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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.08.2009 S 2009 96

13 août 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,410 mots·~12 min·5

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 09 96 Versicherungsgericht URTEIL vom 13. August 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren am … 1979, ist ledig und gelernter kaufmännischer Angestellter. Zuletzt arbeitete er als Lagerarbeiter. Am 30. September 2008 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. 2. Mit Schreiben vom 2. März 2009 wurde der Versicherte vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angewiesen, sich am Vormittag des 6. März 2009 telefonisch bei der Firma … AG in … für eine bis 31. Juli 2009 befristete Vollzeitstelle als Mitarbeiter zu bewerben. Ein Stellenantritt wäre sofort möglich gewesen. Die Firma teilte dem RAV am 9. März 2009 mit, dass der Versicherte nicht so früh zur Arbeit kommen wolle, zumal es bei ihnen während der Saison üblich sei, morgens um 05.00 Uhr mit der Arbeit zu beginnen. 3. Daraufhin wurde der Versicherte mit Schreiben vom 27. März 2009 vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Diese reichte der Versicherte am 4. April 2009 ein, wobei er dem KIGA mitteilte, dass es ihm nicht möglich sei, diesen Job bei der Firma … AG anzunehmen. Da er auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sei, könne er unmöglich um 05.00 Uhr mit der Arbeit beginnen. 4. Mit Verfügung des KIGA vom 14. April 2009 wurde der Versicherte aufgrund der Ablehnung einer zugewiesenen und zumutbaren Stelle für 30 Tage in der

Anspruchsberechtigung eingestellt, wobei ihm zugute gehalten wurde, dass das Arbeitsverhältnis befristet gewesen wäre. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache. Er führte aus, dass er die Stelle nicht angenommen habe, weil ihm der frühe Arbeitsbeginn nicht möglich sei, und nicht etwa weil er keine Lust habe. Für einen pünktlichen Arbeitsbeginn hätte er jeweils bereits um 04.15 Uhr loslaufen müssen. Auch hätte er aufgrund der Arbeitszeiten keine Möglichkeit mehr gehabt einzukaufen, und ständiges Auswärtsessen könne er sich nicht leisten. Mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2009 wies das KIGA die Einsprache ab. 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung von Arbeitslosenversicherungstaggeld. Zur Begründung führte er aus, dass ihm die Arbeitsbedingungen am Vorstellungsgespräch mitgeteilt worden seien. Er hätte während sechs Tagen pro Woche mit einer Stunde Mittagspause von 05.00 bis mindestens 18.30 Uhr arbeiten müssen, wobei es öfters gar bis 21.00 Uhr hätte dauern können. Demnach hätte er täglich zwischen 12.5 und 15 Stunden arbeiten müssen. Da die Firma ein Landwirtschaftsbetrieb sei, hätte auch an Feiertagen normal gearbeitet werden müssen. Ferner sei aufgrund der Befristung des Jobs keine Kompensation von Überzeit möglich gewesen, sondern diese wäre ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt worden. Bei diesen Arbeitszeiten wäre es ihm nicht möglich gewesen, die Rechnungen zu zahlen und die täglichen Einkäufe zu erledigen, zumal die Läden bereits um 18.30 Uhr schliessen würden. Er habe den Job aufgrund dieser unmöglichen Arbeitszeiten abgelehnt. Anscheinend sei dem KIGA mitgeteilt worden, dass er auch erst um 09.00 Uhr mit der Arbeit beginnen könnte, wenn er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei. Der Beschwerdeführer machte noch sinngemäss geltend, die Personalverantwortliche der Firma … AG als Zeugin zu den Arbeitszeiten zu befragen. 6. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2009 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Betreffend die beanstandeten Arbeitszeiten führte das Amt

