S 10 22 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. Oktober 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. a) Die 51-jährige … (geb. ...1959) ist Schweizerin, verheiratet und Mutter eines volljährigen Kindes. Am 19.09.2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung Graubünden zum Bezug von Leistungen an, wobei sie angab, seit dem 01.04.2001 als Reinigungsangestellte beim … zu arbeiten. Aus dem Fragebogen des Arbeitgebers vom 07.10.2005 geht hervor, dass sie dort vom 01.08.2002 bis 30.06.2003 zu 80% (vier Tage pro Woche) und seit dem 01.07.2003 zu 100% (fünf Tage pro Woche) arbeitet. b) Am 24.03.2005 diagnostizierte die Klinik … ein lumbospondylogenes Syndrom links und ein cervikovertebrales bis cervikospondylogenes Syndrom rechts. Das aktuelle klinische Bild entspreche einer lumbospondylogenen Schmerzsymptomatik. Die Versicherte werde aktuell sowohl medikamentös als auch physiotherapeutisch behandelt. c) Am 20.06.2005 attestierte die Klinik … der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit (AUF) von 100% bis zum 26.06.2005; sie empfahl sodann ab dem 27.06.2005 nochmals einen therapeutischen Arbeitsversuch in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft von 1 Stunde pro Tag, während zunächst zwei Wochen. Zwangshaltungen seien zu vermeiden, ebenso längere Gehstrecken sowie Gewichtsbelastungen über 10 Kilogramm. d) Am 08.07.2005 diagnostizierte die Klinik … ein generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom, enthaltend ein initial lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links bei bekannter linksparamedianer Diskushernie L5/S1 mit Kompromittierung der Nervenwurzel S1 links, Status
nach ICD-gesteuerter Infiltration Nervenwurzel S1 links sowie Sakralblock mit gutem Ansprechen, bei Eintritt klinisch lumbospondylogene Restsymptomatik und Insertsionstendinose am Beckenkamm links. Daneben wurden – ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas diagnostiziert. Sie sei bis zum 26.06.2005 zu 100% arbeitsunfähig und ab dem 27.06.2005 werde nochmals ein therapeutischer Arbeitsversuch empfohlen (gleiche Einschränkungen). Längerfristig sollte eine mindestens halbtätige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Putzfrau oder allgemein in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit wieder möglich sein. e) Im Bericht der Schulthess-Klinik vom 12.07.2006 wurden ein Status nach Fenestration L5/S1 links am 11.08.2005, persistierende Bein- und Rückenschmerzen mit Diskopathie L5/S1, Diskushernienrezidiv L5/S1 links sowie eine Fibromyalgie mit panvertebralem Schmerzsyndrom und bilateralen Arm- sowie Nackenschmerzen diagnostiziert. Im MRI der LWS vom 11.05.2006 hätten sich die bekannte Diskopathie sowie Veränderungen in den Deck- und Bodenplatten der Wirbelkörper gezeigt. Es bestehe eine deutliche Raumforderung, welche von der Bandscheibe und dem Recessus lateralis stamme und die Nervenwurzel L5/S1 auf der linken Seite komprimiere. Die Situation sei sehr komplex. Eine Spondylodese L5/S1 mit Dekompression der Nervenwurzel S1 sei indiziert. Andernfalls sei eine konservative Behandlung nötig. f) Am 29.05.2007 verfügte die IV-Stelle Graubünden den Abschluss der beruflichen Massnahme. Gemäss Stellungnahme des Hausarztes und Rücksprache mit dem Regionalen Aerztlichen Dienst (RAD) seien berufliche Massnahmen derzeit nicht möglich. g) Am 21.04.2008 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid betreffend Rente. Die Versicherte sei seit dem 09.08.2004 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Im Zuge der beruflichen Abklärungen sei ihr ein Arbeitstraining vom 23.04. bis zum 20.07.2007 bewilligt worden. Sie habe dieses am zweiten Arbeitstag abgebrochen. Aus medizinischer Sicht sei sie ab November 2005 in adaptierter Tätigkeit täglich achteinhalb Stunden arbeitsfähig, mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20% durch vermehrte
