S 11 152 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 22. Mai 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. Am 31. August 2010 meldete sich …, geb. am …., zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden an. Konkret handelte es sich um ein Begehren betreffend eine Umschulung vom erlernten Beruf des Zimmermanns zum Bauleiter aufgrund eines am 14. März 2005 erlittenen Unfalles mit Verletzung am linken Knie. 2. Am 21. Februar 2011 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm die Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewähren werde. Am 16. März 2011 erfolgte sodann die Kostengutsprache für die Umschulung zum Bauleiter in der … ., ab 1. August 2010 bis 30. Juni 2011. Die Ausbildungskosten für den Lehrgang Bauleiter, welcher vom 13. Oktober 2010 bis 17. Juni 2011 im Ausbildungszentrum des Schweizerischen Baumeisterverbands (SBV) in Sursee stattfand, inklusive eines Zuschlags (für Vorleistungen von SBV- Verbandsmitgliedern für ein Nichtmitglied) ergaben eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 12‘600.--. Ferner wurden dem Beschwerdeführer Invalidentaggelder für die Zeit des Lehrganges, d.h. für die Zeit vom 1. August 2010 bis 30. Juni 2011 ausgerichtet. 3. Mit Mitteilung vom 29. Juli 2011 sowie mit Vorbescheid vom 31. August 2011 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass die berufliche Massnahme
erfolgreich abgeschlossen sei. Der Lehrgang Bauleiter habe am 30. Juni 2011 geendet und der Beschwerdeführer habe nun eine seiner gesundheitlichen Situation angepasste Anstellung bei der … inne. Gemäss Rücksprache mit dem Ausbildungszentrum SBV in Sursee sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach Absolvierung des Lehrgangs Bauleiter ein Einkommen von Fr. 4‘700.-realistisch. 4. Mit Schreiben vom 28. September 2011 erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den Vorbescheid, welcher sodann von der IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 abgewiesen wurde. 5. a) Am 12. November 2011 erhob … Einsprache (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 12. Oktober 2011 sei aufzuheben und die berufliche Massnahme ab 1. Juli 2011 fortzusetzen. Als Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm – trotz seiner inzwischen einjährigen Berufserfahrung als Hilfsbauleiter und der Absolvierung des berufsbegleitenden Lehrgangs beim SBV in Sursee – noch immer jenes berufliche Wissen fehle, welches ihm eine andere Anstellung als Bauleiter mit einem Lohn von Fr. 4‘700.-- garantiere. Er könne deshalb die Aussage des Ausbildungszentrums SBV, wonach auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach Absolvierung des Lehrgangs Bauleiter ein Einkommen von Fr. 4‘700.-- realistisch sei, nicht teilen. Dies möge für eine Person mit einer Hochbauzeichnerlehre oder Ähnlichem zutreffen. Die selbständige Projektbearbeitung sei für ihn schlichtweg noch nicht möglich und die Entlöhnung deshalb tiefer als vom Ausbildungszentrum SBV angegeben. b) In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bilde die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Umschulung habe. Nach dem Lehrgang Bauleiter im Ausbildungszentrum SBV in Sursee gelte der Beschwerdeführer IV-rechtlich als in zureichender und zumutbarer Weise
eingegliedert. So sei es nämlich, gemäss Auskunft des Abteilungsleiters des Ausbildungszentrums vom 10. März 2011, realistisch, dass nach der Ausbildung zum Bauleiter ein Lohn von Fr. 4‘700.-- im Monat bzw. Fr. 61‘100.-im Jahr erzielt werden könne. Der Beschwerdeführer erleide damit in der ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeit eine Erwerbseinbusse von 2 %. Die anbegehrte Umschulung zum eidg. dipl. Bauleiter Hochbau verletze hingegen das Erfordernis der Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit als Ausdruck der Verhältnismässigkeit, denn damit würde einerseits die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (von Fr. 8‘000.-- pro Monat) bedeutend über dem Einkommen ohne Unfall (Valideneinkommen) zu liegen kommen. Andererseits würde auch das Ausbildungsniveau als solches nach oben verschoben (von einer Berufslehre zu einer höheren Fachprüfung). 