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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.03.2013 S 2011 111

14 mars 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·7,592 mots·~38 min·6

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 11 111 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Gross URTEIL vom 14. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ hat eine Verkaufslehre absolviert, ist geschieden und Mutter dreier Kinder (geboren 1983, 1991 und 1994). Nach ihrer Berufslehre war sie im Verkauf bei der B._____ tätig. Nach der Geburt und infolge der Betreuung des zweiten Kindes war sie ab 1991 als Hausfrau tätig, bevor sie 1999 wieder teilzeitlich in der Inventur bei der C._____ angestellt war. 2. Am 18. Januar 2007 meldete sich A._____ – bei der im Juli 2000 eine Operation wegen Hüftdysplasie durchgeführt worden war - bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug auf IV-Leistungen an. Laut Abklärungsbericht des sie behandelnden Spezialisten, Dr. med. D._____, vom 17. Januar 2007 wurde sie in einer Bürotätigkeit (mit Körperhaltung mehrheitlich sitzend) als zu 100 % arbeitsfähig eingestuft. 3. Mit Vorbescheid vom 10. März 2008 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass sie keinen Anspruch auf IV-Leistungen habe. Die bei ihr zur Anwendung kommende sog. gemischte Methode (50 % Hausfrau; 50 % Erwerbstätige) habe – weil sie trotz Gesundheitsschadens noch zu 50 % arbeitsfähig sei – bloss einen Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 3 % ergeben. 4. Dagegen erhob A._____ verschiedene Einwände, worauf die IV-Stelle weitere Abklärungen über ihren aktuellen Gesundheitszustand und ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit veranlasste. 5. Das entsprechende medizinische Gutachten der Klinik E._____ samt Abklärung bezüglich Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) datiert vom 7. Juli 2008. Aus psychischer Sicht wurden darin keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bei A._____ festgestellt. Aus körperlicher Sicht wurde sie in ihrer bisherigen Tätigkeit (Lageristin/ Inventarin bei C._____) ganztags an durchschnittlich 3 Tagen pro Woche als arbeitsfähig eingestuft, was täglich mit einem halben Arbeitspensum vergleich-

- 3 bar sei. In einer auf ihre Hüftprobleme Rücksicht nehmenden Tätigkeit (sog. adaptierte Tätigkeit) mit leichten wechselbelastenden Arbeiten und seltenen Gewichtsbelastungen bis 10 Kilogramm wäre sie halbtags 4 Stunden pro Tag (mit spezifischen Einschränkungen) einsetzbar. 6. Am 23. Juli 2008 wurde A._____ in der Klinik F._____, durch Dr. med. G._____ operiert. Es wurde eine Arthroskopie mit partieller medialer Meniskusresektion und ein Knorpel-Débridement (Wundtoilette) beim medialen Femurkondylus (Kniescheibengelenk) vorgenommen. 7. Mit Verfügungen vom 20. November 2009 betreffend IV-Rente und Umschulung hielt die IV-Stelle fest, dass das Begehren zum Bezug von IV- Leistungen bis Ende August 2009 abgelehnt werde und ein Neuentscheid für die Zeit ab 1. September 2009 ergehen werde. Die IV-Stelle ging von einem Valideneinkommen 2007 von Fr. 25‘850.-- für ein Teilzeitpensum (50 %) in der ausgeübten Tätigkeit als Lageristin (Inventur C._____) aus. 8. Es erfolgten weitere arbeitsmedizinische Abklärungen: Im Abklärungsbericht vom 15. Juni 2010 hielt Dr. med. H._____, fest, dass bei A._____ eine Arbeitsfähigkeit bestehe, sofern keine Lasten/Gewichte über 15 Kg getragen werden müssten und die Körperhaltung bei der Arbeit (Wechselbelastung) verändert werden könnte. Im Gutachten des Aerztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) vom 2. November 2010 (mit Untersuchungen am 20. September 2010) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit 2000 (Hüft-OP) in ihrer Arbeitsfähigkeit (als angestellte Verkäuferin) eingeschränkt sei. In einer adaptierten Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeit) mit Hebe- und Tragelimite von 10 Kg und regelmässig sitzenden Arbeitsanteilen sei sie aus orthopädischer Sicht (wieder) zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychischen Gründen müsste die Arbeitsfähigkeit in einer Vollzeitstelle aber noch um 20 % (reduzierte Leistungsfähigkeit) herabgesetzt werden, so dass bei ihr effektiv noch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % verwertbar wäre. Im Abklärungsbericht vom 23. März 2011 ergänzte Dr. med. H._____, dass A._____ aktuell in ihrer Bürotätigkeit und beim Putzen wegen ihrer Hüftdysplasie zunehmend an Beschwerden auf der rechten Seite leide. Vom 22. März bis 27. März 2011 sei sie 100 % arbeitsunfähig. Wenn

- 4 möglich sollte versuchsweise (probatorisch) die Arbeitsbelastung auf ca. 4-5 Stunden pro Tag gesenkt werden. Ein körperlich belastender Arbeitsplatz sei zu vermeiden. Im Case Report vom 27. Mai 2011 kam Dr. med. I._____ vom Regionalen Aerztlichen Dienst (RAD) zu denselben Erkenntnissen wie Dr. med. H._____. 9. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 7. Februar 2011, dass A._____ keinen Rentenanspruch habe. Bis Ende Februar 2010 sei die gemischte Methode anwendbar, da sie damals noch in Trennung gelebt habe (IV-Grad 3 %). Ab März 2010 bzw. nach erfolgter Scheidung sei sie als Vollerwerbstätige einzustufen, was aber lediglich einen IV-Grad von 23 % ergeben habe; ausgehend von einem mutmasslichen Valideneinkommen (VEK) für 2011 von Fr. 55‘320.-und einem erzielbaren Invalideneinkommen (IVEK) von Fr. 42‘800.50. Beim mutmasslichen Jahreseinkommen ohne Behinderung (VEK) sei auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2008, Sektor 52 (Detailhandel/Reparaturen), Ansatz 3, 100 % arbeitsfähig, aufindexiert bis 2011, abgestellt worden. Beim erzielbaren Einkommen trotz Behinderung (IVEK) sei auf die LSE 2008, Ansatz 4, 80 % arbeitsfähig (ohne Leidensabzug [LA]), aufindexiert bis 2011, abgestellt worden. Das seit 1999 erzielte Einkommen bei der C._____ als Mitarbeiterin in der Inventur sei praktisch identisch mit dem ermittelten Einkommen gemäss Lohnstrukturerhebungen. Zudem bestehe kein Anhaltspunkt, dass A._____ ohne Gesundheitsschaden nach ihrer Familienpause eher in eine administrative Tätigkeit eingestiegen wäre. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre sie heute im Verkauf oder wie tatsächlich eben als Mitarbeiterin in der Inventur tätig. Aus ärztlicher Sicht sei auf das Gutachten des ABI abzustellen. Die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik E._____ sei hingegen nicht schlüssig. Das ABI-Gutachten sei überzeugender und berücksichtige auch die Abklärungen von Dr. med. H._____ vom 23. März 2011 und die Stellungnahme des Regionalen Aerztlichen Dienstes vom 27. Mai

