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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.08.2010 S 2010 37

24 août 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,237 mots·~11 min·6

Résumé

Anspruch nach AVIG (Kursbesuch) | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 10 37 Versicherungsgericht URTEIL vom 24. August 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG (Kursbesuch) 1. a) Der heute 47-jährige … (geb. ...1963) ist von Beruf gelernter Dipl.-Ing. Architekt, geschieden und heute wohnhaft an der … in ... Zuletzt war der Genannte während sieben Monaten (Oktober 2008 bis April 2009) bei der Firma … als Angestellter berufstätig. Aus betrieblichen Gründen wurde ihm gekündigt, worauf er sich am 01.05.2009 zum Bezug von Taggeldern im Umfang von 100% bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) ab demselben Datum anmeldete. b) Am 06.01.2010 stellte der Versicherte noch ein Gesuch für die Ausbildung „Lehrgang für kommunale Brandschutzexperten VKF“ (3 Module) mit der Begründung, dass dieser Kursbesuch seine Bewerbungschancen für den Erhalt einer neuen Arbeitsstelle – namentlich bei der Feuerpolizei, der Berufsfeuerwehr oder der Feuerversicherung - beträchtlich erhöhen würde. c) Mit Verfügung vom 08.01.2010 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA, Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen) das gestellte Gesuch betreffend Kursbesuch mit der Begründung ab, dass die Vermittlungsfähigkeit des Gesuchstellers dadurch nicht wirklich in erheblichem Masse gefördert bzw. erhöht würde, was eine Kostenübernahme ihrerseits ausschliesse. Weiter wurde darin noch vermerkt, dass dem Versicherten bereits ein Kurs vom 21.01.2010 bis 23.02.2010 - im Hinblick auf

eine allfällige selbständige Erwerbstätigkeit - bewilligt worden sei. Dabei werde es um die Vermittlung von Geschäftsführungskenntnissen gehen. d) Dagegen erhob der Versicherte am 10.02.2010 Einsprache beim KIGA. Zur Begründung führte er die Rückmeldung einer Firma an, bei der er sich beworben hatte und die ihm dann zu verstehen gegeben habe, dass er ein breites Interessens- und Tätigkeitsfeld aufweise, aber über zu wenig Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Brandschutzes verfüge. e) Mit Entscheid vom 19.02.2010 wies das KIGA diese Einsprache ab. Zur Begründung brachte es im Wesentlichen vor, dass genügend offene Stellen für Architekten (total 89 gesamtschweizerisch) gemeldet seien und die Vermittlung des Versicherten somit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht übermässig erschwert sei. Die Übernahme der Kurskosten komme bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage. Was die Weiterbildung zum Brandschutzexperten angehe, so sei gesamtschweizerisch heute nur eine Stelle für Feuerwehrleute resp. Brandschutzfachleute als offen gemeldet, wobei jene Stelle nur ein Pensum von 20% bis 30% umfassen würde. Die Ausbildung zum Brandschutzexperten würde daher den Versicherten dem Arbeitsmarkt nicht näher bringen, was eine Kostenübernahme auch unter diesem Aspekt ausschliesse. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 26.02.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Übernahme der Kurskosten durch das KIGA. Zunächst machte der Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, dass seine tatsächlichen Verhältnisse im angefochtenen Entscheid nicht (gebührend) berücksichtigt worden seien; so sei auf den Zeugenbeweis in der Person des RAV-Beraters … zu Unrecht verzichtet worden. Die Verweigerung der Kostenübernahme sei als „hanebüchen“ zu qualifizieren. Dieser Entscheid verstosse gegen das Menschenrecht nach freier Berufswahl. Nur durch die angestrebte Spezialisierung zum Brandschutzexperten sei es ihm im Alter von 47 Jahren noch möglich, einen sicheren Arbeitsplatz im Bereich Feuerpolizei,

