S 11 116 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 7. Februar 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. Der Beschwerdeführer … (1954), geboren in Serbien, 1997 in der Schweiz eingebürgert, arbeitete zuerst als Gipser bei der Firma … AG in … und machte sich 1997 gemeinsam mit einem Kollegen als Gipser/Fassadenisolateur mit der … GmbH in … selbständig. 1999 gab er seine Tätigkeit als Gipser wegen Armbeschwerden auf. Am 14. März 2000 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von IV-Leistungen an, da er gemäss dem Bericht des Hausarzts Dr. med. …, Allgemeine Medizin FMH, seit 1994 an berufsbedingten Epicondylitiden beidseits leide. Gemäss einem Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH in Basel (ABI Basel) vom 25. September 2003 wurden beim Beschwerdeführer aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Chronische Epicondylitis links und rechts, anterior knee pain syndrome links, beginnende trikompartinale Gonarthrose links, rezidivierende zervikale Kopfschmerzen, chronische Spannungskopfschmerzen sowie eine depressive Entwicklung. Dem Beschwerdeführer wurde in der angestammten Tätigkeit als Gipser ab dem 1. Dezember 1999 eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, eine leichte, gut adaptierte Tätigkeit im Ausmass von maximal 50 % sei hingegen zumutbar. Gestützt auf das Gutachten des ABI Basel verfügte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) am 13. August 2004 ab 1. Dezember 2000 eine ganze Rente (IV-Grad 68 %) und ab 1. Januar 2004 eine ¾-Rente (Änderung aufgrund der 4. IV-Revision). Anfang 2007 wurde eine Revision der IV-Rente durchgeführt. Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. …, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Februar 2007 zeigte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unverändert und es wurde ihm
eine 50 % Arbeitsfähigkeit für sehr leichte Tätigkeiten attestiert. Am 13. Juli 2007 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Invaliditätsgrad von 68 %). 2. a) Am 9. Juni 2009 und am 19. Juni 2009 gingen bei der IV-Stelle Meldungen von Drittpersonen ein, die beobachtet hatten, wie der Beschwerdeführer ohne Dritthilfe auf einer Baustelle arbeitete. Gestützt auf diese Hinweise wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle am 25. Juni 2009, am 26. Juni 2009, am 1. Juli 2009 und am 23. Juli 2009 observiert. Der entsprechende Ermittlungsbericht inklusiv DVD datiert vom 3. September 2009. Der Bericht der Observationsanalyse von … vom 16. Dezember 2009 über die Sichtung und Beurteilung der Observationsunterlagen ging am 1. Februar 2010 bei der IV-Stelle ein. In seinem Untersuchungsbericht vom 11. März 2010 stellte pract. med. …, Arzt für Allgemeinmedizin (Deutschland), vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz, fest, dass keine Funktonseinschränkungen erkennbar seien, die auf einen höhergradigen Gesundheitsschaden hinweisen könnten. b) Am 23. März 2010 wurde die Revision der IV-Rente von Amtes wegen eingeleitet. Gemäss dem vom Beschwerdeführer am 6. April 2010 ausgefüllten Fragebogen zur Revision der Invalidenrente hat sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, da er eine Sehne in der rechten Schulter gerissen habe. Laut dem Austrittsbericht von Dr. med. …, Leitender Arzt Departement Chirurgie des Kantonsspitals Graubünden, vom 30. April 2010 hatte der Beschwerdeführer seit dem Sommer 2009 rechtsseitige Schulterschmerzen beim Heben des Armes über die Horizontale hinaus. Gemäss Dr. med. … zeigte sich im MRI der rechten Schulter vom 7. Dezember 2009 eine transmurale Läsion der Supraspinatussehne im anterioren Bereich und der Verdacht auf eine Oberrandläsion der Subscapularissehne. Am 28. April 2010 fand eine Arthroskopie der rechten Schulter statt. Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. …, Allgemeine Medizin FMH, vom 5. Mai 2010 ist sodann zu entnehmen, dass die Prognose ungünstig bleibe und eine Heilung effektiv nicht in Sicht sei. Es seien nur geringste mechanische Belastungen möglich wegen der Nacken-, Schulterund Atemproblematik, zudem erschwert durch die Gonarthrose und den neu aufgetretenen intermittierenden Schwindel. Auch eine adaptierte Arbeitstätigkeit könne vom Beschwerdeführer höchstens zu 50 % ausgeführt werden. Am 31. August 2010 berichtete Dr. med. … von einem erfreulichen Verlauf in Bezug auf die Schulter. Die Restarbeitsfähigkeit als IV-Rentner von 25 % und damit der Zustand wie vor dem Riss der Supraspinatussehne sei ab dem 6. September 2010 wieder gegeben. Im Untersuchungsbericht des RAD-Arztes … vom 25. Oktober 2010 wurde sodann festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gegeben seien, da sich der Gesundheitszustand mindestens ab Dezember 2009 verschlechtert habe, ab dem 6. September 2010 allerdings der Zustand wie zuvor wieder hergestellt sei. 3. Am 10. November 2010 wurde eine Befragung des Beschwerdeführers zur Aufnahme des aktuellen Gesundheitszustandes durch die IV-Stelle durchgeführt. Dabei berichtete der Beschwerdeführer, dass der Zustand bezüglich der rechten Schulter nach der Operation besser sei als im Sommer 2009. Das linke Knie sei jedoch schlimmer geworden, er könne ca. 200 Meter gehen, danach müsse er sich hinsetzen und das Knie durch Strecken und Beugen entlasten. Das rechte Knie sei jedoch besser. Im Rahmen der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer gleichentags auch mit den anlässlich der Überwachung gemachten Beobachtungen konfrontiert. 4. Mit Vorbescheid vom 30. November 2010 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass er ab dem 1. März 2010 Anspruch auf eine ganze IV-Rente (IV-Grad 100 %) habe, welche befristet werde bis 31. Dezember 2010 (3 Monate Verbesserung ab dem 6. September 2010). Ab 1. Januar 2011 betrage der IV-Grad 28 % und deshalb entfalle ein weiterer Rentenanspruch. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 14. Januar 2011 einen Einwand ein, mit dem Begehren, der Vorbescheid vom 30. November 2010 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer auch nach dem 1. Januar 2011 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten, eventuell sei ein orthopädisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen. Am 31. März 2011
wurde eine ausführliche Begründung des Einwands unter Beilage zweier ärztlicher Berichte der Klinik …, einerseits von Dr. med. …, Leitender Arzt Rheumatologie, vom 20. Januar 2011 und andererseits von Dr. med. …, Leitender Arzt Psychosomatik, vom 17. Januar 2011, nachgereicht. 5. Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 30. November 2010. Aufgrund der Observation im Sommer 2009 sei eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands seit der erstmaligen Rentenzusprechung festgestellt worden. Im Dezember 2009 habe sich der Gesundheitszustand vorübergehend verschlechtert, sich aber im Laufe des Jahres 2010 wieder verbessert. Aus medizinischer Sicht habe dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 6. September 2010 eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zugemutet werden können. Die IV-Stelle errechnete ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 80'410.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 58'125.-- und – gestützt auf den Bericht vom 25. Oktober 2010 von RAD-Arzt …, wonach der Beschwerdeführer ab dem 6. September 2010 in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei – einen Invaliditätsgrad von 28 % ab dem 6. September 2010. Ab Dezember 2009 bis am 5. September 2010 habe vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Risses der Supraspinatussehne bestanden. Seit dem 6. September 2010 könne gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. … vom 31. August 2010 vom Erreichen des Vorzustandes ausgegangen werden. Dem eingereichten Arztbericht der Klinik … vom 20. Januar 2011 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Schulterproblematik, der Beschwerden im Ellbogenbereich und der Kniebeschwerden subjektiv über Beschwerdezunahmen klage, allerdings liessen sich dazu keine objektiven Befunde finden, die eine Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten begründen würden. Die pauschal vorgebrachten Beschwerden bezüglich des Lagerungsschwindels, der verstärkten Kopfschmerzen und der Verschlechterung des psychischen Zustandes seien bisher nicht fachärztlich behandelt worden und es müsse im Zusammenhang mit dem laufenden Rentenverfahren und in Berücksichtigung der früher aufgenommenen Überwachungsbilder und -berichte davon ausgegangen werden, dass es sich