- 5 - 2011. Damit sei in einer adaptierten Tätigkeit von einer (Rest-) Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. 10. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. September 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sofern der Anspruch auf eine IV-Rente ab dem 1. März 2010 abgewiesen worden sei, sowie um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung betreffend zumutbare Arbeitsfähigkeit. Eventualiter beantragte sie die Zusprechung einer Viertelsrente ab dem 1. März 2011 (recte wohl 2010). Im Übrigen sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (URP) zu gewähren. Zum Valideneinkommen machte sie geltend, dass die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit (100 %) ab März 2010 richtig sei. Sie habe eine Verkaufslehre abgeschlossen und sei ab Eintritt der Invalidität im Bereich Inventuren mit geringem Teilpensum tätig. Nach Absolvierung eines Computerkurses habe sie ihre Erwerbstätigkeit inzwischen auf den Bürobereich verlegt. Aktuell habe sie einen Bruttostundenlohn von Fr. 25.68, zuzüglich 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung. Es sei deshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 56‘074.80 auszugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte sie nach der Familienpause nicht wieder auf der Verkaufsbranche gearbeitet, sondern sich neu an einer Bürotätigkeit orientiert, zumal sie vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bezüglich des Computerkurses unterstützt worden sei. Aus betrieblichen Gründen sei eine Ausdehnung des Teilpensums in der Inventur nicht möglich. Aber auch bei jener Tätigkeit hätte sie in einem Vollzeitpensum rund Fr. 60‘000.-brutto verdient. Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei die Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der Klinik E._____ und dem ABI- Gutachten bei gleichem Grundproblem nicht nachvollziehbar, insbesondere dass im Jahre 2010 noch depressive Störungen vorgelegen hätten.

- 6 - Das ABI habe auf falsche Tatsachen abgestellt und unrichtige Schlussfolgerungen gezogen. Jenes Gutachten sei daher nicht schlüssig. Das ABI beurteile die Leistungsfähigkeit zur Hauptsache anhand der Angaben der Beschwerdeführerin über den Tagesablauf. Im Verlaufe des Tages sei eine Zunahme der Hüftbeschwerden eingetreten und nach Arbeitsschluss sei die Beschwerdeführerin so erschöpft, dass sie nicht mehr in der Lage sei, den Haushalt zu machen. Deshalb sei sie im März 2011 wieder zur Therapie gegangen. Allein aufgrund der Selbstangaben der Beschwerdeführerin über ihre Alltagsaktivitäten, die laut ABI einen erheblichen Umfang hätten, sei die Arbeitsfähigkeit – welche weit über der Beurteilung der Klinik E._____ liege – festgelegt worden. Gemäss ABI sei die Beschwerdeführerin durch ihre freiwillige Tätigkeit (Organisation Mittagstisch für Kinder; Betreuung älterer Menschen) weitgehend ausgelastet. Sie stehe aber am Mittagstisch nur unregelmässig zur Verfügung, zudem sei dies eine körperlich leichte Arbeit. Dasselbe gelte für die Arbeit mit älteren Menschen, denen sie vorlese oder die sie zum Arzt fahre etc. Der behandelnde Spezialist Dr. med. D._____ halte mit Blick auf die Begründung der Klinik E._____ eine Arbeitszeit von 4 Stunden pro Tag für angemessen. Auch bei der Inventurtätigkeit handle es sich bloss um eine unregelmässige Arbeit, die Zeit und Möglichkeit zur Erholung lasse. Das ABI sei auf den Einwand der Beschwerdeführerin gar nicht eingegangen, dass sie nach einem ganzen Arbeitstag körperlich völlig erschöpft sei und Erholung brauche bzw. abends im Haushalt nichts mehr machen könne. Die ABI-Gutachter wollten dies nicht wahrhaben und unterstellten der Beschwerdeführerin daher eine Überbewertung der somatischen Beschwerden. Zudem sei sie nicht nur somatisch, sondern auch psychisch (20 % laut ABI) eingeschränkt. Eine ganztätige Arbeitsfähigkeit mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von (nur) 20 % sei daher nicht nachvollziehbar. Es sei vielmehr noch ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren, da sie wegen ihrer psychischen und körperlichen Einschränkungen nur noch

- 7 leichtere Arbeiten verrichten könne und im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt weniger attraktiv sei bzw. auf ein Entgegenkommen des jeweiligen Arbeitgebers angewiesen sei. Auch angesichts ihres fortgeschrittenen Alters (geboren 1963) sei nicht mehr jede Arbeitstätigkeit geeignet für sie, zumal ihre geringe Berufserfahrung zusätzlich lohndrückend wirke. 11. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, dass ein Gerichtsgutachten einzuholen sei, falls tatsächlich weitere medizinische Abklärungen erforderlich sein sollten. Selbst wenn von einem Valideneinkommen von Fr. 56‘074.80 ausgegangen worden wäre, hätte es nicht für einen rentenbegründenden IV-Grad gereicht. Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei korrekt, dass sich zwei widersprechende Gutachten gegenübergestanden hätten. Dasjenige der Klinik E._____ sei bezüglich adaptierter Tätigkeit jedoch nicht schlüssig und in sich widersprüchlich. Die Klinik E._____ habe somatische Hüftschmerzen beidseits und Knieschmerzen links festgestellt. Trotz Beschwerden sollte an drei Tagen eine volle und an zwei Tagen keine Arbeitsfähigkeit bzw. täglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden bestehen, was nicht schlüssig und unlogisch sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit als in der bisherigen/angestammten (unbestritten nicht adaptierten) Tätigkeit erreichen sollte. Die Klinik E._____ habe ihre Beurteilung auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin abgestützt, obwohl jene ihre Leistungsfähigkeit zu tief eingeschätzt habe. Es sei daher geradezu offensichtlich, dass die Beurteilung der Klinik E._____ in sich widersprüchlich sei. Die Gutachter des ABI hätten zum Bericht der Klinik E._____ richtig festgehalten, dass beide diagnostisch in recht guter Übereinstimmung seien, wenngleich sich die Situation am Knie links verbessert habe. Be-