Entlastungspausen (80%-Pensum). Vom 09.08.2005 bis zum 31.10.2005 sei sie zu 100% arbeitsunfähig (IV-Grad 100%). Ab dem 01.11.2005 sei das Valideneinkommen (Jahreseinkommen als Gesunde; VAE) auf Fr. 47'341.-und das Invalideneinkommen (Verdienst trotz Behinderung; IVE) auf Fr. 36'839.-- (laut Lohnstrukturerhebung [LSE], Anforderungsniveau 4, Frauen, abzüglich 10% für leichte Tätigkeiten) zu beziffern, was einen IV-Grad von 22.18% ergebe. Vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2006 habe die Versicherte deshalb Anspruch auf eine ganze Rente (IV-Grad 100%); ab dem 01.02.2006 bestehe kein Anspruch mehr (22%). h) Dagegen erhob die Versicherte rechtzeitig Einwand, wobei sie die Erstellung eines umfassendes Gutachtens verlangte. i) Am 03.03.2009 berichtete der Neurologe Dr. …, dass ein Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom rechts bestätigt werde. Links könne dies nicht belegt werden. Das Einschlafen beider Hände werde damit angesichts des positiven Schultergürtelprovokationsmanövers durch ein sensibles neurogenes Schultergürtelengpasssyndrom beidseits verursacht. Ein Hinweis auf eine zervikoradikuläre Läsion bestehe nicht. Ein operatives Vorgehen sei zurzeit nicht notwendig. j) Am 08.04.2009 berichtete der RAD Ostschweiz über eine interdisziplinäre Untersuchung der Versicherten vom 11.03.2009. Objektiv könne eine eindrückliche Diskrepanz zwischen subjektivem Schmerzempfinden und objektiven Befunden festgestellt werden. Es fehle ein organisches Substrat zur Erklärung des von der Versicherten geschilderten chronischen Schmerzsyndroms an den diversen bekannten Lokalisationen (Bein links, Lendenwirbelsäule [LWS], Halswirbelsäule [HWS], Brustwirbelsäule [BWS], Kopfschmerzen rechts) ohne korrespondierendes organisches Substrat und – ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links am 11.08.2005, sensibles Residuum: Hyposensibilität im distalen Dermatom S1 links, Karpaltunnelsyndrom rechts und Adipositas. Nicht auszuschliessen sei, dass die bildgebend festgestellte Diskushernie L5/S1 früher einmal symptomatisch gewesen sei. Zwischen August 2004 und März 2005 habe ein lumboradikuläres Syndrom bestanden. Die Klinik … habe am
17.03.2005 keine radikuläre Symptomatik mehr feststellen können. Auch aktuell könne eine solche nicht eruiert werden. Eine Instabilität der LWS könne heute mit grosser Sicherheit verneint werden. Klinisch könnten nur noch sensible Residuen im distalen Dermatom S1 links festgestellt werden. Hier werde ein Teil eines ausgedehnten chronischen Schmerzsyndroms aufgefunden. Die Befunde im Bereich der LWS seien relativ gering. Beim Bewegen der LWS könnten Weichteilschmerzen ausgelöst werden. Klinische Zeichen einer Instabilität bestünden nicht. Die geklagten Schmerzen im linken Bein hätten ihren Ursprung in der Muskulatur und in einer herabgesetzten Schmerzschwelle, wie auch die anderen Schmerzlokalisationen. Die radiologischen Befunde zeigten lediglich geringe degenerative Veränderungen. Auch die rechtsseitigen Kopfschmerzen könnten organisch nicht erklärt werden. Eine Indikation für weitere bildgebende Untersuchungen bestehe nicht. Die festgestellten chronischen Weichteilschmerzen ohne organische Ursache seien versicherungsmedizinisch nicht anerkannt. Auch die subjektiv empfundene reduzierte Funktionsfähigkeit könne nicht als IVanerkanntes Problem gewertet werden. Somatisch ergebe sich keine medizinische Begründung für eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit, weder angestammt noch adaptiert. Das Karpaltunnelsyndrom und die Adipositas seien ohne Einfluss auf eine adaptierte Tätigkeit. Eine