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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.05.2010 S 2009 61

10 mai 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,893 mots·~9 min·5

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 09 61A 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 29. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. a) Der heute 31-jährige … (geb. ...1978) ist von Beruf gelernter Zimmermann und arbeitete in der Vergangenheit unregelmässig an verschiedenen Arbeitsstellen. Zuletzt war er als Dachdecker bei der Firma … AG in … tätig. Am 30.04.2007 erlitt der Versicherte einen Arbeitsunfall, als er von einem ungesicherten Baugerüst stürzte und sich schwere Verletzungen zuzog. b) Im Bericht der Klink … vom 17.12.2007 wurde dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als Zimmermann/Dachdecker wegen des festgestellten panvertebralen Schmerzsyndroms für unzumutbar erachtet; in einer adaptierten Tätigkeit wurde ihm aber noch eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. c) Am 13.02.2008 bescheinigte der SUVA-Kreisarzt dem Versicherten ebenso noch eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Auf Veranlassung der SUVA erfolgte am 20.12.2007 eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) zur Abklärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen. In der Folge sollte eine entsprechende Abklärung in der … vom 11.08.-28.11.2008 stattfinden, welche der Versicherte aber unentschuldigt abbrach bzw. der er nach kurzer Zeit fernblieb. d) Am 26.08.2008 erliess die IV ein erstes Mahnschreiben, worin sie den Versicherten aufforderte, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen.

e) Am 07.01.2009 erliess die IV ein zweites Mahnschreiben mit Einräumung einer Bedenkzeit (nach Art. 21 Abs. 4 ATSG), worin sie den Versicherten aufforderte, seine Mitwirkungspflicht bis zum 16.01.2009 zu erfüllen, indem er sich schriftlich und detailliert zu seiner Eingliederungssituation und seinen Erwartungen an die IV zu äussern habe. Andernfalls werde die IV den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender Eingliederungsbereitschaft ablehnen. Ausserdem führe die Weigerungshaltung betreffend beruflicher Massnahmen bezüglich der Rentenfrage zu einem ablehnenden Entscheid. Die beruflichen Massnahmen hätten Vorrang und eine IV-Bemessung sei ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht möglich. f) Der Versicherte zeigte erneut keine Reaktion auf das IV-Schreiben. g) Mit Vorbescheid vom 28.01.2009 teilte die IV dem Versicherten mit, dass er nicht innert Frist reagiert habe und daher die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden. Eine Reaktion des Versicherten blieb weiter aus. h) Mit Verfügung vom 04.03.2009 bestätigte die IV ihren Vorbescheid. 2. a) Dagegen erhob der Versicherte am 02.04.2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Anweisung der IV (Vorinstanz), diese habe die beruflichen Massnahmen weiterzuführen; evtl. um Rückweisung der Sache an sie zur Neubeurteilung. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Kommunikation zwischen ihm und der zuständigen Sachbearbeiterin (Frau …) schwierig und belastet gewesen sei. Die Genannte werfe ihm vor, verschiedene Termine nicht eingehalten zu haben. Der Versicherte machte geltend, dass er mehrmals versucht habe sie zu erreichen. Eine Lehre als Tontechniker sei bei ihm - als Alternative zu einer Arbeit im sozialen Bereich – im Vordergrund gestanden. Eine Ausbildung im Sozialbereich sei aber aufgrund der fehlenden Maturität gar nicht möglich gewesen. Dies hätte der Sachbearbeiterin bekannt sein müssen. Er bestreite nicht, dass er auf das Schreiben vom 07.01.2009 nicht reagiert habe. Er sei