einleitend aus, dass Abklärungen bei der Firma … AG vom 11. Mai 2009 ergeben hätten, dass die tägliche Arbeitszeit bei 8.6 Stunden liege. Die Arbeit werde morgens zwischen 05.00 und 09.00 Uhr begonnen und abends zwischen 17.00 und 18.00 Uhr beendet, wobei es selten auch bis 20.00 Uhr dauern könne. Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit komme, könne auch erst um 09.00 Uhr beginnen, müsse dann aber unter Umständen auch bis 19.00 oder 20.00 Uhr bleiben. Es werde wöchentlich während 5.5 Tagen gearbeitet, wobei der halbe Tag von Samstagvormittag mit Freizeit kompensiert werden könne, was ferner übrigens auch für Überstunden gelte. Diese Arbeitszeiten würden explizit für den Frühling gelten, wobei die Kompensation in den eher ruhigeren Monaten (Juni, Juli, August) zu erfolgen habe. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Stelle abgelehnt habe, und dies obwohl keine Unzumutbarkeitsgründe vorliegen würden. In casu sei der Arbeitsweg von 2.4 km auch zu Fuss oder mit dem Fahrrad zumutbar. Ferner wäre die angebotene Arbeit auch in finanzieller Hinsicht zumutbar gewesen, zumal die angekündigte Zahlung von Fr. 3'500.-- mehr als 70% des versicherten Verdienstes darstelle. Hinsichtlich der Arbeitszeiten bestehe ein Widerspruch zwischen den Angaben des Versicherten und jenen der möglichen Arbeitgeberin. Da die Firma … AG ein Betrieb mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion sei, seien die Arbeits- und Ruhezeiten des Arbeitsgesetzes nicht anwendbar und regelmässige Samstagsarbeit sei zulässig. Das RAV weise dieser Firma regelmässig Stellensuchende zu und dies wäre sicherlich nicht der Fall, wenn dort unzumutbare Arbeitsbedingungen herrschten. Auch seien diesbezüglich noch keine Rückmeldungen von Stellensuchenden gekommen. Es gebe keine Gründe an den Angaben der möglichen Arbeitgeberin zu zweifeln, wogegen die Angaben des Beschwerdeführers als übertrieben erscheinen würden. Es erscheine dem KIGA mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass der Beschwerdeführer im Betrieb der Firma nicht in unzumutbarem Umfang hätte arbeiten müssen. Schliesslich führte das KIGA aus, dass bei einem mittelschweren Verschulden eine Einstellungsdauer von 30 Tagen gerechtfertigt sei.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 3’564.-- und wird ihm im Umfang von 70% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 115.-- (Fr. 3’564.-- : 21.7 Tage x 0.7). Für die Berechnung des Streitwerts sind die 30 Einstelltage massgebend, womit ein Streitwert von Fr. 3'450.-- (Fr. 115.-- x 30 Tage) resultiert. Da sich vorliegend zudem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 18. Mai 2009 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 14. April 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Ablehnung einer zugewiesenen Stelle für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 AVIG, dass der Versicherte eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit annehmen muss. Befolgt die versicherte Person die Weisungen des Arbeitsamts nicht, namentlich indem sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, und verursacht sie durch dieses normwidrige Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintritts oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchberechtigung einzustellen (Jacqueline Chopard,

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 34 ff.). Zweck dieser Massnahme als versicherungsrechtlicher Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung verursacht hat (ARV 1990, Nr. 20; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1988, Band I, Rz. 2 und 51 zu Art. 30). Sie hat zudem zum Ziel, Druck auf die einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bewegen (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO [KS-ALE], Januar 2007, D 1). b) Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass dem Beschwerdeführer vom RAV eine bis 31. Juli 2009 befristete Vollzeitstelle als Hilfsarbeiter Gartenbau bei der Firma … AG in … zugewiesen wurde und er diese Stelle ablehnte. 4. a) Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Von der Annahmepflicht ist der Versicherte befreit, wenn die zugewiesene Stelle aus einem der in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend geregelten Gründen unzumutbar wäre. Es ist vorliegend deshalb zu prüfen, ob der Versicherte durch das Ablehnen der zugewiesene Stelle seine Annahmepflicht verletzt hat oder ob dies gestützt auf die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 2 AVIG gerechtfertigt war. b) Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, dass ihm die zugewiesene Stelle aufgrund der ihm beim Vorstellungsgespräch angegebenen Arbeitszeiten nicht zumutbar sei. Diesem Einwand kann jedoch nicht gefolgt werden. Einleitend ist festzuhalten, dass die Firma … AG - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - als Betrieb mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG; SR 822.11) nicht untersteht (Art. 2 Abs. 1 lit. e ArG) und somit die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit nicht anwendbar sind. Abklärungen des Gerichts haben jedoch ergeben, dass die Firma … AG dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Grüne Branche 2009 – 2011 zwischen dem Unternehmerverband „Jardin

