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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.08.2009 S 2009 83

18 août 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,805 mots·~19 min·6

Résumé

Schadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Texte intégral

S 09 83 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 18. August 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Schadenersatz nach AHVG 1. Die Firma … GmbH wurde am 23. Juli 1999 ins Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag war … ab dem 22. Dezember 2005 (nach dem plötzlichen Tod ihres Ehemannes im November 2005) als alleinige Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragen. Während ihres Bestehens war die Firma der AHV-Ausgleichskasse Graubünden angeschlossen. 2. Am 7. Juli 2006 wurde über die … GmbH der Konkurs eröffnet. Mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts … vom 7. April 2008 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. 3. Da die Forderungen der AHV-Ausgleichskasse für offene Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr beglichen werden konnten, erliess die AHV-Ausgleichskasse am 29. April 2008 eine Schadenersatzverfügung gegenüber ... Sie verlangte die Bezahlung von Fr. 45'329.05 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum von 2003 bis April 2006 samt Zinsen und Kosten. 4. Gegen diese Verfügung erhob … am 27. Mai 2008 (Datum des Poststempels) Einsprache und verlangte deren Aufhebung. Sie führte aus, dass sie nicht in der Lage sei, die geltend gemachte Forderung zu begleichen. Sie sei seit August 2007 pensioniert, lebe vom AHV-Ausgleich und einer kleinen Rente. Auch das Erbe ihres verstorbenen Mannes habe sie ausschlagen müssen. Mit

Entscheid vom 9. April 2009 lehnte die AHV-Augleichskasse die Einsprache ab. 5. Gegen diesen Entscheid erhob … am 7. Mai 2009 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Sie führte einleitend aus, dass sie nach wie vor nicht in der Lage sei, die geltend gemachte Schadenersatzforderung zu begleichen. Auch habe sie nie die Absicht gehabt, grobfahrlässig Vorschriften zu missachten. Sie habe ihren Mann damals (bis November 2005) nur zeitweise unterstützt und habe die Geschäftsabläufe viel zu wenig gekannt. Nach dem Tod ihres Mannes habe sie sich ins Handelsregister eintragen lassen. Dies sei wohl ein grosser Fehler gewesen. 6. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2009 beantragte die AHV-Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete ihren Antrag unter anderem damit, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin für den vorliegenden Entscheid rechtlich nicht relevant sein könne. Die Beschwerdeführerin habe als alleinige Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift einer kleinen GmbH mit einfachen überschaubaren Verhältnissen eine hohe Sorgfaltspflicht getroffen. Sie hätte aufgrund des schlechten Geschäftsverlaufs die Entwicklung der Gesellschaftsverhältnisse und insbesondere die Begleichung wichtiger Forderungen wie Sozialversicherungsbeiträge mit erhöhter Aufmerksamkeit verfolgen müssen. Sie habe die chronischen finanziellen Schwierigkeiten der GmbH gekannt und hätte deshalb insbesondere die Fortentwicklung der Liquidität und die Begleichung bedeutenderer Schulden mitverfolgen und adäquate Gegenmassnahmen ergreifen müssen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nichts unternommen. Es sei somit erstellt, dass sie als alleinige Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift und für das Beitragswesen Verantwortliche ihre Pflichten ungenügend wahrgenommen habe. Ihr Verhalten sei als grobfahrlässig einzustufen, wobei auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Da ein Organ auch für die bei seiner Mandatsübernahme bereits verfallenen Beiträge hafte, sei die

