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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.12.2010 S 2010 41

9 décembre 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,226 mots·~16 min·7

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 10 41 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 9. Dezember 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. a) Die heute 46-jährige … (geb. 1964) ist am 01.04.1985 als 21-jährige von … in die Schweiz eingereist und seit dem Jahr 2002 besitzt sie die Schweizer Staatsbürgerschaft. Seit dem 03.03.2003 arbeitete sie als Lagermitarbeiterin bei der Firma … in ... Im Dezember 2004 kam ihr Sohn … zur Welt. Nach dem Mutterschaftsurlaub reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf 80%. Per Ende Februar/März 2008 wurde das Arbeitsverhältnis der Versicherten aufgelöst. b) Am 23.06.2006 wurde eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule (HWS) bei der Versicherten durchgeführt. Am 19.01.2007 stellte Dr. … bei ihr eine postoperative starke psychomotorische Unruhe mit kräftiger Spontanmotorik in allen Extremitäten fest. Nach ca. einer Stunde habe sich eine hochgradige Schwäche der Extremitäten gezeigt. Am 30.01.2007 diagnostizierte der Neurologe Dr. … bei der Versicherten zusätzlich eine dissoziative Bewegungsstörung bzw. einen psychogenen Tremor. Am 22.05.2007 hielt Dr. … eine subjektive Verschlechterung des Gesundheitszustands bei ihr fest, worauf am 30.05.2007 nochmals eine Kernspintomographie der HWS und der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt wurde. c) Gemäss Austrittsbericht vom 23.07.2007 der Rehabilitationsklinik … (nach physio- und ergotherapeutischem Abklärungsaufenthalt vom 18.06. bis 14.07.2007) wurde der Versicherten folgende Diagnose gestellt: Degenerativ bedingte Spinalkanalstenose zervikal (zervikale Myelopathie, kyphotische Hypermobiltät Halswirbelkörper [HWK] 5/6, muskuläre Dysbalance, zervikale Spondylodeses/Diskektomie HWS 4-6 am 19.01.2007, postoperativ

dissoziative Bewegungsstörung und psychogener Tremor, foraminale Einengung C4/5 und C5/6 links und C5/6 rechts). Diese Bewegungsdefizite schränkten die Patientin insoweit ein, dass lediglich noch eine leichte, wechselbelastende Arbeit ohne hohe feinmotorische Anforderungen an die linke Hand mit weiteren Einschränkungen der Leistungsfähigkeit möglich sei und diese Restleistungsfähigkeit bloss noch in einem geschützten Rahmen umsetzbar bzw. verwertbar sei. d) Am 28.09.2007 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an, wobei sie auf die festgestellte degenerative Spinalkanalstenose und die Operation am 19.01.2007 hinwies. e) Im Abklärungsbericht der Klinik … vom 09.11.2007 attestierte Dr. … der Versicherten ab dem 18.01.2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit (100% AUF) in ihrer bisherigen Tätigkeit (Lagermitarbeiterin). f) Am 09.11.2007 wurde auch noch eine interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung in der Klinik … vorgenommen, die bereits im Austrittsbericht vom Juli 2007 empfohlen wurde. Zur Diagnose wurde festgehalten: 1. Residuelle zervikale Myelopathie ICD10 M50.0 (Status nach zervikaler Spondylodese und Hypermobilität C4/5, C5/6; postoperativ dissoziative Bewegungsstörung und psychogener Tremor; foraminale Einengung C4/5 und C5/6 links und C5/6 rechts; muskuläre Dysbalance. 2. Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei Wirbelsäulenfehlhaltung mit Hyperlordose, muskulärer Dysbalance, Haltungsinsuffizienz, degenerativen Veränderungen mit Chondrose L4/5 und Osteochondrose L4/S1, Spondylathrosen L3/4 bis L5/S1 und mässiggradiger degenerative Foraminalstenose L5/S1 beidseits. 3. Regrediente Stressinkontinenz. Zur Arbeitsfähigkeit wurde vermerkt, dass der Versicherten die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags aber noch zumutbar sei, wenn zusätzliche Pausen à 2 Stunden pro Tag möglich seien, wobei diese längerfristig allmählich abgebaut werden könnten.

