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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.07.2012 S 2011 42

3 juillet 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,240 mots·~26 min·6

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 11 42 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 3. Juli 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Die Beschwerdeführerin, geboren 1953, absolvierte eine Lehre als Coiffeuse, arbeitet jedoch seit mehr als 25 Jahren als selbständige Wirtin und führt zusammen mit ihrem Mann ein Restaurant in …. Im November 2002 rutschte sie im Badezimmer aus und stürzte auf die rechte Schulter. Sie erlitt dabei eine AC-Luxation Tossy III (acromio-clavicular-Gelenk) und eine partielle Supraspinalläsion. Im April 2004 stürzte sie erneut und erlitt eine komplexe Calcaneusfraktur am linken Fuss. In der Folge entwickelten sich verschiedene belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken unter Sprunggelenks (USG) beim Gehen, deutlich verstärkt beim Gehen auf unebener Unterlage. In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2006 zum Bezug von IV-Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. b) Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 sprach die IV-Stelle nach medizinischer Abklärung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis am 31. Oktober 2006 und vom 1. Oktober 2007 bis 30. April 2008 eine ganze IV- Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, die Verfügung vom 21. Januar 2009 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Mai 2008 ein Rentenanspruch zu gewähren. Mit verwaltungsgerichtlichem Urteil vom 18. August 2009 (VGU S 09 32) wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung betreffend IV-Rente ab Mitte September 2008

aufgehoben. Ferner wurde die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. In der Folge erteilte die IV-Stelle dem Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) … den Auftrag für eine interdisziplinäre Abklärung (orthopädisch/psychiatrisch). Die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch das ABI fand am 19. April 2010 statt. Gestützt auf die Begutachtung durch das ABI wurden im Gutachten vom 17. Mai 2010 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: • Chronische Rückfussschmerzen links (ICD-10 M79.67) o Status nach konservativ behandelter mehrfragmentärer Kalkaneusfraktur vom 11.04.2004 (T93.2) o Status nach lateraler Revision mit Osteophytenabtragung bei submalleolarem Impigment am 06.09.2005, Status nach USG-Arthrodese mit Spongiosa aus der linken Ferse am 03.04.2006 und Status nach lateraler Gelenkstoilette USG, Metallentfernung Kalkaneus und um 12 mm medialisierender Kalkaneusosteotomie am 01.10.2007 (Z98.8) • Chronische Schulterschmerzen rechts (ICD-10 M79.61) o Regrediente Postoperative Sensibilitätsstörung der rechten Hand, wahrscheinlich als Folge einer stattgehabten Plexustraktion (G54.0) o Status nach Arthroskopie mit ventraler und kranialer Kapsulotomie am 09.04.2003, Status nach offener Stabilisierung des AC-Gelenks mit korakoklavikularer Bandplatik und dosierter lateraler Klavikularesektion sowie Status nach Arthroskopie mit AC-Gelenksresektion am 03.06.2009 (Z98.8) o Status nach AC-Luxation Grad II nach Tossy und partieller Supraspinatussehnen-Läsion nach Sturz am 14.12.2002 und Retraumatisierung am 09.01.2003 (T92.3). Unter Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde ferner Folgendes festgehalten: • Arteriosclerosis obliterans mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit beidseits (ICD-10 I70.9) o Status nach Angiographie aorto-bifemoral von rechts mit PTA-Stenting A.iliaca communis rechts und PTA A. iliaca communis sowie A. fermoralis superficialis links am 30.08.2007 (Z95.8) o kardiovaskuläre Risikofaktoren o fortgesetzter schädlicher Nikotinkonsum (F17.1) o Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2) • Labormässig Hepatopathie (ICD-10 K76.9) o am ehesten ethylisch bedingt (K70.9)

