S 09 98 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 27. Oktober 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Entzug der Betriebsbewilligung 1. Mit Verfügung vom 27. März 2009 entzog das kantonale Gesundheitsamt der … die Betriebsbewilligung (datiert vom 12. Juli 1988) zum Betrieb der …. Gleichzeitig wurde der … untersagt, weitere Patientinnen und Patienten aufzunehmen. Zudem wurde die … angewiesen, sämtliche stationäre Patientinnen und Patienten bis zum 31. März 2009 in geeignete Kliniken oder Spitäler zu verlegen oder nach Hause zu entlassen. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 27./30. März 2009 beantragte die … beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) die Aufhebung des verfügten Entzuges der Betriebsbewilligung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 31. März 2009 verweigerte das DJSG die beantragte aufschiebende Wirkung. Die dagegen beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil U 09 29 vom 26. Mai 2009 abgewiesen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. In der Sache selbst wies das DJSG die von der … erhobene Verwaltungsbeschwerde mit Departementsverfügung vom 4. Mai 2009 ab. Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte es im Wesentlichen aus, der … habe die Betriebsbewilligung entzogen werden müssen, weil es der Klinik an der vom Gesundheitsgesetz verlangten medizinischen Leitung mangle. Diese könnte zwar einem aus mehreren Personen bestehenden Gremium übertragen werden, doch setze dies voraus, dass die derart bezeichneten Personen zum einen über die kantonale Berufsausübungsbewilligung sowie einen dem Klinikzweck entsprechenden Fachärztetitel aufweisen würden und zum andern überhaupt bereit und in der Lage seien, die mit der medizinischen Leitung verbundene ärztliche
Verantwortung zu übernehmen. Vorliegend verfüge lediglich einer der drei vom … im Schreiben vom 23. März 2009 bezeichneten Ärzte, Frau Dr. … sowohl über die kantonale Berufsausübungsbewilligung als auch über einen dem Tätigkeitsbereich der Klinik entsprechenden Facharzttitel für Kinder- und Jugendmedizin, wohingegen es den anderen beiden Ärzten entweder an der kantonalen Berufsausübungsbewilligung (Dr. med. …) oder am Facharzttitel (Dr. med. …) fehle. Sodann hätten die bezeichneten Ärzte bereits mit Schreiben vom 19. März 2009 gegenüber dem …, bestätigt mit Schreiben vom 25. März 2009 gegenüber der … und dem kantonalen Gesundheitsamt, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht Willens seien, die medizinische Leitung der Klinik zu übernehmen. Angesichts der Tragweite der mit der Wahrnehmung der medizinischen Leitung verbundenen Verantwortung lasse sich eine solche auch nicht interimistisch und gestützt auf Arbeitsrecht einseitig anordnen. Von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs könne keine Rede sein, umso weniger, als der … in seinen Schreiben vom 23. und 24. März 2009 das Gesundheitsamt im Glauben belassen habe, die Ärzte seien bereit, die medizinische Leitung zu übernehmen, obwohl sie solches bereits am 19. März 2009 abgelehnt hätten. Der Entzug der Klinikbewilligung sei die vom Gesetz vorgesehene, logische Folge beim Fehlen einer medizinischen Leitung und als solche vorliegend verhältnismässig; ebenso die zum Schutz der eine stationäre Behandlung bedürfenden Patienten angeordnete kurzfristige Verlegung. 2. Dagegen liess die … am 5. Juni 2009 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Departementsverfügung vom 4. Mai 2009 sei aufzuheben und die Angelegenheit an das kantonale Gesundheitsamt zurückzuweisen, damit dieses im Gespräch mit den an der Klinik angestellten Ärzten eine angemessene Lösung finden könne, im Sinne der mit dem Kantonsarzt geführten Korrespondenz. Zur Begründung wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände und Überlegungen. Ergänzend vertiefte sie ihren Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs, den sie im Umstand erblickte, dass sie keine Gelegenheit erhalten hätte, zum Schreiben des von