g) Im Abschlussbericht der Physiotherapie vom 10.04.2008 wurde festgehalten, dass keine konstante Verbesserung des Allgemeinzustands habe erzielt werden können. h) Im Gutachten der SAM … vom 04.12.2008 (mit stationären Untersuchungen vom 15.-17.07.2008) wurde zur Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: Zustand nach operativer Dekompression- Stabilisierung des zervikalen Spinalkanals mit ventraler Spondylodese C3-6 am 19.01.2007 und 05.02.2007 wegen aktuell residueller zervikaler Myelopathie mit ausgeprägter funktioneller Überlagerung des klinischen Bildes, bekannte degenerative Veränderungen der HWS und LWS sowie muskuläre Dekonditionierung. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein unspezifisches generalisiertes Schmerzsyndrom, eine statische Störung der Wirbelsäule mit Hyperkyphose der oberen Brustwirbelsäule (BWS) und linkskonvexer Skoliose der BWS sowie Adipositas (Übergewicht) diagnostiziert. In der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und Lagermitarbeiterin sei sie noch zu 25% arbeitsfähig, in einer leidensangepassten adaptierten Tätigkeit sei sie seit dem 09.11.2007 jedoch wieder zu 100% arbeitsfähig. Als Hausfrau betrage die Arbeitsfähigkeit noch 70%. i) Auf Veranlassung des Hausarztes Dr. … wurde die Versicherte noch im Zentrum für Schmerzmedizin in … untersucht und schmerzpsychotherapeutisch behandelt. Gemäss Bericht vom 10.06.2010 stand die Versicherte wegen progressiver Muskelverspannung in Behandlung. Die schmerzpsychotherapeutische Therapie wurde als abgeschlossen erklärt. Im Schreiben vom 08.06.2010 bestätigte Dr. phil. … zudem, dass die Versicherte in der Zeit ab 11.05.2009 insgesamt 19 schmerzpsychologische Einzelsitzungen absolvierte habe und die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei. Aus dem Zwischenbericht Physiotherapie vom 08.06.2010 geht schliesslich hervor, dass die Versicherte seit 24.07.2007 wegen funktioneller Schmerzverarbeitungsstörungen in Behandlung beim Therapeuten … ist.

j) Ein radiologischer Befund von Dr. … datiert vom 20.10.2009. k) Gegen den Vorbescheid der Invalidenversicherung (IV) vom 19.02.2009 erhob die Versicherte „Einwand“. l) Mit Verfügung vom 08.02.2010 – welche die Verfügung vom 02.04.2009 ersetzte – lehnte die Vorinstanz (IV) den Anspruch der Versicherten auf eine IV-Rente mit der Begründung ab, dass kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad (IV-Grad) erreicht werde. Ab dem 17.01.2007 (Beginn Wartejahr) sei die Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit wieder zu 75%, ab dem 09.11.2007 sogar wieder zu 100% arbeitsfähig. Ausgehend von der gemischten Methode (Erwerbsanteil 80%; Haushaltsanteil 20%) liege im Erwerbsteil ein Teil-IV- Grad von 0% und im Haushalt ein solcher von 6% vor, was zusammen nicht für einen Rentenanspruch genüge. Werde das Valideneinkommen von Fr. 38'444.65 (ohne Gesundheitsschaden 80%-Pensum als Verkäuferin bzw. Lagermitarbeiterin) dem mutmasslich noch erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 40'932.-- (laut Lohnstrukturerhebungen [LSE] für die Schweiz 2006, Tabelle 1 [TA], Anforderungsniveau 4 [AFN], 100% arbeitsfähig mit 80% Pensum ohne Leidensabzug [LA]) gegenübergestellt, ergebe sich der Teil-IV- Grad von 0%. Beim Haushaltsanteil von 20% und einer Einschränkung als Hausfrau von 30% (laut Gutachten SAM Bellinzona in dieser Funktion noch 70% arbeitsfähig) resultiere daraus der Teil-IV-Grad von 6% (20% x 0.3), womit keine IV-Rente zugesprochen werden könne (Mindest-IV-Grad für IV- Rente: ab 40%). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 08.03.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom Februar 2010 und um Ausrichtung mindestens einer ¼ -Rente ab dem 01.01.2008. Eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neuprüfung des Rentenanspruchs bzw. des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an die Vorinstanz (IV) zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei im konkreten Fall ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin von einem