zeitlich ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit anhand einer organischen Ursache habe höchstens für 10 Monate bestanden. Postoperativ sei die Versicherte vom August bis November 2005 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. In adaptierter Tätigkeit sei sie ab sofort zu 100% arbeitsfähig (leichte Wechselbelastung bis 10 kg, selten mittelschwere Anteile bis 15 kg, ohne Zwangspositionen, ohne Witterungseinflüsse). k) Am 05.05.2009 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid. Aufgrund ihres Einwands habe man die Versicherte vom RAD interdisziplinär untersuchen lassen. Diese Abklärung habe ergeben, dass eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht gestellt werden könne. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Begründung für eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Nur vom August 2004 bis Juni 2005 sowie vom August 2005 bis November 2005 habe
eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dies führte zur Zusprechung der gleichen befristeten Rente wie im ursprünglichen Vorbescheid. l) Am 05.06.2009 erhob die Versicherte dagegen Einsprache und verlangte ergänzende medizinische Abklärungen, insbesondere die Erstellung neuer MRI-Bilder und eine orthopädische Untersuchung. Sie reichte einen Arztbericht vom neuen Hausarzt Dr. … vom 13.05.2009 ein, in welchem dieser zum RAD-Gutachten Stellung nahm. Die Versicherte könnte wohl kurzfristig ein bis 2 Stunden pro Tag in einer leichten Tätigkeit arbeiten. Zusätzliche Einschränkungen bestünden nicht. Aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und der langen Krankheitsdauer denke er, eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40% werde zu erreichen sein. m) Am 15.12.2009 verfügte die IV-Stelle die Zahlung der befristeten Rente wie im Vorbescheid angekündigt. Sie stellte dabei insbesondere auf den interdisziplinären RAD-Untersuchungsbericht vom 11.03.2009 ab. Dieser werde durch die Stellungnahme des Hausarztes vom 13.05.2009 nicht erschüttert. Zwar habe der RAD keine orthopädische Begutachtung vorgenommen. Wirbelsäulensyndrome seien aber der Rheumatologie zuzuordnen. Der RAD habe sie rheumatologisch untersucht. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 01.02.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen IV-Verfügung vom 15.12.2009 unter Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (IV-Stelle) zur Neubeurteilung. Eventuell sei eine Invalidität ab dem 01.08.2005 bis zum 31.01.2006 von 100%, ab dem 01.02.2006 im Umfang von mindestens 60% festzustellen und die Invalidenversicherung zu verpflichten, die der Versicherten gestützt darauf zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen ab dem 01.08.2005 auszubezahlen. Subeventuell sei ein pluridisziplinäres fachärztliches Gutachten über die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen, welches insbesondere die psychische und rheumatologische Erkrankung unter Einbezug aktueller Untersuchungsergebnisse und aktueller Bildgebungen der Beschwerdeführerin würdige. Das RAD-Gutachten vom 08.04.2009 sei vom
Hausarzt Dr. … in Zweifel gezogen worden, insbesondere, dass die Diskushernie L5/S1 ein Zufallsbefund sei. Dies müsse geklärt werden. Zudem könnten Fragen der Instabilität der Wirbelsäule nicht zu 100% ausgeschlossen werden. Das Gutachten des RAD sei ein IV-internes (Partei- )Gutachten. Es stütze sich zur Hauptsache auf ein MRI der LWS vom 28.04.2004 des Kantonsspitals in Chur sowie auf ein funktionelles MRI vom 11.05.2006 im MRI-Zentrum in Zürich. Diese Untersuchungen seien nicht aktuell. In der Regel müssten die Untersuchungen wiederholt werden, falls die zur Verfügung stehenden Bilder älter als sechs Monate seien. Der Verzicht darauf sei ein erheblicher Mangel an