den Klinikärzten beigezogenen Anwaltes (datiert vom 25. März 2009) Stellung zu nehmen. Auch wenn das Departement diesbezüglich in der Verfügung festhalte, dass das Gesundheitsamt selbst bei Einräumung des rechtlichen Gehörs an die … zu keinem anderen Ergebnis gelangt wäre, so verkenne es doch, dass der Anspruch formeller Natur sei. Entsprechend müsse die angefochtene Verfügung, unbesehen der Erfolgschancen in der Sache selbst, aufgehoben werden. 3. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit liess Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Nach Art. 25 des kantonalen Gesundheitsgesetzes sei einem Betrieb zwingend die Betriebsbewilligung zu entziehen, wenn die Klinik nicht über die erforderliche medizinische Leitung verfüge. Seitens der Beschwerdeführerin werde nicht in Abrede gestellt, dass sich seitens der an der Klinik tätigen Ärzte niemand bereit erklärt habe, die medizinische Leitung zu übernehmen, weshalb denn auch der Entzug zwingend habe erfolgen müssen. Das Gesundheitsgesetz enthalte auch keine Bestimmung, aufgrund derer ein Arzt verpflichtet werden könnte, die medizinische Leitung einer Klinik wahrzunehmen. Die Bereitschaft dazu müsse von der betreffenden Person selbst ausgehen. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei geradezu rechtsmissbräuchlich erhoben worden, nachdem der … bereits am 19. März 2009 von den Ärzten über deren fehlende Bereitschaft, die medizinische Leitung zu übernehmen, in Kenntnis gesetzt worden sei. In seinen Schreiben vom 23. bzw. 24. März 2009 habe dieser dann als Vertreter der Beschwerdeführerin die Nichtbereitschaft der Ärzte „unterschlagen“. Im angeführten Schreiben vom 25. März 2009 des von den Ärzten beigezogenen Anwaltes habe dieser nichts anderes getan, als dem Gesundheitsamt das zur Kenntnis zu bringen, was eigentlich Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass der mit dem Entzug der
Betriebsbewilligung einhergehende Schaden nun zwar angerichtet sei und nicht mehr gut gemacht werden könne, sie aber trotzdem ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung habe, dass der Entscheid in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen sei. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet die Departementsverfügung vom 4. Mai 2009, mit welcher der vom kantonalen Gesundheitsamt am 27. März 2009 gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Entzug der Betriebsbewilligung (Klinikschliessung) verbunden mit einem Aufnahmeverbot für weitere Patienten sowie der Anordnung, sämtliche stationäre Patienten bis Ende März 2009 in geeignete Kliniken/Spitäler zu verlegen oder nach Hause zu entlassen, bestätigt worden ist. 2. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin den Klinikbetrieb, nachdem ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von der Beschwerdegegnerin abgewiesen worden ist, weisungsgemäss per 31. März 2009 eingestellt hat. Fest steht ferner, dass einer beim Verwaltungsgericht gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung eingereichten Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Das hierzu ergangene Urteil U 09 29 vom 26. Mai 2009 ist rechtskräftig. 3. a) Aus den Akten ergibt sich ohne weiteres - und die Beschwerdeführerin stellt dies denn zu Recht auch nicht in Abrede -, dass sich - abgesehen von Dr. …, der zufolge Fehlens des erforderlichen Facharzttitels und einer Anstellung als Co-Chefarzt Medizin im Spital … die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der medizinischen Leitung nicht erfüllte - keine/r von den übrigen im Verfügungszeitpunkt an der Kinderklinik tätigen Ärztinnen und Ärzten bereit
