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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.03.2011 S 2010 162

22 mars 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,800 mots·~14 min·6

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 10 162 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 22. März 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. a) Der heute 46-jährige … (geb. 1965) ist kurdischer Abstammung und reiste im Jahre 2001 als Flüchtling in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs kamen im Jahre 2002 auch seine Ehefrau und sieben Kinder in die Schweiz. In der Folge nahm er an Beschäftigungsprogrammen teil und bezog Sozialhilfe. Am 27. Februar 2009 meldete der Regionale Sozialdienst … … bei der Invalidenversicherung (IV) für berufliche Massnahmen und Rentenleistungen an. Weitere Abklärungen ergaben, dass er bis zur Einreise in die Schweiz im Heimatland (Türkei) als selbständiger Lastwagenchauffeur gearbeitet hatte. Gemäss ärztlicher Berichte wurde er seit August 2008 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. b) Laut interdisziplinärem Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) Basel vom 2. Juni 2010 wurden beim Versicherten … folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) 2. Nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) 3. Probleme bei sonstigen psychosozialen Umständen (ICD-10 Z65) 4. Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10 K29.7) Aus psychiatrischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit auf 100% festgelegt. Derzeit bestünde keine floride affektive Störung erheblichen Ausmasses. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) oder Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung könne sowohl aufgrund der Befunderhebung als auch der Entstehungsgeschichte nicht bestätigt werden. Es seien besonders psychosoziale Probleme vorhanden. Es seien aber keine typischen

Depressionsmerkmale mehr feststellbar. Die vorgetragenen psychischen Symptome seien schematisch und spiegelten nicht den objektiven Befund wieder. Zusammenfassend wurde festgehalten (Ziff. 6.8): Beim Exploranden kann weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten aus medizinisch-theoretischer Sicht festgestellt werden. Es sind weder medizinische noch berufliche Massnahmen vorzuschlagen. c) Im Case Report des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz [mit Druck vom 2. November 2010] hielt Dr. med. … fest: Anamnestisch sei (im ABI-Gutachten) überzeugend dargestellt worden, dass der Versicherte nach den dramatischen und traumatisierenden Ereignissen von 1993/94 keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entwickelt habe. Er sei bis zur Ausreise aus der Türkei in die Schweiz in der Lage gewesen als selbständiger LKW-Chauffeur zu arbeiten, so dass bei der Einreise in die Schweiz keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen sei er wenigstens eine Zeitlang – bis August 2008 – uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Die affektiv-depressivdysphorische Symptomatik mit Stimmungsschwankungen, Gereiztheit und Schlafstörungen seien offensichtlich überwiegend im Zusammenhang mit familiären Problemen (Ehe und Tochter) und Integrationsschwierigkeiten gestanden, letztere verstärkt durch fehlenden Spracherwerb und Analphabetismus. Diese Störung sei von den Gutachtern als „Angst und depressive Störung gemischt“ (Anpassungsstörung) eingestuft worden, was plausibel und nachvollziehbar respektive nicht vereinbar mit einer psychiatrischen Störung mit längerer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Als Fazit hielt Dr. med. … fest, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. d) Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2010 wies die IV-Stelle des Kantons Graubünden (Vorinstanz) das Begehren auf IV-Leistungen vom 27. Februar 2009 ab, wogegen sich der Versicherte mit Einwandschreiben vom 27. August 2010 zur Wehr setzte.

e) Mit Verfügung vom 2. November 2010 bestätigte die Vorinstanz den angefochtenen Vorbescheid und wies das gestellte IV-Leistungsbegehren vom Februar 2009 erneut ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die behandelnden Ärzte den Beschwerdeführer seit August 2008 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben hätten. Laut ABI-Gutachten (Juni 2010) und RAD Case Report (Herbst 2010) liege indes kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vor. Im ABI-Gutachten werde keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die festgestellte Problematik (Anpassungsstörung) sei überwiegend auf Familien- (Tochter/Ehe) und Integrationsprobleme (Sprache/Analphabetismus) zurückzuführen. Diese Störung werde von den Gutachtern als „Angst- und depressive Störung gemischt“ bezeichnet. Diese Beurteilung sei nachvollziehbar und auch nicht vereinbar mit einer psychischen Störung mit längerer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine anderslautende Einschätzung des Psychiaters Dr. med. … vom 17. August 2010 vermöge diese Befunde und Erkenntnisse nicht zu erschüttern. 2. Dagegen erhob der Versicherte (vertreten durch den Regionalen Sozialdienst Chur) am 23. November 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2010 (Ziff. 1), Verpflichtung der Vorinstanz die Gesundheitssituation nochmals von einer unabhängigen Stelle ganzheitlich und umfassend abklären zu lassen (Ziff. 2) und Verpflichtung derselben den Anspruch auf IV-Leistungen erneut zu prüfen (Ziff. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich die Vorinstanz einzig auf das ABI-Gutachten abgestützt habe, obwohl dieses in krassem Widerspruch zum Bericht von Dr. med. … stünde. Dessen Beurteilung sei viel zuwenig berücksichtigt und gewichtet worden. Zum Zeitpunkt der ABI-Begutachtung seien zufälligerweise die familiären Probleme stärker im Vordergrund gestanden. Mit dem therapierenden Arzt (Dr. med. …) habe der Beschwerdeführer eindeutig intensiveren und längeren Kontakt gehabt als mit den ABI-Gutachtern, mit denen nur ein kurzes Gespräch stattgefunden habe. Aus diesem Grund habe Dr. med. … auch eine ganz andere Diagnose als die ABI-Gutachter gestellt.

