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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.06.2010 S 2010 23

3 juin 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,589 mots·~8 min·5

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 10 23 Versicherungsgericht URTEIL vom 3. Juni 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren am 22. Juni 1971, ist ledig und gelernter Kaufmann. Als solcher war er zuletzt bei der Firma … tätig. Am 31. August 2009 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungsgeld im Umfang von 100% ab dem 1. September 2009 an. Weil der Versicherte für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit lediglich sieben Arbeitsbemühungen nachweisen konnte, wurde er vom kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) am 7. Oktober 2009 aufgefordert, zum Vorwurf der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 führte der Versicherte aus, aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes sei es ihm in der Kündigungszeit schwer gefallen, die geforderten fünf Bewerbungen pro Monat zu erledigen. Aus dem der Stellungnahme beigelegten Arztzeugnis von Dr. med. … (datiert vom 20. Oktober 2009) ergab sich, dass dieser den Versicherten seit anfangs 2009 ärztlich betreut hatte, wobei Stresssymptome (Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Schweissausbrüche und Verdauungsstörungen) im Vordergrund standen. Labormässig hätten sich organische Krankheiten ausschliessen lassen; die Beschwerden hätten zudem nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an Intensität abgenommen. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 stellte das KIGA den Versicherten ab dem 1. September 2009 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

Einspracheweise machte der Versicherte erneut geltend, aufgrund der psychischen Belastung und der Einnahme von Psychopharmaka während der Kündigungsfrist sei es ihm nicht möglich gewesen, weitere Bewerbungen zu erstellen. Dass er nichts desto trotz mit allen Anstrengungen sieben Arbeitsbemühungen vorweisen könne, sei als starker Beleg für seinen Willen um einen neue Stelle zu werten. Seitens des KIGA wurde der Versicherte daraufhin aufgefordert, seine Behauptungen mittels eines Arztzeugnisses zu belegen. Von dieser Möglichkeit machte der Versicherte jedoch keinen Gebrauch. Mit Entscheid vom 4. Januar 2010 wies das KIGA die Einsprache ab, weil der Versicherte nicht nachgewiesen habe, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die während der Kündigungsfrist verlangten Arbeitsbemühungen vorzunehmen. 2. Dagegen reichte … beim Verwaltungsgericht am 3. Februar 2010 Beschwerde ein, mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die zur Verschuldensbeurteilung herangezogenen Gründe seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aufgrund der im Arztzeugnis bestätigten Situation, die gesundheitlichen Symptome und die bewusstseinsverändernden Medikamente sei es ihm nicht möglich gewesen, den Anforderungen nach einer qualitativ benötigten, marktüblichen schriftlichen Bewerbung nachzukommen. Er habe aber innert der Kündigungsfrist sieben Bewerbungen telefonisch erledigt. Ein weiterführendes Arztzeugnis bringe keine neuen Erkenntnisse. 3. Das KIGA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Unbestritten sei, dass der Versicherte während der drei Kündigungsmonate lediglich sieben Arbeitsbemühungen, zum Teil gar nur telefonische, vorgenommen habe. Seine Behauptung, aus gesundheitlichen Gründen ausserstande gewesen zu sein, seiner Pflicht zur Vornahme von Arbeitsbemühungen im geforderten Umfange nachzukommen, habe er nicht belegen können. Das Arztzeugnis von Dr. med. … vom 20. Oktober 2009 schweige sich jedenfalls darüber aus, ob und in welchem Umfang dem Versicherten aufgrund der festgestellten Symptome genügende Arbeitsbemühungen verunmöglicht gewesen sein sollten. Zudem sei er während der Kündigungsfrist zu 100% arbeitsfähig

gewesen und habe auch in diesem Umfang tatsächlich gearbeitet, entsprechend wären nach ständiger Praxis ohne weiteres wenigstens vier bis fünf (schriftliche oder telefonische) Arbeitsbemühungen pro Monat zumutbar gewesen. Die verfügte Einstelldauer von 11 Tagen liege im mittleren bis oberen Bereich des leichten Verschuldens, mithin im üblichen Rahmen. 4. In seiner Replik liess der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unter Einreichung eines weiteren Arztzeugnisses von Dr. med … (datiert vom 23. Februar 2010) an seinem Antrag festhalten. Mit diesem Arztzeugnis werde attestiert, dass ihm ein weiterer Verbleib an der Arbeitsstelle aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr habe zugemutet werden können. Die ärztliche Aussage mache deutlich, dass er während der Zeit vor seiner Arbeitslosigkeit psychisch schwer angeschlagen und entsprechend nicht in der Lage gewesen sei, die geforderte Anzahl Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Seine schlechte gesundheitliche Verfassung wie auch die belastenden Umstände am Arbeitsplatz seien bei der streitigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur unzureichend berücksichtigt worden. Diese sei wenigstens um die Hälfte zu reduzieren, zumal er rund die Hälfte der für den Kündigungszeitraum geforderten Arbeitsbemühungen nachweisen könne, was höchstens eine Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens rechtfertige. 5. Das KIGA hielt in seiner Duplik an der von ihm vertretenen Rechtsauffassung der ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit fest. Ergänzend führte es aus, dass sich auch dem Arztzeugnis vom 23. Februar 2010 keine gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnehmen lasse, entsprechend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit während der gesamten Kündigungszeit ausgegangen werden müsse. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 8'856.-- und wird ihm im Umfang von 80% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 326.50 (Fr. 8’856.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009, bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Januar 2010, wurde der Beschwerdeführer für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 3’591.50 (Fr. 326.50 x 11 Tage) entspricht. Da sich vorliegend zudem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 4. Januar 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. b) Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die vorliegend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und Weisungen (Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen: Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG; Schadenminderungspflicht des Versicherten: Art. 17 Abs. 1 AVIG; Bemessung der Einstelldauer aufgrund des Verschuldensgrades: Art. 30 Abs. 3 AVIG; Kreisschreiben des Staatssekretariates für Wirtschaft [SECO] vom 1. Januar 2007) wie auch die entsprechende Lehre und Rechtsprechung (qualitative und quantitative Prüfungskriterien, ob ein Versicherter genügend

