S 10 174 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 22. März 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) … (geb. ...1969) bezieht seit dem 01.06.1998 eine Invalidenrente (IV-Rente) auf der Basis eines Invaliditätsgrades (IV-Grad) von 71%. Aufgrund des Verdachts auf Versicherungsmissbrauch wurde eine Überwachung des Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau) veranlasst. Mit Ermittlungs- und Observationsbericht vom 05.07.2010 wurde über die erlangten Erkenntnisse und Beobachtungen der vier kontrollierten Tage (11.06., 22.06., 23.06. und 26.06.2010) schriftlich als auch mittels Bildaufzeichnungen Auskunft erteilt. Mit Untersuchungsbericht vom 27.07.2010 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD/Ostschweiz) eine medizinische Auswertung des ihm durch die Invalidenversicherung zugestellten Bildmaterials (Observations-DVD) vor. Mit Schreiben vom 09.08. 2010 teilte die Invalidenversicherung dem Versicherten mit, dass eine ambulante medizinische Abklärung im Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) … notwendig sei, wobei die Kosten nach dem IV- Tarif vergütet würden. Mit Schreiben vom 04.10.2010 wurde der Versicherte vom ABI … auf den 15.11.2010 zur Begutachtung eingeladen. Am 30.11.2010 konfrontierte die Vorinstanz den Versicherten mit den bisherigen Observations- und Untersuchungsergebnissen. Dabei wurde dem Versicherten in Aussicht gestellt, dass die aktuelle IV-Rente „vorsorglich eingestellt“ werde, bis das ABI-Gutachten vorliege und erst dann über den Rentenanspruch entschieden werden könne (vgl. Konfrontprotokoll: Frage 10). b) Mit Zwischenverfügung vom 01.12.2010 teilte die Vorinstanz dem Versicherten auch noch schriftlich die bereits mündlich angekündigte
„vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente“ im Zuge einer Rentenrevision mit. Die IV-Rente werde ab 30.11.2010 eingestellt. Zu gegebener Zeit erhalte der Versicherte den definitiven Entscheid. Es seien noch weitere Abklärungen erforderlich, um über eine allfällige Rückerstattung schon ausgerichteter Leistungen (infolge Meldepflichtverletzung) und einen künftigen Rentenanspruch zuverlässig entscheiden zu können. Bezüglich Anfechtung wurde vermerkt: „An dieser Stelle möchten wir zudem darauf aufmerksam machen, dass auf eine Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung nicht eingetreten werden kann, weil sie im vorliegenden Fall für die versicherte Person keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat.“ Eine Nachzahlung durch die Vorinstanz sei nicht gefährdet, sollte sich der Verdacht auf Versicherungsmissbrauch nicht bestätigen. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 11.12.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz hier vermutlich von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Er könne nicht arbeiten, zumal er neben seinem Grundleiden (IV-Grad 71%) seit 2006 zusätzlich an Krebs erkrankt sei. Die sofortige Leistungseinstellung treffe ihn und seine Familie hart. Natürlich sei es sinnvoll, die Rentenvoraussetzungen regelmässig zu überprüfen, da es IV-Rentenmissbrauch leider zuhauf in der Schweiz gebe. Er selbst gehöre aber definitiv nicht zu diesem Personenkreis (der Rentenbetrüger). 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz kostenfälliges Nichteintreten auf die Beschwerde. Gegenstand der Auseinandersetzung bilde hier die Rechtsfrage, ob es sich bei der angefochtenen (Zwischen-) Verfügung überhaupt um eine anfechtbare Verfügung handle. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Die fragliche Verfügung wäre nur dann allein anfechtbar, wenn sie für den Versicherten einen Nachteil zur Folge hätte, der sich später nicht mehr beheben lassen würde. Eine bloss „vorsorgliche Einstellung der IV-Rente“ lasse sich aber wieder rückgängig machen, sollte sie sich tatsächlich als falsch erweisen. Die Interessensabwägung bei einem