6. In seiner Replik vom 16. Januar 2012 präzisierte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen Antrag, dass ab 1. Juli 2011 weiterhin berufliche Massnahmen auszurichten seien, und erklärte, dass die Beschwerdegegnerin den Stellenwert des Ausbildungsganges „Bauleiter“ beim Ausbildungszentrum Sursee masslos überschätze. Es handle sich dabei um eine berufsbegleitende Schulung von insgesamt 30 Tagen, welche in 6 Module aufgeteilt werde. In diesen Modulen würden unterschiedlichste Dinge behandelt, wobei es sich verstehe, dass innert dieser kurzen Zeit nur ein Überblick über die Fachgebiete gegeben werden könne. Beim Beruf des Bauleiters handle es sich vorwiegend um eine organisatorische und planerische Tätigkeit im Büro, weshalb es auch für die Ausbildung eine erhebliche Rolle spiele, ob jemand bereits planerische oder bloss handwerkliche Vorkenntnisse habe. Nach nur 30 Tagen Ausbildung habe eine Person, die nur eine handwerkliche Vorbildung habe, keine umfassenden Kenntnisse als Bauleiter und sei auf diesem Beruf nicht einsetzbar. Es handle sich um einen Schnelllehrgang, wobei man nach dessen Beendigung erst am Anfang der Ausbildung nicht am Ende angelangt sei. Bei der Aussage des Abteilungsleiters des Ausbildungszentrums SBV, wonach nach Absolvierung des Kurses ein
Lohn von Fr. 4‘700.-- erzielt werden könne, sei weder erstellt, wie die Frage noch wie die genaue Antwort gelautet habe. Die hierzu vorhandene Aktennotiz erfülle die Anforderungen an ein Beweismittel nicht; auf die nur rudimentär protokollierte Aussage des Abteilungsleiters könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Gericht am 23. Januar 2012 mit, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik keine neuen rechtserheblichen Vorbringen anführe, weshalb auf das Einreichen einer Duplik verzichtet werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt vorliegender Beschwerde bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Oktober 2012. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Strittig und vorliegend zu prüfen ist einzig, ob die IV-Stelle zu Recht die berufliche Massnahme des Beschwerdeführers auf den 30. Juni 2011 abgeschlossen hat. 2. Der Beschwerdeführer verlangt eine weitere, respektive eine weiterergehende berufliche Massnahme ab 1. Juli 2011. Die bisherige Umschulung sei in dem Sinne ungenügend gewesen, als dass seine Ausbildung als Zimmermann sich ausschliesslich auf die konstruktiven Bereiche im Holzbau beschränkt habe, der Beruf des Bauleiters aber ein Grundwissen über alle Bauberufe erfordere und dieses Grundwissen in den wenigen Lektionen im Bauleiterlehrgang des SBV nicht hätte erlernt werden können. Der am 10. März 2011 vom Ausbildungszentrum des SBV genannte Lohn von Fr. 4‘700.-- könne nicht erzielt werden. Anhand der Aktennotiz sei es zudem auch nicht ersichtlich, wie
die Frage nach dem Lohn dem Abteilungsleiter gestellt worden sei oder die genaue Antwort darauf gelautet habe. 3. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen müssen dafür allerdings erfüllt sein. Gemäss Art. 17 IVG besteht ein Anspruch auf Umschulung, wenn diese infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Das Bundesgericht versteht unter einer Umschulung im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich „die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln“. Dabei beziehe sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel bestehe nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies sei deshalb der Fall, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend sei (BGE 130 V 488 E. 4.2. und BGE 124 V 108 E. 2 jeweils die Rechtsprechung zusammenfassend und mit weiteren Hinweisen). Entscheidend sei bei einer Umschulung, dass es zu einer dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit komme, wie es Art. 17 Abs. 1 IVG ausdrücklich verlange. Dies gelte auch dann, wenn die Umschulung den Versicherten zu einem bescheideneren beruflichen Ziel oder einem minderbezahlten Beruf führe. Erforderlich sei einzig, dass sich der erwartete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lasse (BGE 122 V 77 E. 3a/bb).