dabei um vorgeschobene Gründe handle. Die behandelnden Ärzte hätten sich von den Vorbringen des Beschwerdeführers (allzu fest) leiten lassen. Demgegenüber zeigten die aktenkundigen Überwachungsberichte eine Normalität des Beschwerdeführers, einen voll aktiven Mitfünfziger mit sehr guter Vitalität und Schaffenskraft. 6. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren, die Verfügung vom 29. Juli 2011 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei auch nach dem 1. Januar 2011 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventuell sei ein orthopädisches, HNOärztliches, neurologisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen. Der Beschwerde wurden zusätzliche ärztliche Berichte von Dr. med. …, Leitender Arzt Departement Chirurgie am Kantonsspital Graubünden, vom 13. Januar 2011 und vom 19. August 2011 betreffend die rechte Schulter sowie ein Bericht von Dr. med. …, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. August 2011 betreffend den psychischen Zustand beigelegt. In der Begründung der Beschwerde wird festgehalten, dass der Umfang der Restarbeitsfähigkeit strittig sei. Vom Beschwerdeführer wurde insbesondere hervorgehoben, dass in Bezug auf die Beurteilung des RAD-Arztes … festzuhalten sei, dass dieser einzig über einen Facharzttitel in Allgemeinmedizin verfüge und somit die gemäss Bundesgerichtspraxis erforderlichen Fachkenntnisse nicht besitze, da vorliegend nur ein Orthopäde den zur Diskussion stehenden Gesundheitszustand und die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte beurteilen können. Somit komme den RAD-Berichten vom 10. März 2010 und vom 25. Oktober 2010 keine Beweiskraft zu und es könne für die Beurteilung der damaligen Arbeitsfähigkeit nicht darauf abgestellt werden. Auch in Bezug auf den Bericht von … vom 16. Dezember 2009 sei Selbiges festzuhalten, da Letztgenannte Sport- und Bewegungswissenschaften studiert habe und keine Spezialärztin sei. Somit könne sie in Bezug auf den Umfang und die Höhe der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weder eine medizinische Beurteilung vornehmen noch Vergleiche im Zusammenhang mit der gutachterlichen Einschätzung des ABI Basel anstellen, weshalb auf ihre Beurteilung nicht
abgestellt werden könne. Folglich komme weder dem Bericht von RAD-Arzt … noch dem Bericht von … Beweiskraft zu. Einige Zeit nach der Beurteilung durch Dr. med. … vom 31. August 2010 hätten die Schulterbeschwerden wieder zugenommen. Infiltrationen im Januar und August 2011 hätten vorübergehende Besserung gebracht, doch habe der Beschwerdeführer nach wie vor Schmerzen in der rechten Schulter. Aufgrund dieser Ausführungen könne nicht mehr auf die von Dr. med. … im Schreiben vom 31. August 2010 festgehaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 25 % abgestellt werden. Infolge der eingetretenen Verschlechterung müsse die Arbeitsfähigkeit geringer eingeschätzt werden. Auch die Beschwerden im Ellbogenbereich hätten zugenommen. Nach der Überwachung in den Monaten Juni und Juli 2009 hätten vor allem am Epicondylus humeri ulnaris links vermehrt wieder Steroidinfiltrationen durch Dr. med. … vorgenommen werden müssen, weshalb die Belastbarkeit in diesem Bereich gering sei. Nach Dr. med. …, Klinik …, liege nicht nur eine Epicondylitis, sondern auch eine beidseitige Cubitalarthrose vor. Somit sei auch im Bereich der Ellbogen von einer Verschlechterung auszugehen. Ferner hätten sich die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers vor allem links im Sinne einer Gonarthrose und Femoropatellararthrose verstärkt. Hinzugekommen sei noch ein paroxysmaler labyrinthärer Lagerungsschwindel, welcher durch eine Utriculolithiasis rechts ausgelöst worden sei. Die Auswirkungen des Schwindels auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht abgeklärt worden. Ausserdem leide der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen. In den letzten Monaten seien auch psychische Probleme aufgetreten, weshalb eine Zuweisung an Dr. med. … stattgefunden habe. Letzterer habe im Bericht vom 23. August 2011 eine Angst- und depressive Störung gemischt diagnostiziert. Seither habe sich die psychische Problematik verstärkt. Die Auswirkungen dieser Problematik auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht geklärt. Die Ausführungen würden zeigen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in gewissen Bereichen seit einiger Zeit verschlechtert habe. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könnten nur mit einem interdisziplinären Gutachten ermittelt werden. Die Beurteilung durch RAD-Arzt … und der Bericht von … würden die gemäss Bundesgerichts-Praxis