- 8 treffend Arbeitsfähigkeit sei die Einschätzung der Klinik E._____ aber nicht nachvollziehbar. Es dränge sich die Frage auf, weshalb die Beschwerdeführerin an drei Tagen pro Woche ohne Einschränkungen arbeitsfähig und an den übrigen Tagen gar nicht mehr arbeitsfähig sein sollte. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung sei falsch. Gemäss ABI-Gutachten sollte vielmehr auf die qualitative Ausgestaltung des Arbeitsplatzes geachtet werden. Bei entsprechendem Arbeitsplatz wäre sodann nicht mehr erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit nicht wieder voll bzw. uneingeschränkt arbeitsfähig sein sollte. Zu dieser Auffassung seien auch bereits Dres. med. D._____ und H._____ gelangt, welche in einer somatisch adaptierten (vor allem sitzenden und wechselbelastenden) Tätigkeit auf eine volle Arbeitsfähigkeit erkannt hätten. Soweit Dr. med. D._____ später in Widerspruch zur eigenen Beurteilung gerate, tue er dies einzig gestützt auf das in sich widersprüchliche Gutachten der nahen Klink E._____. Ein separater Leidensabzug wäre laut Praxis ebenfalls nicht gerechtfertigt. 12. In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Aussagen im Gutachten des ABI verdreht und in einem falschen Licht dargestellt worden seien. So habe das ABI daraus abgeleitet, dass sie eine höhere Leistungsfähigkeit besitze als demonstriert. Richtig sei aber, dass sie zwei Jahre nach der Klinik E._____ und der späteren Knieoperation nie mehr auf ihre körperliche Belastbarkeit getestet worden sei. Die Gutachter des ABI wollten einfach nicht verstehen, dass die Beschwerdeführerin heute wegen multipler physischer und psychischer Beschwerden nach einem ganztägigen Arbeitseinsatz mehrtägige Pausen benötige. An der letzten Arbeitsstelle habe sie gemerkt, dass sie bei einem ganztätigen Arbeitseinsatz an den Rand ihrer Belastbarkeit gekommen sei, was bereits die Klinik E._____ anlässlich der Evaluation ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit festgestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe keine mangeln-

- 9 de Leistungsbereitschaft gezeigt. Sie sei aber wegen ängstlichdepressiver Störungen in ihrer Selbsteinschätzung zurückhaltend. Sachlich sei nicht begründbar, weshalb das Gutachten der Klinik E._____ nicht schlüssig sein sollte und dem ABI-Gutachten ein höherer Beweiswert zukommen sollte. Die Beschwerdeführerin müsse pendente lite noch eine weitere Operation an der Bauchwand (Supraumbilicale Hernie) über sich ergehen lassen. Diesbezüglich sei sie gefährdet und ihr deshalb nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar. Ihre Arbeitsfähigkeit betrage – auch nach der Meinung ihres Hausarztes – lediglich noch 50 %. Selbst Dr. med. H._____ habe keine höhere Arbeitsfähigkeit konstatiert. Zudem sei eine Bürotätigkeit für Personen mit Hüftdysplasie nicht vorbehaltlos geeignet. Es müssten immer wieder Arbeitspausen eingeschaltet werden. Ein volles Arbeitspensum sei körperlich nicht zumutbar und somit auf die Erkenntnisse im Gutachten der Klinik E._____ abzustellen. Aus denselben Überlegungen werde auch am beantragten Leidensabzug von 25 % festgehalten. 13. In der Duplik hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass es sich bei der erwähnten Operation gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden (KSGR) vom 28. September 2011 um einen laparoskopischen Eingriff (Netzeinlage) an der Bauchwandhernie (Baucheingeweide) gehandelt habe. Erfahrungsgemäss werde dadurch zumindest eine adaptierte Tätigkeit nicht längerfristig beeinflusst. Im Übrigen sei diese Operation erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgt und damit hier unbeachtlich. Der Bericht der Klinik E._____ und das Gutachten des ABI seien in der Diagnose überzeugend, nur bezüglich der (Rest-)Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit seien sie widersprüchlich. In dieser Beziehung sei der Bericht der Klinik E._____ in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Er sei daher nicht gleich beweiskräftig wie das Gutachten des

- 10 - ABI. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb bei ihrer Verfügung zu Recht auf das schlüssige ABI-Gutachten abgestellt. 14. Anlässlich der ersten Urteilsberatung vom 7. Februar 2012 gelangte die III. Kammer des Verwaltungsgerichts – in Anbetracht der sich widersprechenden Gutachten der Klinik E._____ vom 7. Juli 2008 und des ABI vom 2. November 2010 – zur Überzeugung, dass die Einholung eines interdisziplinären Gerichtsgutachtens beim Institut für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME) unerlässlich sei, um den Widerspruch betreffend (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit abschliessend klären und erst gestützt darauf über die Rentenfrage entscheiden zu können. 15. Das entsprechende interdisziplinäre IME-Gutachten (mit rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen) einschliesslich Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) datiert vom 13. Dezember 2012 und wurde dem Verwaltungsgericht am 17. Dezember 2012 zugestellt. Im IME-Gutachten (inkl. EFL) wird im Wesentlichen was folgt festgehalten: Rheumatologische Diagnosen (Befunde) mit und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien vorhanden (S. 27 f.): Erstere seien die chronischen Hüftschmerzen beidseits rechtsbetont mit/bei (…) und die rezidivierenden Handgelenks- und Handwurzelschmerzen rechts mit/bei (…). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht der Verdacht auf statische Vorfusschmerzen rechts bei/mit (…). Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gebe es nicht bzw. keine; ebenso wenig psychiatrische Befunde ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Internistische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gebe es nicht bzw. keine. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die festgestellten chronischen rezidivierenden Kopfschmerzen DD, gemischt aufgetretene Spannungskopfschmerzen mit Migräne-Kopfschmerzen sowie die arterielle Hypertonie (Bluthochdruck).

- 11 - Zur Arbeitsfähigkeit in angestammter/bisheriger Tätigkeit (S. 38 ff. [Ergebnis EFL] und S. 49 f.) wurde festgestellt: Aus rheumatischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Inventur bei der C._____ zu einem Pensum ca. von 10 % und als Büroangestellte (inklusive Mithilfe im Warenversand und in Bäckerei K._____) zu einem Pensum von ca. 40 % insgesamt auch aktuell zumutbar. Die alleinige Tätigkeit als Mitarbeiterin (Inventur C._____) sei maximal in einem Pensum 50 % zumutbar, sofern die Inventarisierung der untersten Regale delegiert werden könne. Die ausschliessliche Tätigkeit als Büroangestellte mit Mithilfe im Warenversand sei ihr noch zu ca. 75 % zumutbar, unter der Bedingung, dass sie die Körperposition (Stehen, Gehen, Sitzen) häufig wechseln könnte. Die Arbeitsfähigkeit in der Haushaltstätigkeit werde auf 90 % geschätzt. In psychischer Hinsicht sei die Tätigkeit als Hausfrau nicht eingeschränkt. Zur Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit (S. 50 f.) wurde vermerkt: Aus rheumatologisch-ergonomischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen von ca. 6 Stunden pro Woche. Bezogen auf einen normalen Arbeitstag von 8 ½ Stunden betrage die Arbeitsfähigkeit somit noch ca. 75 %. Im Umfange von ca. 25 % sei also eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Körperlich sei eine solche Arbeitsfähigkeit seit dem Untersuchungsdatum (Januar 2008), mit Sicherheit aber seit dem Datum der IME- Begutachtung zumutbar (S. 43 oben). Psychisch liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei adaptierter Tätigkeit vor. In der abschliessenden Konsensbeurteilung wurde festgehalten: Zusammenfassend seien Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nur aus rheumatologisch-ergonomischer Sicht erkennbar. Psychiatrisch und internistisch hätten keine Beschwerden oder Befunde mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Die im ABI-Gutachten festgestellten psychiatrischen Diagnosen und Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit hätten nicht bestätigt werden können. Insgesamt sei aus somatischer Sicht eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung durch das ABI (im September 2010) eingetreten. Im EFL-Bericht wurde empfohlen, die aktuelle Arbeitstätigkeit weiter zu führen. Eventuell könnten die Belastungen am Arbeitsplatz durch einen ergonomischen Stuhl und eine ergonomische Arbeitsplatzeinrichtung optimiert werden. 16. Das eingeholte IME-Gutachten vom 13. Dezember 2012 wurde den Parteien vom Gericht zur Stellungnahme zugestellt.

