S 10 15 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. Oktober 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Die heute 36-jährige ... (geb. … 1974) ist seit September 2009 verheiratet und kinderlos. Seit ihrer Kindheit ist sie auf dem linken Ohr taub. Nachdem sie ab Juli 2001 unter einer depressiven Episode mit Panikattacken gelitten hatte, sprach ihr die IV-Stelle Graubünden ab 01.11.2002 aufgrund eines IV-Grads von 40% eine Viertelsrente, ab 01.01.2003 eine halbe Rente aufgrund eines IV-Grads von 54% und vom 01.02.2003 bis 31.10.2003 eine ganze Rente aufgrund eines IV-Grads von 100% zu. Ab 01.08.2003 war sie wieder zu 100% arbeitsfähig. b) Die Versicherte arbeitete in der Folge zunächst selbständig in … und danach ab Februar 2007 in der … (80%). Ende September 2007 fiel sie in eine akute Krise, fügte sich im betrunkenen Zustand Schnittwunden zu und schluckte verschiedene Tabletten. Vom 27.09.2007 bis 29.09.2007 und vom 30.09.2007 bis 13.12.2007 war sie stationär in der psychiatrischen Klinik ... Während diesen Zeiten war sie gemäss den Berichten der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDG) vom 03.10.2007 und vom 31.12.2007 zu 100% arbeitsunfähig. Danach arbeitete sie wiederum teilzeitig in der …, fiel aber im Januar 2008 wiederum in eine Krise und wurde danach vom 22.01.2008 bis 25.01.2008 in der psychiatrischen Klinik … stationär behandelt. Per Ende Juni 2008 wurde ihr von der … gekündigt. Sie arbeitete ab Oktober 2008 weiterhin mit einem Pensum von 15% als Redakteurin für die Evangelische ... Zudem absolvierte sie auf Veranlassung der Arbeitslosenversicherung an zwei Tagen in der Woche ein Programm zur beruflichen Integration.
c) Am 10.03.2008 reichte die Versicherte eine erneute Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) ein. Sie gab an, an einer Borderline- Persönlichkeitsstörung, einer generalisierten Angststörung und einer bipolaren Störung seit August 2001 zu leiden. d) Am 25.03.2008 erstatteten die PDG einen weiteren Arztbericht. Sie stellten die Hauptdiagnose emotional instabile Persönlichkeitsstörung (seit 30.09.2007) und die Nebendiagnose Störung durch Alkohol/schädlicher Gebrauch (seit mindestens September 2007) und eine rezidivierende depressive Störung (seit mindestens 05.12.2006). Die Versicherte sei seit dem 06.02.2008 in der Klinik … hospitalisiert, weshalb genauere Angaben nicht gemacht werden könnten. e) Am 10.04.2008 diagnostizierte die Klinik … eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (seit 2002), eine schwere depressive Episode (seit 2007) und die Taubheit (seit Kindheit). Sie sei vom 27.09.2007 bis 31.12.2007 zu 100%, vom 01.01.2008 bis 21.01.2008 zu 50% und vom 22.01.2008 bis auf weiteres wieder zu 100% arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei noch für 3-4 Stunden pro Tag zumutbar. f) Im Verlaufsbericht vom 21.07.2008 hielt die Klinik … fest, dass die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, ohne Einschränkung. Auch andere Tätigkeiten seien ihr zumutbar, sie benötige aufgrund ihrer guten geistigen Fähigkeiten bei gleichzeitiger Aufmerksamkeitsstörung mehr Herausforderung. g) Vom 10.11.2008 bis 12.11.2008 wurde die Versicherte bei der SAM (Servizio Accertamento Medico) … polydisziplinär abgeklärt. Die SAM … erstattete am 13.01.2009 Bericht. Sie diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typus und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine einseitige Resthörigkeit links, rechts normal. Aus psychiatrischer Sicht sei sie zu 60% in jeder Berufstätigkeit und mit 70% als Hausfrau arbeitsfähig. Im neurologischen Bereich konnte keine Diagnose gestellt werden. Hier bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, ebenso wenig
