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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.12.2009 S 2009 63

2 décembre 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,394 mots·~7 min·5

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 09 63 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. Dezember 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. Die am … 1951 geborene … wurde am 22. Februar 2008 einer brusterhaltenden Tumorektomie rechts unterzogen. Am 8. April 2008 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Kostenübernahme für eine Perücke, da sie aufgrund der Chemotherapie ihre Haare verloren hatte. Am 8. Oktober 2008 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Übernahme der Kosten für eine Brustprothese. Dr. med. …, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, verordnete der Versicherten am 10. November 2008 einen Büstenhalter für Brustprothesen. Im Arztbericht vom 24. November 2008 hielt der Arzt auf Rückfrage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden fest, dass bei der Versicherten keine Brustamputation durchgeführt wurde. Es sei bei ihr am 22. Februar 2008 eine brusterhaltende Tumorektomie rechts mit Sentinel-Lymphodektomie durchgeführt worden. Gestützt auf diese Angaben lehnte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) einen Leistungsanspruch ab. 2. Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2008 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Dagegen erhob die Versicherte am 29. Dezember 2008 Einwand. Sie führte aus, dass die Brustprothese für sie notwendig sei und dies sicherlich kein Vergnügen sei. Auch Frau Dr. med. … vom … sei überrascht gewesen über den ablehnenden Entscheid. Die Versicherte führte ferner aus, dass ihre Perücke anstandslos bewilligt worden sei, obschon die Haare wieder nachgewachsen seien. Ihre Brust werde aber nie mehr nachwachsen. Die

Krankheit sei schon schlimm genug. Diesem Einwand legte die Versicherte ein Rezept von Frau Dr. med. …, Oberärztin …, bei. Diese hielt darin fest, dass die Patientin aufgrund ihres Leidens eine Teilbrustprothese rechts benötige. 3. Mit Verfügung vom 12. März 2009 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und verneinte eine Kostengutsprache für die Teilbrustprothese rechts. Begründend führte sie aus, dass Brustprothesen lediglich nach einer Mamma- Amputation oder bei Vorliegen eines Poland-Syndroms (Fehlender Brustmuskel) oder Agnesie (recte Agenesie) der Mamma (vollständiges Fehlen der Brust) von der Invalidenversicherung übernommen werden können. In casu sei eine brusterhaltende Tumorektomie rechts mit Sentinel- Lymphonodektomie durchgeführt worden, aufgrund dessen die rechte Brust einen Drittel an Volumen verloren habe bzw. asymmetrische Mammae vorlägen. Es sei jedoch die rechte Brust nicht operativ entfernt worden und es liege auch weder ein Poland-Syndrom noch eine Agenesie der Mamma vor. 4. Dagegen erhob … (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 9. April 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Übernahme der Kosten durch die Invalidenversicherung für eine Brustprothese rechts sowie einen Spezialbüstenhalter. Sie führte aus, dass ihr aufgrund des Brustkrebses ein Teil der rechten Brust habe entfernt werden müssen. Die beantragte Prothese benötige sie, um sich wenigstens gegenüber der Umwelt als „gesunde“ Frau zu fühlen und damit ihr Leiden nicht sofort sichtbar sei. Auf Anraten von Frau Dr. med. … habe sie eine Prothese samt Zubehör bezogen. Es gehe ihr seither viel besser und sie fühle sich in der Öffentlichkeit wieder als Frau. 5. Mit Stellungnahme vom 30. April 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die Ausführungen in den Akten und der Verfügung, an denen sie weiterhin festhalte.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV- Stelle Graubünden vom 12. März 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die Kosten für die Teilbrustprothese zu übernehmen hat. 2. Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben die Versicherten im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Ausund Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen (Satz 1). Als Hilfsmittel gilt ein Gegenstand, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag. Er muss also ohne strukturelle Änderung abzulegen und wieder zu verwenden sein (BGE 115 V 191 E. 2c). Gestützt auf Art. 8 Abs. 3 lit. d und Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat bzw. das Departement die Hilfsmittelliste im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) erlassen. Gemäss Ziffer 1.03 des HVI-Anhangs werden Kostengutsprachen für definitive Brust-Exoprothesen nach Mamma-Amputationen, beim Vorliegen eines Poland-Syndroms oder bei Agenesie der Mamma erteilt. 3. a) Für die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Anspruch auf eine solche Kostengutsprache der Invalidenversicherung besteht, ist abzuklären, ob unter der Formulierung „Mamma-Amputation“ lediglich die komplette Amputation, das heisst eine vollständige Wegnahme der Brust zu verstehen ist, oder ob auch eine Teilamputation, wie sie im vorliegenden Fall vorgenommen wurde, darunter subsumiert werden kann. Da die Antwort mittels des Wortlauts der Bestimmung nicht gefunden werden kann, ist die teleologische Auslegung heranzuziehen, wonach auf die Zweckvorstellung abgestellt wird, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist. Vorausgesetzt ist,