Beschwerdeführerin für den gesamten Schaden haftbar. Ihr Einwand, dass in den Jahren 2007 und 2008 bereits eine Strafverfolgung durchgeführt worden sei, sei für den vorliegenden Fall nicht relevant. 7. In der Replik vom 12. Juni 2009 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Ausführungen der Beschwerde. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 verzichtete die AHV-Ausgleichskasse deshalb auf die Einreichung einer Duplik, wobei sie ausdrücklich an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung festhielt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 9. April 2009 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 29. April 2008. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 45'329.05 verpflichtet worden ist. 2. a) Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) statuiert in Art. 52 die Haftung des Arbeitgebers für den Schaden, welchen er durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften gegenüber der Ausgleichskasse verschuldet hat. Es ist demnach nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Organeigenschaft (lit. b), des Schadens (lit. c), der Pflichtwidrigkeit (lit. d), des Verschuldens (lit. e) sowie des adäquaten Kausalzusammenhangs (lit. f) gegeben sind und eine Haftung der Beschwerdeführerin nach Art. 52 AHVG zu bejahen ist. b) Die Praxis hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung den Begriff des Arbeitgebers, wie er in Art. 52 AHVG verwendet wird, auch auf die für eine juristische Person handelnden (formellen und materiellen) Organe ausgedehnt (vgl. umfassend PVG 1986 Nr. 66). Die Haftung der Personen mit Organfunktion ist allerdings eine subsidiäre. Wie das eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, bedeutet die Subsidiarität der

Haftung der Organe, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an die juristische Person als Arbeitgeberin halten muss und erst dann, wenn sich ihre Schadensersatzforderung derselben gegenüber als uneinbringlich erweist, eine Organperson belangen kann (BGE 113 V 256 E. 3c, S. 257; Bundesgerichtsurteile H.343/00 vom 24. September 2001, E. 5c und H.37/02 vom 3. September 2003, E. 3.2). Nicht vorausgesetzt wird, dass sich die Arbeitgeberfirma in Konkurs befindet und dieser schon abgeschlossen sein muss. Ein Verwaltungsrat kann beispielsweise bereits ins Recht gefasst werden, wenn in einer Betreibung für Beiträge gegen eine Aktiengesellschaft ein Pfändungsverlustschein resultiert. Nicht anders verhält es sich, wenn nach Widerruf eines Konkursaufschubes das summarische Konkursverfahren mangels Aktiven durchgeführt werden muss, so dass die noch ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge nicht gedeckt werden können. Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt voraus, dass die beklagte Person ein Organ eines Arbeitgebers ist, der Sozialversicherungsbeiträge schuldet. Die Definition des Arbeitsgebers in Art. 11 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), wonach Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, gilt auch für den Arbeitgeberbegriff von Art. 52 AHVG. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern setzt einzig ein Subordinationsverhältnis und eine Entlöhnung voraus. Irrelevant ist, in welcher Form der Arbeitgeber organisiert ist (als AG, GmbH, Verein, Genossenschaft etc.). Damit soll verhindert werden, dass mit der Wahl einer bestimmten Rechtsform die Haftung ausgeschlossen werden kann (Roger Groner, Art. 52 AHVG – Praxis und Zweck der Arbeitgeberhaftung, in: SZW 2006, S. 82; Bundesgerichtsurteil H.235/04 vom 18. April 2005, E. 5.2; BGE 123 V 12 E. 5b). Die oft in Verbindung mit einer AG zitierte Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG hat somit auch für die GmbH Geltung und ist demnach auf den vorliegenden Fall anwendbar (Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Akutelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 104). Art. 827 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sieht bezüglich der auf Pflichtverletzungen beruhenden Verantwortlichkeit unter anderem bei mit der Geschäftsführung betrauten Personen eine Haftung vor, wobei diesbezüglich auf die

Bestimmungen des Aktienrechts verwiesen wird (vgl. Bundesgerichtsurteil H.252/01 vom 14. Mai 2002, E. 3b). Es ist im vorliegenden Fall nicht bestritten, dass die geltend gemachte Schadenersatzforderung bei der juristischen Person, der … GmbH, uneinbringbar ist. Erst nachdem am 7. April 2008 das Konkursverfahren gegen diese mangels Aktiven eingestellt wurde und die entsprechende Forderung der AHV-Ausgleichskasse nicht beglichen werden konnte, erliess diese eine Verfügung gegenüber der Beschwerdeführerin als damalige Geschäftsführerin und damit subsidiärem Haftungsorgan der konkursiten GmbH. Die Beschwerdeführerin wurde mit der Eintragung ins Handelsregister am 22. Dezember 2005 als alleinige Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der Gesellschaft bestimmt. Sie gilt daher als formelles Organ im Sinne der obigen Erwägungen. Folglich ist sie für den entstandenen Schaden (vgl. entsprechende Ausführungen in lit. c) haftbar, sofern die übrigen Tatbestandsmerkmale von Art. 52 AHVG erfüllt sind. c) Als weitere Voraussetzung nach Art. 52 AHVG muss die zuständige Ausgleichskasse einen Schaden erlitten haben. Ein solcher gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Es gibt somit die Möglichkeit der Entstehung des Schadens durch Eintritt der Beitragsverwirkung (Art. 16 AHVG) oder durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Bei der Zahlungsunfähigkeit gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, also wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (BGE 123 V 12 E. 5b). Neben den nicht abgelieferten paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen gehören auch die Verwaltungskostenbeiträge, Mahn-, Veranlagungs- und Betreibungsgebühren sowie die Verzugszinsen auf rückständigen Beiträgen zum Schaden (vgl. Groner, a.a.O., S. 85; Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 1996, S. 1076; Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 329 ff.). Der im Schadenersatzprozess geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 81 der Verordnung zum AHVG [AHVV; SR 831.101]) wird durch die Mitwirkungspflichten der Parteien eingeschränkt. Die