aufgrund der einseitigen Resthörigkeit. In der Gesamtbeurteilung wurde der derzeitige Grad der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Büroangestellte und Redakteurin mit insgesamt 60% beurteilt, verstanden als verminderte Arbeitsleistung bei einem vollen Arbeitstag. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergäben sich einzig aus der psychiatrischen Erkrankung. Die ständigen Gedankeninterferenzen bezüglich einer überdurchschnittlichen Performance (die eine kompensatorische Funktion für den Mangel an Selbstsicherheit und Selbstwertgefühl hätten), verbunden mit der erhöhten psychophysischen Erschöpfbarkeit, die bei jeglicher Art von Tätigkeit (körperlicher wie geistiger) auftrete, die sie in Angriff nehme, hätten bei der Versicherten eine grössere Langsamkeit, eine grössere Ungenauigkeit, eine grössere Diskontinuität und eine geringere Ausdauer zur Folge. Aus körperlicher und psychischer Sicht sei sie zu 60% arbeitsfähig, auch in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Büroangestellte und Redakteurin. Die Entwicklung des klinischen Gesamtbildes habe zu einer Arbeitsunfähigkeit von 40% ab 2007 geführt, der Zeit, in der es zu einer Verschlechterung des klinischen Bildes gekommen sei, wie aus den wiederholten stationären Aufenthalten in Psychiatrien hervorgehe. Seit dieser Zeit habe bei der Versicherten diese Arbeitsunfähigkeit bestanden und bestehe auch heute. Dabei seien die Zeiten vollständiger Arbeitsunfähigkeit während der erwähnten stationären Aufenthalte in den Psychiatrie- und Krankenhäusern zu berücksichtigen. Auch in einer anderen Tätigkeit bestünde eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 60%, verstanden als verminderte Arbeitsleistung bei einem vollen Arbeitstag, seit September 2007. Als Hausfrau wäre sie zu 70% arbeitsfähig. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht indiziert. Der Psychiater beobachte ein klinisches Bild mit einem tendenziell chronischen Verlauf. Die derzeitige Behandlung müsste von einer psychotherapeutischen Behandlung in Form einer regelmässigen Einzeltherapie begleitet sein, mit dem Ziel, der Versicherten eine Verarbeitung ihrer intrapsychischen Konflikte, vor allem mit der Mutterfigur, zu ermöglichen. Die Prognose hange von der psychotherapeutischen Behandlung ab.
h) Am 15.07.2009 verfügte die IV-Stelle Graubünden den Abschluss der beruflichen Massnahmen. i) Am 16.09.2009 stellt die IV-Stelle der Versicherten sodann auch noch den Vorbescheid betreffend Rente zu. Sie sei seit dem 27.09.2007 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht sei ihr in der angestammten Tätigkeit ein Pensum von 60% zumutbar. Damit könnte sie ein Einkommen von Fr. 48'623.75 pro Jahr erzielen, was einen IV-Grad von 46% ergebe. Sie habe folglich ab dem 01.09.2008 Anspruch auf eine Viertelsrente. j) Am 21.09.2009 schrieb die Versicherte, ihr Gesundheitszustand erlaube es ihr nicht, mehr als ein 30%-Pensum auszuüben. Sie fügte die Arztzeugnisse der PDG vom 03.07.2008 und vom 27.11.2008 bei, in denen ihr für eine angepasste Tätigkeit eine 20%-ige bzw. 30%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. k) Am 26.10.2009 bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid. Für die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit stütze sie sich auf das Gutachten der SAM (MEDAS) Bellinzona vom 13.01.2009. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 25.01.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren um nochmalige Prüfung ihrer Rente. Zudem rügte sie die fehlende Übersetzung der SAM-Gutachten (geheilt mit Durchführung des zweiten Schriftenwechsels). Die Arztberichte der Klinik Meissenberg seien bloss eine Prognose des nach Klinikaustritt zu erwartenden Gesundheitszustands. Dieser habe sich aber nicht wie erwartet entwickelt. Der Status quo ihres Gesundheitszustands sei ungenügend berücksichtigt worden. Auch die PDG hätten ihr hier im Juli und November 2008 höchstens eine 30%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Seit dem 01.09.2009 habe sie einen neuen Therapeuten und werde im Moment auf einen allfälligen Eisenmangel hin behandelt.