erklärt hat, die medizinische Leitung (Art. 16 des kantonalen Gesetzes über das Gesundheitswesen, GesG; BR 500.000) und damit die medizinische Verantwortung für die sich in der Klinik aufhaltenden Patientinnen und Patienten (einzeln oder im Gremium) zu übernehmen. Unbestritten ist sodann, dass von den seitens der Beschwerdeführerin für die medizinische Leitung im - zulässigen - Gremium vorgesehenen Ärzten einzig Dr. med. … über den kumulativ erforderlichen Facharzttitel (i.c. Kinder- und Jugendmedizin) sowie über die kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt, wohingegen es den beiden anderen Ärzten entweder an der kantonalen Berufsausübungsbewilligung (Dr. med. …) oder am erforderlichen Facharzttitel (Dr. med. …) fehlte. Zwingende Folge der Nichtbereitschaft der Ärzte sowie der umschriebenen fehlenden Voraussetzungen ist gemäss Art. 25 Abs. 3 GesG der Entzug der Betriebsbewilligung. Dieser erweist sich denn aus dieser Sicht betrachtet auch ohne weiteres als rechtens. b) Zu Recht als unbehelflich qualifiziert hat die Vorinstanz das von der Beschwerdeführerin vertretene Argument der arbeitsrechtlichen Pflicht, gemäss welcher die angestellten Ärzte interimistisch selbst die Chefposition (mindestens im Team) in einer Notsituation vorübergehend wahrzunehmen hätten. Angesichts der geschilderten Weigerung der Ärzte, die medizinische Leitung zu übernehmen, wie auch aufgrund der erwähnten, fehlenden weiteren Bewilligungsvoraussetzungen bei zwei der drei vorgesehenen Ärzten, verfügte die Klinik im massgebenden Zeitpunkt über keine medizinische Leitung im Sinne des GesG. Nachdem im öffentlichen Recht keine gesetzliche Grundlage für die zwangsweise Einsetzung sich weigernder Ärzte entnommen werden kann und eine solche angesichts der vom GesG verfolgten Ziele und der damit verbundenen Verantwortung auch völlig verfehlt wäre, musste die Vorinstanz - zumal keine weniger einschneidenden Massnahmen mehr vorhanden waren - den Entzug der Betriebsbewilligung anordnen. 4. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch insoweit, als sie sich auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör beruft. Sie habe nämlich keine Gelegenheit erhalten, zum Schreiben des von den Klinikärzten
beigezogenen Anwaltes (datiert vom 25. März 2009) Stellung zu nehmen. Ihr Einwand erscheint aufgrund der konkreten Gegebenheiten als geradezu rechtsmissbräuchlich. Wie sich nämlich den Akten unschwer entnehmen lässt, wurde die Beschwerdeführerin, bzw. deren …, von den für die medizinische Leitung vorgesehenen Ärzten bereits am 19. März 2009 über deren fehlende Bereitschaft, die medizinische Leitung zu übernehmen, in Kenntnis gesetzt. Wenn nun dieser als Vertreter der Beschwerdeführerin in seinen Stellungnahmen an das Gesundheitsamt vom 23. und 24. März 2009 diese Information ignoriert bzw. in Kenntnis dieser Sachlage dem kantonalen Amt ein ärztliches Gremium für die medizinische Leitung vorschlägt, welches gar nicht bereit ist, diese zu übernehmen, so mutet der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs äusserst befremdlich an. Das angeführte Schreiben vom 25. März 2009 des von den Ärzten beigezogenen Anwaltes bezweckt nichts anderes, als dem Gesundheitsamt jenen Kenntnisstand zu verschaffen, über den die Beschwerdeführerin längst verfügte und über den sie das Amt eigentlich selbst hätte informieren müssen und zwar unbesehen ihrer Auffassung betreffend arbeitsrechtlicher Verpflichtungen der von ihr für die medizinische Leitung vorgesehenen Ärzte. Das gleichentags auch der Beschwerdeführerin zugestellte Schreiben enthält entsprechend nichts anderes, als ihr seit dem 19. März 2009 längst bekannt war, und wozu sie sich übrigens auch innert der bis am 26. März 2009 laufenden Frist zur schriftlichen Stellungnahme betreffend Androhung der Klinikschliessung hätte äussern können und müssen. Aufgrund des Gesagten ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich mithin als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 VRG). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz kann abgesehen werden, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 1'194.-gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.