notwendigen Kriterien nicht aufweisen und es komme ihnen somit kein Beweiswert zu, weshalb die Beschwerdegegnerin durch das Abstellen auf diese Berichte nicht nur den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, sondern auch das Ermessen missbraucht habe. Überdies würden die gemachten Darlegungen zeigen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und mindestens ein orthopädisches und psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müsse. Erst dann könne die aktuelle und zukünftige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgelegt werden. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt worden sei, könne in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit ab Juni 2009 (wobei vorübergehend ab Dezember 2009 bis am 5. September 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Risses der Supraspinatussehne bestanden habe) – neben dem Ermittlungs- und Observationsbericht vom 3. September 2009 und der Beurteilung von … vom 16. Dezember 2009 – insbesondere auf die Beurteilungen des RAD Ostschweiz vom 10. März 2010 und vom 25. Oktober 2010 abgestellt werden. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser habe der RAD-Arzt festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nicht besserbaren Veränderungen am Knie (Status nach Meniskektomie) – auch wenn in der Observation keine Defizite erkenntlich waren – aus medizinischprognostischen Gründen 30 bis 50 % arbeitsunfähig sei, aber in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ähnlich wie im Observationsvideo gezeigt, zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei diese Beurteilung aufgrund der Aktenlage spätestens seit Juni 2009 massgebend sein müsse. Die vorliegend verfügbaren Unterlagen, namentlich der Ermittlungs- und Observationsbericht, der Bericht von … und die Berichte des RAD Ostschweiz sowie die Äusserungen des Beschwerdeführers selbst anlässlich der Konfrontation, würden eine zuverlässige Beurteilung gestatten. Betreffend die geltend gemachte Beschwerdezunahme an der rechten Schulter, im Ellbogenbereich und auch an den Knien, würden der RAD
Ostschweiz und die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertreten, dass diese Beschwerden in Bezug auf eine behinderungsgeeignete Tätigkeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Hinsichtlich des Arztberichts von Dr. med. … vom 23. August 2011 sei überdies festzuhalten, dass dieser den Beschwerdeführer erst seit dem 10. August 2011 behandle, mithin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Die weiterhin pauschal vorgebrachten weiteren Beschwerden (Lagerungsschwindel und Kopfschmerzen) des Beschwerdeführers würden weiterhin nicht fachärztlich behandelt und es müsse, im Zusammenhang mit dem laufenden Rentenverfahren und in Berücksichtigung der vorgenommenen Überwachung, davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um vorgeschobene Gründe handle. Auf die beantragten weiteren Abklärungen sei daher zu verzichten. Die jetzige Aktenlage ergebe ein ausreichend klares Bild über den Gesundheitsschaden und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, so dass eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs möglich sei. 8. In seiner Replik vom 27. Oktober 2011 betont der Beschwerdeführer wiederholt, die Berichte von … und des RAD-Arztes … seien nicht von Fachärzten geschrieben, weshalb nicht darauf abzustellen sei. Daran würden auch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Konfrontation mit der Observation vom 10. November 2010 nichts ändern. Bei der Beantwortung der Fragen nach Vorlage des Überwachungsmaterials sei er unter Schock gestanden. Vor der Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls habe er dieses nur durchflogen und die darin gestellten Fragen teilweise nicht verstanden. Die Antwort auf die Frage Nr. 9 könne für die Frage, welche Arbeiten noch zumutbar seien, nicht beigezogen werden. Diese Frage könne erst dann beantwortet werden, nachdem eine interdisziplinäre Begutachtung erfolgt sei. Die in den Berichten der Dres. med. …, …, … und … (recte …) festgehaltenen Beschwerden entsprächen den Tatsachen. Nur aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 10. November 2010 könne nicht geschlossen werden, er habe gegenüber behandelnden Ärzten falsche Angaben gemacht. Abschliessend wird festgehalten, dass weder der RAD-Arzt … noch … über spezielle versicherungsmedizinische Kenntnisse verfügten.
