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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.09.2009 S 2009 77

11 septembre 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,278 mots·~11 min·6

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 09 77 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. Die am … 1958 geborene … ist verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Kindern. Seit anfangs der 90-er Jahre litt sie an Lumbalgien mit Ausstrahlung in das linke Bein und auch ein operativer Eingriff vom 19. Januar 1995 an der Diskushernie L4/L5 links war nur von vorübergehendem Erfolg. Am 18. März 1996 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Daraufhin gewährte ihr die IV-Stelle nach verschiedenen Abklärungen mit Verfügung vom 25. November 1998 für die Zeit vom 1. August 1995 bis 31. Oktober 1997 eine befristete ganze Invalidenrente (IV-Rente). Am 29. Februar 2000 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen an, worauf ihr die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen mit Verfügung von 25. August 2003 eine halbe IV- Rente zusprach. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 erhöhte die IV-Stelle die Rente auf Gesuch hin auf eine ganze für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. April 2005. Anschliessend reduzierte sie die IV-Rente ab dem 1. Mai 2005 wieder auf die bisherige halbe. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2007 rechtskräftig abgewiesen. 2. Am 1. September 2009 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle unter Einreichung diverser Arztberichte um Einleitung einer Rentenrevision. Mit Vorbescheid vom 19. November 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie vorsehe, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten, wogegen die Versicherte am 19. Dezember 2008 Einwand erhob. In der Verfügung vom 18. März 2009 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid und führte aus, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision im Vergleich zum früheren

Rentenentscheid nicht gegeben seien und trat auf das Gesuch um Rentenrevision nicht ein. 3. Dagegen erhob die Versicherte am 29. April 2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an die IV- Stelle, das nachgesuchte Verfahren auf Rentenrevision einzuleiten. Ferner stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte sie aus, dass die IV-Stelle im Rahmen der Verfügung aus dem Jahre 2005 sowie des Einspracheentscheides aus dem Jahre 2007 vom ärztlichen Zeugnis von Dr. med. …, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Februar 2005 ausgegangen sei. In diesem habe der Arzt festgehalten, dass der Versicherten „in reduziertem Zeitumfang“ eine Stelle als Haushaltshilfe oder Zimmermädchen für 3 bis 4 Stunden täglich zumutbar sei, was eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit ergebe. Ein allfälliger Arbeitsabbruch wäre nur auf die „persönliche Einstellung der Versicherten“ zurückzuführen. Nun liege aber ein neues Arbeitszeugnis vom 23. Dezember 2008 desselben Arztes vor, der aus rein medizinischen Gründen eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten klar bestätige. Dadurch habe sich der Sachverhalt im Vergleich zu früher klar und entscheidend geändert, was die IV-Stelle auch zu berücksichtigen habe. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt einleitend fest, dass Beschwerdegegenstand nur die Eintretensfrage bilde, wobei diesbezüglich der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sich verwirklichte Sachverhalt massgebend sei. Erforderlich für die Anpassung der IV-Rente sei, dass sich der IV-Grad der Rentenbezügerin erheblich geändert habe. Dies könne entweder gestützt auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes oder aber aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes sowie des für die Methodenwahl ausschlaggebenden hypothetischen Sachverhalts geschehen. Die IV-Stelle führte mit Verweis auf BGE 133 V 105 E. 5 f. ausserdem aus, dass sich die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten sei, durch den Vergleich des Sachverhaltes wie er im

Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung mit jenem der streitigen Verfügung beurteile. Für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung reiche es gemäss Praxis nicht, wenn ein Arzt den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteile und andere Schlussfolgerungen ziehe. Stattdessen bedürfe es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen seien oder diesen verändert hätten. Im vorliegenden Fall werde im letzten Arztbericht von Dr. med. … vom 23. Dezember 2008 lediglich der bisherige Sachverhalt allenfalls anders gewürdigt als im früheren Verwaltungsverfahren in dessen früheren Arztberichte vom 9. Februar und 8. August 2005. Sogar in diesen früheren Arztberichten habe der gleiche Arzt bereits festgehalten, dass die Versicherte praktisch 100%-ig arbeitsunfähig sei und ihr nur eine geringe, stundenweise Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Es liessen sich den neuen Arztberichten keine neuen Elemente tatsächlicher Natur entnehmen. Vielmehr sei daraus ersichtlich, dass die seit dem 1. Juli 2004 bestehenden gesundheitlichen Probleme bei der Versicherten weiterhin andauerten. Auch Dr. med. … vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) bestätige, dass die gesundheitliche Situation, mit Ausnahme einer vorübergehenden krisenhaften Verschlechterung im Februar 2008, keine anhaltende Verschlechterung erfahren habe. 5. Die Beschwerdeführerin verzichtete ausdrücklich auf die Einreichung einer Replik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Verfahren die Verfügung der IV-Stelle vom 18. März 2009. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf das Gesuch um Rentenrevision eingetreten ist. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der IV-Grad eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin erheblich ändert. Vorausgesetzt wird somit, dass sich bestimmte anspruchsbegründende Tatsachen geändert haben. Diese Änderung kann den Gesundheitszustand, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, das massgebende Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) oder die Methode der Invaliditätsbemessung betreffen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 17 Rz. 7 ff.). b) Nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gilt: Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der IV-Grad der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Demnach muss eine bestimmte Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen eingetreten sein. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts erfolgt. Das Bundesgericht hat im Urteil I 484/2000 vom 21. März 2001 festgehalten, dass es beim Vorliegen eines neuen Arztberichtes für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht ausreiche, dass im fraglichen Bereicht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet werde und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen würden als im früheren Verwaltungsund/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedürfe es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen seien oder diesen verändert hätten (E. b, bb). Zu diesen anspruchsbegründenden Tatsachen gehört einerseits die Änderung des Gesundheitszustands. Es müssen danach neue Elemente tatsächlicher Natur vorliegen. Andererseits kann eine Anpassung auch erfolgen, wenn sich bei einem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand die erwerblichen Auswirkungen geändert haben oder wenn die Methode der Invaliditätsbemessung erneuert wurde (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 17 Rz. 15 ff.; Maurer / Scartazzini / Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 12 Rz. 96 f.; je mit weiteren Hinweisen). Die in Art. 87 Abs. 3 IVV genannte

Eintretensvoraussetzung (erhebliche Veränderung des IV-Grades) soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 76 f. E. 3.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b, 109 V 264 E. 3.2.3). Diesem Zweck kann nur wirksam Rechnung getragen werden, wenn sich die versicherte Person das Ergebnis der letztmaligen materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs im Rahmen eines erneuten IV-Leistungsgesuchs entgegenhalten lassen muss. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet stets die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruhte (BGE 133 V 108 E. 5.4). Im konkreten Fall datiert die letzte rechtskräftige (Ablehnungs-) Verfügung vom 25. Juni 2007. Der in casu zu überprüfende Zeitraum für eine allfällige Gesundheitsverschlechterung mit Erwerbsauswirkung bis zur angefochtenen (Nichteintretens-) Verfügung vom 18. März 2009 beträgt demnach 1 ¾ Jahre. c) Am 8. August 2005 hielt Dr. med. … in seinem Verlaufsbericht fest, dass sich die im Sommer 2004 verschlechterten chronischen lumbalen Rückenschmerzen der Versicherten wieder gebessert hätten, so dass wieder der gleiche Zustand gegeben sei wie vor der Verschlechterung im Sommer 2004. Gestützt darauf sei die Versicherte theoretisch teilarbeitsfähig. Da sie jedoch nur jeweils wenige Tage arbeite und dann wieder arbeitsunfähig sei, sei sie praktisch zu 100% arbeitsunfähig. In Kenntnis dieses Verlaufsberichtes reduzierte die IV-Stelle die IV-Rente mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 ab dem 1. Mai 2005 wieder auf die bisherige halbe. Auch die dagegen erhobene Einsprache wurde rechtskräftig abgewiesen. Nach Einleitung des Verfahrens einer Rentenrevision reichte die Beschwerdeführerin zur Begründung des erhobenen Einwandes das vom 23. Dezember 2008 datierende Arztzeugnis von Dr. med. … ein. Betreffend Arbeits(un)fähigkeit führte der Arzt darin aus, dass die Versicherte in den letzten Jahren immer wieder zu arbeiten versucht habe. Nach wenigen Tagen sei sie jeweils mit