3. Am 11.02.2010 beantragte die IV-Stelle (hiernach Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das MEDAS-Gutachten Bellinzona attestiere ihr eine Arbeitsfähigkeit von 60% in angestammter und adaptierter Tätigkeit. Im Gutachten sei auch berücksichtigt worden, dass sich die Versicherte unter anderem in psychiatrischer Behandlung in der Klinik Waldhaus befunden habe. Die pauschalen Arztberichte dieser Klinik vom 03.07.2008 und vom 27.11.2008 vermöchten jenes ausführliche MEDAS- Gutachten vom 13.01.2009 nicht zu erschüttern. 4. Am 28.04.2010 replizierte die Beschwerdeführerin. Ihr seien trotz mehrmaliger Aufforderung die Akten der Klinik … nicht zugestellt worden. Die Vorinstanz habe von den PDG keinen aktuellen Arztverlaufsbericht eingeholt. Ein solcher würde zeigen, dass bei ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bzw. 70% bestehe. Ihr sei auch von den PDG kein Austrittsbericht zugestellt worden. Hingegen habe sie das Verlaufsblatt erhalten. Die gesundheitliche Beeinträchtigung gehe daraus hervor. Die festgelegte Arbeitsfähigkeit von 60% sei unter Berücksichtigung der medizinischen Berichte der PDG – einzuholen von der Vorinstanz – neu zu bemessen. Die Wartezeit sei unter Berücksichtigung der früher zurückgelegten Zeiten neu zu berechnen. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich bereits anfangs 2006 so verschlechtert, dass sie ihre selbständige Tätigkeit habe weitgehend aufgeben müssen. Arztzeugnisse lägen nicht vor, jedoch diverse Rechnungen für die psychiatrische Behandlung bei Dr. … (Behandlung vom März bis Oktober 2006). Diese Behandlung habe sie an den Rand einer Psychose gebracht und sie habe notfallmässig die Klinik … aufsuchen müssen. In der Zeit vom 13.12.2006 bis 28.03.2007 sei sie dann in der Tagesklinik … behandelt worden. Diese Akten seien ihr nicht zugestellt worden. Sie sei folglich ab anfangs 2006 wegen desselben Leidens, für das vom 01.11.2002 bis 31.10.2003 eine Rente ausgerichtet worden sei, rentenbegründend arbeitsunfähig gewesen. Zu prüfen sei, ob nicht sogar Art. 29quater IVV anzuwenden sei. Die erstmalige Rentenzusprache sei wegen einer von ihr gemeldeten Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit aufgehoben worden. Noch vor Ablauf der fünf Jahre nach Aufhebung der Rente sei sie während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen. Das
Valideneinkommen (Jahreseinkommen als Gesunde; VAE) sei neu zu berechnen. Die Invalidenversicherung gehe bei der Ermittlung des VAE von der Tätigkeit als Leiterin Public Relation (PR) und Marketing aus. Sie könnte heute ohne Gesundheitsschaden in dieser Kaderfunktion deutlich mehr Lohn erzielen, begründet durch zusätzliche Berufserfahrung, die Erfahrung als selbständige Unternehmerin und zusätzliche Qualifikation als PR-Redaktorin. Aus der Branchenumfrage 2007 des Berufsregisters der Schweizerischen PR Gesellschaft gehe hervor, dass sie Fr. 97'500.-- bzw. Fr. 120'000.-- oder sogar Fr. 117'500.-- bis Fr. 132'500.-- verdienen könnte. Im … sei das Lohnniveau ausserdem wesentlich tiefer als zum Beispiel in ... Dieses wiederum sei bedeutend tiefer als im Grossraum …, wo sie seit September 2009 - nach ihrer Heirat - wohne. 5. Am 07.05.2010 hielt die Vorinstanz nochmals an ihren Anträgen fest. Der Rentenanspruch entstehe frühestens dann, wenn die Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden sei oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen sei. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG liege gemäss Art. 29ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig gewesen sei. Vorliegend liessen sich den Akten zwischen dem 31.10.2003 und dem 27.09.2007 keine Arbeitsunfähigkeiten entnehmen. Für die Zeit von anfangs 2006 lägen auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin keine Arztzeugnisse vor. Wenn sie sage, sie sei vom 13.12.2006 bis 28.03.2007 in der Tagesklinik Waldhaus behandelt worden, sei darauf hinzuweisen, dass der Arztbericht der Klinik Waldhaus vom 25.03.2008 lediglich für den Zeitraum vom 22.01.2008 bis 25.01.2008 eine Arbeitsunfähigkeit attestiere. Die Klinik Meissenberg bescheinige eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 27.09.2007 (Klinikbericht vom 10.04.2008). Dies stimme mit den Selbstangaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung vom 09.03.2008 überein. Die Beschwerdeführerin sei somit nachweislich seit dem 27.09.2007 relevant in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der neue Art. 29quater IVV sei am 01.01.2008 in Kraft getreten. Hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Rentenanspruchs sei