9. Mit Schreiben vom 8. November 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik unter Beilage einer Aktennotiz der IV-Stelle (Fachverantwortlicher Bekämpfung Versicherungsmissbrauch [BVM]) vom 7. November 2011. 10. Am 12. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer je einen ärztlichen Bericht von Dr. med. … vom 15. November 2011 und von Dr. med. … vom 25. November 2011 ein, mit dem Hinweis, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung. 11. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV- Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Juli 2011 betreffend die Revision der IV- Rente stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich überdies aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die überdies fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit die Verneinung des Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2011. 2. a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsdarstellungen betreffend den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit zu bilden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2011 8C_272/2011 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Die Zulässigkeit der Überwachung (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2011 8C_272/2011 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2009 8C_807/2008 insb. E. 4 und 5) wird vorliegend zu Recht nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wendet jedoch hinsichtlich der ärztlichen Aktenbeurteilung ein, dass weder der RAD- Arzt pract. med. …, Facharzt für Allgemeinmedizin (Deutschland), noch …, Bsc Bewegungswissenschaften und Sport ETH, Cand. Master of Science and Movement Sciences ETH, dipl klassischer Masseur, Mitglied Swiss Insurance Medicine (SIM), die erforderliche Qualifikation im Sinne eines Facharzttitels zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufweisen würden. b) Wie der Beschwerdeführer feststellt, ist … zwar nicht Ärztin, allerdings aufgrund ihrer Tätigkeit und Ausbildungen für Beurteilungen im Bereich des Bewegungsapparats sicher erfahren und kompetent. Ihr Auftrag bestand denn auch nur in der Observationsanalyse, wobei ihr das ABI-Gutachten aus dem Jahre 2003 zur Verfügung gestanden hat. Ihre Analyse ist sehr ausführlich und insbesondere nach der Durchsicht des Überwachungsmaterials durch das Gericht auch nachvollziehbar und schlüssig. Hervorzuheben ist insbesondere die Zusammenfassung ihrer Beobachtungen auf S. 5 des Berichts vom 16. Dezember 2009, wo sie schreibt, dass die Bewegungen des Beschwerdeführers während der gesamten Beobachtungsphase sowohl qualitativ wie auch quantitativ als unauffällig zu beschreiben seien. Es seien keine Kompensations- und Schonhaltungen zu erkennen und die Extremitäten würden je nach Arbeit zufällig eingesetzt. Eine Schonung besonders des linken Armes und Beines sowie der verletzten Strukturen könne nicht direkt festgestellt werden. Im Bereich der oberen Extremität bzw. der Ellbogen seien vermehrte Flexions- und Extensionsbewegungen zu erkennen, die zu einer deutlichen Mehrbelastung im Bereich der Problematik führen würden und bei denen auf Grund der Diagnosestellung und der Angaben des Beschwerdeführers von einer Provokation der Beschwerden und Schmerzen auszugehen sei. Die Person sei sehr aktiv und die Bewegungen seien als geschmeidig und natürlich einzustufen (…). Eine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat … nicht vorgenommen, sie macht allein eine Mindestaussage, wonach spätestens ab dem Zeitpunkt der Observation (25. Juni 2009) von einer deutlich gesteigerten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, die Belastungen im Rahmen von einer mindestens leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit (ganztags verwertet) zulasse. Die Analyse von … ist somit nicht zu beanstanden, sie ist ausführlich, nachvollziehbar und nimmt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine eigentliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. c) Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit obliegt einem Arzt. Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009 9C_323/2009 E. 4.2). Auf Stellungnahmen der RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. die Urteile I 142/07 vom 20.