bloss 80%-igen Pensum als Berufstätige ausgegangen. Diese Annahme sei falsch gewesen, weshalb hier nicht die gemischte Methode, sondern die Einkommensvergleichsmethode nach Art. 16 ATSG anwendbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe ihr Arbeitspensum nämlich ab Spätsommer 2006 wieder auf 100% erhöhen wollen, was durch Zeugen bestätigt werden könne (Zeugenbeweis offeriert). Die Beschwerdeführerin sei bis zur Operation im Januar 2007 trotz Beschwerden zu 100% arbeitsfähig gewesen. Die Gesundheitsprobleme seien erst postoperativ aufgetreten. Trotz Therapien sei es ihr nicht mehr möglich, eine Arbeitsfähigkeit aufzubauen. Ein Arbeitsversuch im November 2007 sei denn auch gescheitert. Die Klinik … habe ihr im November 2007 eine Arbeitsfähigkeit von ca. 75% bescheinigt. Das Gutachten der SAM Bellinzona setze sich mit jenem Klinikbericht nicht auseinander. Im besagten Gutachten sei der komplexe Krankheitsverlauf nicht erkannt und bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ungenügend gewürdigt worden. Seit der Operation sei eine regelmässige Beschwerdezunahme zu verzeichnen. Heute habe sie eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit. Nicht berücksichtigt worden seien bisher ihre chronische Panalgesie, die Hemihypästhesie und die Schmerzstörung in Verbindung mit psychischen Faktoren. Ebenso unberücksichtigt geblieben seien das ventrale Gleiten HWK 2 gegenüber 3 respektive HWK 3 gegenüber 4 laut Röntgenaufnahmen vom 19./20.01.2007. Die starke Medikation erlaube das Bedienen von Lagermaschinen sowie das Führen von Motorfahrzeugen nicht mehr. Die Vorinstanz habe sie ab dem 17.01.2007 als zu 75% arbeitsfähig in einer adaptierten Tätigkeit eingestuft. Die Vorinstanz habe dabei aber verkannt, dass eine aussergewöhnliche und belastende Entwicklung nach der Operation entstanden sei. Laut Dr. … habe im Sommer 2007 denn auch bloss theoretisch eine Arbeitsfähigkeit in einem geschützten Rahmen bestanden. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werde. Zuerst gelte es festzuhalten, dass Verfügungsgegenstand nur ein Rentenanspruch, nicht aber noch berufliche Massnahmen seien. Auf den Antrag betreffend berufliche Massnahmen könne daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorab nicht eingetreten werden. In der Sache hätte sich

zudem nichts geändert, wenn anstelle der gemischten Methode die Einkommensvergleichsmethode zum Zuge gekommen wäre. Auch bei einem vollzeitlichen Arbeitspensum (100% anstatt 80%) hätte kein IV-Grad resultiert, da einem Valideneinkommen von Fr. 48'055.80 ein noch erzielbares (höheres) Invalideneinkommen von Fr. 51'165.30 gegenübergestanden wäre. Das Gutachten der SAM … sei in Kenntnis aller Akten, inklusive der Abklärungen in der Klinik …, erstellt worden. Richtig sei zwar, dass darin eine kritische Auseinandersetzung mit der Beurteilung der Klinik … bezüglich Arbeitsfähigkeit fehle; dies sei aber nicht weiter zu beanstanden, weil das Ergebnis im Vergleich zu … praktisch gleich ausgefallen sei. Laut Stellungnahme des RAD vom 23.04. 2010 habe Dr. …, im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen, keine objektive Zunahme der Beschwerden festgestellt. Gemäss Beurteilung von Dr. … vom 09.11.2007 (Klinik …) sei die Beschwerdeführerin ausserdem vom 18.01.-14.07.2007 auch für eine adaptierte Tätigkeit (im nicht geschützten Rahmen) zu 100% arbeitsunfähig taxiert worden. Sowohl die Ärzte der Klinik … als auch die Gutachter der SAM Bellinzona stimmten aber darin überein, dass die Beschwerdeführerin ab dem 09.11.2007 in einer adaptierten Tätigkeit wieder 100% arbeitsfähig sei. Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei damit noch vor Ablauf der Wartezeit wieder vorhanden gewesen, womit es unerheblich sei, ob die Beschwerdeführerin zwischen dem 18.01.2007 und 09.11.2007 in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sei oder nicht. 4. In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz anerkenne sogar noch selbst, dass sich die Gutachter der SAM Bellinzona gar nicht mit der Beurteilung der Klinik … bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt habe, was als erhebliche Unterlassung zu qualifizieren sei. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sei seit November 2007 erstellt, zumal auch ein 2-wöchiger Arbeitsversuch gescheitert sei. Auch der behandelnde Physiotherapeut habe im April 2008 klar festgestellt, dass sich ihr Gesundheitszustand nach 36 Therapien nicht verbessert habe bzw. sich insbesondere die Symptome in den Beinen verschlechtert hätten. Die Gutachter des SAM Bellinzona hätten sich zwingend mit der Zumutbarkeitsbeurteilung betreffend Arbeitsfähigkeit der Ärzte der Klinik …