klagende Ausgleichskasse hat den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und umfangmässig zu spezifizieren. Sie hat im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Forderungsbetrag ermittelt hat. Andererseits gehört zur Substanziierungspflicht auch, den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen (Bundesgerichtsentscheid H.256/01 vom 6. Mai 2002, E. 4a). Nach bundesgerichtlicher Praxis bestehen höhere Anforderungen an die Substantiierung des Schadens, wenn dessen Umfang von den beklagten Organen mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (vgl. Bundesgerichtsentscheid H.301/00 vom 13. Februar 2002, E. 2c). Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse in ihrer Schadenersatzverfügung vom 29. April 2008 für den Zeitraum von 2003 bis April 2006 einen Schaden von gesamthaft Fr. 45'329.05 geltend gemacht. Der entsprechende Betrag ergibt sich aus der Zusammenstellung „Beitragsübersicht ab 2003“ vom 29. April 2008, welche der erwähnten Verfügung beigelegt wurde. Die eingeklagte Schadenssumme wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und auch aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für deren Unrichtigkeit sprechen. Ob die Beschwerdeführerin als Organ der konkursiten GmbH beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die ganze Summe haftbar ist, wird im Rahmen der Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang (lit. f) geprüft. d) Die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG setzt ein widerrechtliches Verhalten voraus. Mit Blick auf die konkret zu beurteilende Streitfrage ist auf Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 f. AHVV hinzuweisen, welche vorschreiben, dass die Arbeitgeberin bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeberin hat der Ausgleichskasse periodisch Abrechnungsunterlagen

über die von ihr an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgeberin ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Als Ergänzung zu diesen Pflichten führte der Gesetzgeber mit Art. 52 AHVG die Haftung des Arbeitgebers ein. Die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung der Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 195 E. 2a, 111 V 173 E. 3; ZAK 1985 S. 619 E. 3a). Vorliegend wurden die fälligen und verfallenen Lohnbeiträge für die Zeitspanne von 2003 bis April 2006 nicht bezahlt, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Dies stellt entsprechend den obigen Ausführungen eine Missachtung der Vorschriften von Art. 14 AHVG und Art. 34 f. AHVV dar und ist somit widerrechtlich. Das widerrechtliche Verhalten der Beschwerdeführerin ist sodann darin zu erblicken, dass sie die ihr als Organ obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat. Als Geschäftsführerin wäre es ihre Pflicht gewesen, ein besonderes Augenmerk auf die finanziellen Verhältnisse in der Gesellschaft zu werfen. Dies gilt umso mehr, als ihr der schlechte Geschäftsverlauf der GmbH bekannt war. e) Entsprechend den obigen Ausführungen ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung verletzt hat. Es bleibt vorliegend zu prüfen, ob sie diesbezüglich ein Verschulden trifft, was bedeutet, dass sie als Arbeitgeberin diese Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat. Art. 52 AHVG statuiert eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Grobfahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist entsprechend der Sorgfaltspflicht abzustufen, die in den kaufmännischen Belangen von jener Arbeitgeberkategorie, welcher die Betroffene angehört, üblicherweise erwartet werden kann (BGE 112 V 159; Reichmuth, a.a.O., Rz. 546 ff.; Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, a.a.O., S. 1077). Ähnlich ist zu

differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe des Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b). Nicht jedes einem Unternehmen als solches anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf aufgrund der Praxis davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit der Arbeitgeberin bestehen (BGE 108 V 186). Gestützt darauf verfügt sie im Sinne von Art. 81 Abs. 1 AHVV den Ersatz des Schadens durch die Arbeitgeberin. Es liegt dann an dieser, sich zu exkulpieren bzw. den Nachweis zu erbringen, dass ihr Handeln oder Untätigbleiben gerechtfertigt war. Die Ausgleichskasse prüft in Anwendung der Untersuchungsmaxime die vorgebrachten Einwände. Erachtet sie die Rechtfertigungsgründe als gegeben, so heisst sie die Einsprache gut; besteht sie aber weiterhin auf ihrer Schadenersatzforderung, weist sie die Einsprache ab und der in die Pflichtgenommene hat gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Bezüglich des absichtlichen oder grobfahrlässigen Verstosses gegen die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung argumentiert die Vorinstanz richtig, wenn sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin als alleinige Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift einer kleinen GmbH mit einfachen und überschaubaren Verhältnissen eine hohe Sorgfaltspflicht traf. Das Bundesgericht hielt im Urteil H.26/03 vom 17. Juni 2003 (E. 3.2) fest, dass die geschäftsführende Person in Kenntnis der ständigen Beitragsausstände konkrete Massnahmen zur Bezahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge hätte ergreifen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie sich zu passiv verhalten und damit in grober Weise

gegen die Pflichten als Gesellschaftsorgan verstossen, was eine Haftung für den eingetretenen Schaden nach sich ziehe. Es habe in diesem Kleinbetrieb, in welchem an die Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers praxisgemäss strenge Anforderungen zu stellen seien, genügend Anlass für energische Massnahmen zur Sicherstellung der Beitragszahlungen bestanden. Die Beschwerdeführerin hat sich als Geschäftsführerin zur Verfügung gestellt und damit hätte sie auch wissen müssen, welche Verpflichtungen und Aufgaben damit verbunden sind. Sodann kann davon ausgegangen werden, dass ihr die finanziellen Schwierigkeiten der Firma bekannt waren, zumal sie in ihrer Beschwerde ja selber ausführt, dass sie ihren Mann unter anderem mit Buchungen unterstützt hat. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin die Lohnabrechnungen zuhanden der Sozialversicherungsanstalt (SVA) verfasste, zumal diese durch sie unterschrieben wurden. Es wäre demnach an ihr gelegen die finanziellen Belange der Gesellschaft an sich, sowie insbesondere auch die Begleichung wichtiger Forderungen mit erhöhter Aufmerksamkeit zu verfolgen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Auch in ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin keine relevanten Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vor. Allein die Geltendmachung, dass sie sich in einer finanziellen Notlage befinde, hilft ihr nicht weiter. Auch kann sie sich nicht damit entschuldigen, dass ihr die Geschäftsabläufe zu wenig bekannt waren. Spätestens mit der Ernennung zur Geschäftsführerin hätte die Beschwerdeführerin die Verpflichtung gehabt, sich intensiv mit den Geschäftsabläufen zu befassen. Die Organe sind gehalten, dafür zu sorgen, dass sie bei der Übernahme des Mandats über die für dessen Ausübung notwendigen Kenntnisse verfügen (Reichmuth, a.a.O., Rz. 712 f.). Abgesehen davon könnte sie sich auch mit Hinweis auf mangelndes Fachwissen nicht entlasten. Es stünde in diesem Fall nämlich erst recht ein Fehlverhalten im Sinne eines Übernahmeverschuldens zur Frage, wenn jemand ein Amt übernehmen würde, zu dessen pflichtgemässer Ausübung er zum Vornherein nicht in der Lage wäre (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts H 221/02 vom 17. Juli 2003, E. 4.2.1). Ferner kommt es auch nicht auf die Motivation der Mandatsübernahme an (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts H.59/04 vom 14. Dezember 2004, E. 5.4). Darüber