aber trotzdem nicht untätig geblieben und habe sich um eine Praktikumsstelle als Tontechniker bemüht und auch eine solche Stelle gefunden. Er habe sich nicht bei der Vorinstanz gemeldet, da er damals krank gewesen sei (Auskunft Psychiater Dr. …). Entscheidend sei jedoch vielmehr, dass er in der Zwischenzeit selbst eine Anstellung gefunden habe. Da er im ersten Jahr keinen Lohn erhalte, sei er auf die Unterstützung der Vorinstanz angewiesen. b) Am 05.05.2009 reichte der Beschwerdeführer noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt … als professionellen Rechtsbeistand ein. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Strittig sei hier einzig der Verfügungszeitpunkt bzw. die Frage, ob die beruflichen Massnahmen zu Recht abgeschlossen worden seien. Art. 21 Abs. 4 ATSG sehe bei Widersetzung gegen eine zumutbare Behandlung oder die Eingliederung ins Erwerbsleben explizit ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren vor. Der Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, die versicherte Person auf nachteilige Folgen ihres Widerstandes gegen Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen aufmerksam zu machen. Im konkreten Fall sei der Beschwerdeführer wiederholt seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Vorinstanz habe ihn deshalb wiederholt gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Die verlangte Mitwirkung sei auch zumutbar gewesen (keine Gefahr für Leben oder Gesundheit). Der Beschwerdeführer habe „halbherzig“ geltend gemacht, dass er krank gewesen sei. Dass er zu Behandlungsbeginn (ab Mitte Dez. 2008) beim Psychiater Dr. … in einer depressiven Stimmung gewesen sei, habe ihn bei objektiver Betrachtung nicht daran gehindert, auf die Mahnschreiben zu reagieren; und sei es nur, um der Vorinstanz mitzuteilen, dass es ihm damals gesundheitlich nicht so gut gegangen sei. Er habe auch auf den Vorbescheid nicht reagiert und dies obwohl es ihm zeitgleich gelungen sei, sich nach möglichen Stellen umzusehen. Die Vorinstanz habe die beruflichen Massnahmen deshalb zu Recht für abgeschlossen erklärt. Wenn er vorbringe, dass es entscheidend sei, dass er in der Zwischenzeit eine Stelle gefunden habe und nicht, dass er die Vorinstanz nicht darüber orientiert habe, so mache

er sinngemäss geltend, dass er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Das Gegenteil sei jedoch der Fall. Nur am Rande sei festzuhalten, dass für den Erhalt von Leistungen der Vorinstanz immer eine Invalidität vorliegen müsse. Das berufliche Einkommen sei nach der Lehre grossen Schwankungen ausgesetzt gewesen und unkonstant verlaufen. Es müsse deshalb wirtschaftlich auf den Durchschnitt während längerer Zeit (also die letzten 5 Jahre vor dem Unfall 2002-2006: Fr. 36'568.60 als Verdienst ohne Gesundheitsschaden; sog. Valideneinkommen) abgestellt werden. Beim Einkommen trotz Behinderungen (Invalideneinkommen) sei von den statistischen Tabellenlöhnen (Lohnstrukturerhebungen [LSE] Schweiz; Niveau 4; 100% arbeitsfähig) und somit einem erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 59'055.35 auszugehen. Würden das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen miteinander verglichen, ergebe sich gar keine Erwerbseinbusse und somit auch kein Anspruch auf Leistungen der Vorinstanz. Bereits aus diesem Grund habe sie korrekt gehandelt. 4. In der Replik vom 15.06.2009 wurde entgegnet, dass neu plötzlich vorgebracht werde, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht invalid sei, da er vor dem Unfall im Durchschnitt ein Jahreseinkommen von Fr. 36'586.60 erzielt habe und trotz Behinderung Fr. 59'055.35 verdienen könnte. Diese Sachdarstellung sei absurd. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass ein Bauarbeiter (Zimmermann/Dachdecker) bloss temporär angestellt werde, was bedeute, dass er im Winter eben ohne Arbeit und Erwerb sei. Vor dem Unfall habe er mit der Arbeitgeberin Gespräche geführt und es sei vorgesehen gewesen, dass er im Jahreslohn angestellt würde. Die Arbeitgeberin sei allenfalls als Zeugin zu befragen oder ein schriftlicher Bericht bei ihr einzuholen. Somit wäre ein höherer Verdienst als Gesunder möglich gewesen und ein Anspruch auf IV-Leistungen erstellt gewesen. Während seiner Praktikumszeit als Tontechniker sei er dringend auf die Hilfe und Unterstützung der IV angewiesen. Es sei zu hoffen, dass er nach der 2jährigen Ausbildung in der Lage sei, ein gleich hohes Einkommen wie vor dem Unfall zu erzielen. Die bereits begonnene Ausbildung liege daher im Interesse aller Beteiligten. Die Haltung der Vorinstanz sei unverständlich. Er gebe zu,