auseinandersetzen und eine abweichend Beurteilung begründen müssen. Die Stellungnahme des RAD beziehungsweise von Dr. … sei wenig aussagekräftig, da sie nicht sämtliche ärztlichen Fachgebiete abdecke. Im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz wäre wohl noch eine BEFAS- Abklärung sinnvoll und angezeigt. 5. In der Duplik räumte die Vorinstanz ein, dass sie zwar den Einwand einer fehlenden kritischen Auseinandersetzung (im SAM-Gutachten Bellinzona zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik …) anerkenne; trotzdem seien ihre Schlussfolgerungen aber nicht falsch, weil beide praktisch zum gleichen Ergebnis gelangt seien, nämlich einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100%. Von weiteren Abklärungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, wie sich auch dem Bericht des Paraplegiker Zentrums vom 31.01.2008 entnehmen lasse. 6. Am 08./22.06.2010 reichte die Beschwerdeführerin noch zusätzliche Arztberichte (so Dr. … vom 26.05.2010; Zentrum für Schmerzmedizin … vom 10.06.2010; Dr. … vom 08.06.2010 sowie Physiotherapie vom 08.06.2010) ein, welche der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) ebenfalls noch zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. Sachverhalt vorne Ziff. 1i). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorab gilt es in formeller Hinsicht klarzustellen, dass Anfechtungsobjekt und Gegenstand der Beschwerde ausschliesslich der Inhalt der angefochtenen Verfügung sein können. Da die beantragten beruflichen Massnahmen (laut Art. 15 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) nicht Thema der strittigen Verfügung vom 08.02.2010 bilden, kann auf den entsprechenden Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf erneute Prüfung beruflicher Massnahmen somit aber zum vornherein durch das Gericht gar nicht eingetreten werden.

2. a) Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens 40% invalid ist. Bei Erwerbstätigen errechnet sich der Invaliditätsgrad (IV-Grad) nach der Methode des Einkommensvergleichs vor und nach der Behinderung (Art. 28a Abs. 1 IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]). Bei Nichterwerbstätigen oder noch in Ausbildung stehenden Versicherten stellen Art. 28a Abs. 2 IVG sowie Art. 27 Abs. 1 der Verordnung zur Invalidenversicherung [IVV] darauf ab, in welchem Ausmass diese Personen eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich mit spezifischer Methode). Bei Versicherten die teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig sind, kommt die sog. gemischte Methode zur Anwendung (Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 27bis IVV), wobei die Behinderung im Erwerbsbereich nach der Methode des Einkommensvergleichs und die Einschränkung im Haushalt nach der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) zu erfolgen hat, was zusammen – je nach Gewichtung bzw. Aufteilung in Erwerbs- /Haushaltsanteil – den IV-Grad ergibt. Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es dabei in erster Linie auf die wirtschaftliche Erwerbs- bzw. Haushaltsunfähigkeit und nicht auf die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 Erw. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (Teil-IV-Grad: Erwerb) bzw. Haushaltsunfähigkeit (Teil-IV-Grad: Haushalt) jedoch zum voraus überhaupt nicht möglich (BGE 125 V 261 Erw. 4, 122 V 160 f. Erw. 1c, 115 V 134 Erw. 2). b) Ausgangspunkt für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit – sei dies im Erwerbsbereich oder im Haushaltsbereich – sind im konkreten Fall drei voneinander divergierende Atteste. Während die Klinik … in ihren Berichten vom 23.07.2007 (vgl. Sachverhalt vorne Ziff. 1c) und 09.11.2007 (vorne Ziff. 1e; inkl. interdisziplinärer arbeitsspezifischer

