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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.10.2011 S 2011 81

11 octobre 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,173 mots·~16 min·6

Résumé

AHV-Rente | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Texte intégral

S 11 81 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Oktober 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend AHV-Rente 1. Der am … 1932 geborene … ist seit dem 25. März 1986 in zweiter Ehe mit …, geboren am … 1947, verheiratet und Vater der am 22. Mai 1986 geborenen, gemeinsamen Tochter ... Mit Verfügung vom 11. September 1997, welche die Verfügung vom 14. August 1997 ersetzte, sprach die Ausgleichskasse … dem Versicherten bei einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 78'804.-- pro Jahr sowie einer Beitragsdauer von 32 Jahren und 3 Monaten gestützt auf die Rentenskala 32 ab dem 1. September 1997 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'447.-- sowie eine Kinderrente von Fr. 579.-- zu. 2. Am 6. März 2009 übermittelte die Ausgleichskasse … der Schweizerischen Ausgleichskasse … aufgrund der Aktenanforderung vom 16. Februar 2009 die Rentenakten des Versicherten. 3. a) Am 29. April 2009 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass mit Wirkung ab dem 1. April 2009 gestützt auf die Rentenskala 32 eine Altersrente von Fr. 1'658.-- sowie eine Kinderrente von Fr. 663.-- ausgerichtet werde. Die Auszahlungen basierten auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 90'288.-- sowie einer anrechenbaren Beitragsdauer von 32 Jahren und 3 Monaten. b) Mit Verfügung vom 2. März 2011 berechnete die Schweizerische Ausgleichskasse die Rente des Versicherten neu und legte sie auf eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 1'552.-- sowie eine ordentliche

Kinderrente von Fr. 621.-- fest. Die auf die Renteskala 32 gestützte Rente berechnete sie basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 69'600.-- sowie einer anrechenbaren Beitragsdauer von 32 Jahren und 1 Monat. Dabei führte die Ausgleichskasse aus, nachdem auch bei dem anderen Ehepartner der Versicherungsfall eingetreten sei, werde die bisher bezahlte Rente durch die hiermit zugesprochene Leistung ersetzt. Bei der Bestimmung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sei eine Erziehungsgutschrift berücksichtigt worden. 4. Gegen die Verfügung vom 2. März 2011 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse Einsprache. Begründend führte er aus, er habe im Jahr 1979 eine Zusatzausbildung im Bereich der Raumplanung am Technikum in … absolviert. Während dieser Zeit habe er von der Arbeitslosenkasse für sechs Monate Beiträge erhalten, welche in den Aufstellungen nicht enthalten seien. Diese von der Arbeitslosenkasse ausgerichteten Beiträge müssten sowohl beim Einkommen als auch bei der Beitragsdauer berücksichtigt werden. Ausserdem seien bei der Beitragsdauer die acht Monate, während denen er im Jahre 1997 Beiträge geleistet habe, unberücksichtigt geblieben. Bei korrekter Betrachtungsweise betrage seine Beitragsdauer demzufolge 32 Jahre und 9 Monate plus einem eventuellen Zuschuss für das Jahr 1979. Die monatliche AHV-Rente betrage, entgegen der Verfügung vom 2. März 2011, seinen Berechnungen zufolge Fr. 1'619.--. 5. Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2011 wies die Schweizerische Ausgleichskasse die Einsprache ab. An der Berechnung der Rente habe sich zwischen dem Beginn im Jahre 1997 und heute, ausser der Einkommensteilung, nichts geändert. Die acht Monate im Rentenentstehungsjahr 1997 wie auch die Beiträge dieses Jahres könnten für die Festsetzung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht berücksichtigt werden. Dies sei eine Grundsatzregel in der Rentenberechnung, welche schon vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision Gültigkeit gehabt habe. Für die Berechnung der Rentenskala hingegen würden diese Monate mitzählen. Demnach sei für die Bestimmung des

massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von einer Beitragszeit von 31 Jahren und 1 Monat (recte: 32 Jahren und 1 Monat) und für die Bestimmung der Rentenskala von einer solchen von 31 Jahren und 9 Monaten (recte: 32 Jahren und 9 Monaten) auszugehen. Für die Bestimmung der Rentenskala seien indes nur die vollen Beitragsjahre massgebend. Die Rentenberechnung der Schweizerischen Ausgleichskasse basiere auf einer Summe nach Splitting von Fr. 920'433.--. Dieser Betrag sei mit dem anwendbaren Aufwertungsfaktor von 1.88 (21. Altersjahr 1953) zu vervielfachen und durch die Beitragszeit von 31 (recte: 32) Jahren und einem Monat zu teilen. Dazu seien zehn halbe Erziehungsgutschriften für die Jahre 1987 bis 1996 hinzugefügt worden. Das Resultat von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 69'600.-- entspreche den gesetzlichen Vorschriften. 6. Der erwähnte Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 28. April 2011 war insofern mit einem Fehler behaftet, als darin in der Rechtsmittelbelehrung als Beschwerdeinstanz statt dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin („Tribunale cantonale dell assicurazioni“) genannt wurde. Nach telefonischer Intervention des Versicherten vom 16. Mai 2011 stellte ihm die Schweizerische Ausgleichskasse einen vom 16. Mai 2011 datierten, berichtigten Einspracheentscheid zu. Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 bestätigte der Versicherte der Schweizerischen Ausgleichskasse den Empfang des berichtigten Einspracheentscheids. 7. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2011 reichte der Versicherte am 20. Juni 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids ein. Die Vorinstanz habe das in der Einsprache erwähnte Studium im Bereich der Raumplanung im Jahre 1979 nicht berücksichtigt. Infolge eines Augenleidens sei er momentan in ärztlicher Behandlung, was eine Überprüfung von eventuell ausgerichteten Beiträgen des Technikums … oder der Arbeitslosenkasse des Kantons … verunmögliche. Für diese Beitragslücke seien die acht Monate im

Pensionsjahr 1997 nicht berücksichtigt worden (Art. 52c AHVV). Eventuell könnte auch Art. 30 Abs. 1 AHVV dahingehend interpretiert werden, dass Beiträge der beiden angrenzenden Jahre zur Überbrückung der Lücke helfen könnten. Weiter habe er in der Einsprache an die Schweizerische Ausgleichskasse dargelegt, dass der Aufwertungsfaktor bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 90'288.-- (gemäss Mitteilung vom 29. April 2009) 2.32 betrage. Es sei unverständlich, warum der Aufwertungsfaktor beim Splitting in der Verfügung vom 16. Mai 2011 auf 1.88 verändert worden sei. Obwohl er seit dem Jahr 1949 Beiträge einbezahlt habe, sei das 21. Geburtsjahr auf das Jahr 1953 festgelegt worden. Betreffend der Erziehungsgutschrift führte der Beschwerdeführer aus, dass die in der Verfügung vom 16. Mai 2011 festgehaltenen zehn Jahre dem Gesetz entsprächen. Die Eltern müssten ihre Erziehungsaufgabe jedoch auch wahrnehmen, wenn ein Kind am 31. Dezember vor dem Pensionsjahr noch nicht 16 jährig sei. Des Weiteren wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die anrechenbare Beitragsdauer in der Mitteilung vom 29. April 2009 (32 Jahre 3 Monate) nicht mit jener in der Verfügung vom 2. März 2011 (32 Jahre 1 Monat) übereinstimme. Er hoffe, dass insbesondere die Punkte Studienjahr 1979 und Aufwertungsfaktor bereinigt werden könnten. 8. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 beantragte die Schweizerische Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer beziehe seit dem Jahre 1997 eine Altersrente. Mit Erreichen der Altersgrenze der Gattin am 19. März 2011 habe die Ausgleichskasse erstmals die Einkommensteilung für die Jahre 1987 bis 1996 vorgenommen. Aufgrund der höheren Beitragszahlungen des Beschwerdeführers in diesem Zeitabschnitt habe sich sein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 91'872.-- auf Fr. 69'600.-- verringert. Die Einkommensteilung habe hingegen zu einer Erhöhung der Rente der Ehefrau geführt. Zu einer Plafonierung der beiden Altersrenten, wie dies Art. 35 AHVG für gewisse Fälle vorsehe, sei es nicht gekommen. Bei der Neuberechnung der Altersrenten habe die Ausgleichskasse in Anwendung von Art. 31 AHVG weder an der Rentenskala noch an den übrigen Berechnungsgrundlagen etwas geändert. Das vom Beschwerdeführer angesprochene Beitragsjahr 1979 sei schon bei der