• Status nach Karpaltunnelspaltung bei Karpaltunnelsyndrom rechts am 09.10.2003 (ICD-10 Z98.8). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, in der angestammten Tätigkeit als Wirtin bestehe bleibend eine deutlich eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit, die ohne detaillierte Kenntnis des individuellen Arbeitsplatzes allerdings nicht exakt quantifiziert werden könne. Für körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten bestehe eine zumutbare Arbeitsleistung von 80 % bei ganztägiger Präsenz mit etwas reduziertem Rendement aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Im Haushalt betrage die Einschränkung 40 %. Die Prognose bezüglich einer möglichen Steigerung des Arbeitspensums in der aktuellen Tätigkeit sei ungünstig und wäre in einer alternativen, gut adaptierten Tätigkeit deutlich besser. 3. Am 10. Januar 2011 ergänzte das ABI die Diagnoseliste des Gutachtens vom 17. Mai 2010 um eine dritte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die versehentlich beim Übertrag des orthopädischen Teilgutachtens vergessen gegangen war. Diese lautet: • Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndorm ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.2) o Anamnestisch degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule (M47.82/M50.2). 4. Am 6. Dezember 2010 hielt Dr. med. …. vom regionalärztlichen Dienst (RAD) im Zusammenhang mit dem Einwand der Beschwerdeführerin vom 25. November 2010 im Case Report fest, dem Einwand sei der Befund eines Verlaufs-MRI der HWS vom November 2010 beigelegt worden. Dessen Beurteilung ergebe „Osteochondrosen mit breitbasigen Diskusprotrusionen bzw. flachen Hernien im Segment C5/6 und etwas deutlicher C6/7. Dabei foraminale Engen links bei Unkarthrosen und zusätzlich auch kleine intraforaminale Hernien. Insbesondere eine Symptomatik der Nervenwurzel C6, allenfalls auch C7 links ist vom bildgebenden Befund sehr gut erklärbar, die foraminale Einengung rechts in diesen beiden Segmenten ist deutlich weniger ausgeprägt, dort kein Beweis einer Nervenwurzelkompression. Keine spinale

Stenose“. Dr. med. … hielt weiter fest, im Gutachten des ABI sei der Befund der Voraufnahme vom November 2008 beschrieben: „Degenerative Veränderungen in den Segmenten C5/6 und C6/7 mit Bandscheibenvorfall mit foraminaler Einengung links > rechts. Das Myelon wird nicht komprimiert“. Dr. med. … hielt fest, auch wenn der erste Befund ausführlicher sei, sei ebenfalls im Vorbefund dasselbe beschrieben. Somit seien aus versicherungsmedizinischer Sicht rein auf Basis dieses Befundes keine Hinweise auf eine Verschlechterung gegeben. Dr. med. … führte zudem aus, ihr sei im Zusammenhang mit dem ABI- Gutachten aufgefallen, dass der Orthopäde aufgrund seiner klinischen Untersuchungsbefunde sowie den MRI-Befunden aus 2008 auch HWS- Beschwerden diagnostiziert habe. Aus seiner Beschreibung gehe jedoch nicht ganz eindeutig hervor, in welchem Ausmass das eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Persönlich erachte sie den Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als eher gering. Jedoch hält sie fest, dass in der zusammenfassenden Diagnose der interdisziplinären Beurteilung die HWS- Diagnose nicht mehr aufgeführt sei. 5. Mit Verfügung der IV-Stelle vom 1. März 2011 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze IV-Rente, Invaliditätsgrad 100 %, ab dem 1. Juni 2009 und ab dem 1. Januar 2010 auf eine Viertelsrente, Invaliditätsgrad 49 % befristet bis 31. März 2010, gutgeheissen. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf die verschiedenen Arztberichte sowie das Gutachten des ABI … vom 17. Mai 2010 sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 1. Januar 2010 zu 80 % arbeitsfähig. Ohne Gesundheitsschaden könnte die Beschwerdeführerin als selbständig erwerbende Wirtin im Jahre 2010 einen Jahresverdienst von Fr. 38‘394.10 erzielen. Eine adaptierte Tätigkeit, in welcher sie zu 80 % arbeitsfähig sei, würde ihr gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), Total aller Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 4, Frauen und unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 25 %, ein Jahreseinkommen von Fr. 31‘440.10 einbringen. Aus dem diesbezüglichen Einkommensvergleich resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 6‘953.95, was einem Invaliditätsgrad