Abklärung, vorne Ziff. 1f) verschiedene Bewegungsdefizite an der Halswirbelund Lendenwirbelsäule festhielt und der Versicherten ab dem 18. 01.2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit (100% AUF) in ihrer bisherigen Tätigkeit als Lageristin attestierte, ihr aber eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags (bei zusätzlichen Pausen à 2 Std. pro Tag, wobei diese längerfristig allmählich reduziert werden könnten) noch zumutbar sei, kamen die Ärzte der SAM Bellinzona im Gutachten vom 04.12.2008 zum Schluss, dass die bekannten degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie die muskuläre Dekonditionierung die Ursache für die verminderte Arbeitsfähigkeit bei der Versicherten seien. In der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiterin sei sie noch zu 25% arbeitsfähig, in einer leidensangepassten adaptierten Tätigkeit sei sie seit dem 09.11. 2007 alsdann sogar wieder zu 100% arbeitsfähig (auch ohne geschützten Rahmen). Als Hausfrau betrage die Arbeitsfähigkeit indes noch 70%. In der Stellungnahme vom 23.04.2010 hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; Dr. …) fest, dass keine objektive Zunahme der Beschwerden feststellbar sei. Nach Ansicht des Gerichts vermögen die soeben erwähnten Atteste bzw. Gutachten keine einheitliche, nachvollziehbare und zuverlässige Auskunft über den Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erteilen. c) Die geäusserte Kritik am MEDAS-Gutachten (SAM Bellinzona) ist berechtigt, setzten sich die Gutachter der SAM doch nicht mit der erwähnten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik … auseinander. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz trifft es auch nicht zu, dass die Klinik … in ihren Abklärungsberichten (2007) und die SAM Bellinzona in ihrem Gutachten (2008) praktisch zum gleichen Ergebnis gelangt wären. In der Zumutbarkeitsbeurteilung der Klinik … vom 09.11.2007 wird festgehalten, dass derzeit eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags mit zusätzlichen Arbeitspausen von 2 Stunden pro Tag möglich sei. „Längerfristig“ könnten diese Zusatzpausen „eventuell“ allmählich abgebaut werden. Angesichts dieser Vorgaben kann aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer auf die Beschwerden und Bewegungseinschränkungen der Beschwerdeführerin [Schmerzen

HWS/LWS] Rücksicht nehmenden Alternativtätigkeit ausgegangen werden. Im Gegensatz dazu wird im Gutachten der SAM Bellinzona vom 04.12.2008 uneingeschränkt und ohne Vorbehalte (rückwirkend) ab dem 09.11.2007 auf eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Ersatztätigkeit erkannt. Diese beiden Zumutbarkeitsbeurteilungen enthalten offensichtlich grosse Abweichungen voneinander, die durch die involvierten Fachinstanzen näher begründet oder sonst zumindest plausibel hätten erklärt werden müssen. Dieser Mangel erscheint dem Gericht vorliegend umso gravierender, als die Abklärungen der SAM Bellinzona vom 15.07.-17.07.2008 stattfanden und die Gutachter somit sogar bloss eine retrospektive Beurteilung abgaben. d) Die Beschwerdeführerin wendet ferner zu Recht ein, dass die in den Berichten der Schmerzklinik … (Schweizerisches Paraplegikerzentrum) vom 31.10.2008, 20.11.2008, 16.12.2008, 19.12.2008, 29.04.2009 sowie 17.12.2009 aufgeführten Diagnosen ICD 10-R52.9 (Chronische Panalgesie [Schmerzausdehnung auf gesamten Körper, meist in Kombination mit Depressionen] cervico-lumbal betont); ICD 10-R20.8 (Hemihypästhesie links [nur auf einer Körperseite verminderte Drucksensibilität der Haut] bei Verdacht auf funktionelle Schmerzverarbeitungsstörung) und ICD 10-F54 (Schmerzstörung in Verbindung mit psychischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) allesamt nicht berücksichtigt worden sind bzw. die diesbezügliche Facharztbeurteilung des RAD Ostschweiz (Dr. …) vom 23.04.2010 eindeutig ungenügend ist. Wenn Dr. … darin – nach Vorlage der Berichte der Schmerzklinik … - ausführte, dass seines Erachtens weiterhin auf die Beurteilung der SAM Bellinzona (04.12.2008) abgestellt werden könne und weitere Untersuchungen vermutlich zu keinen anderen als den bisherigen Ergebnissen führen würden, so kann aus dieser Bemerkung durchaus eine gewisse Unsicherheit herausgelesen werden, zumal er selbst – sollte das Gericht darauf bestehen – eine Neubeurteilung der Angelegenheiten nicht ausschloss. Zu klären bleibt also noch, ob die aufgeführten Diagnosen laut Schmerzklinik (ICD 10-R52.; ICD 10-R20.8; ICD 10-F54) ebenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten haben; in den erwähnten Klinikberichten wird dazu nichts