b) Mit einer Kostengutsprache für den Ausbildungslehrgang Bauleiter beim SBV hat die IV-Stelle vorliegend dem Beschwerdeführer eine notwendige und geeignete Umschulung ermöglicht. Nach Angaben des Abteilungsleiters des Ausbildungszentrums in Sursee wurden dem Beschwerdeführer mit diesem Lehrgang annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeiten eröffnet, wie er sie als Zimmermann gehabt hatte. Es ist nicht einzusehen, weshalb das Gericht nicht auf die Lohnangabe des Abteilungsleiters in den Akten der Beschwerdegegnerin abstellen darf (insofern diese geschätzte Lohnangabe auch durchaus realistisch erscheint). Auch wenn das effektive Einkommen, welches in der Privatwirtschaft nach einem Lehrgang Bauleiter verdient werden kann, freilich von verschiedenen einzelnen Faktoren abhängt (konkrete Stelle und Aufgabenbereich, tatsächliche Fähigkeiten und Engagement des Absolventen etc.), stellt der vom Abteilungsleiter genannte Betrag von Fr. 4‘700.-- einen nicht per se unrealistischen Lohn eines Bauleiters dar (auch wenn der Bauleiter vormals als Zimmermann gearbeitet hatte). c) Inwieweit ein Absolvent von einem abgeschlossenen Lehrgang profitieren konnte bzw. tatsächlich profitiert hat, darf für die Ausrichtung von zusätzlichen beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung insbesondere dann nicht ausschlaggebend sein, wenn Abschlussprüfungen und/oder -arbeiten erfolgreich absolviert worden sind und sogar – wie vorliegend – ein entsprechender Leistungsausweis (Zertifikat, Diplom) ausgestellt werden konnte. Mit anderen Worten ist der erfolgreiche Abschluss eines Lehrganges mitunter für eine allfällige weitere Ausrichtung von beruflichen Massnahmen entscheidend. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass für ihn die selbständige Projektbearbeitung noch nicht möglich sei, seine Entlöhnung deshalb tiefer ausfalle und er im Weiteren vorhabe, den berufsbegleitenden Lehrgang zum dipl. Bauleiter Hochbau am Berufs- und Weiterbildungszentrum bzh in Buchs zu absolvieren. Bei diesem (weiteren) Ausbildungslehrgang handelt es sich jedoch um eine höher qualifizierte Ausbildung und zwar zum eidg. dipl. Bauleiter. Da eine Umschulung nach dem Willen des Gesetzgebers
lediglich soweit vom Sozialversicherer sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist, würde die weitere Finanzierung der Umschulung des Beschwerdeführers zum eidg. dipl. Bauleiter den Grundsatz der „annähernden Gleichwertigkeit“, insbesondere bezüglich der zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten, verletzen. Die Lehrgänge Bauleiter und eidg. dipl. Bauleiter Hochbau sind in Bezug auf das durch sie erzielbare Ausbildungsniveau nicht miteinander vergleichbar. Entsprechend unterscheiden sich auch die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Lehrgängen (für die Zulassung zu der vom Beschwerdeführer anbegehrten höheren Fachprüfung zum dipl. Bauleiter Hochbau werden beispielsweise mindestens fünf bis sechs Jahre Berufspraxis in einer Bauleitung verlangt, wohingegen der Lehrgang Bauleiter berufsbegleitend u.a. für Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Zeichner, Maurer, Zimmermann etc. möglich ist). Auch hierdurch wird ersichtlich, dass eine weitergehende berufliche Massnahme, d.h. die Finanzierung der Ausbildung zum eidg. dipl. Bauleiter Hochbau, in vorliegendem Fall zu einer höheren (und nicht annähernd gleichwertigen) beruflichen Stellung des Beschwerdeführers und damit auch zu wesentlich verbesserten Verdienstmöglichkeiten führen würde. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde aus den vorgenannten Gründen abzuweisen ist. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 500.-- zu überbinden.
Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.