Feuerversicherung oder Berufsfeuerwehr zu bekommen. Die Offerte des RAV betreffend Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (ohne eigene finanzielle Mittel) sei als unmoralisch zu bezeichnen, da er damit den Lebensunterhalt nicht bestreiten könne, was eine Rückfrage bei Amnesty International bestätigen würde (erneuter Zeugenbeweis offeriert). 3. In der Vernehmlassung beantragte das KIGA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde erneut angeführt, dass im Zeitpunkt des Einspracheentscheides gesamtschweizerisch 89 offene Stellen für Architekten gemeldet gewesen seien. Derzeit seien es noch 87 offene Stellen. Damit sei genügend erstellt, dass die Vermittlung des Beschwerdeführers (als gelernter Dipl.-Ing. Architekt) nicht erschwert sei. Da es für einen Brandschutzfachmann nur eine offene Stelle mit Teilpensum gebe, brauche es auch keine zusätzlich ausgebildeten Feuerwehrfachleute, weil es dafür offenkundig auf dem freien Arbeitsmarkt gar keinen Bedarf gebe. 4. In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer noch, dass es nicht richtig sei, dass er in seiner über 20-jährigen Praxis zu wenig Projekte im Brandschutz bearbeitet habe. Vielmehr habe er seine Bauprojekte seit 1989 unter Berücksichtigung der Brandschutznormen und mit Sonderfachleuten geplant und ausgeführt. Seit 2004 entwickle er auch eigene Brandschutzkonzepte. Die rechtliche Situation sei nicht immer eindeutig, da es „Kann-„ und „Muss- Bestimmungen“ gebe. Die 350 erfolglosen Bewerbungen von ihm zeigten, dass er nicht schnell wieder eine neue Stelle finden würde. Die zahlreichen Absagen und seine Nachfassungen auf die Bewerbungen würden Bände sprechen. Mit der Bewilligung des Kursbesuchs würde ihm eine echte Chance in einem krisensicheren Tätigkeitsgebiet ermöglicht. Er werde diesen Kurs – trotz Weigerung des KIGA bezüglich Kostenübernahme – absolvieren (offeriert als Zeugenbeweis RAV-Berater …). Er fühle sich in … gut integriert und sehr wohl. … sei sein Zuhause geworden und er mache daher auch gleich in mehreren Vereinen mit. 5. Am 20.04.2010 verzichtete das KIGA auf die Einreichung einer Duplik.

6. Am 16.08.2010 führte die zuständige Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts noch eine Parteiverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Das KIGA war ebenfalls durch einen Mitarbeiter vor Ort vertreten. Den beiden Anwesenden wurde dabei die Gelegenheit geboten, sich nochmals mündlich zur Streitsache zu äussern. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde am Ende der Verhandlung noch ein USB-Stick zu den Akten gegeben, worauf seine 350 Bewerbungen gespeichert und abrufbar sein sollten. Die Informationen auf dem fraglichen USB-Stick wurden von der Gerichtskanzlei sodann auf eine CD-Rom übertragen und von der Einzelrichterin zu den Akten genommen. Seitens der Beschwerdegegnerin wurden zudem noch die ausgedruckten Nachweise betreffend der persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für folgende Monate zu den Akten genommen: 28.11.-11.12.2009 (17 Bewerbungen – teils als Architekt – teils im Brandschutz); 28.10.-27.11.2009 (13 Bewerbungen – bei Feuerwehr – Technischer Dienst ); 28.10.-27.11.2009 (17 Bewerbungen – meist als Brandschutzplaner); 26.09.-27.10.2009 (17 Bewerbungen – als Architekt/Bau- und Projektleiter); 26.09.-27.10.2009 (17 Bewerbungen – als Bauberater/Planer/Verkäufer o. Architekt); 15.09.- 25.09.2009 (17 Bewerbungen – als Architekt/Projektleiter/Baumanager o. Schätzer); 19.08.- 14.09.2009 (17 Bewerbungen – als Bau-/Projektleiter o. Architekt); 26.06.- 13.07.2009 (12 Bewerbungen – als Bau-/Projektleiter o. Architekt); 14.07.- 28.08.2009 (17 Bewerbungen – als Bau-/Projektleiter o. Architekt/Ingenieur) sowie Februar bis April 2009 (14 Bewerbungen – als Bau-/Projektleiter o. Dipl.-Ing. Architekt). Seitens der Einzelrichterin wurde noch auf den Entscheid des KIGA vom 27.05.2010 hingewiesen, woraus hervorgeht, dass der Versicherte am 17.05.2010 ein zusätzliches Gesuch betreffend der Ausrichtung von Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit eingereicht hatte und das fragliche Projekt mit dem Titel „Mobile Hafenanlage“ vom KIGA gutgeheissen wurde. Dabei wurde erläuternd vermerkt, dass der Gesuchsteller während der Planungsphase seines Projektes ab dem 06.06.2010 bis zum 08.10.2010 Anspruch auf 90 Taggelder habe. Diese finanzielle Unterstützung sei angesichts der eingereichten Unterlagen sowie der getätigten Vorabklärungen die adäquateste