November 2007 E. 3.2.3, I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1 9 und C_865/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.2 sowie zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009 9C_323/2009 E. 4.3.1). d) Im vorliegenden Fall wurde die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von RAD-Arzt pract. med. … vorgenommen. RAD-Arzt … ist zwar kein Orthopäde, jedoch ein Allgemeinmediziner, und es standen ihm für seine Beurteilung alle Akten zur Verfügung, sowohl die medizinischen Gutachten, das Überwachungsmaterial als auch die Observationsanalyse von … Sodann blieben die Diagnosen und Einschränkungen, welche vom ABI Basel bereits im September 2003 und von Dr. med. … am 9. Februar 2007 festgehalten wurden, unverändert und waren pract. med. … bekannt. Als Allgemeinmediziner verfügt pract. med. … zweifellos über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im vorliegenden Fall. Konkret ist es hier nicht zwingend erforderlich, dass die Beurteilung durch einen Orthopäden hätte vorgenommen werden müssen. Die Beurteilung des RAD-Arztes … erscheint – insbesondere nach der Sichtung des Observations-Materials durch das Gericht – schlüssig und nachvollziehbar und es kommt ihr somit voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vorstehend Erw. 2c). e) Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab dem 6. September 2010 – gestützt auf den Bericht vom 25. Oktober 2010 des RAD-Arztes pract. med. …, wonach der Beschwerdeführer ab dem 6. September 2010 in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei – 28 % betrage. Der Beschwerdeführer hat überdies anlässlich der Konfrontation mit den Ergebnissen der Überwachung am 10. November 2010 – wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2011 festgehalten hat –bestätigt, dass es ihm nach wie vor möglich sei, eine Tätigkeit wie anlässlich der Überwachung auszuüben (Frage Nr. 9 in der Befragung zum Überwachungsmaterial). Die in der Replik vorgebrachten Einwände zur eben erwähnten Aussage des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Anlässlich der Befragung vom 10. November 2010 hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass er die deutsche
Sprache gut verstehe. Laut dem Auszug aus dem individuellen Konto ist der Beschwerdeführer seit 1974 – zuerst als Saisonnier – in der Schweiz und er wurde 1997 eingebürgert, weshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er der deutschen Sprache mächtig ist. Sodann gibt es in den Akten weder Hinweise für einen Schock – wie dies der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 27. Oktober 2011 behauptet – noch dafür, dass der Beschwerdeführer die Fragen nicht verstanden hätte. Der Beschwerdeführer hat zudem mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt … auf der Grundlage des Observationsmaterials, der Observationsanalyse von … und der weiteren medizinischen Unterlagen – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Konfrontation mit der Überwachung am 10. November 2010 – nicht zu beanstanden ist. 3. a) Die Beschwerdegegnerin bestreitet zu Recht nicht, dass Beschwerden in der rechten Schulter, im Ellbogenbereich und in den Knien vorhanden sind, sie verneint indessen eine Verschlechterung und begründet dies nachvollziehbar. So wurde in der Verfügung vom 29. Juli 2011 festgehalten, dass aufgrund der Observation im Sommer 2009 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands seit der erstmaligen Rentenzusprechung festgestellt worden sei. Im Dezember 2009 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorübergehend verschlechtert, sich aber im Laufe des Jahres 2010 wieder verbessert. Aus medizinischer Sicht habe dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 6. September 2010 eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zugemutet werden können. In der Vernehmlassung vom 13. Oktober 2011 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Aussagen und betonte, dass der RAD-Arzt betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nicht besserbaren Veränderungen am Knie (Status nach Meniskektomie) – auch wenn in der Observation keine Defizite erkenntlich waren – aus medizinisch-prognostischen Gründen 30 bis 50 % arbeitsunfähig sei, aber in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ähnlich wie im Observationsvideo gezeigt, zu 100 % arbeitsfähig