ursprünglichen Berechnung nicht berücksichtigt worden. Die acht Beitragsmonate im Rentenentstehungsjahr würden es nicht erlauben, die Rentenskala zu erhöhen, dann auch ohne die Zeit von Januar bis August 1997 habe der Beschwerdeführer schon 32 Jahre und 1 Monat erreicht. Die Rentenskala 33 hätte nur bei 33 vollen Beitragsjahren zugesprochen werden können. Der Aufwertungsfaktor von 1.88 des totalen Erwerbseinkommens sei schon im Jahre 1997 hinzugezogen worden. Das erste Beitragsjahr bestimme nicht in allen Fällen den Aufwertungsfaktor. Die ersten Beitragszahlungen seien im Jahr 1949 erfolgt. Als massgebender erster Eintrag in das individuelle Konto zähle indes das Jahr unmittelbar nach der Vollendung des 20. Lebensjahrs, was vorliegend das Jahr 1953 sei. Für die am 22. Mai 1986 geborene Tochter Katja habe die Ausgleichskasse ab 1987 halbe Erziehungsgutschriften gewährt. Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG könnten diese Gutschriften bis zum 31. Dezember des Jahres vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesprochen werden. Daher seien der Mutter des Kindes zwischen 1998 und 2002 volle Gutschriften angerechnet worden. 9. Am 13. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Ergänzend führte er aus, er habe schon die erste Verfügung im Jahr 1997 telefonisch angefochten. Bei der anschliessenden Besprechung mit dem Sachbearbeiter habe sich herausgestellt, dass zwei ihm zustehende Beitragsjahre vergessen worden seien. Eine zusammenfassende Einkommensaufstellung habe er nicht zu Gesicht bekommen. Erst durch die Verfügung vom 2. März 2011 habe er die Lücke im Jahr 1979 entdeckt. Wenn die heutigen Bestimmungen (Art. 30 Abs. 1 AHVV) schon damals Gültigkeit gehabt hätten, sei dies einem Versehen der AHV-Behörde zuzuschreiben und entsprechend bei der Neuveranlagung zu korrigieren. Die Bemerkung, dass das Jahr 1979 (Beitragsjahr?) schon bei der ursprünglichen Berechnung nicht berücksichtigt worden sei, sei nicht relevant. Der Aufwertungsfaktor scheine eine Spezialität der AHV darzustellen. Wenn er diesen basierend auf den Angaben der Verfügung vom 16. Mai 2011 berechne, komme er auf ganz andere Zahlen. Seines Wissens werde der Aufwertungsfaktor jedes Jahr neu festgesetzt. Die tatsächliche Beitragsdauer betrage jedenfalls 32 Jahre und 9 Monate. Die

Erziehungsgutschrift habe er nicht angefochten, lediglich eine Bemerkung angebracht. 10. Am 15. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer noch einen Bericht betreffend „Begebenheiten mit der AHV-Belegschaft“ ein, der am 14. Juli 2011 direkt ans Bundesamt für Sozialversicherungen versandt worden sei. 11. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 bestätigte die Schweizerische Ausgleichsstelle die Kenntnisname der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik und verzichtete gleichzeitig auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide in Sozialversicherungssachen bei dem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Diese ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Vorliegend erliess die Schweizerische Ausgleichskasse einen ersten Einspracheentscheid, datiert vom 28. April 2011, der jedoch mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen war („Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Tribunale cantonale delle assicurazioni, 6900 Lugano eingereicht werden.“). Nach Intervention des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2011 erliess die Vorinstanz sodann - noch innerhalb der Beschwerdefrist des ersten Einspracheentscheids - einen zweiten, berichtigten Einspracheentscheid, datiert vom 16. Mai 2011, welcher dem Beschwerdeführer gemäss Bestätigungsschreiben vom 1. Juni 2011 (beschwerdeführerische Beilage 5) am 20. Mai 2011 zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 erhob der