von 18 % entspreche und folglich keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe. Die Beschwerdegegnerin hielt ferner zur Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit fest, diese sei bereits durch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit VGU S 09 32 vom 18. August 2009, E. 2d, bejahend entschieden worden. Es lägen denn auch im jetzigen Zeitpunkt keine neuen Anhaltspunkte vor, welche eine andere Beurteilung als vor zwei Jahren erlauben würden. 6. Mit Eingabe vom 29. März 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Verfügung vom 1. März 2011 sei aufzuheben und ihr sei ab dem 1. Januar 2010, eventualiter nach Ermessen des Gerichts, eine unbefristete halbe IV-Rente, eventualiter eine Viertels-IV-Rene auszurichten. Eventualiter beantragte sie die Sache an die Vorinstanz zur Berechnung der IV-Rente zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde sowohl die Zumutbarkeit des Stellenwechsels als auch die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 %. 7. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung der Anträge auf die Verfügung vom 1. März 2011, an welcher vollumfänglich festgehalten werde. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 1. März 2011. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage,

ob die Beschwerdegegnerin das Begehren um Zusprechung von IV-Leistungen zu Recht abgelehnt hat. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines Jahres, sofern ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründete Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtige trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte – als Beurteilungsgrundlage – ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum Voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c). b) Um den Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG ermitteln zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht zunächst auf die Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 2003, I 640/02 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Im Zentrum stehen vorliegend der RAD-Abschlussbericht vom 8. Juni 2010 sowie die RAD-Stellungnahme zum HWS-Leiden der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2010 sowie das ABI-Gutachten vom 17. Mai 2010 und die dazu verfasste ergänzende Stellungnahme vom 10. Januar 2011. Überdies sind der neurologische Arztbericht der … Klinik vom 10. November 2008 sowie vom 4. Dezember 2008, der Arztbericht von Dr. med. …. des Diagnose Zentrums … vom 18. November 2010, der Arztbericht von Dr. med. … vom 8. Februar 2011 sowie der Arztbericht von Dr. med. … vom 7. März 2011 massgebend. 3. a) Die Beschwerdeführerin rügt, das ABI … attestiere ihr gestützt auf das Gutachten vom 17. Mai 2010 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 10. Januar 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, ohne die Leistungsfähigkeit transparent und schlüssig abgeklärt zu haben. Sie führt weiter aus, hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne nicht auf das ABI-Gutachten vom 17. Mai 2010 abgestellt werden, zumal darin ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik diagnostiziert worden sei. Eine

radikuläre Symptomatik habe jedoch mit dem MRI der HWS vom 18. November 2010 von Dr. med. … vom Diagnose Zentrum … in den Segmenten C5 bis C7 vor allem links objektiviert werden können. Danach wäre eine Anpassung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen, so die Beschwerdeführerin. Stattdessen halte das ABI … an seiner bisherigen Einschätzung fest und führe im Wesentlichen aus, dass bereits am 7. November 2008 ein weitgehend identischer Befund vorgelegen haben dürfte, der bereits im Gutachten berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang weiter, dass die Bilder des MRI HWS vom 7. November 2008 dem ABI … nicht vorgelegen hätten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der zur Verfügung stehende Bericht des MRI HWS vom 7. November 2008 sei knapp gehalten und wenig aussagekräftig und verweist dafür auf den Arztbericht der … Klinik vom 4. Dezember 2008. Sie führt weiter aus, das ABI … verwende in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2011 denn auch „nur die vage Formulierung, dass damals ein weitestgehend identischer Befund vorgelegen haben dürfte“. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend es gehe nicht an, dass die Gutachter hier lediglich Vermutungen anstellten, hätte aufgrund dieser Bilder doch ein schlüssig begründeter Vergleich vorgenommen werden müssen. Die Beschwerdeführerin führt aus, gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. … vom 7. März 2011, sei davon auszugehen, dass die linksseitige Zervikobrachialgie mit nachgewiesener Diskushernie C5/C6 und C6/C7 mit entsprechender klinischer Symptomatik der Nervenwurzeln C6 und C7 links, nachweislich ein neues Problem sei. Es handle sich hier ganz offensichtlich um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, so dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das Gutachten des ABI … vom 17. Mai 2010 abgestellt werden dürfe. Nach Ansicht von Dr. med. … sei die Arbeitsfähigkeit um zusätzliche 30 % eingeschränkt, da die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Beschwerden nicht länger sitzen könne, zumal dies starke Schmerzen auslöse. Hinzu komme die Verminderung der Kraft im linken Arm. Somit sei selbst für adaptierte Tätigkeiten vorliegend höchstens von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