hinaus wäre eine Haftung sogar dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin die entsprechenden Aufgaben an einen Treuhänder delegiert hätte. Auch in diesem Fall hätte sie als Geschäftsführerin weiterhin die unübertragbare und unentziehbare Pflicht der Oberaufsicht und damit die Pflicht zur Überwachung der korrekten Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge (BGE 109 V 86 E. 6; Bundesgerichtsurteil H.165/01 vom 19. November 2002, E. 6.2.1). Zwar können einzelne Geschäftsführungsfunktionen delegiert werden, jedoch gehört zur Wahrung der geforderten Sorgfalt neben der richtigen Auswahl des geeigneten Mandatsträgers auch dessen Instruktion und Überwachung. Eine Geschäftsführerin kann sich demzufolge allein durch Delegation der Aufgaben nicht ihrer Verantwortung entledigen (Bundesgerichtsurteil H.26/03 vom 17. Juni 2003, E. 3.2). Schliesslich sind auch – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – die von der Beschwerdeführerin erwähnten Strafverfolgungen in den Jahren 2007 und 2008 hier nicht von Relevanz. Zusammenfassend kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe das beachtet und sich so verhalten, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen, weshalb ihr das Verschulden der GmbH als grobfahrlässiges Verhalten anzurechnen ist. f) Als letzte Haftungsvoraussetzung bleibt zu überprüfen, ob zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des Eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie BGE 119 Ib 343 E. 3c). In diesem Zusammenhang gilt es auch den Haftungszeitraum näher zu beleuchten. Es gilt der Grundsatz, dass das Organ mit der Übernahme einer Organfunktion in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch für die vor der Übernahme unbezahlt gebliebenen Beiträge eintritt. Hinsichtlich beider Arten von Verbindlichkeiten ist die Untätigkeit des Organs nämlich file:///C:/temp/Test/Data_Pub_VG_kopiert/Internet%202009/Document.asp%3FDocService=DocLink&D=BGEx109xVx86x95&AnchorTarget=E6

kausal, so dass eine unterschiedliche Behandlung für bereits ausstehende und für zukünftig entstehende AHV-Ausstände nicht gerechtfertigt wäre. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen. So ist eine Haftung einerseits dann zu verneinen, wenn erst im Rahmen einer nach dem Eintritt erfolgten Arbeitgeberkontrolle festgestellt wird, dass vor dem Eintritt entrichtete Löhne nicht mit der Ausgleichskasse abgerechnet worden waren. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass das Organ bei der ihm obliegenden Sorgfalt keine Kenntnis davon haben konnte, und es, sobald es diese erhält, entweder für deren Bezahlung sorgt oder umgehend zurücktritt (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 275 f.). Im vorliegenden Fall gibt es weder Hinweise auf eine derartige Arbeitgeberkontrolle noch solche auf einen Rücktritt der Geschäftsführerin oder gar eine Bezahlung der geschuldeten Beiträge. Sodann traf die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin einer kleinen GmbH mit überschaubaren Verhältnissen eine grosse Sorgfaltspflicht. Es wäre an ihr gelegen, die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft besonders zu beachten und wenn nötig, die erforderlichen Massnahmen einzuleiten. Andererseits ist die Haftung mangels adäquater Kausalität dann zu verneinen, wenn der Schaden aufgrund faktischer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bereits vor dem Eintritt des Organs entstanden war, wobei ein blosser Liquiditätsengpass hierzu nicht ausreicht. War die Zahlungsunfähigkeit nämlich bereits zuvor gegeben, so hat sich die Entstehung des Schadens gar nicht mehr verhindern lassen, weshalb auch das Handeln der Organe diesbezüglich nicht kausal ist. Ein Organ haftet jedoch auch in diesen Fällen für die Verschlimmerung des Schadens zu der es nach dessen Eintritt kommt; dies weil zum einen neue Beitragsschulden entstehen und weil zum andern die Verzugszinsen weiter laufen (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 277 mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde vom eidgenössischen Versicherungsgericht ausdrücklich auch auf den Eintritt neuer Organe in eine GmbH übertragen (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts H.3/02 vom 4. Juli 2002, E. 2b). Bei der Prüfung der adäquaten Kausalität und damit verbunden die Festlegung des Haftungsumfangs ist jeweils zwischen folgenden Fragen zu unterscheiden (vgl. dazu Urteile des eidgenössischen Versicherungsgerichts

