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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.01.2011 S 2010 101

25 janvier 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,673 mots·~13 min·5

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 10 101 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 25. Januar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren 1958, absolvierte eine Ausbildung als Coiffeuse. Am 23. Mai 1977, im Alter von 19 Jahren, erlitt sie bei einem Autounfall eine Contusio cerebri (Gehirnprellung). Sie war fast einen Monat lang im Koma und zeigte darauf eine sensomotorische Hemiplegie links. Nach intensiver Rehabilitation begann sie im Frühjahr 1978 wieder in Teilzeit zu arbeiten. Sie hatte drei Kinder, welche 1979, 1983 und 1985 geboren wurden. Nebst der Familienarbeit war sie als selbständige Coiffeuse und in verschiedenen Berufen tätig (Service, Verkauf, Putzen, etc.). Nach der Scheidung 2001 war sie gezwungen, ihr Arbeitspensum auf 100% zu steigern. Von 2003 bis 2005 arbeitete sie als Verkäuferin bei …. Vom 1. März 2006 bis am 30. November 2008 war sie als Kioskverkäuferin bei der … AG tätig und bei der … Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Vom 8. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2009 war sie in einem 80% -Pensum als Pflegehilfe bei der … angestellt und bei der Sammelstiftung … der … Versicherungs-Gesellschaft berufsvorsorgeversichert. 2. Am 20. März 2009 meldete sich … bei der IV an. Im Rahmen der Abklärungen der IV-Stelle gab ihr Hausarzt, Dr. med. …, mit Bericht vom 26. April 2009 an, posttraumatische Folge der contusio cerebri sei eine verminderte intellektuelle Belastbarkeit, Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwäche sowie eine progrediente allgemeine Verlangsamung der Arbeitsleistung bis hin zu Erschöpfbarkeit und Arbeitsfehlleistungen. Ab dem 1. März 2009 bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit als Pflegehilfe. Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe IV-Rente ab dem 1. März 2010 zu. Den Beginn der einjährigen Wartezeit hatte sie gestützt auf die

Beurteilung von Dr. med. … auf den 1. März 2009, den ersten Tag nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der …, festgelegt. 3. Gegen diese Verfügung erhob die Sammelstiftung … der … Versicherungs- Gesellschaft am 8. Juli 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf den Zeitpunkt der Eröffnung der einjährigen Wartefrist aufzuheben, und der Beginn der Wartezeit sei auf einen Zeitpunkt vor dem 30. November 2008, dem letzten Arbeitstag bei der … AG, festzusetzen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte die Sammelstiftung … geltend, gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. … vom 5. März 2009 sei die Versicherte bereits während der Tätigkeit für die … AG in rentenbegründendem Ausmass arbeitsunfähig geworden. 4. Die IV-Stelle stellte kein Rechtsbegehren. Sie führte aus, es sei durchaus auch vertretbar, den Beginn der Wartezeit bereits auf den 1. Dezember 2008 festzusetzen. 5. Die beigeladene … Pensionskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Versicherte sei nicht während der Anstellung als Kioskverkäuferin arbeitsunfähig geworden. Aus den Zeiterfassungen für das Jahr 2008 gehe hervor, dass die Versicherte nur an einem einzigen Tag, dem 13. November, wegen Krankheit gefehlt habe. Es lägen auch keine Hinweise auf Leistungsabfall und keine Ermahnungen vor. 6. Die Sammelstiftung … replizierte, gemäss Bericht von Dr. med. … vom 18. Februar 2003 habe die Versicherte bereits damals grosse Mühe gehabt, ihre Aufgaben als Verkäuferin im … im 100%-Pensum zu erfüllen. Aufgrund von Konzentrationsschwäche, Verlangsamung, Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit und schlechter Adaptation auf Stress seien Fehlleistungen aufgetreten. Zwar sei nicht explizit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; es ergebe sich aber aus den Schilderungen des Hausarztes, dass die Aufrechterhaltung eines 100%-Pensums aus medizinischen Gründen bereits 2003 zu 20% nicht mehr