noch grösseren Schmerzen in seine Praxis gekommen, so dass er sie zu 100% habe arbeitsunfähig schreiben müssen. Sie habe folglich nie mehr als wenige Tage arbeiten können. Aufgrund von chronischen Schmerzen sei der Versicherten eine Erwerbstätigkeit nicht möglich, weshalb sich eine Rentenrevision aufdränge. Ein Vergleich dieser zwei Arztberichte von Dr. med. … zeigt, dass jeweils die gleiche Frage behandelt wurde mit dem einzigen Unterschied, dass der Arzt früher von einer theoretischen 50%-igen und praktischen 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausging und später eine solche von 100% festlegte. Der Arzt geht in beiden Gutachten von der gleichen gesundheitlichen Situation aus, beurteilt diese jedoch im zweiten Arztbericht abweichend. Entsprechend den obigen Ausführungen reicht eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts nicht für die Annahme des Vorliegens eines Revisionsgrundes. Gestützt auf diese Ausführungen kann trotz den mit dem Gesuch eingereichten ärztlichen Berichten über die ambulante Untersuchung in der Klinik Gut in St. Moritz (15. September 2007), Aufenthalte im Spital … in … (1. bis 12. Februar 2008) und in der …klinik … (26. Februar bis 22. März 2008) sowie die ambulante Untersuchung im Kantonsspital … (15. Juli 2008) nicht von einer dauerhaften Veränderung ausgegangen werden. Dies bestätigt auch Dr. med. … vom RAD am 6. November 2008. Sie hielt fest, dass in den Gutachten lediglich eine erneute krisenhafte Verschlechterung der bekannten Beschwerden im Sinne eines akuten Krankheitsgeschehens beschrieben werde, die mit adäquater Behandlung wieder auf das vorherige, bekannte Mass zurückgehe, was ferner auch die Klinik in ihrem Austrittsbericht bestätige. Es lägen weiterhin Berichte vor, welche sich mit weiteren Behandlungsmöglichkeiten der Grundproblematik beschäftigten. Eine anhaltende Verschlechterung mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das eingereichte Gesuch um Revision eingetreten. Die Beschwerde ist demnach als klar unbegründet abzuweisen. 3. a) Das Beschwerdeverfahren ist - in Abweichung zu Art. 61 lit. a ATSG -gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-

Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Daher hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 700.-- zu tragen. Der Beschwerdegegnerin steht gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG e contrario kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu. b) Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Das Gericht kann nach Art 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn die Partei bedürftig ist, der Prozess nicht aussichtslos erscheint, und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a mit Hinweisen). Als bedürftig gilt eine Partei, welche nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse zu bezahlen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b; 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 E. 4). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regel über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und berücksichtigt, ob die Partei die in Frage stehenden Vertretungskosten aus ihrem realisierbaren Einkommen und Vermögen innert angemessener Frist effektiv bezahlen kann (Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz. 106). Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die Gesuch stellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts nötig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend (RKUV

1996 Nr. U 254 S. 208 E. 2). Als aussichtslos gelten nach der bundesgerichtlichen Praxis Verfahren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und diese deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 122 I 267 E. 2b). c) Gemäss den eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen. Während auf dem Formular „Gesuch um unentgeltliche Prozessführung“ des Verwaltungsgerichts Graubünden neben einem Motorfahrzeug (Audi, Baujahr 1999, 120'000 km) keine weiteren Vermögenswerte aufgelistet sind, geht aus den Angaben in der definitiven Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2007 hervor, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehepartner ein Reinvermögen von Fr. 115'100.-- zur Verfügung steht. Von einer die unentgeltliche Rechtspflege gewährenden Bedürftigkeit kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ist demnach abzuweisen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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