H 69/02 vom 7. Januar 2004, H 3/02 vom 4. Juli 2007 und H 634/99 vom 30. März 2001): - War die Gesellschaft beim Eintritt des Organs bereits verschuldet? (aa) - Haben sich die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft ab dem Eintritt des Organs verschlimmert? (bb) aa) Ausgewiesen ist im vorliegenden Fall die Eintragung der Beschwerdeführerin als alleinige Geschäftsführerin der … GmbH ins Handelsregister am 22. Dezember 2005 sowie die Konkurseröffnung am 7. Juli 2006. Unbestritten ist sodann, dass die GmbH anhaltende finanzielle Schwierigkeiten hatte, was auch von der Beschwerdegegnerin ausgeführt wurde (Einspracheentscheid, S. 10; Vernehmlassung, S. 3). Keine Angaben bestehen jedoch zur Frage, wie ausgeprägt diese finanziellen Schwierigkeiten der … GmbH im damaligen Zeitpunkt waren. Eine allfällige Zahlungsunfähigkeit der GmbH vor der Übernahme des Geschäftsführungsmandats durch die Beschwerdeführerin kann aufgrund der vorhandenen Angaben und im Recht liegenden Unterlagen weder bejaht noch verneint werden. Die Vorinstanz hat sich in ihrem ansonsten sehr umfassenden Einspracheentscheid mit dieser Thematik nicht auseinandergesetzt und, soweit aus den Akten hervorgeht, diesbezüglich auch keine Abklärungen getroffen. Zur Feststellung einer allfälligen bereits vorhandenen Zahlungsunfähigkeit der GmbH im fraglichen Zeitpunkt hätte die Vorinstanz beispielsweise die Konkursakten und die vollständigen Geschäftsabschlüsse der GmbH beiziehen können oder – falls notwendig – auch eine Expertise zur Frage des Vorliegens einer Zahlungsunfähigkeit einholen müssen. Diese Abklärungen sind von der Vorinstanz noch vorzunehmen. bb) Bei der Abklärung, ob sich die finanziellen Verhältnisse nach Eintritt des Organs in die Gesellschaft verschlimmert haben, geht es um die Frage, ob ab diesem Zeitpunkt noch Löhne ausbezahlt wurden. Es darf in Zeiten der finanziellen Schwierigkeiten nämlich nur so viel Lohn ausbezahlt werden, als dass auch die darauf kraft Gesetz entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 214 E. 5). Zwischen dem Eintritt der Beschwerdeführerin in die GmbH im Dezember 2005 und dem Konkurs im

Juli 2006 wurden erwiesenermassen noch Löhne an die Mitarbeiter ausbezahlt. Dies ergibt sich aus den Akten und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit hat die Beschwerdeführerin entsprechend den obigen Ausführungen in grobfahrlässiger Weise gegen den Grundsatz verstossen, dass in Zeiten defizitären Geschäftsganges die Firmenverantwortlichen nur so viel Löhne auszahlen lassen dürfen, wie die darauf ex lege geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gedeckt sind (vgl. H 69/02 E. 4.2). Diesbezüglich wurde die Schadenersatzpflicht durch die Vorinstanz demnach zu Recht bejaht. g) Kein Problem stellt in casu die Verjährung dar. Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt die Schadenersatzforderung zwei Jahre nach Kenntnis des Schadens. Vorliegend wurde das Konkursverfahren am 7. April 2008 mangels Aktiven eingestellt, weshalb die am 29. April 2008 erlassene Schadenersatzverfügung rechtzeitig erfolgte. 3. Zusammenfassend wird die Beschwerde damit gutgeheissen und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es ist an ihr zu eruieren, ob die … GmbH im Zeitpunkt des Eintritts der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin bereits zahlungsunfähig war. Sollte dies bejaht werden, so ist der Haftungszeitraum und somit auch die Schadenersatzhöhe entsprechend den obigen Erwägungen anzupassen. 4. Gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG ist das Verfahren für die Parteien, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin praxisgemäss nicht zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 17. November 2009 nicht eingetreten (9C_962/2009).

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