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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.07.2009 S 2009 59

14 juillet 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,390 mots·~17 min·5

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 09 59 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 14. Juli 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, von …, wurde am ...1947 geboren. Er absolvierte eine Lehre als Elektriker und übte diese Tätigkeit von 1968 bis 1978 aus. In den Wintersaisons 1975 bis 1977 war er als Skilehrer tätig. Seit 1978 betrieb er ein eigenes Restaurant und einen Lebensmittelladen. Das Restaurant wurde ab 1983 vermietet und der Lebensmittelladen musste am 30. Juni 2002 aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben werden. In der Folge fand er keine ihm angemessene Berufstätigkeit mehr und führte mit der Ehefrau noch einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb bis Ende 2006. Im Juni 2005 wurde ihm ein Morbus Basedow mit Hyperthyreose diagnostiziert und als Folge davon trat im Januar 2006 eine endokrine Orbitopathie auf, die in diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auslöste. Der Hausarzt attestierte ihm jedoch ab dem 22. September 2006 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. 2. Die Anmeldung bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden erfolgte am 7. Dezember 2006 und es wurde eine 50% Rente beantragt. Am 23. März 2007 attestierte Dr. med. …, FMH für Ophthalmologie, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit Januar 2006 und erklärte, dass der Gesundheitszustand des Patienten besserungsfähig sei. Dazu seien zurzeit keine anderen Tätigkeiten zumutbar, da der Patient starke Doppelbilder sehe und eine grosse Unsicherheit habe. Die Sehstörungen seien auf die endokrine Orbitopathie zurückzuführen und eine Verbesserung der Symptome sei in den folgenden Monaten und Jahren zu erwarten. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden beauftragte mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 Dr. med. …, Chefarzt Innere Medizin beim Spital …, mit einer

Begutachtung des Versicherten. Im Gutachten vom 10. April 2008 stellte der Arzt verschiedene Diagnosen. Er kam zum Schluss, dass der Versicherte nicht mehr imstande sei, seine bisherige Berufstätigkeit als Elektriker, Restaurant-Betreiber und Ladenbesitzer/Verkäufer auszuüben. Er brachte auch vor, dass der Versicherte bei einer adaptierten Tätigkeit noch voll arbeitsfähig sei. 3. Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) hatte im Schreiben vom 28. Mai 2008 erklärt, dass der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. … gefolgt werden könne, dass dem Versicherten in angepassten Tätigkeiten, eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht zugemutet werden könne. 4. Am 13. Juni 2008 sprach die IV-Stelle einen Vorbescheid, in dem ein Valideneinkommen von Fr. 60'242.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 60'242.- festgelegt wurden. Folglich wurde ein Invaliditätsgrad von 0% verfügt. Der Versicherte erhob Einwand gegen den Vorbescheid und verlangte eine Viertelsrente, vorerst bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Er beantragte die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode, bei einer Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltführung von 80% zu 20%. Er vertrat die Auffassung, dass er ohne Gesundheitsschaden nicht zu 100% sondern zu 80% als Elektriker erwerbstätig wäre. Zur Abklärung der Einschränkung im Haushalt ersuchte der Gesuchsteller um Einholung eines Abklärungsberichtes. Zudem war er der Ansicht, dass ein Leidensabzug im Umfang von 20% aufgrund der Einschränkungen gerechtfertigt sei. 5. Die IV-Stelle erliess am 23. Februar 2009 eine Verfügung, worin sie einen Invaliditätsgrad von 25% festlegte und damit keine Rente zusprach. Sie stellte fest, dass der Versicherte seit dem 15. Januar 2006 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, dass er aber ohne Gesundheitsschaden ein Valideneinkommen von Fr. 60'242.- erzielen könne. Eine adaptierte Tätigkeit sei für den Versicherten im Umfang von 100% zumutbar. Für die Berechnung des Invalideneinkommens werde auf die Lohntabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt sowie