- 12 - 17. In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit laut IME-Gutachten 75 % betrage, wobei eine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit festgestellt worden sei. In dieser Beurteilung seien auch die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung aufgetretenen Handgelenksbeschwerden mitberücksichtigt worden. Zusammenfassend könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der strittigen Verfügung tatsächlich zu 80 % in einer adaptierten Tätigkeit arbeits- und einsatzfähig gewesen sei. Diese Frage könne letztlich aber sogar offen gelassen werden, da ein rentenausschliessender IV- Grad auch mit der heute attestierten Arbeitsfähigkeit von 75 % gegeben sei. Werde das mutmassliche Invalideneinkommen für 2011 von Fr. 40‘125.45 (LSE 08 TA1 [Fr. 4‘116.--], Anforderungsniveau 4, indexiert, 75 % arbeitsfähig, ohne Leidensabzug gemäss Verfügung) dem mutmasslichen Valideneinkommen 2011 von Fr. 55‘320.35 gegenüber gestellt, ergäbe sich daraus ein IV-Grad von 27 % (exakt 27.47 %). 18. In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2013 brachte die Beschwerdeführerin noch vor, dass ihre Aussagen im fraglichen IME-Gutachten (ab S. 19) teilweise nicht korrekt wiedergegeben worden seien. Soweit dies für die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit relevant sei, müsse dies korrigiert werden. Dem IME-Gutachten könne insoweit gefolgt werden, als darin die Arbeitsfähigkeit zwar aus rheumatologisch-ergonomischer Sicht, nicht aber auch aus psychiatrischer und internistischer Sicht als eingeschränkt bezeichnet worden sei. Im Fazit (Konsensbeurteilung) komme das IME- Gutachten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2008 bloss in einer „ideal angepassten Tätigkeit“ noch ein Pensum von höchstens 70 % (100 % = wöchentliche Arbeitszeit 41.7 Stunden; 70 % = wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden) leisten könnte. Am jeweiligen Ar-

- 13 beitsplatz müsse die Möglichkeit für Positionswechsel und für Pausen zum Ausruhen bestehen. Es sei einzig noch eine Tätigkeit ohne Gewichtsbelastungen und mit leichter bis knapp leichter Körperarbeit möglich. Eine psychiatrische Diagnose liege nicht vor, aber dafür psychopathologische Symptome, die zwar die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten, aber insofern negative Auswirkungen am Arbeitsplatz hätten, als der Beschwerdeführerin mit mehr Geduld und Verständnis begegnet werden müsste, was sich lohndrückend auswirke. Aus diesem Grund sei auch ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Dieser Abzug sei gerechtfertigt, weil sie laut Gutachter (IME) in der angestammten Tätigkeit (angemessen 50 % arbeitsfähig/Inventur bei C._____) aktuell einen Stundenlohn von Fr. 21.95 sowie als Büroangestellte von Fr. 24.35 pro Stunde (beide inkl. 8.33 % Ferienentschädigung) erziele, was zum gleichen Jahresbruttolohn führe. Laut Lohnausweis 2012 der Arbeitgeberin (C._____) betrage ihr Bruttolohn Fr. 8‘316.--; der Lohnausweis der Bäckerei K._____ werde noch nachgereicht. Unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Bruttoeinkommens habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente; ausgehend von einem mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 56‘074.80 und einem erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 28‘087.-- (70 % Pensum; 25 % Leidensabzug), resultiere ein IV-Grad von 50 %. 19. Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2013 entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht „bloss“ 70 % betrage. Bei einer normalen täglichen Arbeitszeit von ca. 8 ½ Stunden gehörten regelmässig zwei Pausen à mindestens rund 15 Minuten dazu. Die Einsatzfähigkeit von 6 Stunden pro Tag entspreche daher einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 75 % (Verhältnis 6 Stunden im Vergleich zu 8 Stunden Nettoarbeitszeit). Beim Invalideneinkommen dürfe nicht auf den zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden, da kein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorgelegen habe und die verbleibende Ar-

- 14 beitsfähigkeit von der Beschwerdeführerin nicht in zumutbarer Weise ausgeschöpft worden sei. 20. Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2013 betonte die Beschwerdeführerin noch, dass im IME-Gutachten eine Arbeitszeit von 6 Stunden pro Tag „in ideal angepasster Tätigkeit“ ab Januar 2008 als zumutbar taxiert worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die betreffenden Gutachter die nach 2008 sukzessive hinzugekommenen Handgelenksschmerzen nicht als so gravierend eingestuft hätten. Diese müssten aber beim Leidensabzug berücksichtigt werden. Die Einsatzfähigkeit von 6 Stunden pro Tag entspreche nun aber einem Arbeitspensum von 70 % und nicht von 75 %. Wenn das Invalideneinkommen nach den statistischen Lohnstrukturerhebungen ermittelt werde, dann sei hier wenn überhaupt die Lohnstrukturerhebung 2010 und nicht diejenige von 2008 anwendbar. Bei einem Arbeitspensum von 70 % würde sich das Invalideneinkommen auf Fr. 37‘278.70 belaufen, womit sich bereits bei einem Leidensabzug von 10 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente ergäbe. Korrekterweise müsste der Leidensabzug aber höher (bis 25 %) ausfallen. Gemäss nachgereichtem Lohnausweis 2012 für die Tätigkeit in der Bäckerei K._____ habe die Beschwerdeführerin noch Fr. 20‘097.-- verdient. Ihr Bruttoeinkommen 2012 trotz Körperschadens habe sich somit insgesamt auf ca. Fr. 28‘400.- - belaufen, was bei einem anerkannten Valideneinkommen von Fr. 56‘074.80 zu einem IV-Grad von knapp 50 % geführt hätte. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 15. Juli 2011, worin die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliditätsrente (IV-Rente) verneinte. Beschwerdethema bil-