Massnahme, um die Arbeitslosigkeit des Versicherten in absehbarer Zeit definitiv beenden zu können. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Laut Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Da der Streitwert vorliegend Fr. 4'356.-- (bestehend aus Fr. 2'552.45 Kurskosten und Fr. 1'803.55 Spesen) beträgt und es keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden gilt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. a) Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVlG) erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Solche Massnahmen sollen insbesondere (lit. a) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können oder (lit. b) die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern. Laut Art. 59 Abs. 3 AVlG müssen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 60-71d AVlG) kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sein: (lit. a) die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVlG, sofern nichts anderes bestimmt ist; und (lit. b) die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme. Als Bildungsmassnahmen im Sinne von Art. 60 AVlG gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Abs. 1). Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen (Abs. 2 lit. a):

Versicherte nach Art. 59b Abs. 1 AVlG; und (lit. b) Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Art. 62 Abs. 2 AVlG. b) Diese Vorgaben setzen somit für einen Leistungsanspruch auf Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung stets das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation voraus (vgl. dazu BG-Urteil C 193/00 E. 1 vom 3. Dezember 2001). Das bedeutet, dass die Kursauslagen nur dann von der Arbeitslosenversicherung (ALV) übernommen werden, falls eine bestimmte Fortbildung nach der konkreten Arbeitsmarktlage als notwendig erscheint und die Vermittlungsfähigkeit des Kursbesuchers erheblich gesteigert werden kann. Eine finanzielle Unterstützung wird folglich nur gewährt, wenn die aktuelle Arbeitsmarktlage die vorgesehene Massnahme unmittelbar gebietet. So soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit den Zielen der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen (ARV 1993/1994 Nr. 6 und Nr. 39). Dieser Leitgedanke ist in Art. 59 Abs. 2 AVlG gesetzlich verankert. Die Finanzierung der Grundausbildung sowie die allgemeine Förderung der beruflichen Interessen und Wunschvorstellungen sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 E. 1a; ARV 1998 Nr. 17). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits ist fliessend (BGE 108 V 166). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsausbildung zugleich der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 274 E. 2c; ARV 1990 Nr. 9). Die Beurteilung von Präventivmassnahmen hat indes praxisgemäss aufgrund einer prognostischen Betrachtungsweise zu erfolgen, und nicht nach dem im Einzelfall eingetretenen Erfolg oder Misserfolg (so auch: BG-Urteil C 242/05 E. 1.2 vom 6. Oktober 2006). Die ständige Rechtsprechung macht die Unterstützung der Weiterbildung durch finanzielle Leistungen von der Wahrscheinlichkeit abhängig, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen mit Blick auf ein konkretes berufliches Ziel absolvierten Kurs tatsächlich und in