3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei sie (unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2010) auf eine weitere Begründung ausdrücklich verzichtete. 4. Am 25. November 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden noch ein mit Einkommens- und Vermögensangaben ausgefülltes Formular betreffend Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Unterlagen (Bestätigung der Sozialen Dienste Chur betreffend Sozialhilfebezug vom 26. November 2010; Leistungsentscheid wirtschaftliche Sozialhilfe ab 1. April 2009 der Stadt Chur) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter danach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen

Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c). 2. a) Folgende ärztliche Befunde und sachdienliche Berichte sind vorliegend aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: • Im Abklärungsbericht vom 29. März 2009 hielt Dr. med. …, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest (S. 3), dass sich beim Versicherten eine mittelgradige depressive Störung im Rahmen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (politische Verfolgung, Inhaftierung/Folter) diagnostizieren lasse. Sowohl die subjektiven Angaben des Patienten als auch die objektiven Feststellungen bei der letzten Konsultation liessen offen, ob die depressive Symptomatik am Abklingen sei, wobei der weitere Verlauf offen bleibe. Aufgrund dieser psychischen Störungen (v.a. der Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung) und der zusätzlichen familiären und sozialen Probleme, sei die Belastbarkeit des Patienten deutlich reduziert, eigentlich minimal. Seine Arbeitsfähigkeit sei dementsprechend praktisch auf Null zu reduzieren. Zur Diagnose wurde aufgeführt: F 32.2 schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, am Abklingen; F 62.0 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung). • Im Untersuchungsbericht vom 26. Mai 2009 des Dr. med. …, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, wurden dem Versicherten folgende Diagnosen (Krankheiten ab 4. Mai 2009) gestellt: Mittelgradige, depressive Episode F 32.1; andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung F 62.0; grosser atoner Magen mit Helicobacter-Gastritis und Ulcus präpylorisch; kombinierte Hörstörung links bei chronischer Tubenventilationsstörung, Septumdeviation und chronischer Trommelfellperforation links. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei angesichts der Befunde von einer ungünstigen Entwicklung auszugehen. Konkret wurde dem Versicherten aktuell sodann eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. September 2008 bis andauernd attestiert. Überdies wurde erwähnt, dass beim Versicherten von einer verminderten Belastbarkeit und einer minimalen Anpassungsfähigkeit aufgrund der beschriebenen psychischen Störungen auszugehen sei, die jegliche berufliche Tätigkeit unmöglich mache. Er schliesse sich der Beurteilung des Psychiaters Dr. … bezüglich zumutbarer Arbeitsfähigkeit an und beurteile diese pauschal wie folgt: Aufgrund der somatischen Erkrankung sei der Versicherte bei leichten bis allenfalls mittelschweren Arbeiten normal arbeitsfähig. Die Einschränkungen ergäben sich alle aufgrund der psychischen Erkrankung. • Aus dem Abklärungsbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubünden (KJPD; Ausdruck vom 26. Oktober 2009; S. 13) geht hervor, dass der Versicherte vom 17. April 2008 bis 29. Oktober 2008 bei Özlem Koçer in Therapie war. Die Einweisung sei nach einer Hospitalisation im Kinderspital zur ambulanten Weiterbetreuung der Eltern