sei. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. …, Leitender Arzt Rheumatologie der Klinik …, vom 20. Januar 2011 subjektiv eine Beschwerdezunahme beklage, seien keine objektiven Befunde nachgewiesen worden, die eine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit begründen könnten. b) Zur Diskrepanz zwischen der Ansicht des Beschwerdeführers und der ihn behandelnden Ärzte Dres. med. …., … und … einerseits und der Ansicht des RAD-Arztes … und der Beschwerdegegnerin andererseits, wonach gemäss Letzteren die geklagten Beschwerden in Bezug auf eine behinderungsgeeignete Tätigkeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, führt die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung weiter aus, dass die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers für die den Gesundheitszustand beurteilenden Ärzte eine der wichtigsten Informationsquellen seien. Falls hier seitens des Beschwerdeführers (objektiv) falsche und/oder unvollständige Angaben gemacht würden, resultierten in den medizinischen Berichten fast zwangsweise falsche Schlussfolgerungen. Vorliegend sei aufgrund der Aktenlage offensichtlich, dass es der Beschwerdeführer mit der Wahrheit nicht so genau nehme. Das vom Beschwerdeführer beschriebene Verhalten entspreche nicht dem tatsächlich gelebten bzw. gezeigten Verhalten (unter Verweis auf das Evaluationsgespräch vom 10. November 2010 bzw. das im Observationsbericht festgehaltene Verhalten). Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Dres. med. …, …, … und … (recte …) über gesundheitliche Beschwerden berichtete, welche effektiv entweder überhaupt nicht oder nur teilweise vorlagen. Daher würden die ärztlichen Einschätzungen mit einem grundlegenden Mangel behaftet sein. Somit spreche nichts Stichhaltiges dagegen, dass in Berücksichtigung der Beurteilung des RAD Ostschweiz vom 10. März 2010 und vom 25. Oktober 2010 und des vom Beschwerdeführer anlässlich der Observation gezeigten beschwerdefreien Verhaltens im Alltag weiterhin davon auszugehen sei, dass die körperlichen Beschwerden in Bezug auf eine behinderungsgeeignete Tätigkeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Die vorstehenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zeigen,
dass sich diese mit den verschiedenen ärztlichen Gutachten auseinandergesetzt und nachvollziehbar sowie schlüssig dargelegt hat, weshalb vorliegend nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit Einfluss auf eine behinderungsgeeignete Tätigkeit ausgegangen werden kann. Dieser Einschätzung ist zu folgen, zumal überdies davon auszugehen ist, dass den behandelnden Ärzten Dres. med. …, … und … das Überwachungsmaterial nicht zur Verfügung gestanden hat, respektive sie keine Kenntnis davon hatten, zumal aus ihren ärztlichen Berichten auch keine diesbezüglichen Hinweise hervorgehen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die im Januar und August 2011 durchgeführten Infiltrationen im Bereich der Schultern und Ellbogen, welche eine vorübergehende Besserung gebracht hätten, genügt als Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit auf eine Verringerung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht, da auch keine entsprechenden ärztlichen Einschätzungen vorliegen. Schliesslich kann auch auf die Aktennotiz vom 7. November 2011 verwiesen werden, wonach der Fachverantwortliche Bekämpfung Versicherungsmissbrauch der IV-Stelle am 4. November 2011 persönlich die Feststellung gemacht habe, dass der Beschwerdeführer an seinem