Suisse“ und dem Verband „GBS Grüne Berufe Schweiz“ angeschlossen ist und dieser somit für sie verbindlich ist (der GAV ist abrufbar über die Homepage des Unternehmerverbands „Jardin Suisse“ http://www.jardinsuisse.ch unter der Rubrik „Dienstleistungen“, „Arbeitsverträge / Vereinbarungen“). Gemäss den bei den Akten liegenden Angaben der Personalverantwortlichen der Firma … AG wird während der Hochbetriebssaison im Frühling in der Regel wöchentlich während 5.5 Tagen (also auch am Samstagvormittag) gearbeitet, wobei die tägliche Arbeitszeit bei 8.6 Stunden liegt. Morgens wird die Arbeit zwischen 05.00 und 09.00 Uhr aufgenommen und abends zwischen 17.00 und 18.00 Uhr beendet, wobei es ausnahmsweise auch bis 20.00 Uhr dauern kann. Die angefallene Überzeit wird in den ruhigeren Monaten (Juni, Juli, August) kompensiert. Diese Angaben über die Arbeitszeitbedingungen stehen im Einklang mit den Vorgaben des GAV. Gemäss dessen Art. 33.4 können zur Bewältigung von Arbeitsspitzen Tagesarbeitszeiten von höchstens elf Stunden angeordnet werden, wobei die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 55 Stunden nicht überschritten werden darf und gestützt auf Art. 34 darf in Zeiten, in denen Arbeitsspitzen anfallen, mehr als fünf Tage die Woche gearbeitet werden. Die Angaben der Personalverantwortlichen der Firma … AG erscheinen damit als äussert glaubwürdig, weshalb darauf abzustellen ist. Im Gegensatz dazu werden die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er an sechs Tagen die Woche während 12.5 bis 15 Stunden hätte arbeiten müssen durch nichts bestätigt und sie erscheinen als äusserst unglaubwürdig. Für die Erledigung seiner Einkäufe wäre ihm – zum Beispiel am Samstagnachmittag – genügend Zeit zur Verfügung gestanden und die Arbeit hätte er – falls er denn auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen gewesen wäre – nach den glaubwürdigen Angaben der möglichen Arbeitgeberin auch nach 05.00 Uhr aufnehmen können. Schliesslich führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, dass der Firma … AG regelmässig Stellensuchende zugewiesen würden, wobei von diesen keine Rückmeldungen über unmögliche Arbeitszeiten vorliegen würden. An diesen Angaben ist nicht zu zweifeln. Es ist demnach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zu unzumutbaren Bedingungen hätte arbeiten müssen. An diesem Ergebnis würde auch eine Befragung der Personalverantwortlichen der Firma … AG nichts ändern, weshalb auf eine Zeugenbefragung verzichtet werden kann. http://www.jardinsuisse.ch

c) Betreffend Arbeitsweg ist auszuführen, dass eine Arbeit gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG dann unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in … wohnhaft ist und in … gearbeitet hätte. Dies entspricht einer Distanz von 2.4 km, die erfahrungsgemäss etwa in 10 Minuten mit dem Fahrrad und in ca. 30 Minuten zu Fuss bewältigt werden kann. Ferner bestehen für den Rückweg von … nach … zwischen 17.00 und 21.00 Uhr mindestens halbstündliche Zug- oder Busverbindungen zur Verfügung, wobei der Beschwerdeführer (inkl. Gehweg zur jeweiligen Station) dafür ca. 20 bis 35 Minuten benötigen würde. Der Arbeitsweg liegt demnach offensichtlich unter zwei Stunden je für Hin- und Rückweg, weshalb der Unzumutbarkeitsgrund von Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG nicht vorliegt. d) Eine Arbeit ist gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG ferner auch dann unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes. Wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt, liegt der in casu vereinbarte Lohn von Fr. 3'500.-- über 70% des versicherten Verdienstes von Fr. 3’564.--, weshalb eine Unzumutbarkeit aufgrund von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG ausgeschlossen werden kann. Dieser Lohn entspricht überdies auch den Vorgaben des Lohnregulativs 2009 (Anhang zum zitierten GAV), wo die Mindestlöhne gemäss Art. 46 und 47 des GAV geregelt sind (betreffend Fundstelle vgl. Angaben unter Ziffer 4b). e) Weitere Unzumutbarkeitsgründe werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zugewiesenen Stelle erfolgte somit zu Recht. 5. a) Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Anzahl der Einstelltage gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und

beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit dient nicht der Bestrafung der versicherten Person, sondern sie soll diese dazu anhalten, einen Teil des von ihr schuldhaft verursachten Schadens selber zu tragen (Chopard, a.a.O., S. 169). Dadurch soll auch die missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden (BGE 122 V 44 E. 3c.aa). Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung aufzuerlegen, da den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt. b) Vorliegend wurde für die Einstellungsdauer von 30 Tagen ein mittleres Verschulden angenommen. Fest steht, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene - und wie vorangehend ausgeführt auch zumutbare - Arbeitsstelle abgelehnt hat. Grundsätzlich liegt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV ein schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch zugute gehalten, dass das Anstellungsverhältnis bei der Firma … AG befristet gewesen wäre. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 30 Tagen ist demnach begründet und deren Dauer bewegt sich im oberen Rahmen des mittleren Verschuldens, was angesichts der konkreten Umstände als ohne weiteres angemessen erscheint und daher nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos ist. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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