ein 25%iger Leidensabzug gewährt. Vom hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 60'242.- wurde dieser Leidensabzug abgezogen und es resultierte ein Invalideneinkommen im Umfang von Fr. 45'181.50. Da der Versicherte schliesslich 24 Jahre zu 100% als selbständiger Betreiber eines Lebensmittelladens arbeitete und er diese Tätigkeit am 30. Juni 2002 aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben musste, ist die IV-Stelle der Auffassung, dass der Beschwerdeführer heute als Gesunder immer noch diese Tätigkeit ausüben würde. Sie stützte sich für die Berechnung des Validenlohns auf Tabellenlöhne, da wegen der Aufgabe des Ladens keine konkreten Daten vorlagen. Auch bei einer Berechnung der Rente nach der gemischten Methode, wie es der Versicherte beantragt habe, resultiere bloss ein IV-Grad von 26%, weshalb ihm auch demnach keine Rente zustehen würde. 6. Am 9. März 2009 bestätigte Dr. med. …, FMH für ORL, dass er beim Versicherten eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit diagnostiziert habe. Er erklärte, dass er den Versicherten seit dem 26. September 2003 wiederholt gesehen und ihm im August 2007 aufgrund der Schwerhörigkeit eine Empfehlung zur Hörgeräteversorgung gestellt habe. Die beiden Hörgeräte hätten in der Folge zwar seine Hörsituation gebessert aber nicht normalisiert. 7. Am 25. März 2009 liess der Versicherte beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Februar 2009 erheben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung von mindestens einer Viertelsrente. Der Versicherte ist der Auffassung, dass eine 100%ige Verweistätigkeit unrealistisch sei, da sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung vom 26. November 2007 verschlechtert habe und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gravierender geworden seien. Es sei daher von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in zumutbarer Verweistätigkeit auszugehen, was mittels Leistungstest zu evaluieren sei. Im Übrigen verlangt der Versicherte, dass bei der Berechnung nach Tabellenlöhnen die Unterschiede nach Grossregionen zu berücksichtigen seien, weshalb beim ihm ein Invaliditätsgrad von 40% resultiere. Schliesslich sei anzunehmen, dass sein Gesundheitszustand sich nicht verbessern werde und deshalb

werde der ursprüngliche Antrag auf Befristung bis zum 31. Dezember 2009 fallengelassen. 8. In der Vernehmlassung vom 24. April 2009 verlangt die Vorinstanz, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Sie sei der Auffassung, dass das Gutachten vom 10. April 2008 bezüglich des medizinischen Sachverhalts sowie in den Schlussfolgerungen überzeuge. Der ärztlichen Bestätigung vom 9. März 2009 von Dr. med. … sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu entnehmen. Auch die Einschätzung des RAD stehe im Einklang mit dem Gutachten vom 10. April 2008. Im Übrigen präzisiert sie, dass die alte Bundesgerichtspraxis mit den Tabellenlöhnen nach Grossregionen nicht mehr aktuell sei und daher nur noch auf die nationale Tabelle abzustellen sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Februar 2009, worin festgestellt wurde, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente zu Recht verneint hat. 2. a) Eine IV-Rente kann nur gewährt werden, wenn eine Invalidität vorliegt. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Mit Bezug auf Art. 4 Abs. 1 IVG ist festzuhalten, dass Gegenstand der Invalidenversicherung nicht ein Gesundheitsschaden als solcher, sondern nur eine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Arbeits- und - resultierend daraus - Erwerbsfähigkeit sein kann. Als

arbeitsunfähig gilt eine Person, die infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Masse bestimmt, in welchem die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen in ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist dagegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 239 E. 1b mit Hinweisen). Für die Gewährung von IV-Leistungen müssen somit ein medizinisches Element (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie ein wirtschaftliches Element (dauerhafte oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit) vorliegen. Sodann muss zwischen diesen Elementen ein Kausalzusammenhang bestehen (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] ab 1. Januar 2008, N 1024 ff.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 159 N 12 ff.). b) Zur Beurteilung der Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, sind Sozialversicherungsträger und -richter auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes nach der konstanten Praxis des Bundesgerichtes entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 160). Um die Arbeitsfähigkeit bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 478 S. 345 E. 5.1). c) Dem Versicherten wurde die Diagnose des Morbus Basedow mit Hyperthyreose im Juni 2005 gestellt. Im Januar 2006 trat als Folge davon eine endokrine Orbitopathie auf. Am 20. Juni 2006 wurde die ganze Schilddrüse entfernt und am 21. Juli 2006 wurde eine Radiojod-Therapie durchgeführt. Wegen Augen- und Hinterkopfbeschwerden konsultierte der Versicherte wiederholt Dr. med. ... Es wurde ihm eine endokrine Orbitopathie beidseits, einen hypermetropen Astigmatismus sowie eine Presbyopie diagnostiziert. In der Folge wurde am 15. Mai 2007 ein neurologisches Konsilium durchgeführt. Wegen eines linksseitigen Rauschtinnitus bei vorbestehender Hochtonschweröhrigkeit beidseits erfolgten verschiedene Konsultationen bei Dr. med. ... Dieser attestierte ihm einen wahrscheinlich cerebrovaskulären Schwindel sowie einen linksseitigen Rauschtinnitus bei wahrscheinlich infektbedingter Tubenventilationsstörung. Es wurde eine Hörgeräte- Versorgung vorgeschlagen, die im November 2007 erfolgte. Wegen der Halswirbelsäule-Beschwerden wurden auch physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt und in den Monaten Februar und März erfolgte eine operative Orbita-Dekompression. Von den vorliegend zitierten Arztberichten äussern sich alle vier zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Versicherten: • Dr. med. …, 23. März 2007: Es bestehe eine 100% Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit Januar 2006, der Gesundheitszustand des Patienten sei aber besserungsfähig. Zurzeit seien keine anderen