gesagt und der viel zu pauschalen Beurteilung von Dr. … ist dazu nichts Aussagekräftiges oder sonst wie Sachdienliches zu entnehmen. e) Aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller bekannten Arzt- und Klinikberichte (inkl. Gutachten) und des aktenkundig sehr komplexes Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin erachtet es das Gericht hier als unerlässlich, ergänzende Abklärungen unter Mitberücksichtigung sämtlicher neu eingegangener medizinischer Berichte – vgl. dazu Schreiben der Beschwerdeführerin vom 08.06.2010 mit beigelegtem Arztbericht von Dr. … vom 26.05.2010; Schreiben Beschwerdeführerin vom 22.06.2010 mit Bericht Schmerzklinik … vom 10.06.2010, mit Bericht Psychotherapie … vom 08.06.2010 und Bericht Physiotherapie vom 08.06.2010 – einzuholen, zumal das Gericht selbst fachlich nicht in der Lage ist, die abweichenden Zumutbarkeitsbeurteilungen betreffend Arbeitsfähigkeit der Klinik … und der SAM Bellinzona vernünftig zu klären und so die bestehenden Widersprüche definitiv auszuräumen. Eine separate BEFAS-Abklärung, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, ist nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht notwendig, da die Klinik … am 09.11.2007 bereits einmal eine interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung vorgenommen hat und auf sie diesbezüglich abgestellt werden darf. f) Im Rahmen der neuerlichen Abklärungen über den Gesundheitszustand und die (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz sodann auch noch die Frage des Arbeitspensums (80% oder 100%) zu klären, zumal davon sowohl die Frage der Anwendbarkeit der sog. gemischten Methode (an Stelle der Methode des Einkommensvergleichs) als auch die Frage nach der Ermittlung des IV-Grads (Gewichtung bzw. Aufteilung Teil-IV-Grad in Erwerbs-/Haushaltsbereich oder IV-Grad bloss aus Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen) abhängt. 3. a) Die angefochtene Verfügung vom 08.02.2010 ist demnach rechtlich nicht haltbar, was zu ihrer Aufhebung im Sinne der Erwägungen (Rückweisung an Vorinstanz für weitere medizinische Abklärungen und Beurteilung des Rentenanspruchs [IV-Grads]) und zur Gutheissung der Beschwerde vom 08.03.2010 führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung (inkl. Erhöhung) oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.- - bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.-- (doppelter Schriftenwechsel) der unterliegenden Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen. Letztere hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nach Art. 61 lit. g ATSG zudem aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen, wobei hier auf die dazu eingereichte Honorarnote des involvierten Anwalts vom 31.05.2010 abgestellt (Arbeitsaufwand total 15.50 h à Fr. 240.-- [Fr. 3'720.--], zzgl. Kleinspesenpauschale 3% [Fr. 111.60]; plus 7.6% Mehrwertsteuer [MWST] auf Fr. 3'831.60 [Fr. 291.20]; insgesamt demzufolge Fr. 4'122.80) bzw. diese unverändert übernommen werden kann. Die Vorinstanz hat an die Beschwerdeführerin also noch direkt Fr. 4'122.80 unter dem Titel „Ersatz von Parteikosten“ zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden hat … aussergerichtlich mit Fr. 4'122.80 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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