er nicht anwendbar. Er wäre bloss auf Sachverhalte anwendbar, in denen eine Rente nach dem 01.01.2008 aufgehoben werde. Vorliegend sei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aber schon am 31.10.2003 aufgehoben worden. Die erneute Arbeitsunfähigkeit sei ebenfalls vor dem 01.01.2008 eingetreten. Was das Valideneinkommen (VAE) betreffe, erscheine es nicht als wahrscheinlicher, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beschwerden eine andere Tätigkeit als diejenige als Leiterin PR/Marketing bei der … ausüben würde. Es fehle besonders an konkreten Anhaltspunkten vor Eintritt der Invalidität 2001, dass die Beschwerdeführerin eine andere berufliche Laufbahn eingeschlagen hätte. Daran ändere auch der von ihr besuchte Nachdiplomkurs „PR/-Redaktorin“ nichts. Dieser gehöre zur normalen beruflichen Weiterbildung einer Leiterin PR/Marketing. Die Vorinstanz habe daher zu Recht für die Ermittlung des VAE auf das vor Eintritt der Invalidität als Leiterin PR/Marketing erzielte Einkommen abgestützt, wie zuvor bereits bei den rechtskräftigen Verfügungen vom 12.11.2004. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 29 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; in der bis zum 31.12.2007 geltenden und hier massgeblichen Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder sonst während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen ist (lit. b; vgl. neu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; in Kraft seit 01.01.2008). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne jener Bestimmung liegt nach Art. 29ter IVV dann vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Konkret ist hier der Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit und damit der Rentenbeginn strittig und zu klären. b) Als Invalidität gilt laut Allgemeinem Teil der Sozialversicherungsgesetzgebung die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad (IV- Grad) ergibt. Ist eine Versicherte danach mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Feststellung des IV-Grads kommt es in erster Linie auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit jedoch nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). c) Laut polydisziplinärem SAM-Gutachten Bellinzona vom 13.01.2009 (vgl. dazu auch die komplette Übersetzung auf Deutsch vom 01.03.2010) wurde die Beschwerdeführerin umfassend sowohl körperlich (vgl. Teilgutachten: Neurologie Dr. … und HNO Dr. … jeweils vom 11.11.2008) als auch psychiatrisch (Gutachten Dr. … vom 12.11.2008) abgeklärt. Bei den Diagnosen wurde darin klar zwischen solchen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9, Ziff. 5.1: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode [ICD-10: F33.0]; emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typus [ICD-10: F60.31]) und solchen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9, Ziff. 5.2; einseitige Resthörigkeit links [normal erhaltenes Hörvermögen rechts], mit Zustand nach Versorgung mit einem Hörgerät mit Cros-Technik und mit einem BAHA- Implantat links im Januar 2008) unterschieden. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung wurde auf eine Restarbeitsfähigkeit von 60% in jeder Berufstätigkeit (inkl. früherer Tätigkeit als Büroangestellte; Redakteurin) bzw. von 70% als Hausfrau erkannt (S. 11). Die neurologisch -und neuropsychologischen Defizite sowie die Gehörsproblematik wurden darin
hingegen als ohne Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit eingestuft (S. 12). In der Gesamtbeurteilung wurde deshalb auf eine Arbeitsfähigkeit von 60% in angestammter und adaptierter Tätigkeit erkannt. An diesem Resultat vermögen die von der Beschwerdeführerin angerufenen Arztzeugnisse der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDG; Assistenzärztin Dr. …) vom 03.07.2008 und 27.11.2008 nichts zu ändern, weil sie sich nicht mit den Diagnosen und Beschwerdebildern der Versicherten auseinandersetzen und die darin enthaltenen Zumutbarkeitsbeurteilungen (als freischaffende Journalistin ohne Zeitdruck noch zu 20% bzw. 30% arbeitsfähig) auf keinen konkreten Fakten zur Restarbeitsfähigkeit der Versicherten beruhen. Sie stellen vielmehr eine Pauschalisierung der subjektiv geklagten Leiden der Beschwerdeführerin dar und gründen daher vorwiegend auf Annahmen und Vermutungen der behandelnden Assistenzärztin. Für das Gericht ist damit klar, dass jene beiden – nahezu identisch lautenden - Arztzeugnisse der PDG nicht geeignet sind, das schlüssige, in sich widerspruchsfreie und einleuchtende SAM-Gutachten zu erschüttern. d) In der Replik machte die Beschwerdeführerin noch geltend, dass die Wartezeit neu zu berechnen sei. Dieser Auffassung kann sich das Gericht indessen nicht anschliessen, da die leistungsrelevante Arbeitsfähigkeit der Versicherten nachweislich erst im September 2007 (Einlieferung in Klinik Waldhaus zur stationären Behandlung) wiederum erheblich eingeschränkt war. Dieser Sachverhalt geht erstmals aus den früheren Arztberichten der PDG vom 03.10.2007 und 31.12.2007 hervor. Damals wurde der Versicherten infolge einer akuten Lebenskrise (mit übermässigem Alkohol- und Tablettenkonsum) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 27.