der Begutachtung. Zwar seien die Wirbelsäulensyndrome der Rheumatologie zuzuordnen; für deren Beurteilung sei indessen auch eine orthopädische Begutachtung unerlässlich. Eine solche fehle. Zudem leide die Versicherte unter einer Nervenpathologie, welche neurologisch begutachtet hätte werden müssen. Die Versicherte habe auf Initiative des Hausarztes am 30.12.2009 ein neues Funktions-MRI in Zürich erstellen lassen. Darauf habe sie der Neurologe Dr. … untersucht und am 25.01.2010 Bericht erstattet. Dieser Bericht zeige, dass die Versicherte unter einem lumboradikulären Syndrom leide. Der Diskuskollaps sei danach einwandfrei vorhanden und die befürchtete Rezidiv-Hernie werde bestätigt. Offensichtlich werde dadurch die Nervenwurzel stets gereizt. Es liege ein korrespondierendes organisches Substrat zur Erklärung der Leiden der Beschwerdeführerin vor. Speziell die Seiten 7 und 15 des RAD-Gutachtens seien somit widerlegt. Aufgrund der neuen MRI-Bilder könne nicht ohne weiteres gesagt werden, ob eine Instabilität der Wirbelsäule vorliege. Zudem werde die Diskushernie bestätigt und bewiesen, dass die Nervenwurzel S1 links dadurch kompromittiert sei. Die Schlussfolgerungen auf Seite 7 des RAD-Gutachtens seien somit durch die neuen Bilder widerlegt. Es sei daher auch nicht richtig, dass bei der Versicherten chronische Weichteilschmerzen ohne organische Ursachen vorlägen. Sowohl der Hausarzt Dr. … als auch der Neurochirurg Dr. … hielten die Versicherte für arbeitsunfähig. Eine mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit von mehr als 40% sei illusorisch. Der Bericht von Dr. … zeige, dass es bei chronischen Schmerzzuständen immer noch eine psychische Komponente zu berücksichtigen gelte. Das RAD-Gutachten gehe davon aus, dass die Schmerzen der Versicherten keine psychischen
Ursachen hätten. Eine psychiatrische Diagnose sei aber nicht gestellt worden. Der RAD habe somit keine pluridisziplinäre Begutachtung durchgeführt. Falls das Gericht das Hauptbegehren der Versicherten abweise, müsse deshalb ein echtes pluridisziplinäres Gutachten eingeholt werden. Dieses habe insbesondere die psychische und rheumatologische Erkrankung zu würdigen. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 01.03.2010 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie verwies darin primär auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Die RAD stünden nicht unter der Aufsicht der IV-Stellen, sondern seien dem Bundesamt für Sozialversicherungen unterstellt. Sie seien gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 IVV zuständig zur medizinischen Beurteilung, ob von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen sei. Zum Untersuchungszeitpunkt habe beim RAD Ostschweiz kein Lumbo- Radikulärsyndrom eruiert werden können. Rechtsprechungsgemäss sei der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung sich verwirklichte Sachverhalt massgebend. Die neu eingereichten Berichte äusserten sich indessen zur aktuellen Situation nach Verfügungserlass. Die Versicherte könne sich neu bei der Invalidenversicherung anmelden, wenn sie davon ausgehe, dass sich der IV-Grad seit Verfügungserlass in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. 4. Mit Eingabe vom 12.03.2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen nochmals ausdrücklich fest. Die neuen MRI-Aufnahmen wiesen ein lumboradikuläres Syndrom nach und belegten demzufolge, dass sie verschiedene schwere Beeinträchtigungen aufweise, die nicht erst seit dem 16.12.2009 entstanden sein könnten. Sie würden deshalb beweisen, dass der RAD und damit auch die IV-Stelle aufgrund unvollständiger Untersuchungen zu falschen Schlussfolgerungen gelangt seien. 5. Am 16.03.2010 erklärte die Vorinstanz ihren Verzicht auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme zur dieser Angelegenheit.