erfolgt. Als psychischer Befund wurde festgehalten, dass der Versicherte eine geknickte Körperhaltung zeige und müde sowie ausgelaugt wirke. Gleichzeitig sei der Versicherte sehr bemüht und besorgt um die Zukunft seiner Familie. Es wurde die Diagnose nach MAS (ICD-10) einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.0) gestellt. • Laut ABI-Gutachten vom 2. Juni 2010 (mit Begutachtung am 10. Mai 2010) war aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erkennbar (Ziff. 4.1.3 lit.a, S. 8). Ohne Einfluss (lit. b) auf die Arbeitsfähigkeit wurden vier Befunde vermerkt: 1. Angst und depressive Störung gemischt [ICD-10 F 41.2]; 2. Nichtorganische Insomnie [ICD-10 F 51.0]; 3. Probleme bei sonstigen psychosozialen Gründen [ICD-10 Z 65]. Ferner wurden (Ziff. 5.2; S. 10) 4. Rezidivierende gastritische Beschwerden [ICD-10 K 29.7; mit Dauereinnahme von PPl] diagnostiziert. Zur Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.2, S. 11) wurde festgehalten: Eine posttraumatische Belastungsstörung oder Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung könne sowohl aufgrund der Befunderhebung wie auch aufgrund der Entstehungsgeschichte nicht bestätigt werden. Es bestünden vor allem Probleme mit psychosozialen Umständen. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht eingeschränkt. Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht, dass weder somatisch noch psychiatrisch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestätigt werden könnten. In ihrer Gesamtbeurteilung (Ziff. 6.8, S. 12) hielten die verantwortlichen Gutachter (Dr. med. … [Internistische/allgemeine Fallführung]; Dr. med. … [Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie] und Dr. med. … [Ärztliche Leitung]) fest: Beim Exploranden könne weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten aus medizinisch-theoretischer Sicht festgestellt werden. Es seien weder medizinische noch berufliche Massnahmen vorzuschlagen. • Mit Stellungnahme vom 17. August 2010 bestätigte Dr. med. …, dass er die Meinung des Mitarbeiters des Regionalen Sozialdienstes Chur absolut teile, wonach beim Patienten eine psychiatrische Störung vorliege, die IV- Leistungen rechtfertigen würde. Wie den beigelegten IV-Berichten entnommen werden könne, habe er beim Patienten neben einer mittelgradigen depressiven Störung (seit Oktober 2008) bereits (seit Jahren) eine andauernde Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, d.h. eine so ausgeprägte und chronisch verlaufende PTSD, welche eben die Persönlichkeit des Patienten im Laufe der Zeit massiv verändert bzw. eingeschränkt habe. • Aus dem Case Report vom 2. November 2010 des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz geht hervor (S. 11), dass der RAD in seiner Stellungnahme auf das „qualitativ einwandfreie, in Darstellung von Anamnese und Krankheitsentwicklung sowie in der Herleitung der Diagnosen überzeugende Gutachten“ des ABI abgestellt hat. Anamnestisch sei darin überzeugend dargestellt worden, dass der Versicherte nach den dramatischen und traumatisierenden Ereignissen von 1993/94 keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entwickelt habe; dass er in der Lage gewesen sei, bis zu

seiner Ausreise aus der Türkei in die Schweiz als selbständiger LKW- Chauffeur zu arbeiten und dass also bei Einreise in die Schweiz keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ebenso sei anamnestisch ausgewiesen, dass er im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen wenigstens eine Zeitlang – bis August 2008 - uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Die affektiv-depressiv-dysphorische Symptomatik mit Stimmungsschwankungen, Gereiztheit und Schlafstörungen, die zur Behandlung im Rahmen des KJPD sowie dann bei Dr. … geführt habe, sei offensichtlich überwiegend im Zusammenhang stehend mit den familiären Problemen (Tochter/Ehe) und den Integrationsproblemen, letztere verstärkt durch fehlenden Spracherwerb und Analphabetismus. Diese Störung werde von den Gutachtern als „Angst und depressive Störung gemischt“, also im Rahmen einer Anpassungsstörung eingeschätzt, was plausibel und nachvollziehbar und nicht vereinbar mit einer psychiatrischen Störung mit längerer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Fazit: Kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. b) In Würdigung der soeben erwähnten medizinischen Gutachten, Hausarzt- und Facharztberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die psychische Problematik des Beschwerdeführers bisher nicht bzw. noch zu wenig durch die Vorinstanz in der Entscheidfindung berücksichtigt wurde. Diese Auffassung drängt sich namentlich durch die eindeutige Beurteilung im Arztbericht des Psychiaters Dr. med. … vom 29. März 2009 (noch bestätigt mit Zusatzbericht vom 17. August 2010) auf, worin derselbe dem Beschwerdeführer – wegen anhaltender psychischer Störungen - eine Arbeitsfähigkeit von praktisch 0% bzw. umgekehrt eine fast 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Zur selben Beurteilung ist sodann auch der Hausarzt Dr. med. … im Untersuchungsbericht vom 26. Mai 2009 gelangt, worin dieser dem Beschwerdeführer ebenfalls (bereits ab Herbst 2008 bis auf Weiteres) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestierte. Diese Beurteilungen des Psychiaters Dr. med. … und des Hausarztes Dr. med. … stehen im Widerspruch zum anderslautenden ABI-Gutachten vom 2. Juni 2010 und dem darauf basierenden RAD-Bericht vom 2. November 2010, worin hauptsächlich auf depressive Reaktionen aufgrund schwieriger psychosozialer Verhältnisse ohne invaliditätsrelevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit erkannt wurde. Sie vermögen das ABI-Gutachten (inkl. RAD-Bericht) zu erschüttern, weshalb allein gestützt auf dieses noch nicht schlüssig und zuverlässig auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte. Die eklatanten Widersprüche zwischen den jeweils medizinischen Befunden sowie den prozentualen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit (als