- 15 det dabei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht – gestützt auf das medizinische Gerichtsgutachten vom 13. Dezember 2012 – von einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 75 % der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausging und gestützt darauf zu Recht an einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (IV-Grad unter 40 %) festhielt. Weiter ist die Kostenübernahme für das Gerichtsgutachten (Fr. 11‘336.50) zu klären und über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu befinden. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV- Grad ergibt. Ist eine Versicherte danach mindestens 40 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Feststellung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 393 E.2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit aber zum Voraus gar nicht möglich (BGE 132 V 93 E.4, 125 V 256 E.4, 122 V 157 E.1c, 115 V 133 E.2). Im konkreten Fall erachtete es das Verwaltungsge-

- 16 richt – aufgrund der sich widersprechenden Gutachten der Klinik E._____ vom 7. Juli 2008 [Restarbeitsfähigkeit 50 %] und des ABI vom 2. November 2010 [Restarbeitsfähigkeit max. 80%] – als unerlässlich, beim Institut für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME) noch ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen, um so abschliessend und zuverlässig die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit festlegen und gestützt darauf dann die Rentenfrage – nach der Einkommensvergleichsmethode (BGE 130 V 343 E.3.4, 128 V 29 E.1) – sorgfältig überprüfen zu können. b) Ausgangspunkt für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend das IME-Gutachten vom 13. Dezember 2012, dem als neutrales und parteiunabhängiges Obergutachten voller Beweiswert zukommt und von dem das Gericht ohne zwingende sachliche Gründe nicht abweichen darf (BGE 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/aa, 123 V 331 E.1c). Das IME-Gutachten (inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL]) ist umfassend, inhaltlich schlüssig und überzeugend (vgl. vorne Sachverhalt Ziffer 15). Die geklagten Leiden wurden allesamt berücksichtigt und im Einzelnen – ohne Widersprüche – nachvollziehbar und einleuchtend beurteilt. Der Grund für die Einholung des betreffenden Gerichtsgutachtens (unlösbarer Widerspruch der früheren Gutachten E._____ und ABI wurde bestätigt (siehe nachfolgend Gutachten S. 56, „Mitte“). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensadaptierten Tätigkeit steht aufgrund des IME- Gutachtens nun zweifelsfrei fest (vgl. vorne Ziffer 15). Psychiatrisch wurde dabei keine Diagnose mit Krankheitswert und damit auch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgestellt. In einer leidensadaptierten Tätigkeit wurde auf eine Arbeitsfähigkeit von 75 % erkannt, wobei es noch speziell zu berücksichtigen gilt, dass im IME-Gutachten – im Gegensatz zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses der ange-

- 17 fochtenen Verfügung im Juli 2011 - auch die seit April 2012 bestehenden Handgelenksbeschwerden mitberücksichtigt und diese als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend eingestuft wurden (vgl. Gutachten S. 18 und 30), weshalb im Juli 2011 mindestens von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen war. Der Auffassung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 4. Februar 2013 (vgl. vorne Sachverhalt Ziffer 18), wonach sie laut IME-Gutachten seit Januar 2008 nur in einer „ideal angepassten Tätigkeit“ noch ein Pensum von höchstens 70 % (100 % = wöchentliche Arbeitszeit 41.7 Stunden; 70 % = wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden) leisten könnte, kann zudem nicht gefolgt werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen Arbeitstag von 8 ½ Stunden (abzüglich zweier Pausen von je 15 Minuten ergibt dies 8 Arbeitsstunden pro Tag) ist die Berechnung im IME-Gutachten (vgl. Gutachten: S. 40; 6 Arbeitsstunden bei Arbeitsfähigkeit 75 %) nämlich korrekt erfolgt (so auch: Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] S 10 75 vom 7. September 2010 E.3d in fine). Zudem setzte sich das IME-Gutachten hinsichtlich der umstrittenen Arbeitsfähigkeit mit den früheren Gutachten der Klinik E._____ und des ABI auseinander und kam dabei zum Schluss (vgl. IME- Gutachten S. 56 „Mitte“): „Zusammenfassend kann somit bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit die attestierten Arbeitsunfähigkeiten im Gutachten der Klinik E._____ vom Juli 2008 und die Einschätzungen in der aktuellen Untersuchung bestätigt werden. Für eine angepasste Tätigkeit können wir somit aufgrund unserer eigenen Testresultate und aller zur Verfügung stehenden Befunde sowie des medizinischen Verlaufes weder die Beurteilung im Gutachten der Klinik E._____ noch die im Gutachten des ABI Institutes bestätigen. Aus unserer Sicht besteht einerseits eine höhere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als in der Klinik E._____ attestiert und andererseits eine geringere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als im ABI-Gutachten attestiert.“ Die im Gerichtsgutachten des IME vom 13. Dezember 2012 interdisziplinär ermittelten Arbeitsfähigkeit von 75 % der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten/angepassten Tätigkeit ist somit nicht zu beanstan-

- 18 den, weshalb für die Berechnung des IV-Grads (wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretisch verbliebenen Arbeitsfähigkeit) von diesem Grad der Restarbeitsfähigkeit für die noch vorzunehmende Ermittlung des Invalideneinkommens auszugehen ist. 3. a) Was die ökonomische Seite, also die Berechnung des IV-Grads angeht, so sind sowohl das ermittelte Valideneinkommen (mutmasslicher Jahresverdienst ohne Gesundheitsschaden als ausgebildete Verkäuferin bzw. als Mitarbeiterin in der Inventur bei der C._____) als auch das Invalideneinkommen (erzielbares Einkommen trotz Behinderung bzw. verwertbare Restarbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit) strittig geblieben und damit noch einlässlich – anhand konkreter Berechnungen - zu klären. b) Beim Valideneinkommen ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie als Gesunde bestenfalls verdienen könnte. In der Regel wird dabei beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Dies beruht auf der empirischen Feststellung, wonach die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E.4.1). Bei sehr starken und verhältnismässig kurzfristigen Einkommensschwankungen rechtfertigt es sich, den Durchschnittsverdienst während einer längeren Zeitspanne heranzuziehen. Wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person in Anbetracht ihrer Berufs- und Fachkenntnisse unterdurchschnittliche Einkommen erzielte, ist auf die Lohntabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik abzustellen (SVR 2000 IV Nr. 13 E.3b), sofern aufgrund des Einzelfalles nicht anzunehmen ist, dass sie sich als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer beschei-