persönliche Arbeitsbemühungen erbracht hat: VGU S 02 95 und 176) zutreffend dargelegt worden. Darauf kann anstelle von Wiederholungen verwiesen werden. c) Fest steht, dass der Beschwerdeführer während der dreimonatigen Kündigungsfrist lediglich sieben Arbeitsbemühungen vorgenommen hat, obwohl er unbestrittenermassen im fraglichen Zeitraum zwischen 12 und 15 Arbeitsbemühungen hätte nachweisen müssen. Der Beschwerdeführer stellt sich nach wie vor auf den Standpunkt, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, seiner Pflicht zur Vornahme von Arbeitsbemühungen im geforderten Umfang nachzukommen. Zur Stützung seiner Auffassung sind zwei Arztzeugnisse des behandelnden Arztes Dr. med. … aktenkundig, so vom 20. Oktober 2009 und vom 23. Februar 2010. Beiden Arztzeugnissen ist gemein, dass darin zwar die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers zufolge auf die Kündigung zurückzuführender Stresssymptome (Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Schweissausbrüche u.ä.) attestiert wird, hingegen werden darin keinerlei Aussagen hinsichtlich des Umfanges von gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit oder eingeschränkten Möglichkeiten, sich aufgrund der geschilderten Symptomatik nicht im geforderten (qualitativen und quantitativen) Rahmen um Arbeit bemühen zu können, gemacht. Damit ist aber mit der Vorinstanz von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit während der Kündigungszeit ausgehen. Dass dem Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner Arbeitstätigkeit vier bis fünf seinem Betätigungsfeld entsprechende, auch qualitativ genügende Arbeitsbemühungen pro Monat, mithin wenigstens eine solche pro Woche, zugemutet werden durften, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Betrachtung, zumal auch weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass er aufgrund übermässiger zeitlicher Belastung am Arbeitsort vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht in der Lage gewesen sein könnte, seinen Pflichten angemessen nachzukommen. Entsprechend steht aber ohne weiteres fest, dass seine Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend waren, was eine verschuldensabhängige Sanktionierung i.S. von Art. 30 Abs. 3 AVIG mittels Einstelltagen grundsätzlich rechtfertigt.

d) Hinsichtlich der verfügten Anzahl von 11 Einstelltagen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass bei der Beurteilung seines Verschuldens seine gesundheitliche Verfassung sowie die belastenden Umstände an seinem Arbeitsplatz nicht berücksichtigt worden seien. Daraus kann er jedoch, da er jeglichen Beweis für die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen bei der Arbeitssuche schuldig geblieben und zudem auch keine übermässige zeitliche Belastung am Arbeitsplatz ersichtlich ist, welche seine Pflichtverletzung rechtfertigen würde (vorstehend lit. c) nichts zugunsten seiner Begehren ableiten. Ebenso wenig besteht Anlass für eine Reduktion um wenigstens die Hälfte. Seine Argumentation, weil er für den Kündigungszeitraum zumindest die Hälfte der verlangten Arbeitsbemühungen nachweisen könne, sei höchstens eine Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens gerechtfertigt, geht bereits im Ansatz fehl. Wie sich dem bei der Sanktionsbemessung hilfsweise heranzuziehenden Kreisschreiben des SECO vom 1. Januar 2007 ohne weiteres entnehmen lässt, beträgt der Sanktionsrahmen bei ungenügenden Arbeitsbemühungen 9 bis 12 Einstelltage. Die vorliegend angefochtene Einstelldauer von 11 Tagen bewegt sich offenkundig innerhalb des dargelegten Rahmens und es ist nichts ersichtlich, was ein Abweichen im Sinne des beschwerdeführerischen Begehrens rechtfertigen würde. Fehl geht insbesondere auch sein Verweis auf VGU S 09 24, mit welchem er eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes aufzeigen will. Jenem Urteil lag ein völlig anderer Sachverhalt (ärztlich attestierte 100% resp. 80% Arbeitsunfähigkeit jenes Beschwerdeführers vor und während der Kündigungsfrist; kürzere Dauer vor Beginn der Arbeitslosigkeit) zugrunde. Festzuhalten bleibt somit, dass sich die gegenüber dem Beschwerdeführer zufolge ungenügender Arbeitsbemühungen verfügte Dauer von 11 Einstelltagen als gerechtfertigt erweist. - Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben

werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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