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG; SR 830.1 in Verbindung mit Art. 4 IVG; SR 831.20). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad (IV-Grad) ergibt. Ist ein Versicherter danach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Feststellung des IV-Grads kommt es in erster Linie auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) jedoch zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). 2. a) Laut interdisziplinärer Untersuchung vom 11.03.2009 (Bericht 08.04.2009) des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Ostschweiz der Invalidenversicherung wurde die Versicherte eingehend sowohl rheumatologisch (S. 1-8) als auch psychiatrisch (S. 9-13) abgeklärt. Die behandelnde Fachärztin für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. … nahm darin klar Stellung zu den objektiven Befunden am Bewegungsapparat (S. 5: Gangbild; Wirbelsäule; Gelenke; Muskeltests, Palpation der Weichteile), den neurologischen Befunden (S. 5) sowie den Resultaten der bildgebenden Verfahren (S. 5-6: MRI 2004/2005). Bei den Diagnosen wurde dabei klar zwischen solchen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (ICD-10-Code) und solchen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6) differenziert. Es folgte die zusammenfassende
Beurteilung zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht (S.6-7), die schliesslich konkret auf die Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Versicherten als Putzfrau/Reinigungskraft (ab 08/04 bis max. 03/05 während höchstens 10 Monaten aus organischen Gründen [Rücken- und WS-Probleme] zu 100% AUF; postoperativ von 08/05 bis 11/05 noch für 3 Monate zu 100% AUF) übertragen wurde. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe hingegen ab sofort eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (AF), wobei es sich dabei um eine (körperlich) leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung bis max. 10-15 kg, ohne Zwangspositionen und ohne Witterungseinflüsse handeln sollte. Die Eingliederungsfähigkeit sei aus rein somatischer Sicht ab sofort gegeben (S. 8 Bericht). Entgegen der Darstellung der Versicherten erfolgte dann aber auch noch eine psychiatrische Abklärung durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. …, worin festgestellt wurde (S. 12), dass psychiatrisch keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen; als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden einzig die „anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen“ erwähnt. Am Schluss des Berichts (S. 14) wurden diese Feststellungen als Gesamtbeurteilung nochmals bestätigt. Von unvollständigen oder lückenhaften Abklärungen seitens der Vorinstanz kann demnach aber offensichtlich keine Rede sein, zumal auch noch eine neuere neurologische Beurteilung von Dr. … vom 03.03.2009 vorliegt, worin ein operatives Vorgehen zur Zeit als nicht nötig bezeichnet wurde. Für das Gericht besteht kein Grund, vom schlüssigen, umfassenden und aussagekräftigen RAD- Untersuchungsbericht vom Frühling 2009 abzuweichen und deshalb noch ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Vielmehr vermögen die im RAD-Bericht enthaltenen Feststellungen, wonach ein organisches Substrat zur Erklärung der subjektiv geklagten Schmerzen fehle, anhand der Vorakten zu überzeugen. b) Die weitere Kritik der Beschwerdeführerin erschöpft sich hauptsächlich darin, dass die von ihr selbst veranlassten neueren Untersuchungen – so namentlich das Funktions-MRI in Zürich vom 30.12.2009 und der Arztbericht des Neurologen Dr. … vom 25.01.2010 – den Nachweis für das Existieren eines