- 19 denen Erwerbstätigkeit begnügen würde (vgl. ULRICH MEYER in: MURER/ STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht [IVG], 2. Aufl., Zürich u.a. 2010, Art. 28a S.300 ff.). Gemäss angefochtener Verfügung vom 15. Juli 2011 behauptete die Beschwerdeführerin, dass mindestens von einem Valideneinkommen von Fr. 60‘500.-- (inkl. Nominallohnentwicklung) auszugehen wäre, weil sie schon im Jahre 1989 als Betriebsassistentin bei der Post ein höheres Salär als von der Beschwerdegegnerin angenommen (Pensum 50 %: Fr. 27‘660.20; umgerechnet auf Vollzeitstelle Fr. 55‘320.40) erzielt habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil die Beschwerdeführerin nach der Familienpause (1991-1998) im Jahre 1999 in einer anderen Berufsbranche (nämlich als Mitarbeiterin für Inventuren bei der C._____) wieder zu arbeiten begann und daher jene Einkommensverhältnisse für die Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen werden müssen. Damals wurde ihr auch eine Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahre 2000 attestiert, weshalb die Beschwerdegegnerin bei ihren Berechnungen von einem Arbeitspensum von 50 % ausging. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie nach der Kinderpause ohne Gesundheitsschaden in eine besser bezahlte Administrativ-/Bürotätigkeit eingestiegen wäre, lässt sich anhand der Fakten nicht erhärten. Die Beschwerdegegnerin ging folglich zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin (ohne Gesundheitsschaden) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Verkäuferin bzw. als Mitarbeiterin bei der Inventur C._____ erwerbstätig gewesen wäre. Aufgrund der finanziellen Schwankungen und der fehlenden Konstanz für eine zuverlässige und dauerhafte Berechnungsbasis stellte die Beschwerdegegnerin aber zu Recht auf die statistischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Detailangestellte ab, woraus bei Anwendung der LSE 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 55‘320.35 (Lohntabelle TA1; Sektor 52 [Detailhandel und

- 20 - Reparatur]; Anforderungsprofil 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt]; weiblich; aufindexiert bis 2011; rechnerisch in Zahlen: Lohn Fr. 4‘256.-- pro Monat geteilt durch 40 Arbeitsstunden pro Woche x 41.6 Std./W. x 12 Monate [Fr. 53‘114.90] x 1.021 [Index 2009] x 1.01 [2010] x 1.01 [2011] [= Fr. 55‘320.35]) resultierte bzw. bei Anwendung der aktuellen LSE 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 54‘956.95 (TA1; Sektor 47 [Detailhandel]; Anforderungsprofil 3, Frauen; Index bis 2011; rechnerisch in Zahlen: Lohn Fr. 4‘360.-- : 40 x 41.6 x 12 [Fr. 54‘412.80] x 1.01 [Index 2011] [= Fr. 54‘956.95]) resultiert hätte. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Juli 2011 ergeben sich aus den Akten jedoch keine stichhaltigen Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden beruflich in einer Administrativ-/Bürotätigkeit neu orientiert hätte. Letztlich kann indes sogar offen gelassen werden, ob im konkreten Fall auf eines der zwei erwähnten Valideneinkommen nach LSE 2008 oder LSE 2010 oder auf das (etwas höhere) von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde beantragte Valideneinkommen von Fr. 56‘074.80 (vgl. vorne Ziffer 10 und 18) abzustellen gewesen wäre, da selbst bei einem Valideneinkommen von Fr. 56‘074.80 – wie nachfolgend noch gezeigt werden wird – noch kein rentenbegründender IV-Grad (mindestens 40 % laut Art. 28 Abs. 2 IVG) hätte erreicht werden können. c) Beim Invalideneinkommen wird demgegenüber von der Tätigkeit ausgegangen, welche der versicherten Person trotz Gesundheitsschadens noch zumutbar ist. Die Erwerbsmöglichkeiten derselben werden dabei in erster Linie durch ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bestimmt. Es hängt deshalb von der medizinisch ermittelten Restarbeitsfähigkeit ab, in welchem Umfang für diese noch eine zumutbare Erwerbstätigkeit in Frage kommt. Das bei der Erzielung des Jahreseinkommens ohne Behinderung Gesagte bezüglich „nicht vollständiger Ausnützung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit“ gilt auch beim Invalideneinkommen; auch hier darf bei solchen Fällen auf

- 21 die statistischen Erfahrungswerte bzw. Lohnstrukturerhebungen (LSE) an Stelle des effektiv – willentlich zu tief – erzielten Einkommens trotz Behinderung abgestellt werden. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit und damit auch des IV-Grads stimmt mit der tatsächlichen Erwerbseinbusse also nur dann überein, wenn (kumulativ) besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen und die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirklich voll ausschöpft (vgl. MEYER a.a.O. Art. 28a S. 308; BGE 135 V 297 E.5.2). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend demnach zu Recht auch bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf die einschlägigen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2008 bzw. 2010 abgestellt, weil die Beschwerdeführerin nur in einem Arbeitspensum von 50 % tätig war, anstatt ihre tatsächlich vorhandene (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 75 % (vgl. vorne E.2b in fine) voll auszuschöpfen. Mangels Aussagekraft der bisher trotz Gesundheitsschadens erzielten Einkünfte durfte die Beschwerdegegnerin daher auf diese längerfristig erhobenen und gesamtschweizerisch breit abgestützten Erfahrungswerte abstellen. Bei Anwendung der LSE 2008 ergäbe sich hiernach ein Invalideneinkommen für 2011 von Fr. 40‘125.45 (Lohntabelle TA1; Total; Anforderungsniveau 4; Frauen; aufindexiert bis 2011; rechnerisch in Zahlen: Fr. 4‘116.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.75 [Restarbeitsfähigkeit 75 %] [Fr. 38‘525.--] x 1.021 [Index 2009] x 1.01 [Index 2010] x 1.01 [Index 2011] [= Fr. 40‘125.--]) bzw. bei Anwendung der LSE 2010 ein Invalideneinkommen von Fr. 39‘941.45 (TA1; Total; Anforderungsniveau 4; Frauen; Index bis 2011; rechnerisch in Zahlen: Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.75 [Fr. 39‘546.--] x 1.01 [2011]), woraus – ohne Berücksichtigung eines zusätzlichen Leidensabzugs beim Invalideneinkommen – eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘194.90 (LSE 2008) bzw. von Fr. 15‘015.50 (LSE 2010) und demnach in beiden Fällen ein nicht rentenbegründender IV-Grad von 28 % (LSE 2008) bzw. 27 % (LSE 2010) resultiert hätte.