b) Die Beschwerdegegnerin hält den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2011 entgegen, bei genauer Betrachtung widerspreche Dr. med. … mit Arztbericht vom 7. März 2011 der Auffassung des ABI … in der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Januar 2011 nicht. Dr. med. … halte fest, dass die linksseitige Zervikobrachialgie ein neues Problem darstelle, und dass sich die linke und jetzt deutlich stärkere Symptomatik erst in den letzten Wochen erheblich ausgebildet habe. Dies stehe auch in Übereinstimmung mit den Gutachtern des ABI …, so die Beschwerdegegnerin weiter. Zum Zeitpunkt ihrer Untersuchungen durch das ABI … hätte die Beschwerdeführerin denn auch ausschliesslich über Gefühlsstörungen am rechten Arm berichtet, die aktuellen MR-tomographischen Bilder würden hingegen allenfalls klinische Befunde auf der linken Seite erklären. Die Beschwerdegegnerin stellt gestützt darauf fest, dass bei der Beschwerdeführerin zwar neu eine radikuläre Symptomatik C6 und C7 links zu ihren Beschwerden hinzugekommen sei, allerdings sei nicht davon auszugehen, dass diese Beschwerden zusätzlich die Restarbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten erheblich vermindern würde, werde der Beschwerdeführerin doch bereits im ABI-Gutachten ein vermehrter Pausenbedarf attestiert, weshalb auch in adaptierten Tätigkeiten lediglich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Ferner hält die Beschwerdegegnerin fest, selbst wenn sich diese neue radikuläre Symptomatik auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in adaptierten Tätigkeiten auswirken sollte, wäre sie erst seit dem 7. März 2011 (Datum des Arztberichts von Dr. med. …) gänzlich erheblich. Zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung am 1. März 2011 erweise sich die angefochtene Verfügung der IV- Stelle als rechtens. c) Zu prüfen bleibt, ob die HWS-Problematik bei der Festsetzung der vom ABI … attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit (vorwiegend sitzend) gestützt auf die in casu vorliegenden Arztberichte nachvollziehbar und schlüssig in dessen Beurteilung Eingang gefunden haben oder ob es in dieser Hinsicht allenfalls weiterer medizinischer (orthopädischer/neurologischer)

Abklärungen bedarf. Vorliegend wurden anlässlich des am 7. November 2008 gemachten MRI HWS der Beschwerdeführerin degenerative Veränderungen in den Segmenten C5/6 und C6/7 mit Bandscheibenvorfall mit foraminaler Einengung links mehr als rechts festgestellt, wobei das Myelon nicht komprimiert wird (vgl. Arztbericht der … Klinik, Dr. med. …, vom 10. November 2008). Des Weiteren wurde im Arztbericht vom 4. Dezember 2008 der … Klinik, Dr. med. …, zur Konsultation vom 4. Dezember 2008 unter anderem Folgendes diagnostiziert: • Chronisches zervikovertebrales bis spondylogenes Syndrom mit/bei: o Verdacht auf radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallssyndrom C8 rechtsbetont, DD N. ulnaris o mehrsegmental degenerative Veränderungen Punctum maximum C4 bis C7 mit Minderung des Intervertebralraumes, Spondylarthrose, Osteochondrose Weiter wurde zum MRI vom 7. November 2008 festgehalten, dieses zeige eine mehrsegmentale Discopathie (C4-C7), wobei keine Hinweise auf eine Myelonkompression erkennbar seien. Linksseitig liege eine betonte Foraminalstenose C5-C7 vor. Die Beschwerdeführerin wurde sodann im Zusammenhang mit der Abklärung des Anspruchs auf IV-Leistungen am 19. April 2010 durch das ABI … untersucht und begutachtet. Dabei lagen dem ABI … wie dem Gutachten vom 17. Mai 2010 zu entnehmen ist auch die soeben erwähnten Arztberichte der … Klinik vom 10. November 2008 sowie vom 4. Dezember 2008 vor. Allerdings wird im ABI-Gutachten vom 17. Mai 2010 festgehalten, dass die Bilder der MR-Tomographie Halswirbelsäule vom 7. November 2008 (… Klinik) anlässlich der Untersuchung am 19. April 2010 gefehlt hätten. Anzumerken bleibt, dass im Rahmen der ABI-Untersuchung und Begutachtung kein MRI der Halswirbelsäule mehr gemacht wurde. Das ABI- Gutachten führt unter den orthopädischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem das chronische zervikovertebrale Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.2) auf und hält weiter fest, es lägen anamnestisch degenerative Veränderungen der unter Halswirbelsäule vor (M47.82/M50.2) (vgl. ABI-Gutachten vom 17. Mai 2010 Ziff. 4.2.3). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus

orthopädischer Sicht hält das ABI-Gutachten sodann fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Wirtin hochgradig eingeschränkt sei, wobei eine exakte Quantifizierung der noch zumutbaren Gesamttätigkeit als selbständige Wirtin ohne detaillierte Kenntnis des individuellen Arbeitsplatzes ohne Abklärung vor Ort nicht möglich sei. Hingegen wird der Beschwerdeführerin für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, jedoch vorwiegend im Sitzen, wo keine Bewegungsexkursionen des rechten Armes im Überkopfbereich oder hinter der Körperebene und vorderhand auch keine ausgesprochenen feinmotorischen Arbeitsanteile vorkommen eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit attestiert mit einem um 20 % reduzierten Rendement, entsprechend einer zumutbaren effektiv verwertbaren Arbeitsleistung von 80 % (vgl. ABI-Gutachten Ziff. 4.2.5). Bei den im ABI- Gutachten abschliessend unter Ziffer 5 aufgeführten Diagnosen, ist das chronisch zervikovertebrale Schmerzsyndrom, nicht aufgeführt. Dieses Versehen wurde mit der ergänzenden Stellungnahme des ABI vom 10. Januar 2011 behoben und die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit um das chronisch zervikovertebrale Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.2) ergänzt. Weiter wurde festgehalten, es handle sich um anamnestisch degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule (M47.82/M50.2). Ferner wird in der ergänzenden Stellungnahme des ABI ausgeführt, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei der HWS-Problematik im orthopädischen Teilgutachten in Abschnitt 4.2.5 (vgl. ABI-Gutachten vom 17. Mai 2010) und in der zusammenfassenden Schlussbeurteilung in den Abschnitten 6.2 und 6.4 in gleicher Weise Rechnung getragen worden. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass sich die Einschränkungen, die sich durch die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule ergäben, unter diejenigen von Seiten der rechten Schulter und des rechen Armes subsumieren liessen. Der von Dr. med. … geschilderte Befund der MR-Tomographie der Halswirbelsäule vom 18. November 2010 könne gestützt auf die eigene Beurteilung dieser bildgebenden Befunde bestätigt werden. Dr. med. … beschreibe Veränderungen vor allem an den Bandscheiben C5/6 und C6/7 mit breitbasigen Vorwölbungen, die zwar das Myelon nicht beeinträchtigten, aber

zu einer Einengung der Neuroforamina auf der linken Seite mit möglicher Beeinträchtigung von Nervenwurzeln führten. Obwohl die MR-Tomographie vom 7. November 2008 aus der … Klinik in … zum direkten Vergleich nicht zur Verfügung stehe, könne dem Bericht des beurteilenden Radiologen entnommen werden, dass bereits damals ein weitgehen identischer Befund vorgelegen haben dürfte, der in der Beurteilung im ABI-Gutachten entsprechend berücksichtigt worden sei. Das ABI schliesst sodann, die aktuelle MRtomographische Bildgebung vermöge somit keine neuen Erkenntnisse zu liefern, insbesondere nicht über „neurale Einschränkungen“. Im Zeitpunkt der ABI-Begutachtung seien diese Beschwerden immer auf der rechten Seite aufgetreten wohingegen sich eine Komprimittierung von Nervenwurzeln durch die erwähnte Diskusproblematik allenfalls auf der linken Seite erklären liesse, ohne dass diesbezüglich aber in der Vergangenheit objektivierbare klinische Befunde zu erheben gewesen wären. Dr. med. … hält in seinem Arztbericht vom 8. Februar 2011 zur Diagnose unter anderem Folgendes fest: • Multifaktorielles Nacken-Schulter-Armschmerz-Syndrom rechts bei chronischem cervikovertebralem bis sponylogenem Syndrom max. C4 bis C7 • Cerviko-radikuläres Syndrom links bei DH C5/6 mit Taubheitsgefühl linke Hand. Er erachtet folglich aufgrund seiner Diagnose eine vorwiegend sitzende Tätigkeit bis 50 % als zumutbar. Zudem hält er fest, die schweren Veränderungen der HWS würden Schmerzen wechselnd in beiden Armen verursachen mit zum Teil neurologischen Störungen. Schliesslich hält Dr. med. … im jüngsten Arztbericht vom 7. März 2011 fest, ein neues Problem sei klar die linksseitige Zervikobrachialgie bei jetzt im MRI nachgewiesener Diskushernie C5/6 und C6/7 mit entsprechender klinischer Symptomatik der Nervenwurzeln C6 und C7 links. Dieser Punkt sei von der Beschwerdegegnerin noch nicht konklusiv beurteilt worden, was eine erneute Beurteilung zwingend erforderlich mache. d) Die IV-Stelle stellt vorliegend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das ABI-Gutachten vom 17. Mai 2010 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 10. Januar 2011 ab. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist - wie