Folgewirkung der psychischen Störungen seit Herbst 2008) durch die involvierten Ärzte und Gutachter können nun aber nicht durch das Gericht aufgelöst und beseitigt werden, da es diesem dafür am notwenigen Fachwissen (für eine psychiatrische Abklärung) fehlt. Im Gegensatz zum ABI- Gutachten und zum RAD (vor allem psychosoziale Gründe für Arbeitsunfähigkeit) argumentierten die den Beschwerdeführer viel länger therapierenden und auch persönlich untersuchenden Dres. … gerade umgekehrt; nämlich dass die ehelichen und familiären Probleme erst aufgrund der psychischen Erkrankungen eingetreten seien. Diese Auffassung wird auch im Abklärungsbericht des KJPD vom 26. Oktober 2009 vertreten, worin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer bereits ab April 2008 in psychiatrischer Behandlung und damals in grosser Sorge um die Familie gewesen sei. Aus diesem Grund wurde auch die entsprechende Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.0) gestellt. Zudem wurde im ABI-Gutachten gar nicht auf eine „Anpassungsstörung“ erkannt. Soweit im RAD-Bericht plötzlich eine derartige Schlussfolgerung gezogen wurde, handelt es sich dabei offenkundig um eine persönliche (lediglich anhand der Akten gefällte) Einschätzung bzw. Interpretation von Dr. med. … (RAD Ostschweiz), ohne dazu aber die genauen Ursachen einer solchen vermeintlichen Anpassungsstörung zu nennen. In Anbetracht der teils schwierigen teils sogar unmöglichen Anamnese (Krankengeschichte) des Beschwerdeführers - bezogen auf die vom ihm geschilderten Kriegs- und Foltererlebnisse - erscheint dem Gericht jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb die ABI-Gutachter eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) aufgrund der „Entstehungsgeschichte“ ausgeschlossen haben. Im Übrigen haben die ABI-Gutachter zwar Depressionen diagnostiziert; aber die Existenz von typischen Depressionsmerkmalen verneint. Hinzu kommt, dass das Ziel der vorgenommenen Behandlungen bis zum Schluss unklar geblieben ist; dieses kann bestimmt nicht in der Abgabe vom Medikamenten, sondern einzig in der Wiederherstellung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit und somit in einer möglichst raschen Wiedereingliederung des Versicherten in die Arbeitswelt bestanden haben. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz werden das ABI-Gutachten sowie der RAD-Bericht durch die übrigen medizinischen Akten, die Anamnese und die Lebensvorgeschichte des

Beschwerdeführers in der Türkei genügend erschüttert, um plausible Zweifel an deren Aussagekraft und Beurteilung aufkommen zu lassen. Aus diesen Gründen erachtet es das Gericht als geboten und sachlich gerechtfertigt, die erwähnten Widersprüche durch eine erneute psychiatrische Abklärung auszuräumen und somit die festgestellten Diskrepanzen zwischen den effektiv attestierten Diagnosen und den anhand derselben geschätzten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch zu klären. c) Zusammengefasst ergibt sich, dass eine fachärztliche Untersuchung aus psychiatrischer Sicht samt Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit für die Zeit ab Oktober 2008 indiziert erscheint, was nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen verlangt. Weitere Erörterungen zum Validen- und Invalideneinkommen erübrigen sich damit von selbst, da die Festlegung des Invaliditätsgrads (IV-Grad nach Art. 28 Abs. 2 IVG) eine zuverlässige Grundlage der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit voraussetzt, woran es vorliegend (vgl. dazu oben Ziff. 2b) indessen gerade fehlt. 3. a) Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2010 ist demzufolge nicht rechtmässig, was zu ihrer Aufhebung und damit zur Gutheissung der Beschwerde vom 23. November 2010 sowie zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen (Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens für Beurteilung [Rest-] Arbeitsfähigkeit) führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Jene Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdeführer, der durch den Regionalen Sozialdienst Graubünden (Institution des öffentlichen Rechts) vertreten wird, nicht zu. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit hinfällig geworden.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur erneuten psychiatrischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

S 2010 162 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.03.2011 S 2010 162 — Swissrulings