- 22 d) Zu klären bleibt damit noch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Leidensabzug in der Höhe von 25 %. Mit diesem Spezialabzug vom Invalideneinkommen wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerstarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens selbst für leichtere Arbeiten lediglich noch beschränkt einsatzfähig waren, trotzdem noch das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter erreichen sollten. Der so entstandene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Verdienstes haben können (BGE 134 V 322 E.5.2). Mit dem Leidensabzug sollte also die lohnmässige Benachteiligung gesundheitlich beeinträchtigter Personen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und folglich entsprechend uneingeschränkt einsatzbaren Arbeitnehmern/-Innen ausgeglichen werden (BGE 124 V 321 E.3b/bb). Der Leidensabzug darf 25 % nicht überschreiten, sollte allerdings auch nicht unter 10 % zu liegen kommen, da er sonst nicht mehr materialisierbar und gerichtlich überprüfbar ist (vgl. MEYER a.a.O. Art. 28a S. 314; VGU S 11 142 vom 22. Mai 2012 E.3b und VGU S 11 10 vom 31. Mai 2011 E.4b). Ein Leidensabzug von den Tabellenlöhnen ist dann geboten, wenn eine versicherte Person im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E.5a/bb). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deshalb auch bei eingeschränkter Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit noch kein Leidensabzug gerechtfertigt. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellenlohn gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) mit dem

- 23 - Anforderungsprofil 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_773/2009 vom 19. Februar 2010 E.5.3 und 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E.4.3.3). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin trifft es aber nicht zu, dass ein Leidensabzug schon wegen des verminderten Beschäftigungsgrads erfolgen müsste. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt sich die Teilzeitarbeit bei Frauen erfahrungsgemäss vielmehr eher lohnerhöhend und nicht lohnsenkend aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_819/2008 vom 11. November 2008 E.4.2 sowie 9C_29/2007 vom 4. Februar 2008 E.4.3). Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich sowohl bei der früheren Tätigkeit bei B._____ als auch bei der angestammten Tätigkeit als Inventur-Mitarbeiterin um körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Arbeiten, weshalb selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kein separater Leidensabzug gerechtfertigt ist. Im Übrigen wurden allfällige Einschränkungen mit der Festsetzung des tiefsten Anforderungsprofils 4 bereits berücksichtigt. Die Begründung, dass ein Arbeitgeber weitere gesundheitlich bedingte Einschränkungen hinzunehmen hätte, stimmt demzufolge nicht. Die aus somatischer Sicht einzuhaltenden Vorgaben vermögen die allgemeine wirtschaftliche Verwertbarkeit des Restleistungsvermögens nicht zu mindern. Auch das Alter der Beschwerdeführerin kann für sich noch nicht als lohnsenkend eingestuft werden. Was die angeblich geringe Berufserfahrung betrifft, so wurde dieser Gegebenheit ebenfalls schon durch die Wahl des niedrigsten Anforderungsprofils 4 bei der Festsetzung des Invalideneinkommens gebührend Rechnung getragen. Beim Anforderungsprofil 4 wird das Gehalt nämlich aufgrund „einfacher und repetitiver Tätigkeiten“ bestimmt, während beim Anforderungsprofil 3 immerhin „Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt“ werden, was selbstverständlich zu einem graduell höheren Ansatz des mutmasslichen Gehalts gemäss Tabellenlöhnen berechtigt. Die von der Beschwerdeführerin weiter geltend gemach-

- 24 ten psychopathologischen Symptome – wie Insuffizienzgefühle, innere Unruhe, Gereiztheit, Zukunftsängste und Stimmungsschwankungen – sind laut IME-Gutachten vom 13. Dezember 2012 (vgl. psychiatrisches Teilgutachen S. 18) nur als vorübergehende Reaktion auf die unbestritten doch schwierige psychosoziale Belastungssituation zu sehen. Es rechtfertigt sich indessen nicht, deshalb einen separaten Leidensabzug zu gewähren, da keine nachteiligen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis oder am Arbeitsplatz zu erwarten sind, welche effektiv – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – lohndrückend sein könnten. Selbst wenn das Gericht jedoch einen Leidensabzug zulassen würde, könnte dieser höchstens in der Grössenordnung von 10 % jedoch nicht in der maximal zulässigen Höhe von 25 % gewährt werden, was im Ergebnis noch immer keinen rentenbegründenden IV-Grad ergäbe. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 55‘320.35 (LSE 2008) und einem Invalideneinkommen von Fr. 36‘112.90 (Fr. 40‘125.45 minus 10 %) wie auch beim Abstellen auf ein Valideneinkommen von Fr. 54‘956.95 (LSE 2010) und einem Invalideneinkommen von Fr. 35‘947.30 (Fr. 39‘941.45 abzüglich 10 %) würde fast deckungsgleich stets ein IV-Grad von „bloss“ rund 35 % resultieren. Selbst bei Annahme des für die Beschwerdeführerin beantragten höheren Valideneinkommens von Fr. 56‘074.80 (vgl. dazu vorne E.3b am Ende) und dem für die Beschwerdeführerin günstigsten (tiefsten) Invalideneinkommen von Fr. 35‘947.30 (laut LSE 2010 mit 10 % Leidensabzug) könnte kein rentenrelevanter IV-Grad erreicht werden, weil noch immer lediglich ein IV-Grad von maximal 36 % resultieren würde. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Rentenleistungen gemäss Art. 28 IVG verneint hat. e) Die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2011 ist demzufolge rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 13. September 2011 führt.

- 25 - 4. a) Bei der Zuteilung der Gerichtskosten, beim Entscheid betreffend Kostenübernahme des Gerichtsgutachtens (Fr. 11‘336.50) sowie betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Rechtsbeistand auf Kosten des Staates bzw. der Gerichtskasse; vgl. dazu auch die Honorarnote vom 20. Februar 2013 der Anwältin der Beschwerdeführerin in der Gesamthöhe von Fr. 7‘119.35) ist im konkreten Fall eine differenzierte Betrachtungsweise geboten. Das vorliegende Verfahren umfasst eine erste Phase (Zeit bis zur ersten Urteilsberatung am 7. Februar 2012; vgl. vorne Ziffer 14), in welcher sich im Wesentlichen die Frage stellte, ob die vorhandenen Arztberichte und Gutachten eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben würden. Diese Frage musste angesichts unauflöslicher inhaltlicher Widersprüche zwischen dem Gutachten der Klinik E._____ vom 7. Juli 2008 und demjenigen des ABI vom 2. November 2010 verneint werden. Die Einholung des Gerichtsgutachtens vom 13. Dezember 2012 kommt deshalb bei einer materiellen Betrachtung einer Rückweisung zu neuer Abklärung gleich, was praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als auch einer allfälligen Parteientschädigung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (so BGE 137 V 210 E.7.1; VGU S 09 134 vom 12. Juli 2011 E.21). In der zweiten Phase (Abklärungen und Stellungnahmen bis zur zweiten Urteilsberatung am 14. März 2013) stellte sich die Frage, ob und inwiefern auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden könne und ob sich ein rentenbegründender IV-Grad ergäbe. In dieser zweiten Phase drang die Beschwerdeführerin mit ihrer Sichtweise und ihren Anträgen nicht durch und die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2011 wurde bestätigt, so dass die Beschwerdegegnerin als obsiegende Partei der zweiten Phase, die Beschwerdeführerin indessen als obsiegende Partei der ersten Phase zu betrachten ist.