dass der Zweck in der Norm selbst enthalten sein muss und es ist demnach unzulässig, normfremde Zwecke in die Norm hineinzulegen. b) Der Sinn und Zweck von solchen Brustprothesen ist vergleichbar mit jenem von Perücken, zumal beide Hilfsmittel die benachteiligte äussere Erscheinung der betroffenen Person aufheben soll. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, handelt es sich bei Perücken im Gegensatz zu Brustprothesen um ein Hilfsmittel, welches – wie der vorliegende Fall zeigt – oftmals nur zeitweilig in Anspruch genommen werden muss. Zu Perücken wird in dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) ausgeführt, dass Versicherte, deren Kahlköpfigkeit die äussere Erscheinung unvorteilhaft beeinträchtige und zu erheblichen psychischen Belastungen führe, Anspruch auf Perücken hätten, wenn die Haare als Folge eines akuten Gesundheitsschadens oder dessen Behandlung (z.B. Bestrahlung oder Chemotherapie) ausgefallen seien (vgl. Ziffer 5.06.1). Folglich ist bei der Beurteilung der Kostenübernahme für Brustprothesen nach denselben Kriterien vorzugehen wie bei den Perücken. Im Hinblick auf die äussere Erscheinung ist es durchaus möglich, dass bei einer Vollamputation einer kleinen Brust die Beeinträchtigung in der Erscheinung kleiner ist als bei einer Frau mit grossen Brüsten, bei der das Fehlen eines Drittels einer Brust unter Umständen eben vergleichsweise grössere Auswirkungen in der Erscheinung hat. Nach Auffassung der IV- Stelle wären diese Fälle jedoch so zu behandeln, dass bei der Vollamputation eine Kostenübernahmepflicht zu bejahen wäre und bei der Teilamputation, obwohl diese grössere optische Auswirkungen hätte, nicht. Daraus kann geschlossen werden, dass nicht allein zwischen dem Kriterium Voll- und Teilamputation unterschieden werden kann. Es muss stattdessen auf ein anderes quantitatives Kriterium abgestellt werden, nämlich wie gross das Mass der Brustentfernung bzw. der äusseren unvorteilhaften Beeinträchtigung ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine sinn- und zweckmässige Auslegung der Kostenübernahmepflicht beim Hilfsmittel Brustprothese, nämlich mittels den Kriterien des Masses der optischen Beeinträchtigung und dem Zweck der

Verminderung der psychischen Belastung, dazu führt, dass für die Übernahme der Kosten nicht eine Vollamputation der Brust verlangt werden kann. In diesem Sinne hat eine Teilamputation somit auch zu einem Ersatz durch eine Teilprothese zu führen. c) Für den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass die IV-Stelle die Kosten für die Hilfsmittel aufgrund der Teilamputation der linken Brust zu übernehmen hat, sofern die äussere Erscheinung der Beschwerdeführerin unvorteilhaft beeinträchtigt wird und dies bei ihr zu einer erheblichen psychischen Belastung führt. Das Gericht gelangt zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin mittels Arztrezept und ihren Ausführungen in der Beschwerde genüglich darlegt, dass sie der Volumenverlust von einem Drittel psychisch erheblich belastet. Ferner ist ein Drittel Brustverlust auch unter dem quantitativen Kriterium nicht derart vernachlässigbar, dass die Ansicht vertreten werden könnte, es liege keine unvorteilhafte Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung vor. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Vorinstanz Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Übernahme der Kosten für die Teilbrustprothese inklusive Spezialbüstenhalter an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde noch hängig.

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