Verdacht auf Rentenmissbrauch sei regelmässig zugunsten der Sozialversicherungswerke vorzunehmen. Auf die Beschwerde sei daher gar nicht einzutreten. 4. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig ist zunächst, ob das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde gegen die „Zwischenverfügung“ vom 01.12.2010 eintreten kann. Wenn ja, ist über die materielle Rechtmässigkeit der Verfügung zu entscheiden. 2. a) Wie das Verwaltungsgericht bereits in zwei früheren Urteilen vom 28.09. 2007 (VGU S 07 79) und 11.02.2003 (S 02 262A) bei gleicher Faktenlage festgehalten hat, stellt die angefochtene Verfügung – entsprechend ihrer Bezeichnung – eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) dar. Sie entscheidet somit nicht definitiv über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rentenanspruchs, sondern trifft nur Vorkehrungen für den Fall, dass weitere Abklärungen ergeben sollten, dass der Anspruch tatsächlich nicht besteht. Zwischenverfügungen sind nach Art. 46 VwVG nur dann selbständig mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts sieht das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) in Art. 51 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 vor, dass gegen eine Zwischenverfügung keine Einsprache, sondern direkt eine Beschwerde an die kantonale Gerichtsinstanz erhoben werden kann. Art. 56 Abs. 1 ATSG macht dabei keine Einschränkung, sondern lässt die Beschwerde dem Wortlaut nach gegen jede prozess-/verfahrensleitende Verfügung zu. b) Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob der aus der angefochtenen Verfügung faktisch resultierende Rentenstopp für den Beschwerdeführer einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Aufgrund der strittigen Einstellungsverfügung werden dem Beschwerdeführer vorläufig (ab 30.11.2010) keine Renten mehr ausbezahlt, was für ihn und seine Angehörigen unbestritten ein massiver finanzieller Nachteil bedeutet und grosse Probleme verursachen kann. Dieser Nachteil kann später aber allenfalls wieder gutgemacht werden. Durch die provisorische Zahlungseinstellung entstehen keine fertigen Tatsachen, die nur noch erschwert oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Sollte das von der Vorinstanz veranlasste ABI-Gutachten … (mit Einladung vom 15.11.2010) ergeben, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf eine Invalidenrente hat, so wird ihm die IV-Stelle die zurückbehaltenen Zahlungen sofort überweisen. Da an der Zahlungsfähigkeit der IV-Stelle zudem keine Zweifel bestehen, kann der Beschwerdeführer sicher sein, dass er nach einem für ihn positiven Ausgang des zusätzlich durchgeführten Abklärungsverfahrens finanziell genau so gestellt wird, wie wenn die angefochtene Zwischenverfügung überhaupt nicht ergangen wäre. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist hier somit nicht erfüllt, so dass auf die Beschwerde zum vorneherein nicht eingetreten werden kann. c) Im Übrigen ist der Vorinstanz insofern Recht zu geben, als die vorzunehmende Interessens- und Güterabwägung bei einer bloss „vorläufigen Einstellung der Invalidenrente“ meist zugunsten der Sozialversicherungswerke ausfallen dürfte, da ein späteres Rückforderungsverfahren (bei zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistungen) bei fehlender Liquidität des Versicherten erfahrungsgemäss mit einem hohen Verlustrisiko verbunden ist und deshalb die bloss vorübergehende Beanspruchung von Sozialhilfe (bei einem auf konkreten Indizien beruhenden Rentenstopp) zumutbar ist. 3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich (finanziell angespannte Lage des Beschwerdeführers; Verzicht auf Replik; kein materielles Urteil, sondern nur Nichteintretensentscheid erfolgt) die Kosten im untersten Randbereich anzusiedeln. Dem unterliegenden Beschwerdeführer werden deshalb hier bloss Gerichtskosten von Fr. 200.-- auferlegt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.