- 26 b) Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, wenn er die Massnahmen angeordnet hat oder wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (BGE 137 V 210 E.4.4.2). Das notwendige Gerichtsgutachten vom 13. Dezember 2012 hat Kosten von Fr. 11‘336.50 verursacht. Ausgehend vom Verursacherprinzip ist die Verwaltung zum Ersatz jener Kosten verpflichtet, die einer Partei daraus entstanden sind, dass der Verwaltungsträger seiner aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes bestehenden Pflichten zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes nicht hinreichend nachgekommen ist und dadurch den nicht zur Abklärung verpflichteten Instanzen oder Personen unnötigen Aufwand und Kosten verursacht haben. Im konkreten Fall geht es gerade um eine solche Konstellation, da das Gerichtsgutachten lediglich deshalb nötig wurde, weil die medizinische Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin mit Mängeln behaftet war. Wie der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2011 (S. 5 unten) entnommen werden kann, erkannte auch die Beschwerdegegnerin, dass beträchtliche Widersprüche zwischen dem Gutachten der Klinik E._____ vom 7. Juli 2008 und demjenigen des ABI vom 2. November 2010 bestünden. Die Beschwerdegegnerin gewichtete in der Beweiswürdigung danach einfach das ABI Gutachten höher, ohne aber die medizinisch und leistungsmässig aufgezeigten Widersprüche bzw. Ungereimtheiten plausibel erklären zu können. Die Anordnung eines neuen Gerichts-/Obergutachtens erwies sich deshalb als unumgänglich. Auch wenn das erkennende Gericht seinerseits ebenfalls dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt, kann es bei dieser Sachlage nicht angehen, die kantonale Gerichtskasse mit Kosten zu belasten, die durch eine mangelhafte Abklärung seitens der Verwaltung verursacht wurden (vgl. SVR 3/2011 IV Nr. 25 E.7b/aa und E. 7b/bb mit weiteren Hinweisen). Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 11‘336.50 gehen damit vollständig zulasten der Beschwerdegegnerin.

- 27 c) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- abschliessend festgelegt (vgl. SVR 1/2013 IV Nr. 1 E.3). Vorliegend werden die Parteien verpflichtet, für das relativ aufwändige Verfahren insgesamt Fr. 1‘000.-- zu bezahlen; dabei hat die in der ersten Verfahrensphase unterlegene Beschwerdegegnerin 2/3 (Fr. 667.--) und die in der zweiten Verfahrensphase unterlegene Beschwerdeführerin 1/3 (Fr. 333.--) der Kosten zu übernehmen, wobei letztgenannter Betrag zulasten der Gerichtskasse geht. d) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 bis Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] sowie Art. 61 lit. f ATSG). Die Bewilligung befreit von allen behördlichen (inkl. gerichtlichen) Kosten und Gebühren. Die Vorschrift über die Erstattung (Art. 77 VRG) bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 5 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und der Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung eine (leicht reduzierte) Entschädigung von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Vorliegend ist sowohl die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als auch die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ausgewiesen (vgl. Schreiben vom 30. Januar 2012 samt Beilage Direkte Bundessteuer 2010 und

- 28 - Kantons- und Gemeindesteuer 2010; Schreiben vom 6. Februar 2012 mit Honorarnote für Ehescheidungsverfahren [Unkosten zu Lasten der Beschwerdeführerin Fr. 14‘065.45] und Schreiben vom 8. Februar 2012 mit Zusammenstellung bezüglich offener Rechnungen [minus Fr. 3‘357.35 zu Lasten der Beschwerdeführerin]), sodass es sich hier rechtfertigt, der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (vgl. dazu im Übrigen auch noch die Zusammenstellung inkl. Beilagen in der Beschwerde vom 13. September 2011, Ziffer 7, S. 4). Gestützt auf Art. 5 HV muss die eingereichte Honorarnote vom 20. Februar 2013 indessen noch im Stundensatz (Fr. 200.--/Std. und nicht Fr. 250.--/Std.) angepasst werden, was bei einem Arbeitsaufwand von total 25.6 Stunden eine Entschädigung von Fr. 5‘120.--, zuzüglich 3 % Spesenpauschale [+ Fr. 153.60; = Fr. 5‘273.60] und 8 % Mehrwertsteuer [+ Fr. 421.90], total also Fr. 5‘695.50 ergibt. Dieses Honorar ist sodann – entsprechend dem vorne unter E.4c Gesagten – für die erste Phase zu 2/3 von der Beschwerdegegnerin (17.1 Stunden) und für die zweite Phase von der Beschwerdeführerin bzw. hier von der Gerichtskasse zu 1/3 (8.5 Stunden) zu übernehmen. Ziffernmässig bedeutet diese Differenzierung in zwei Verfahrensphasen mit unterschiedlichem Obsiegen der Parteien, dass die Beschwerdegegnerin noch eine Entschädigung von Fr. 3‘804.40 (gegliedert in: 17.1 Std. x Fr. 200.--/Std.] plus 3 % Spesen [Fr. 102.60], plus 8 % MWST [Fr. 281.80]) und die Gerichtskasse noch eine Entschädigung von Fr. 1‘891.10 (zusammengesetzt aus: Fr. 1‘700.-- [8.5 Std. x Fr. 200.--/Std.] plus 3 % Spesenpauschale [Fr. 51.--], plus 8 % MWST [Fr. 140.10]) unter dem Titel „Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege“ an die Beschwerdeführerin zu zahlen haben. Von der gestützt auf Art. 5 HV korrigierten Honorarnote im Umfange von Fr. 5‘695.50 gehen also 2/3 (Fr. 3‘804.40) zulasten der Beschwerdegegnerin und die restlichen 1/3 (Fr. 1‘891.10) zulasten der Gerichtskasse. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 77 VRG aber verpflichtet, die ihr er-

- 29 lassenen Gerichtskosten (Fr. 333.--) und die ihr vorgeschossenen Vertretungskosten (Fr. 1‘891.10) zurückzuerstatten, falls sie dazu dereinst aufgrund verbesserter Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Stande sein sollte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 11‘336.50 gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV- Stelle). 3. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Kosten von total Fr. 1‘000.-- zu 1/3 der Gerichtskasse (Fr. 333.--) auferlegt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat die übrigen 2/3 der Kosten (Fr. 667.--) innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1‘891.10 (inkl. MWST) und durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) mit Fr. 3‘804.40 (inkl. MWST) entschädigt.

- 30 c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie dazu in der Lage ist, hat sie das Erlassene (Fr. 333.--) und die Kosten der Rechtsvertretung (Fr. 1‘891.10) zu erstatten. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2011 111 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.03.2013 S 2011 111 — Swissrulings