dass er gewisse Fristen nicht beachtet habe. Die beruflichen Massnahmen in der ARBES hätten deshalb abgeschlossen werden können. Die Krankheit und Behandlung durch Dr. … sei durch ein entsprechendes Arztzeugnis klar belegt (depressive Stimmung). Seine Nichtreaktion sei daher verständlich und nachvollziehbar und könne ihm nun nicht zum Nachteil gereichen. Krankheitsbedingt habe er damals auch keinen Kontakt zu seinem Anwalt aufgenommen. Entscheidend sei doch einzig, dass eine geeignete Stelle für ihn gefunden worden sei. 5. Am 07.07.2009 erklärte die Vorinstanz – mangels neuer rechtserheblicher Vorbringen und unter Verweis auf die Vernehmlassung vom 08.05.2009 – ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Streitgegenstand ist vorliegend einzig, ob die beruflichen Massnahmen zu Recht wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten (laut Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1) eingestellt wurden. Unbestritten ist, dass eine solche gesetzliche Pflicht eines jeden Versicherungsnehmers besteht und der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nachweislich dieser Pflicht zur Mitwirkung für seine berufliche Wiedereingliederung nicht nachgekommen ist und somit mehrfach auch gegen seine Schadenminderungspflicht verstossen hat. Die Vorinstanz führte deshalb zu Recht das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch und gab ihm darin auch die Gelegenheit sich zur angedrohten Einstellung der beruflichen Massnahmen zu äussern. Die Vorinstanz erwog aufgrund der ihr damals bekannten Faktenlage damit aber grundsätzlich zu Recht, von den Sanktionsmöglichkeiten einer vorübergehenden oder dauernden Leistungskürzung oder gar Leistungsverweigerung (nach Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7, 7a und 7b IVG) Gebrauch zu machen und somit auf weitere berufliche Massnahmen zugunsten des Versicherten wegen fehlender Eingliederungsbereitschaft desselben ab sofort zu verzichten.

b) Die Vorinstanz verkennt hierzu aber, dass der erwähnte Sanktionskatalog bloss solange zur Geltung kommen kann, als zwischen der Verhaltensweise und dem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Entschliesst sich der Versicherte dazu, seine bisherige Passivität bzw. seine frühere Weigerung zur aktiven Mitarbeit aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten und dem Schaden dahin. Von diesem Zeitpunkt an ist deshalb mit Wirkung für die Zukunft wieder zu prüfen, ob auf die bisherige Kürzung/Verweigerung der Leistung zurückzukommen ist (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2009, Art. 21 N 98). Damit ist jedoch auch klar, dass anhand der momentanen Ausgangssituation des Beschwerdeführers – welcher inzwischen selbst aktiv geworden ist (Selbsteingliederung) und offenbar Bereitschaft zeigt sich einer Berufsmassnahme/Umschulung zu unterziehen – davon auszugehen ist, dass grundsätzlich ein Eingliederungswille vorhanden ist, was ja auch der behandelnde Arzt Dr. … attestiert. Aufgrund dieser aktuellen Ausgangslage hat die Vorinstanz folglich die beruflichen Massnahmen wieder aufzunehmen und zu prüfen, inwiefern dieselben fortzuführen sind, insbesondere, ob die begonnene und offenbar auch von der zuständigen Sachbearbeiterin (Frau …) vorgeschlagene Ausbildung als „Tontechniker“ eine sinnvolle Aus- und Weiterbildung im Sinne der Invalidenversicherung darstellt. Bejahendenfalls wären die beantragten entsprechenden Kosten zu übernehmen. Wenn die Vorinstanz entgegen ihrer bisherigen Haltung in der Beschwerdeantwort (Vernehmlassung) plötzlich davon ausgeht, dass eigentlich gar kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe, da überhaupt kein Erwerbsverlust vorliege, so erstaunt dies nun doch ein wenig. Zunächst wurde ja selbst von ihr nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, andernfalls hätte sie von vorneherein davon absehen müssen. Über den Rentenanspruch bzw. über den IV-Grad hat die Vorinstanz hingegen noch nicht verfügt, sodass diese Frage wie erwähnt nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. c) Zusammengefasst ergibt sich, dass ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen angesichts der aktuellen Lebensumstände und Verhältnisse

(ernsthafte Arbeits-/Ausbildungsbemühungen durch Gesuchsteller hinreichend und glaubhaft erstellt) zu Unrecht verneint wurde, was im Resultat zur Gutheissung der Beschwerde, zur Aufhebung der strittigen Verfügung vom 4. März 2009 und zur Rückweisung der ganzen Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks weiterer Behandlung (inkl. Neubeurteilung) führt. 2. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Einstellungen) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich, der Vorinstanz die aufgelaufenen Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den fachkundig und professionell vertretenen Versicherten überdies aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen, wobei das Gericht nach Art. 61 lit. g ATSG die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festlegt. Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu bezahlen, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Beschwerdegegnerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer zudem noch aussergerichtlich mit Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 22. März 2010 gutgeheissen (9C_994/2009).

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