Beschwerdeführer sodann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdefrist, obwohl die Rechtsmittelfrist des erstzugestellten Einspracheentscheides vom 28. April 2011 bereits abgelaufen war, mit der eingereichten Beschwerde vom 20. Juni 2011 eingehalten wurde. b) Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge kann eine Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängert werden, wenn noch vor Ende der Rechtsmittelfrist eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Eine solche Auskunft kann darin bestehen, dass der mit der (korrekten) Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid der betroffenen Person noch vor Ablauf der Beschwerdefrist erneut zugestellt wird. Eine nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids vermag jedoch auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen (Bundesgerichtsentscheid K 38/03 vom 9. März 2004 E. 4.2, 118 V 190 E. 3a, 117 II 511 E. 2, 115 IA 12 E. 5c). c) Wie erwähnt erging der zweite, mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung versehene Einspracheentscheid vom 16. Mai 2011 noch innerhalb der Beschwerdefrist des erstzugestellten Einspracheentscheids vom 28. April 2011. Demzufolge hatte die erneute Zustellung des Einspracheentscheids mit der berichtigten Rechtsmittelbelehrung vor dem Hintergrund der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Folge, weshalb der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 20. Juni 2011 die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten hat. Dieses Ergebnis erscheint auch im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, als gerechtfertigt. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Anfechtungsobjekt bildet demnach der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 16. Mai 2011. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Altersrente des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz korrekt berechnet wurde, wobei insbesondere das Beitragsjahr 1979 sowie der Aufwertungsfaktor streitig geblieben sind.

2. a) Nach Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungsund Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gestützt auf Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt. Einkommen, welches die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (sogenanntes Splitting). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur die Kalenderjahre zwischen dem 1. Januar des der Heirat folgenden Kalenderjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim zuerst rentenberechtigten Ehegatten (Art. 50b Abs. 3 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in Verbindung mit Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG). Die Einkommensteilung wird indes erst vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). b) Das auf diese Weise ermittelte Einkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen inklusive Erziehungs- und oder Betreuungsgutschriften wird schliesslich durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Danach ist anhand der Rentenformel von Art. 34 AHVG die Höhe der Altersrente zu berechnen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Renten sowohl nach oben wie auch nach unten absolut begrenzt sind. Die minimale einfache Altersrente als Vollrente beträgt derzeit Fr. 1'160.- -, die entsprechende maximale Rente Fr. 2'320.-- (Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11 über Anpassungen an die

Lohn und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]). Bis zu einem Einkommen von Fr. 13'920.-- gelangt die Minimalrente zur Ausrichtung. Der Höchstbetrag der vollen Altersrente wird erst ab einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 85'520.-- gewährt (Art. 34 Abs. 4 AHVG). Liegt das durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen diesen Beiträgen, wird der genaue Frankenbetrag einer Rente gestützt auf die gemäss Art. 53 AHVV verbindlichen Rententabellen errechnet. 3. a) Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids mit der Begründung, die Berechnung seiner Altersrente basiere auf einem falschen Aufwertungsfaktor (1.88 statt 2.32). Ausserdem habe er im Jahr 1979 ein Studium am Technikum in … absolviert, während dem er vom Technikum oder von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Beiträge erhalten habe. Diese seien bei der Berechnung seiner Altersrente nicht berücksichtigt worden. b) Vorweg sei an dieser Stelle zu vermerken, dass das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen des Beschwerdeführers für die Jahre 1949 bis 1996 unter Berücksichtigung der Einkommensteilung während der Ehe (1987 - 1996) gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG - mit Fr. 920'433.-- korrekt berechnet und zu Recht auch nicht beanstandet wurde. Auch die übrigen Berechnungen der Vorinstanz, einschliesslich jener zur Berechnung der durchschnittlichen Erziehungsgutschrift sind soweit nicht zu beanstanden. Dass die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2011 für die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens 31 Jahre und 1 Monat statt wie korrekt 32 Jahre und 1 Monat und für die Berechnung der Rentenskala 31 Jahre und 9 Monate statt wie korrekt 32 Jahre und 9 Monate erwähnte, dürfte auf ein Versehen der Vorinstanz zurückzuführen sein. Jedenfalls geht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung für die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens korrekterweise wieder von 32 Jahren und 1 Monat aus. Zudem ging sie auch in der Verfügung vom 2. März 2011, welcher dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2011 zugrunde liegt, zur

Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens richtigerweise von 32 Jahren und 1 Monat aus. c) Was den Aufwertungsfaktor betrifft, kann den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Zur Bestimmung des Aufwertungsfaktors ist bei unvollständiger Beitragsdauer das Kalenderjahr massgebend, in welchem Jahr erstmals ein Eintrag im individuellen Konto vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalls liegen muss (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 5305). Demnach bestimmen die ersten Beitragszahlungen nicht zwangsläufig den Aufwertungsfaktor. Vorliegend wurden zwar die ersten Beitragszahlungen bereits im Jahr 1949 geleistet. Als massgebender erster Eintrag in das individuelle Konto zählt jedoch, wie soeben erwähnt, das Jahr unmittelbar nach Vollendung des 20. Lebensjahrs. Der Beschwerdeführer wurde am 11. November 1932 geboren. Demzufolge vollendete er am 11. November 1952 das 20. Lebensjahr, weshalb zur Bestimmung des Aufwertungsfaktors vorliegend das Jahr 1953 massgebend ist. Der Rententabelle 1997 ist sodann zu entnehmen, dass der Aufwertungsfaktor bei einem ersten Eintrag im individuellen Konto im Jahr 1953 1.880 beträgt. In korrekter Anwendung von Art. 31 AHVG, wonach bei einer Neufestsetzung der Rente aufgrund Erreichens des AHV-Alters der Ehegattin die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend bleiben, beliess die Vorinstanz bei der Neufestsetzung der Altersrente des Beschwerdeführers sodann den Aufwertungsfaktor bei 1.88, was somit nicht zu beanstanden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet. d) Was demgegenüber den beschwerdeführerischen Einwand bezüglich des Beitragsjahres 1979 betrifft, erscheinen seine diesbezüglichen Ausführungen durchaus nachvollziehbar. Den vorliegenden Akten zufolge hat weder die vormals zuständige Ausgleichskasse Basel-Landschaft noch die aktuell zuständige Schweizerische Ausgleichskasse diesbezügliche Abklärungen

vorgenommen. Wie der Beschwerdeführer bereits im Schreiben vom 17. Juli 1997 an die damals zuständige Ausgleichskasse Basel-Landschaft (vgl. beschwerdegegnerische Beilage 3) ausführte, sei ihm auf Ende des Jahres 1978 die Anstellung bei der Stadt Zürich gekündigt worden, weshalb er im Jahre 1979 arbeitslos gewesen sei. Diese Arbeitslosigkeit habe er ausgenutzt, um am Technikum … ein Nachdiplomstudium zu absolvieren. Dabei habe ihm die Arbeitslosenkasse für das erste Halbjahr 1979 Fr. 14'625.-- ausbezahlt. Inwieweit in jenem Jahr 1979 zu berücksichtigende Beiträge tätsächlich und in welcher Höhe entrichtet worden sind und das Jahr 1979 bei der Rentenberechnung, insbesondere hinsichtlich der anzuwendenden Rentenskala, zu berücksichtigen ist, kann aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden. Alleine der Hinweis der Vorinstanz in der Vernehmlassung, wonach das Beitragsjahr 1979 bereits bei der ursprünglichen Berechnung der Altersrente nicht berücksichtigt worden sei, genügt selbstverständlich nicht. Vielmehr wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, entsprechende Abklärungen zu tätigen, unbesehen davon, dass dies die vormals zuständige Ausgleichskasse Basel-Landschaft unterlassen hat. Auch vor dem Hintergrund, dass zur Bestimmung der Rentenskala bereits heute - ohne Berücksichtigung des Beitragsjahres 1979 - von einer Beitragszeit von 32 Jahren und 9 Monaten auszugehen ist, erscheinen Abklärungen zur Frage, inwieweit im Jahr 1979 zu berücksichtigende Beiträge entrichtet worden sind, unumgänglich, könnte doch, je nach Ergebnis der Abklärungen, zur Bestimmung der Altersrente des Beschwerdeführers nicht die Rentenskala 32, sondern allenfalls die Renteskala 33 zur Anwendung gelangen. Diese Abklärungen wird die Vorinstanz noch vorzunehmen und - je nach Ergebnis dieser Abklärungen - die Rente neu zu berechnen haben. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegenden

Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Schweizerische Ausgleichskasse zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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