bereits unter Erwägung 2b dargelegt entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Diesen Anforderungen vermögen das ABI-Gutachten vom 17. Mai 2010 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 10. Januar 2011 hinsichtlich der HWS- Problematik der Beschwerdeführerin nicht zu genügen. Einerseits wurde im Rahmen der ABI-Begutachtung durch das ABI … selbst kein MRI der Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin gemacht und andererseits wurde die Beurteilung der HWS-Problematik ohne Beizug der MRI-Bildgebung der … Klinik vom 7. November 2008, welche im Vergleich zu dem MRI Befund vom 18. November 2010 von Dr. med. … (Diagnose Zentrum …) zu beurteilen gewesen wäre, vorgenommen. Die Schlussfolgerung, wonach die HWS- Problematik der Beschwerdeführerin keine weitere Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeigen würde, erscheint vor diesem Hintergrund als nicht schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin hält denn auch richtig fest, es dürfe nicht angehen, dass Gutachter lediglich Vermutungen anstellten, wenn doch aufgrund der Bilder ein schlüssig begründeter Vergleich hätte vorgenommen werden können. Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die von Dr. med. … diagnostizierte linksseitige Zervikobrachialgie mit Diskushernie C5/6 und C6/7 eine gänzlich neue Problematik darstelle, die erst seit dem 7. März 2011, also nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung (1. März 2011), erheblich geworden sein soll. Dr. med. … führt am 7. März 2011 nämlich aus, dass die radikuläre Problematik in den letzten Wochen ausgebildet worden sei. Daher ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerden vor dem Verfügungszeitpunkt verschlimmert haben. Bereits im Arztbericht von Dr. med. … vom 10. November 2008 wurde ausdrücklich festgehalten, das MRI vom 7. November 2008 zeige degenerative Veränderungen in den Segmenten C5/6 und C6/7 mit Bandscheibenvorfall mit foraminaler Einengung links mehr als rechts, wobei das

Myelon nicht komprimiert werde. Auch der Arztbericht von Dr. med. … vom 18. November 2010 diagnostiziert ein beidseitiges zervikobrachiales Syndrom mit radikulärer Symptomatik sowie degenerative Veränderungen. Zum Befund hält er unter anderem fest, Im Segment C5/6 liege eine Chondrose mit breitbasiger Diskusprotrusion vor, welcher bei mässiger Unkarthrose bis ins linke Foramen ziehe mit deutlicher Einengung desselben. e) Vor diesem Hintergrund erweist sich das ABI-Gutachten vom 17. Mai 2010 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 10. Januar 2011 in Bezug auf die seit 2008 bildgebend nachgewiesene HWS-Problematik insbesondere auch linksseitig und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als nicht schlüssig und nachvollziehbar und es bedarf diesbezüglich einer ergänzenden medizinischen Abklärung. 4. a) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit sei ihr nicht zumutbar. Zur Begründung führt sie aus, die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach das Verwaltungsgericht Graubünden die Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit mit Urteil S 09 32 rechtskräftig entschieden habe, sei nicht korrekt, zumal sich der Sachverhalt in den für die Beurteilung massgeblichen Punkten wie verbliebene Leistungsfähigkeit, Alter oder Arbeitsmarkt etc. verändert habe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil VGU S 09 32 derart verschlechtert, dass ihr längere Fahrten, beispielsweise für den Arbeitsweg, nicht mehr zumutbar seien. Sie verweist diesbezüglich auf den Arztbericht von Dr. med. … vom 8. Februar 2011, der längere Fahrten und Umsteigen als unzumutbar qualifiziert aufgrund ihrer Gehbehinderung wegen der komplexen Calcaneusfraktur mit Versteifung des unteren Sprunggelenks und der trophischen Störungen. Hinzu komme die von Dr. med. … diagnostizierte radikuläre Symptomatik der Nervenwurzel C6 und C7 links, die aufgrund der starken Schmerzzunahmen ein längeres Sitzen ausschlössen. Gestützt darauf beschränke sich der ausgeglichene Arbeitsmarkt auf das

