Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.08.2010 S 2010 52

17 août 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,781 mots·~9 min·6

Résumé

AHV-Beiträge | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Texte intégral

S 10 52 Versicherungsgericht URTEIL vom 17. August 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend AHV-Beiträge 1. Am 4. Dezember 2009 erhielt die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (Ausgleichskasse) vom Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, die Meldung, … habe im Jahr 2006 aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 30'000.-- erzielt. Bemessungsgrundlage dafür bildete die Veranlagung über die Direkte Bundessteuer 2006. Die Ausgleichskasse forderte gestützt darauf von … mit Beitragsverfügung vom 10. Dezember 2009 die für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (29’500.--) geschuldeten persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 1'812.--. 2. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 7. Januar 2009 fristgerecht Einsprache und machte geltend, das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit habe in der Beitragsperiode 2006 lediglich Fr. 7'092.-- betragen, wobei sie aus selbständiger Erwerbstätigkeit kein Einkommen erzielt habe. Vielmehr habe daraus ein Verlust von Fr. 25'565.-- resultiert. Sie beantragte sinngemäss, die Beitragsverfügung für selbständig Erwerbende sei aufzuheben. 3. Mit Entscheid vom 2. März 2010 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherten seien in der AHV beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausübten. Die Beiträge

würden dabei in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Damit unterliege jedes in der Schweiz erzielte Erwerbseinkommen der Beitragspflicht ungeachtet, ob dieses in selbständiger oder unselbständiger Stellung bzw. im Haupt- oder Nebenerwerb erzielt worden sei. Weiter führte die Ausgleichskasse aus, dass die kantonalen Steuerbehörden die Einkommen der Selbständigerwerbenden aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermittelten. Damit werde erreicht, dass nicht zwei Behörden (Ausgleichskassen und Steuerbehörden) die gleichen Einkommen unabhängig voneinander festsetzten müssten. Konsequenterweise seien die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich und sie bildeten die Grundlagen für die Betragsberechnung sowohl in Bezug auf die Höhe des Einkommens als auch auf das im Betrieb investierte Eigenkapital. Die Ausgleichskasse dürfe grundsätzlich nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen eingreifen. In diesem Sinne habe die selbständigerwerbende Versicherte ihre Rechte im Hinblick auf die AHVrechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Die Ausgleichskasse dürfe selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung abweichen, wenn die Abklärung ergebe, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitigem Einlegen eines gesetzlichen Rechtsmittels wahrscheinlich korrigiert worden wäre. In vorliegender Angelegenheit beruhe die zur Diskussion stehende Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende auf rechtskräftiger Veranlagung für die direkte Bundessteuer und entspreche den darin festgelegten Einkommensfaktoren. 4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 3. April 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz. Sie wendete ein, sie sei vom Steueramt des Kantons Zürich bezüglich des erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit willkürlich veranlagt worden und sie habe dagegen lediglich mangels finanzieller Mittel für einen Rechtsbeistand keine Einsprache erhoben. Weiter machte sie geltend, sie habe die Steuererklärung für das Steuerjahr 2006 nach dem Grundsatz von

Treu und Glauben ausgefüllt. Dass sie ein Einkommen von Fr. 30'000.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahre 2006 nicht erreicht habe, könne ferner der definitiven Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer für das Jahr 2006 des Kantons Graubünden entnommen werden. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2010 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde und begründete dies mit den bereits im Einspracheentscheid vorgebrachten Überlegungen. Überdies führte sie aus, es obliege den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer zu ermitteln. Diese Angaben seien für die Ausgleichskassen bindend. Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen würden, wie vorliegend, auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation gelten. In diesem Sinne habe der Selbständigerwerbende seine Rechte im Hinblick auf die AHVrechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen beschränke sich aber auf die Bemessung des massgeblichen Einkommens und nicht auf die Qualifikation der Beiträge. Aus den dargelegten Gründen sei denn auch ihr Rechtsbegehren zu schützen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in dem angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Da sich der Streitwert im vorliegenden Fall auf Fr. 1’812.-beläuft und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für einen einzelrichterlichen Entscheid erfüllt. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 2. März 2010 bzw. die diesem zugrunde liegende Nachtragsverfügung vom 10. Dezember 2009. Zu beantworten ist die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Beiträge zu Recht auf das von der kantonalen Steuerbehörde auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermittelte Erwerbseinkommen abgestützt hat. 3. a) Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) fallen darunter alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landund Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf und aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit […]. Weiter bestimmt Art. 23 Abs. 1 AHVV, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer […] ermitteln. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). Dabei begründet nach der geltenden Rechtsprechung grundsätzlich jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die ordentliche Einkommensermittlung obliegt nämlich den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen

Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständig erwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 371). Verbindlich ist auch die auf einer Ermessenstaxation beruhende Steuermeldung (ZAK 1992 S. 32 ff., 1988 S. 298 f.). Ein Abweichen der Ausgleichskasse von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist in der Regel nicht möglich, selbst dann nicht, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitigem Einlegen eines Rechtsmittels wahrscheinlich korrigiert worden wäre. b) Gemäss gefestigter Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 23 Abs. 4 AHVV erwähnte „Verbindlichkeit“ nicht absolut zu verstehen. Vielmehr ist die absolute Bindungswirkung der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens (ziffernmässige Betragshöhe) beschränkt. Die zitierte Verbindlichkeit betrifft aber gerade nicht die AHVbeitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens und beschlägt deshalb namentlich auch nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Die kantonalen Ausgleichskassen haben demnach ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen AHV-beitragspflichtig ist. Der Sozialversicherungsrichter darf daher stets dann von rechtskräftigen Steuerveranlagungen abweichen, falls sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. BGE 102 V 30 E. 3b, 101 V 86 E. 3 in fine, 98 V 188 E. 2; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, Ziff. 8.3, S. 209 ff.; Peter Forster, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, § 9 S. 144 ff.; Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2005, Rz. 50-55 S. 98-101; Paul Cadotsch in ASA Bd. 62 [1993/1994]: Die Verbindlichkeit der Steuermeldung für die AHV-Beitragsfestsetzung, S. 371-384). An jener Rechtsprechung wurde auch in neuerer Zeit mehrfach festgehalten, indem

jeweils betont wurde, dass die Steuerbehörden die Einkünfte und Vermögenszuflüsse nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden hätten; Sache der Kassen sei es dann, die erhaltenen Auskünfte weiter zu verarbeiten und insbesondere die AHV-Beitragsaufrechnung vorzunehmen (BGE 111 V 289, 110 V 369, 125 V 394 E. 6b; VGU S 08 4). 4. a) Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass als Grundlage der Beitragsfestsetzung die Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer vom Steueramt des Kantons Zürich massgebend ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Steuerzahlen mittels einer Ermessenstaxation ermittelt worden sind. Gemäss Art. 23 Abs. 2 AHVV werden die massgebenden Steuerfaktoren nur dann der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer entnommen, wenn eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vorliegt. In der hier zu beurteilenden Streitigkeit liegt jedoch eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer des Steueramtes des Kantons Zürich vor. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, aus der Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2006 der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gehe eindeutig hervor, dass sie kein Einkommen von Fr. 30'000.- - erzielt habe, wie dies vom Steuerkommissär des Kantons Zürich willkürlich festgesetzt worden sei, kann damit nicht gehört werden. Die Vorinstanz hat also korrekterweise das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen für das Jahr 2006 auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer festgesetzt. b) Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Einkommen in der Höhe von Fr. 30'000.-- sei vom Steuerkommissär des Kantons Zürich willkürlich festgesetzt worden, ist festzuhalten, dass für die versicherungsrechtliche Beurteilung gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV die Angaben der kantonalen Steuerbehörden, in casu das Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, für die Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals verbindlich und damit im hier hängigen Verfahren nicht mehr

überprüfbar sind. Die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin die Ermessenstaxation im Rahmen der direkten Bundessteuer als nicht korrekt erachte, hätte sie, um gehört zu werden, im Steuerjustizverfahren vorbringen müssen. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass bei fehlenden finanziellen Mitteln für einen Rechtsbeistand unter bestimmten Voraussetzungen der Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung besteht. c) Weiter können in der Berechnung des massgeblichen Einkommens und der daraus folgenden Beitragsbemessung für das Jahr 2006 durch die Vorinstanz keine offensichtlichen Unrichtigkeiten festgestellt werden. Ausgehend vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Ermessenstaxation (Fr. 30’000.--) abzüglich des Zinses von 2.5% (Fr. 500.--) für das per 31. Dezember 2006 investierte Eigenkapital von Fr. 20'000.-- resultiert das massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2006 von Fr. 29’500.--. Auf der Basis dieses Einkommens sind die noch ausstehenden persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 1'812.-- zu erheben. d) Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2010 52 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.08.2010 S 2010 52 — Swissrulings