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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.08.2010 S 2010 74

31 août 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,654 mots·~8 min·6

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 10 74 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 31. August 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. Die am 19. Oktober 1961 geborene Beschwerdeführerin zog sich am 11. August 2005 bei Reinigungsarbeiten mit einem Druckreinigungsgerät eine Handgelenksdistorsion rechts zu. Sie wurde deswegen am 13. August 2005 im Regionalspital … ambulant behandelt (Bericht vom 13. August 2005 des Regionalspitals …). 2. Laut Bericht vom 26. August 2005 über ein am 25. August 2005 durchgeführtes MRI des rechten Handgelenks fand der Radiologe Dr. med. … keine Hinweise für eine ossäre Läsion. Ein Arthro-MRI vom 1. September 2005 zeigte ein möglicherweise etwas überdehntes, laxes, aber intaktes scapholunäres Ligament (Bericht vom 1. September 2005 des Dr. med. …). Am 19. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin in der handchirurgischen Sprechstunde des Rätischen Kantons- und Regionalspitals (nachfolgend: Kantonsspital) untersucht; diagnostiziert wurden Restbeschwerden bei Status 4 Wochen nach Handgelenksdistorsion (Bericht vom 20. September 2005 des Dr. med. …). 3. Gemäss Bericht vom 4. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin wegen chronischer Handgelenksschmerzen rechts am 3. November 2005 durch Dr. med. … im Kantonsspital operiert (diagnostische und therapeutische Handgelenksarthroskopie rechts). 4. Am 7. Juni 2006 nahm sich einer der zwei Söhne der Beschwerdeführerin das Leben. Etwa einen Monat nach diesem Ereignis weilte die

Beschwerdeführerin während eines Tages (9. Juli 2006) zur Beobachtung in der Klinik ... 5. Am 21. August 2006 (Eingangsstempel) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle Graubünden (im Folgenden: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. 6. Gemäss Arbeitgeber-Fragebogen vom 25. August 2006 wurde das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Gemeinde …, für welche die Beschwerdeführerin seit 1. April 1996 in einem Pensum von 50% als Raumpflegerin gearbeitet hatte, per 30. Juni 2006 aufgehoben. Hingegen wurde laut Arbeitgeber-Fragebogen vom 1. September 2006 das Arbeitsverhältnis mit der … AG, für welche die Beschwerdeführerin seit 16. November 1995 als Medienkurierin arbeitet (6 Tage pro Woche, 2 Stunden pro Tag), nach dem Unfall weitergeführt. 7. In einem Bericht vom 11. Oktober 2006 hielt Dr. med. … fest, die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfall unter therapieresistenten Schmerzen sowie Kraftlosigkeit im rechten Handgelenk. Sie könne keine Reinigungsarbeiten mehr ausführen. 8. Am 22. April 2007 trat die Beschwerdeführerin freiwillig in die Klinik … ein, wo sie bis 11. Juli 2007 stationär behandelt wurde. Im Austrittsbericht vom 16. Juli 2007 ist als Hauptdiagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome aufgeführt. 9. Dr. med. … vom Departement Chirurgie des Universitätsspitals Zürich beurteilte in einem Bericht vom 17. September 2007 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie folgt: 20% Einschränkung als Putzfrau, volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 10. Die Klinik … führte in einem Gutachten vom 3. April 2008 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode,

sowie eine Agoraphobie auf. Die Beschwerdeführerin sei als Putzfrau und in allen anderen Tätigkeiten zu 80% arbeitsunfähig. 11. In einem Bericht vom 19. August 2008 kommt die Psychiaterin Dr. med. … zusammenfassend zum Schluss, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht nicht in relevanter Weise eingeschränkt. 12. Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 31. März 2009 konnten bei der Verrichtung der Hausarbeiten durch die Beschwerdeführerin keine Einschränkungen festgestellt werden. 13. Mit Vorbescheid vom 19. August 2009 stellte die IV-Stelle in Aussicht, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. Oktober 2007 eine ganze und für die Zeit vom 1. November 2007 bis 30. September 2008 eine halbe Invalidente zuzuerkennen (Invaliditätsgrad zunächst 100%, dann 52%). 14. Mit Einwand vom 4. September 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung weiterer Abklärungen bezüglich ihrer Erwerbsfähigkeit. Das rechte Handgelenk funktioniere weiterhin ungenügend, und seit dem Suizid ihres Sohnes leide sie unter starken Depressionen. 15. Mit Verfügung vom 14. April 2010 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. Oktober 2007 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100%) zu (Verfügung 1). Mit einer zweiten Verfügung vom gleichen Tag gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2007 bis 30. September 2008 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 52%; Verfügung 2). Seit 1. Juli 2008 sei der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Dabei könne sie ein Einkommen erzielen, welches nicht geringer sei als das vor dem Unfall vom 11. August 2005 erzielte Einkommen. Seit 1. Juli 2008 sei die Beschwerdeführerin demzufolge nicht mehr invalid, weshalb ihr ab 1. Oktober 2008 (Berücksichtigung der gesetzlichen Wartefrist von drei Monaten) keine Invalidenrente mehr zustehe.

16. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Verfügung 2 vom 14. April 2010 am 12. Mai 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Zusprechung einer halben Invalidenrente über den 30. September 2008 hinaus. Ihr Gesundheitszustand habe sich gegenüber der Zeit vor dem 1. Juli 2008 nicht gebessert. Sie leide nach wie vor unter starken Depressionen und stehe in Behandlung beim Psychiater Dr. med. … (monatliche Therapiesitzungen, regelmässige Einnahme von Psychopharmaka). Auf den Bericht vom 19. August 2008 der Dr. med. … dürfe nicht abgestellt werden. Eine geplante Ausbildung zur Taxifahrerin habe sie wegen einer depressiven Phase nicht absolvieren können. Im Übrigen werde sie bei der Arbeit durch die geschädigte rechte Hand beeinträchtigt. 17. Die IV-Stelle beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig ist, ob die IV-Stelle mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. April 2010 (Verfügung 2) das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer halben Invalidenrente über den 30. September 2009 hinaus zu Recht abgelehnt hat. 2. Ist eine versicherte Person zu mindestens 40% invalid, hat sie Anspruch auf eine Viertels-, bei mindestens 50% Invalidität auf eine halbe, bei mindestens 60% Invalidität auf eine Dreiviertels- und bei mindestens 70% Invalidität auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3. Die Invalidität erwerbstätiger Versicherter wird bemessen, indem das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (z.B. im Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Schliesslich bemisst sich die Invalidität von Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Aufgabenbereich tätig sind, nach der Gemischten Methode: Es ist zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit einerseits und der Tätigkeit im Aufgabenbereich andererseits festzulegen; sodann ist für beide Bereiche der Invaliditätsgrad nach der entsprechenden Methode (Einkommensvergleich bzw. Betätigungsvergleich) zu bemessen, und anschliessend ist der Gesamtinvaliditätsgrad durch die Addition der für die beiden Bereiche ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten zu ermitteln (Art. 28 Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 Erw. 3.3 S. 395). 4. Vorliegend hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in Anwendung der Gemischten Methode ermittelt. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 20% im Haushalt und zu 80% erwerbstätig wäre. Für die Zeit ab 1. Juli 2008 setzte die IV-Stelle das Valideneinkommen (2008), ausgehend von den beiden Erwerbstätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 11. August 2005 ausgeübt hatte (Raumpflegerin, Medienkurierin), auf Fr. 38'668.75 fest. Das Invalideneinkommen (2008) bezifferte die IV-Stelle gestützt auf die anwendbare LSE-Statistik auf Fr. 40'932.00 (80%-Pensum). Für den Haushaltbereich veranschlagte die IV-Stelle keine Einschränkung. Es ergab sich so ein Gesamtinvaliditätsgrad von 0%. 5. Gegen die Anwendung der Gemischten Methode sowie die Aufteilung in 20% Aufgabenbereich (Haushalt) und 80% Erwerbstätigkeit erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Ebenso stellt sie das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen nicht in Frage. Aufgrund der Aktenlage ist denn

auch festzustellen, dass die IV-Stelle diese Faktoren nicht rechtsfehlerhaft festgesetzt hat. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, sie könne kein Invalideneinkommen in dem von der IV- Stelle angenommenen Ausmass erzielen und sie sei auch bei der Haushaltarbeit eingeschränkt. 6. Die IV-Stelle hat gestützt auf die Beurteilung vom 27. Oktober 2008 der Dr. med. …, RAD Ostschweiz, angenommen, dass die Beschwerdeführerin in jeglicher handgelenkschonenden Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Dr. med. … stützte sich ihrerseits bei ihrer Beurteilung weitgehend auf den Arztbericht vom 19. August 2008 der Dr. med. … ab. Dieser Arztbericht ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin durchaus beweistauglich. Dr. med. … und die delegierte Psychologin lic. phil. … haben die Beschwerdeführerin über längere Zeit betreut, zudem hat Dr. med. … ihren Bericht in Kenntnis der Krankengeschichte bzw. der einschlägigen medizinischen Akten verfasst. Auf die Beurteilung der Dr. med. … ist daher abzustellen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in psychiatrischer Behandlung steht. Denn dieser Umstand allein begründet in keiner Weise eine Arbeitsunfähigkeit. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine geplante Ausbildung zur Taxifahrerin nicht absolviert hat, stellt die Beurteilung der Dr. med. … nicht in Frage; der Verzicht auf die vorgesehene Ausbildung aufgrund eines momentanen Zustandes belegt keine generelle, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. 7. Gegen den Abklärungsbericht Haushalt vom 31. März 2009 erhebt die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwände. Unter diesen Umständen ist auf diesen Bericht, welcher auf detaillierten Abklärungen an Ort und Stelle beruht und erhebliche Einschränkungen im Haushaltbereich verneint, abzustellen. 8. Aus dem Dargelegten folgt, dass die IV-Stelle das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer halben Invalidenrente über den 30. September 2008 hinaus zu Recht abgelehnt hat. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn vom Invalideneinkommen, welches die IV-Stelle

ermittelt hat, ein behinderungsbedingter Abzug von 10% vorgenommen würde; auch unter dieser Voraussetzung ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von weit weniger als 40%, was jeglichen Rentenanspruch ausschliesst. 9. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Beschwerdeführerin hat zufolge ihres Unterliegens die Gerichtskosten von Fr. 700.- zu tragen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 23. Dezember 2010 nicht eingetreten (9C_1042/2010).

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