Oberhalbstein. Jedoch sei es offensichtlich, dass sich die von den Gutachtern des ABI … erwähnten zumutbaren Kontroll- und Überwachungstätigkeiten selbst im ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Oberhalbstein nicht finden liessen. Ferner macht sie geltend, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sei sie bereits 58jährig und bis zur ordentlichen Pensionierung gehe es lediglich noch sechs Jahre, was wiederum gegen die Zumutbarkeit der Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit spreche. Sodann führt sie aus, in ihrer Tätigkeit als selbständige Wirtin sei es ihr möglich, ihre Arbeit wechselbelastend auszuüben und bei Bedarf Pausen einzulegen, womit sie in ihrer angestammten Tätigkeit im Umfang von rund 50 % und nicht wie in VGU S 09 32 ausgeführt zu 100 % eingeschränkt sei. Ferner macht sie geltend, werde ein Berufswechsel von ihr gefordert, so werde ihr Ehemann das Restaurant aufgeben müssen, zumal dieser aus wirtschaftlichen Gründen keine zusätzliche Arbeitskraft einstellen könne. b) Die Beschwerdegegnerin hält den Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen, es hätten sich keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Sachverhalt, wie er sich bei VGU S 09 32 präsentiert habe, ergeben. c) Anlässlich des verwaltungsgerichtlichen Urteils VGU S 09 32 wurde die Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Wirtin bejaht. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit als Ausfluss der den Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht beurteilt sich im Zusammenhang mit der Gesamtsituation, womit die Frage mit VGU S 09 32 nicht bereits rechtskräftig entschieden wurde. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Unter Vorbehalt des Ergebnisses der ergänzenden medizinischen Abklärung hinsichtlich der HWS-Problematik (vgl. Erwägung 3e) bleibt jedoch festzuhalten, dass an die Schadenminderungspflicht hohe Anforderungen zu stellen sind, weil der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 22 E. 4d). Generell richtet sich die Bemessung des

Invalideneinkommens nach dem Kriterium der Zumutbarkeit, wobei Zumutbarkeit sowohl objektiv wie auch subjektiv verstanden werden muss. Zu berücksichtigen sind mithin etwa Kriterien wie der objektive Zugang zum in Betracht gezogenen Verweisungsberuf und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer oder in subjektiver Hinsicht die verbleibende Leistungsfähigkeit, das Alter, der bisherige Beruf, die soziale Stellung oder die Verwurzelung am Wohnort (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 16 Rz. 23 m.w.H.; BGE 109 V 25 E. 3c m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Rentenanspruch, wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 107 V 17 E. 2c m.w.H). Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach selbst eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nicht per se dazu führt, dass die Beschwerdeführerin ein Pendeln zu einem anderen Arbeitsort nicht zumutbar ist, gefolgt werden kann. Gemäss Gutachten des ABI vom 17. Mai 2010 ist es der Beschwerdeführerin möglich, Gehstrecken von 30 bis 60 Minuten zu bewältigen. Ein Umsteigen mit einer kurzen Gehdistanz ist daher durchaus als zumutbar zu erachten. Sodann bewirkt ein allfälliges Umsteigen, dass die Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsweg nicht zwingend längerem Sitzen ausgesetzt ist. Gemäss Arztbericht von Dr. med. … vom 7. März 2011 geht es der Patientin besser beim Gehen. Diese Aussage widerspricht den Ausführungen von Dr. med. …, der die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, vor allem wegen Umsteigens mit grösseren Strecken, als nicht zumutbar erachtet. Allerdings bleib festzuhalten, dass bei einem Umsteigen in … nicht von grösseren Strecken die Rede sein kann. Des Weiteren bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ABI-Gutachten vom 17. Mai 2010 in der Lage ist einen Personenwagen mit Automatikgetriebe zu führen, was sie wiederum für den Arbeitsmarkt auch ausserhalb des … unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen flexibler macht. Damit ist der objektive Zugang zu einer adaptierten Tätigkeit klarerweise gegeben und die Beschwerdeführerin ist entgegen ihren eigenen Angaben insbesondere nicht für die Stellensuche auf