beträchtlichem Masse gefördert wird (ARV 1985 Nr. 23). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit ist hierbei nicht im Sinne der primär subjektiv ausgerichteten Vermittlungsfähigkeit des Versicherten nach Art. 15 AVlG, sondern vielmehr als objektive arbeitsmarktliche Vermittelbarkeit des Versicherten zu verstehen (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band II, Bern 1988, Note 43 zu Art. 59). c) Strittig ist vorliegend die Pflicht zur Kostenübernahme durch die Arbeitslosenversicherung (ALV) für den „Lehrgang für kommunale Brandschutzexperten VKF“ im Frühling 2010 geblieben. Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, dass seine Chancen für eine neue Arbeitsstelle als gelernter Dipl.-Ing. Architekt durch den Besuch (3 Module) und die erfolgreiche Absolvierung der erwähnten Zusatzausbildung markant erhöht würden, ist die Vorinstanz anhand des ihr zur Verfügung stehenden Zahlenmaterials (schweizweit 89 bzw. 87 offene Stellen für Architekten gemeldet; demgegenüber nur eine einzige Teilzeitstelle [30%] auf dem Arbeitssektor Brandschutz gemeldet) zum gegenteiligen Schluss gelangt, weshalb sie die beantragte Kostenübernahme mangels Verbesserung der Vermittelbarkeit des Gesuchstellers gestützt auf Art. 59 Abs. 2 AVlG auch aus Präjudizgründen ablehnte. Diese gegensätzlichen Auffassungen über die Leistungspflichten der ALV wurden im Zuge der öffentlichen Verhandlung vom 16.08.2010 am Verwaltungsgericht nochmals mündlich ausführlich dargelegt und deren konkrete „Notwendigkeit“ von Seiten des Beschwerdeführers mittels Nachreichung zahlreicher, erfolglos gebliebener Stellenbewerbungen zu untermauern versucht. Das Gericht vermag sich jedoch dieser Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht anzuschliessen, da von einer erheblichen Erhöhung der Wiedereingliederungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch den Besuch und die Absolvierung jener „Zusatzausbildung“ objektiv keine Rede sein kann. Tatsache ist vielmehr, dass der erlernte Beruf als promovierter Architekt einen bedeutend grösseren Stellenmarkt zur Verfügung hält (schweizweit derzeit über 80 offene Stellen) und auf dem Gebiet des „Brandschutzes“ auf Gemeinde- wie auch auf Kantonsebene offensichtlich keine nennenswerte Nachfrage nach solchen Fachkräften besteht. Das

Gesetz von Angebot und Nachfrage muss auch bei den durch den Staat finanzierten Förderungsprogrammen berücksichtigt werden, andernfalls falsche (nicht marktgerechte) Anreize geschaffen und gar nicht vorhandene Bedürfnisse durch staatliche Interventionen gedeckt würden. Der Umstand, dass aktuell nur eine einzige Stelle – und diese sogar nur in einem Teilpensum - als Brandschutzexperte zu besetzen und somit öffentlich ausgeschrieben ist, belegt umgekehrt mit aller Deutlichkeit, dass „objektiv“ auf dem allgemeinen Stellenmarkt gerade kein Bedürfnis für die „subjektiv“ gewünschte Zusatzausbildung besteht und daher die Chancen des Gesuchsstellers, allein aufgrund der Absolvierung dieses Kurses mit hoher Wahrscheinlichkeit eine neue Arbeitsstelle zu erhalten, als geradezu vernachlässigbar eingestuft werden müssen. Auf seinem erlernten Beruf als Architekt sind seine Wiedereinstiegschancen als bedeutend höher zu gewichten, zumal der Versicherte ja schon über eine lange und beachtliche Berufserfahrung bei verschiedenen Arbeitgebern auf seinem erlernten Tätigkeitsgebiet verfügt (vgl. Lebenslauf mit Leistungs-/Stellenachweisen vom 01.02.2010). d) An dieser Gesamtbeurteilung anhand der dem Gericht bekannten Fakten hätte zudem auch die vom Beschwerdeführer beantragte gerichtliche Einvernahme der namentlich als Zeugen bezeichneten Personen nichts geändert, da deren Aussagen zum voraus nichts an den soeben erwähnten Tatsachen (kein Marktbedürfnis für Zusatzausbildung; keine nennenswerte Erhöhung/Verbesserung der Vermittelbarkeit als gelernter Architekt) zu ändern vermocht hätten (sog. antizipierte Beweiswürdigung). e) Als unerheblich erweist sich sodann auch die eher „appellatorische Kritik“ bezüglich der Verletzung der allgemein gültigen und stets zu beachtenden Menschenrechte nach der EMRK, da grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeit oder eine bessere Stelle zulasten des Gemeinwesens (ALV) besteht. 3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19.02.2010 (samt Verfügung vom 08.01.2010) erweist sich demzufolge in jeder Beziehung als rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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