zumutbar gewesen sei. Dasselbe Bild ergebe sich bei der Tätigkeit als Kioskverkäuferin bei der … AG. Im Bericht vom 26. April 2009 gebe Dr. med. … dementsprechend an, eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% habe in den "letzten Jahren Kiosk …" bestanden, danach habe man einen "Versuch als Pflegefachfrau im Pflegeheim …" unternommen. Es habe sich dann schnell gezeigt, dass der Wunsch der Versicherten, eine Tätigkeit im Bereich der Pflege auszuüben, vor dem Hintergrund der medizinischen Situation zu ambitioniert gewesen sei. 7. Die … Pensionskasse und die IV-Stelle erhielten ebenfalls die Gelegenheit, ihren Standpunkt im zweiten Schriftenwechsel zu vertiefen. Sie verwiesen im Wesentlichen auf ihre jeweiligen Vernehmlassungen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der Versicherten wurde gestützt auf Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG / SR 831.20) eine halbe IV-Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50% zugesprochen. Dieser Rentenanspruch und der zugrunde liegende Invaliditätsgrad sind unbestritten. 2. Gemäss Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG / SR 831.40) haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Bei einem Invaliditätsgrad von 50% hat die Versicherte gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG Anspruch auf eine halbe Rente. Auch dieser Rentenanspruch ist im Grundsatz unbestritten. 3. Zuständig für die Erbringung von Invalidenleistungen ist gemäss Art. 23 lit. a BVG diejenige Vorsorgeeinrichtung, bei welcher die versicherte Person bei http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/index.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_40/index.html

Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit versichert war. Nach der Rechtsprechung können die Vorsorgeeinrichtungen nicht selber festlegen, wann die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, sondern sie sind an die diesbezügliche Feststellung der Organe der Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 130 V 270 E. 3.1.). 4. Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 1. März 2009 beginnen lassen. Die IV-Stelle ging somit davon aus, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit am 1. März 2009 eingetreten war, mithin am ersten Tag nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Versicherten mit der ... Zu diesem Zeitpunkt war die Versicherte dank der in Art. 10 Abs. 3 BVG vorgesehenen Nachdeckungsfrist noch immer bei der Beschwerdeführerin berufsvorsorgeversichert. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, die IV-Stelle hätte den Beginn der Wartefrist auf einen Zeitpunkt vor dem 30. November 2008 festlegen müssen, so dass die Vorsorgeeinrichtung des damaligen Arbeitgebers, die … Pensionskasse, zuständig für die Erbringung der Invalidenleistungen wäre. 5. Bei der Festlegung des Beginns der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit sind die Organe der IV und die Gerichte auf die Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Im vorliegenden Fall stehen vor allem die Angaben von Dr. med. …, dem Hausarzt der Versicherten, zur Verfügung. In seinem Schreiben vom 18. Februar 2003 erwähnt er, die Patientin arbeite zu 100% und habe dabei grosse Probleme. Sie leide unter Konzentrationsschwäche, Verlangsamung, Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit und schlechter Adaptation auf Stress. Eine Reduktion des Arbeitspensums auf 80% erscheine sinnvoll. Mit Schreiben vom 5. März 2009 hält Dr. med. … fest, es bestünden diverse posttraumatische Probleme, besonders bezüglich Konzentrationsschwäche und geistig intellektueller Ermüdbarkeit mit zunehmend allgemeiner Verlangsamung der Arbeitsleistung. In letzter Zeit bemerke die Patientin zunehmend im Lauf des Tages eine progrediente Erschöpfbarkeit, Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwäche, so dass sich Fehler einschlichen

und die Arbeit zunehmend unproduktiv werde. Bei notwendigen diversen Arbeitsleistungen gleichzeitig bemerk e die Patientin zunehmend, dass sie dem nicht gewachsen sei. Deswegen seien auch Klagen am Arbeitsplatz laut geworden, so dass die Patientin den Arbeitsplatz gewechselt habe. Im Fragebogen der IV gab Dr. med. … am 26. April 2009 an, es bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 2009. Die Tätigkeit als Kioskverkäuferin sei aus medizinischen Gründen sistiert worden, im Pflegeheim … sei mangels Arbeitsleistung gekündigt worden. Dr. med. … vom Rehabilitationszentrum … gab am 4. Mai 2009 an, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Frage nach dem Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit liess er unbeantwortet. Auch die involvierten Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) äusserten sich nicht über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Zur Zumutbarkeit äusserte sich Dr. med. … am 23. Juli 2009 in dem Sinne, dass sie aufgrund der Schilderungen des Hausarztes davon ausgehe, dass die letzte Tätigkeit im Altenheim gar nicht zumutbar gewesen sei, die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Kioskverkäuferin nur eingeschränkt. 6. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist bei der Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit nicht alleine auf die ärztliche Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG / SR 830.1) ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Im Bereich der Sozialversicherung bedeutet Arbeitsunfähigkeit also Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich. Für den Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit ist deshalb in erster Linie von Bedeutung, ab wann sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine

rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_195/2009 vom 2. September 2009, E. 5 und B 61/2006 vom 23. Oktober 2006, E. 2.2.; BGE 114 V 286 Erw. 3c). 7. Die Versicherte arbeitete von 2003 bis 2005 zu 100% als Verkäuferin bei ... Trotz der von Dr. med. … in seinem Schreiben vom 18. Februar 2003 erwähnten Probleme ist anzunehmen, dass die Arbeitsfähigkeit in dieser Zeit nicht in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt war. Die gesundheitlichen Probleme äusserten sich nicht in ärztlich formell attestierter Arbeitsunfähigkeit und ebenfalls nicht in ungewöhnlich häufiger Absenz vom Arbeitsplatz. Für eine volle Arbeitsfähigkeit in dieser Phase spricht zudem die Tatsache, dass die Versicherte danach die Stelle als Kioskverkäuferin bei der … AG annahm, also wiederum eine 100%-Stelle, welche mit vergleichbaren Belastungen verbunden war. 8. Vom 1. März 2006 bis am 30. November 2008 war die Versicherte in einem 100%-Pensum als Kioskverkäuferin bei der … AG tätig. Für diese Phase liegt keine echtzeitliche ärztliche Beurteilung vor. Rückblickend erwähnt Dr. med. … in seinem Schreiben vom 5. März 2009 diverse posttraumatische Probleme, besonders bezüglich Konzentrationsschwäche. Aus dem gesamten Zusammenhang des Schreibens wird deutlich, dass Dr. med. … eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für möglich hält. Er verzichtet indessen darauf, diese zu beziffern, und bittet vielmehr den Spezialisten Dr. med. … abzuklären, ob die cerebralen Leistungsdefizite zu objektivieren wären. Im Arztbericht zuhanden der IV vom 26. April 2009 gibt Dr. med. … an, eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% liege erst ab dem 1. März 2009 vor. In einem gewissen Widerspruch dazu gibt er im selben Punkt an, die Tätigkeit am Kiosk sei aus medizinischen Gründen beendet worden. Dr. med. … Aussagen sind damit im Bezug auf die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit für die Zeit als Kioskverkäuferin etwas widersprüchlich. Wenig Klärung bringt auch die Aussage der RAD- Ärztin Dr. med. …, sie gehe aufgrund der Schilderungen des Hausarztes davon aus, dass die Tätigkeit als Kioskverkäuferin nur eingeschränkt zumutbar gewesen sei. Es kann aber offen bleiben, wie hoch die medizinischhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=B+61%2F06&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-V-281%3Ade&number_of_ranks=0#page286