-29.09.2007 sowie vom 30.09.-13.12.2007 attestiert. Diese Daten wurden in der Folge im Klinikbericht Meissenberg vom April 2008 und im SAM-Gutachten vom Januar 2009 übernommen. Vorher sind erhebliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht aktenkundig und damit auch nicht nachgewiesen. Vielmehr ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab August 2003 wieder zu 100% arbeitsfähig war. Zuerst war sie selbständig in … tätig und danach ab Februar 2007 in einem Arbeitspensum von 80% bei der … beschäftigt. Nach Überwindung der akuten
Lebenskrise im 4. Quartal 2007 arbeitete sie ab Januar 2008 bis Ende Juni 2008 wieder teilzeitlich in der … und ab Oktober 2008 war sie dann als Redakteurin in einem Pensum von 15% erwerbstätig, wobei sie an zwei Tagen in der Woche zusätzlich ein Programm zur beruflichen Wiedereingliederung der ALV absolvierte. Von einer während eines Jahres (12 Monate) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% seit Ende 2003 kann somit keine Rede sein, womit auch kein Rentenanspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (neu: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) entstehen konnte. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit (Art. 29ter IVV) für eine Neuberechnung der Wartezeit und den Rentenbeginn muss nach dem Gesagten ebenfalls klar verneint werden, weil die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit lediglich bis Ende 2007 (3 Monate) andauerte und die Beschwerdeführerin seit 2008 wieder mehrfach an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Daran vermögen auch die Rechnungen für psychiatrische Therapiesitzungen bei Dr. … (Zeitraum: März bis Oktober 2006) nichts zu ändern, da sie keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in jener Zeit zulassen und selbst auch keine entsprechenden Angaben zuhanden der Krankenkasse enthalten. e) Für das Gericht nicht nachvollziehbar ist die weiter erhobene Rüge, wonach die Beschwerdeführerin vom PDG (Klinik Waldhaus) keine aktuellen Arztverlaufsberichte erhalten habe und daher in ihrer Argumentation für ihren Rechtsstandpunkt behindert worden sei. Dieser Einwand erweist sich schon deswegen als unbegründet, weil die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 05.05.2010 noch selber sämtliche Unterlagen betreffend ihrer Behandlung in der Klinik … in … nachreichte und somit eindeutig Kenntnis aller wesentlichen Fakten zur Wahrung und Verteidigung ihrer Rechte hatte. Eine Gehörsverletzung ist demnach klar zu verneinen. f) Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie die Berechnung des Valideneinkommens 2008 (VAE; mutmasslicher Jahresverdienst als Gesunde) und somit am Ende die Höhe des IV-Grads (Differenz aus hypothetischem Validen-/Invalideneinkommen) betrifft, so gibt
es an dem von der Vorinstanz festgelegten VAE von Fr. 48'623.75 (bei Arbeitspensum 60%) nichts auszusetzen. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbsstelle im … (Leiterin PR/Marketing, …) ohne Gesundheitsschaden nicht verlassen hätte und daher ohne Behinderung noch heute dort arbeiten würde. Sie stellte deshalb auch mit Grund auf das damals konkret im Durchschnitt erzielte Jahreseinkommen – und nicht etwa auf die abstrakten Lohnstrukturerhebungen [LSE] - ab. Die Umrechnung von einem Voll- (100%) in das Teilzeitpensum (60%) erfolgte zudem korrekt. Was die Beschwerdeführerin im Vergleich dazu zur Erhöhung des VAE (in der Grössenordnung von Fr. 97'500.-- bis Fr. 132'500.--) vorbrachte, kann nicht als realistisch bezeichnet werden, da grundsätzlich auf die tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten in einer bestimmten Randregion (Talschaft) und nicht auf utopische Vorgaben in städtischen Wirtschaftszentren abzustellen ist. g) Der Vollständigkeit halber sei einzig noch vermerkt, dass der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 29quater IVV im konkreten Fall nicht zur Anwendung kommt, da er erst auf den 01.01.2008 in Kraft gesetzt wurde. Die in diesem Zusammenhang allein interessierende IV-Rente wurde aber nachweislich bereits per 31.10.2003 aufgehoben (seit 01.08.2003 wieder 100% AF) und die erneute Arbeitsunfähigkeit trat vier Jahre später ohne Zweifel noch zeitlich davor ein (100% AUF im 4. Quartal 2007). 2. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26.10.2009 ist infolgedessen in jeder Beziehung rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 25.01.2010 führt. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es
sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 700.-zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.