„korrespondierenden“ organischen Substrats zur Erklärung der Beschwerden des Beschwerdeführerin lieferten. Dieser Auffassung vermag sich das Gericht jedoch nicht anzuschliessen, da das neu erstellte MRI vom 12/2009 keine wesentlichen Abweichungen zu den früheren Bildaufnahmen vom 08/2004 (MRI-LWS; Kantonsspital Chur), vom 03/2005 (MRI LWS/HWS; Klinik …) sowie vom 05/2006 (LWS; MRI-Zentrum Zürich) hervorbrachte. An den Feststellungen und Schlussfolgerungen der bereits zuvor mit diesen Akten befassten Kliniken und Ärzten (März/Juni/Juli 2005 Klinik …; Juli 2006 …- Klinik; März 2009 Neurologe Dr. …; März/April 2009 RAD Ostschweiz) gibt es deshalb auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Atteste der Beschwerdeführerin nichts zu rütteln. Dem ist hier umso mehr beizupflichten, als sich der Neurologe Dr. … einzig auf das MRI vom 12/2009 stützte und ihm die früheren Bildaufnahmen (2004-2006) ganz offenkundig nicht zur Verfügung standen. Eine zuverlässige Vergleichbarkeit des früheren und jetzigen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin war daher im Voraus nicht möglich. Sein Arztbericht vom 25.01.2010 enthält denn auch nichts Neues. Daran ändert auch der erste Bericht des neuen Hausarztes Dr. … vom 13.05.2009 nichts, worin von einer künftigen Arbeitsfähigkeit der Patientin von maximal 40% die Rede ist. Abgesehen davon, dass auf Atteste und Bestätigungen der Hausärzte nur bedingt abgestellt werden kann, weil sie erfahrungsgemäss zu Gunsten ihrer Patienten Stellung beziehen, ist beim erwähnten Hausarzt nicht ersichtlich, gestützt auf welche klinischen Befunde er seine Zumutbarkeitsprognose (nur 40% AF) abgegeben hat. Bei den drei für die Beschwerdeführerin angeführten Arztberichten (Dr. … 01/10; MRI 12/09; Dr. … 05/09) muss festgehalten werden, dass sie teils auf blossen Annahmen und Vermutungen beruhen oder sonst nur bereits Bekanntes enthalten. Selbst unter Berücksichtigung und Würdigung dieser neueren Dokumente ist das Gericht daher zur Überzeugung gelangt, dass an der Aussagekraft und Zuverlässigkeit des interdisziplinären RAD- Untersuchungsberichtes vom 08.04.2009 keine Zweifel bestehen, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abstellte. c) Die Behauptung der Beschwerdeführerin, beim RAD-Gutachten handle es sich um ein „IV-internes“ und folglich nicht um ein parteiunabhängiges
Arztattest, geht ebenfalls ins Leere. Nach Art. 59 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 49 IVV (SR 831.201) stehen den IV-Stellen aller Kantone die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie (die RAD) setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie (die RAD) sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Angesichts dieses klaren Wortlautes im Gesetz kann von einer Weisungsgebundenheit oder einem anders gearteten Subordinationsverhältnis zwischen den IV-Stellen [als Auftraggeber] und den RAD oder MEDAS [als Auftragnehmer] keine Rede sein. Solange keine konkreten Hinweise oder sogar Belege gegen eine korrekte Auftragserfüllung des RAD vorgebracht werden, gilt somit stets die gesetzlich verankerte und garantierte „Unabhängigkeitsvermutung“ gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 IVV. d) Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit (100% in einer leidenangepassten Tätigkeit; keine IV-Rente mehr ab 01.02.2006 mangels rentenrelevantem IV-Grad [nur noch 22%; statt zumindest 40%]) wurde von der Vorinstanz demzufolge ebenfalls korrekt ermittelt (VAE: Fr. 47'341.--; IVE Fr. 36'839.-- [inkl. 10% LA]; Einkommenseinbusse pro Jahr Fr. 10`502.-- (entspricht IV-Grad von exakt 22.18%). 3. a) Die angefochtene Verfügung vom 15.12.2009 ist demnach rechtmässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Laut 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden.
Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.