theoretische Arbeitsunfähigkeit war, da diese für sich allein eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht begründen kann. Entscheidend ist vielmehr, dass für die Phase als Kioskverkäuferin eine allfällige Einbusse von Leistungsvermögen arbeitsrechtlich nicht genügend in Erscheinung getreten ist. Aus der Arbeitszeiterfassung der … AG geht hervor, dass die Versicherte von Beginn des Jahres 2008 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 30. November 2008 nur an einem einzigen Tag infolge Krankheit fehlte. Gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle liegen somit klarerweise nicht vor; im Gegenteil fällt auf, dass die Versicherte unterdurchschnittlich wenig am Arbeitsplatz gefehlt hat. Und klare Anzeichen dafür, dass die … AG mit der Leistung der Versicherten nicht zufrieden war, sind nicht erkennbar. Die Kündigung ging gemäss der Angabe der … AG im IV-Fragebogen für Arbeitgebende von der Versicherten selber aus. Als Grund ist der Wunsch nach beruflicher Veränderung angegeben, Hinweise auf Probleme mit der Arbeitsleistung fehlen. Gemäss Angabe der … AG entsprach der Lohn bis am Schluss der Arbeitsleistung. Einzig Dr. med. … erwähnt, es seien Klagen am Arbeitsplatz Kiosk laut geworden. Ob es sich dabei um Klagen von Seiten des Arbeitgebers oder von Kunden handelt, ist nicht klar. Auf jeden Fall vermag dieser nebenbei geäusserte Hinweis des Hausarztes im Lichte der Praxis des Bundesgerichts keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. 9. Vom 8. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2009 war die Versicherte in einem 80%-Pensum als Pflegehilfe bei der … angestellt. Ab dem 1. März 2009, dem ersten Tag nach der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses, attestierte Dr. med. … eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit als Pflegehilfe. Für die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit liegt damit eine unmissverständliche ärztliche Einschätzung vor. Diese Einschätzung erfolgte zwar nicht echtzeitlich sondern am 26. April 2009, das heisst rund zwei Monate rückwirkend. Weil Dr. med. … die Versicherte und ihre Krankheitsgeschichte gut kennt, kommt dieser Einschätzung dennoch grosser Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2009 vom 2. September 2009, E. 5). Die von Dr. med. … attestierte medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit ist arbeitsrechtlich klar in Erscheinung getreten. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherten und der … wurde per 28. Februar 2009 mittels Aufhebungsvertrag aufgelöst. Grund für die Auflösung war gemäss Schreiben der … an die Arbeitslosenkasse Graubünden vom 18. März 2009 die Tatsache, dass die Versicherte zwar Routinearbeiten zuverlässig und pflichtbewusst erfüllt habe, jedoch nicht in der Lage gewesen sei, ungeplante und neue Situationen zu meistern. Das umfassende Denken und Handeln an verschiedenen Stellen habe bei ihr Überforderung ausgelöst. In der Pflegetätigkeit seien solche Situationen nicht zu verhindern, sie gehörten zum Alltag. Aus diesem Schreiben wird deutlich, dass die posttraumatische Gesundheitsproblematik der Versicherten bei der Tätigkeit als Pflegehilfe bei der … so stark in Erscheinung trat, dass der Arbeitgeberin nichts anderes übrig blieb, als das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Angesichts dieser arbeitsrechtlich in Erscheinung getretenen gesundheitlichen Probleme hätte der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit guten Gründen auch auf einen Termin während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der … gelegt werden können. Im Bezug auf die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin hätte dies indessen nichts geändert. 10. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Anstellung bei der … sei nur als Arbeitsversuch einzustufen, und der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei im Bezug auf die Tätigkeit als Verkäuferin und nicht im Bezug auf die Tätigkeit als Pflegehilfe festzulegen. Nach der Ansicht der Beschwerdeführerin war der Wunsch der Versicherten, als Pflegehilfe zu arbeiten, von vornherein unrealistisch. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf die RAD-Ärztin Dr. med. …, welche am 23. Juli 2009 angab, die letzte Tätigkeit im Altenheim sei gar nicht zumutbar gewesen. Diese Sichtweise ist falsch. Wäre die Versicherte bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses derart klarerweise überfordert gewesen, so hätte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit grosser Wahrscheinlichkeit früher aufgelöst. Dass dies nicht geschehen ist, deutet eben gerade darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit erst während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der … begonnen hat. Als Arbeitsversuch einzustufen wäre das Arbeitsverhältnis mit der … auch nur dann, wenn bereits in der vorherigen Anstellung massive Probleme aufgetreten wären. Dies ist,

wie gezeigt, nicht der Fall. Ebenfalls gegen die Annahme eines Arbeitsversuchs spricht schliesslich, dass die Versicherte ihr Freizügigkeitskapital an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überweisen liess, und dass diese sie vorbehaltlos annahm. 11. Es zeigt sich somit, dass die IV-Stelle den Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu Recht auf den 1. März 2009 festgelegt hat. Sie hat die für diesen Entscheid relevanten sachverhaltlichen Grundlagen genügend abgeklärt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist von einem medizinischen Gutachten keine weitere Klärung der Sachlage zu erwarten; ein heute zu erstellendes Gutachten würde das Bild über den in den Jahren 2008/2009 bestehenden Gesundheitszustand der Versicherten und seine damaligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht genauer aufklären. 12. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-festgelegt. Vorliegend hat die unterliegende Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 700.-- zu übernehmen. Eine Parteientschädigung an die sich am Verfahren beteiligte Beigeladene entfällt gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) bzw. Art. 78 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG / BR 270.100). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sammelstiftung Vita der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG und sind

innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.

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