Wohnort ab einem Anhänger Kies bzw. Dreck entladen habe und dabei auf einem Anhänger stand und tatkräftig mit beiden Händen Material vom Anhänger schaufelte. Dabei habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Schonhaltung gezeigt, was deutlich mache, dass der Beschwerdeführer entgegen der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes offensichtlich nach wie vor in der Lage sei, körperlich anstrengende Tätigkeiten zu verrichten. c) Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer pauschal vorgebrachten weiteren Beschwerden (Lagerungsschwindel und Kopfschmerzen) ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin zu folgen. Wie von der Beschwerdegegnerin anerkannt, ist festzuhalten, dass der Lagerungsschwindel und die Kopfschmerzen in den medizinischen Akten zwar diagnostiziert worden sind (vgl. das Gutachten des ABI Basel vom 25. September 2003 sowie den ärztlichen Bericht von Dr. med. …, Allgemeine Medizin FMH, vom 5. Mai
2010), doch lassen sich keine Hinweise für eine diesbezüglich fachärztliche Behandlung finden. Ebenso machte der Beschwerdeführer keine entsprechenden Angaben anlässlich der Befragung vom 10. November 2010. Auch die aktenkundigen Überwachungsunterlagen zeigen eine diesbezügliche Normalität des Beschwerdeführers. Schliesslich ergeben sich auch aus den übrigen Akten keine entsprechenden Hinweise, welche auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hindeuten würden. d) Auch hinsichtlich der psychischen Beschwerden sind die Ausführungen der Vorinstanz korrekt. So führte diese aus, dass hinsichtlich des Arztberichts von Dr. med. … vom 23. August 2011 festzuhalten sei, dass dieser den Beschwerdeführer erst seit dem 10. August 2011 behandle, mithin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Damit sei im hier zu beachtenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass von vornherein keine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit nachgewiesen, die im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert habe. Im Übrigen ist auch dem Bericht von Dr. med. …, Leitender Arzt in der Klinik … und Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psychiatrische Diagnose zu entnehmen. Ebenso kann im hier zu beachtenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass von vornherein keine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit in Bezug auf die Kniebeschwerden – wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2011 ebenfalls ausführte – nachgewiesen werden, die im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hätte. Gemäss dem ärztlichen Schreiben von Dr. med. … vom 15. November 2011 hatte der Beschwerdeführer nach Arbeiten in kniender Position Ende Oktober 2011 Schmerzen im linken Knie, die bis heute, eher noch zunehmend, persistierten, sowie einen therapierefraktären Kniegelenkserguss. Wie bereits die Beschwerdegegnerin ausgeführte, hat die IV-Stelle eine allfällige dauernde Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit in Bezug auf die Kniebeschwerden zu Recht nicht berücksichtigt, da eine (allfällig erhebliche) Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst bedeutend nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist.
4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein weiteres medizinisches Gutachten – wie vom Beschwerdeführer verlangt – nicht angezeigt ist. Der Sachverhalt ist vorliegend genügend abgeklärt, die medizinischen Berichte und das Überwachungsmaterial und damit die bisherige Aktenlage lassen eine ausreichende Aussage über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu. Insofern ist es auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen missbraucht haben soll. Demnach ist im Sinne der oben stehenden Erwägungen die Beschwerde abzuweisen. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer zu überbinden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. Oktober 2012 abgewiesen (8C_460/2012).