das … angewiesen. Auch zur Frage, ob das vorgerückte Alter die erwerbliche Verwertung einer an sich verbleibenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschliesst, hat sich eine reiche Rechtsprechung entwickelt. Offen ist jedoch die Frage, welcher Zeitpunkt (gesundheitliche Verbesserung/Verschlechterung, Verfügungsdatum usw.) für die Prüfung der Verwertbarkeit massgeblich ist (vgl. Meyer, IVG- Rechtsprechung, 2010, S. 272 f.). Die Beschwerdeführerin war vorliegend im massgeblichen Zeitpunkt 55 bzw. 58jährig, je nach dem ob Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung vom 21. Januar 2009 oder auf denjenigen der Verfügung vom 1. März 2011 abgestellt wird. Die zu erwartende Aktivitätsdauer beträgt jedoch mindestens sechs Jahre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Altersgrenze für die Beurteilung der Zumutbarkeit bei ca. 60 Jahren, wobei es jeweils einer Beurteilung im Einzelfall bedarf (vgl. Urteil 9C_918/2008 E.4.3 vom 28. Mai 2009; VGU S 10 87). Vor dem Hintergrund dieser bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist denn auch das Alter der Beschwerdeführerin nicht derart zu gewichten, dass dieses per se gegen die Zumutbarkeit des Berufswechsels spricht. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin erweist sich somit auch in diesem Punkt als nicht stichhaltig. Vielmehr ist für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Gesamtbetrachtung aller subjektiven und objektiven Umstände vorzunehmen. Unter Vorbehalt der ergänzenden medizinischen Abklärungsergebnisse im Zusammenhang mit der HWS-Problematik kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt festgehalten werden, dass den Ausführungen der Beschwerdegegnerin gefolgt werden kann, wenn diese festhält, der Sachverhalt habe sich nicht derart geändert, dass von einer Änderung der Zumutbarkeitseinschätzung auszugehen sei. 5. Zusammenfassend kann nach dem Ausgeführten festgehalten werden, dass sich die angefochtene Verfügung vorliegend somit als nicht rechtmässig erweist, zumal die HWS-Problematik und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ABI-Gutachten vom 17. Mai 2010 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Januar 2011 nicht nachvollziehbar und

schlüssig dargelegt worden sind. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die vorliegende Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung hinsichtlich der HWS-Problematik und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur MEDAS- Begutachtungsproblematik es den kantonalen Versicherungsgerichten unbenommen bleibt, eine Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es jedoch angezeigt ist, die ergänzende fachärztliche Begutachtung (orthopädisch/neurologisch) bei einer unabhängigen, nicht vorbefassten Stelle durchführen zu lassen. 6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin nach Art. 61 lit. g ATSG eine angemessene Parteientschädigung zu. Bezüglich der Höhe der Entschädigung für den Ersatz der Parteikosten kann dabei auf die Honorarnote vom 15. April 2011 abgestellt werden, worin ein Arbeitsaufwand von 9.58 Std. à Fr. 240.-- pro Std. zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3 % (Fr. 69.00) und 8 % Mehrwertsteuer Fr. 189.45 (Total Fr. 2‘557.65) geltend gemacht wurde. Die Beschwerdegegnerin hat damit die Beschwerdeführerin ausseramtlich noch mit insgesamt Fr. 2‘557.65 zu entschädigen. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdegegnerin Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der IV-Stelle vom 1. März 2011 wird aufgehoben und zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle hat … aussergerichtlich mit Fr. 2‘557.65 (inkl. MWST) zu entschädigen.

S 2011 42 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.07.2012 S 2011 42 — Swissrulings