsspesen und Mahnkosten von Fr. 130.-- , die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.-- sowie die Verzugszinsen von Fr. 13.95 geschuldet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert dreier Monate nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für die Krankenpflege versichert werden oder sich von ihrem gesetzlichen Vertreter versichern lassen. Gemäss Art. 6 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht (Abs. 1); die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Abs. 2). Nach bündnerischem Recht obliegt diese Aufgabe der Wohnsitzgemeinde der versicherungspflichtigen Person (vgl. Art. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung [KPVG; BR 542.100] i.V.m. Art. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung [VOzKPVG; BR 542.120]). b) Der Bundesrat kann zum einen die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG). Zum anderen kann er gemäss Art. 3 Abs. 2 KVG Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Angestellte
internationaler Organisationen und ausländischer Staaten. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 2 und 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR. 832.102) verschiedene Ausnahmen vom generellen Versicherungsobligatorium festgelegt. Gemäss Art. 2 KVV sind unter anderem auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen: „Personen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.“ (Abs. 2 Satz 1) und „Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.“ (Abs. 8 Satz 1). 2. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Frage nach der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz eingetreten, da sie hierfür offenkundig nicht zuständig ist. Eine Entbindung von der Versicherungspflicht, welche im Kanton Graubünden gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c VOzKPVG durch die Wohnsitzgemeinde vorzunehmen wäre, ist denn auch bis heute nicht erfolgt. Die beschwerdeführerischen Behauptungen, die Gemeinde … hätte sein Dispensationsgesuch stillschweigend anerkannt und auch seine vorherigen Wohngemeinden im Kanton St. Gallen hätten die … als Krankenversicherung ausnahmslos anerkannt und ihn dementsprechend von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen, wurden vom Beschwerdeführer in keiner Weise belegt. Selbst wenn dies jedoch tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, tut dies für das vorliegende Verfahren nichts zur Sache, da der Fall im heutigen Zeitpunkt zu betrachten ist und vorliegend zweifelsfrei und unstreitig ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der ÖKK aufgrund des Zwanganschlusses vom 27. Dezember 2007 besteht. Dagegen hat sich im Übrigen der Beschwerdeführer
auch nie zur Wehr gesetzt. Im Gegenteil sind sogar Versicherungsänderungen mit der ÖKK aktenkundig (vgl. beschwerdegegnerische Beilage 2). 3. Da vorliegend eine Dispensation von der Versicherungspflicht durch die Gemeinde … offensichtlich zu keiner Zeit verfügt wurde, besteht der Versicherungsvertrag mit der ÖKK nach wie vor. Demzufolge sind, was vom Beschwerdeführer soweit ersichtlich auch nicht bestritten wird, sowohl die Prämien für das Jahr 2010 von Fr. 1795.20 wie auch die Umtriebsspesen und Mahnkosten von Fr. 130.--, als auch die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.-- sowie die Verzugszinsen von 5%, insgesamt Fr. 2012.15, geschuldet (vgl. Ziffer 7.5.2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] der ÖKK für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Krankenversicherungsgesetzt [KVG] Basis, beschwerdegegnerische Beilage 11). 4. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend beantragt, er sei von der Versicherungspflicht zu entbinden, ist auf diese Beschwerde mangels eines anfechtbaren Entscheides der Gemeinde nicht einzutreten. Zur Klärung dieser Frage hätte der Beschwerdeführer wie erläutert eine Verfügung der Gemeinde erwirken müssen. Diesen mittels Verfügung zu fällenden Entscheid der Gemeinde könnte er sodann ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiterziehen. Der Bestand der Forderung der ÖKK, wie auch deren Höhe von Fr. 2’012.15 wird dagegen vom Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht bestritten und ist denn auch restlos geschuldet. 5. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.