Tätigkeiten zumutbar, da der Patient starke Doppelbilder sehe und eine grosse Unsicherheit habe. Diese Sehstörungen seien auf eine endokrine Orbitopathie zurückzuführen. Eine Verbesserung der Symptome sei aber in den folgenden Monaten und Jahren zu erwarten. • Gutachten Dr. med. …, 10. April 2008: Folgende Diagnose hätten eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Patienten: - Morbus Basedow mit Hyperthyreose seit 2005 - Medikamentöse Therapie mit Neo-Mercazol - Totaler Thyreoidektomie und anschliessend Radiojod-Therapie - Persistierende endokrine Orbitopathie mit systemischer Prednison-Therapie - Persistierende Diplopie und retroorbitale Kopfschmerzen - Rauschtinnitus bei Hochtonschwerhörigkeit und Tubenventilationsstörung links - Bewegungsabhängiger Schwindel, wahrscheinlich cerebrovaskulärer/cervikogener Ursache Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit als Elektriker, Restaurant-Betreiber, Ladenbesitzer und Verkäufer. Eine adaptierte Tätigkeit im Umfang von 100% sei für den Patient möglich. Diese Tätigkeit müsse aber keine grössere Präzision erfordern und keine Risikokonstellation darstellen. Auch keine Konzentrationsaufgaben seien zumutbar und der Arbeitplatz sollte immissionsfrei sein und ohne eine intensive Lichteinstrahlung. Der Patient sei nicht mehr imstande, schriftliche Arbeiten im Rahmen einer normalen Berufstätigkeit zu erledigen. Eine adaptierte Tätigkeit im Magazin oder in der Landwirtschaft sei also für den Patient ideal. Ausser der Augenproblematik sei der Patient in seiner körperlichen Aktivität nicht eingeschränkt, insbesondere für gröbere Arbeiten. Rehabilitationsmassnahmen seien für den Arzt vorstellbar, in dem der Patient in einer geschützten Werkstatt oder an einem risikofreien Arbeitplatz durchaus wieder in eine Berufstätigkeit eingegliedert werden könne, falls die Motivation dazu bestehe.

• RAD Dr. med. …, 28. Mai 2008: Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. med. … abgestützt werden. Eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei für den Patient zumutbar. Aus medizinischer Sicht schlage man vor, auf dieser medizinischen Basis berufliche Massnahmen und eine Rente zu prüfen. • Arztbestätigung Dr. med. …, 9. März 2009: Er habe den Patient seit dem 26. September 2003 wiederholt gesehen und habe eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit Grad III feststellen können. Der Integritätsschaden betrage rechts 27.3% und links 56.1%. Aufgrund der Schwerhörigkeit sei im August 2007 die Indikation zur Hörgeräteversorgung gestellt worden, die in der Zwischenzeit die Hörsituation gebessert, aber nicht normalisiert habe. Die Vorinstanz hat die Frage der Invalidität gestützt auf das Arztgutachten von Dr. med. … vom 10. April 2008 sowie auf die Einschätzung des RAD vom 28. Mai 2008 geprüft. Im Übrigen hat sie auch den Bericht von Dr. med. … vom 23. März 2007 und die Arztbestätigung von Dr. med. … vom 9. März 2009 berücksichtigt. All diesen Berichten kommt volle Beweiskraft zu. Das Gericht ist der Ansicht, dass für die Frage der Arbeitsfähigkeit schwergewichtig auf das Gutachten von Dr. med. … abgestellt werden kann. Es handelt sich hier um ein umfassendes Gutachten, welches auf Grund eigener Abklärungen und auf Grund sämtlicher medizinischer Vorakten erstellt wurde. Es wurden zudem auch Laboruntersuchungen und Thorax-Röntgenaufnahmen vorgenommen. Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und berücksichtigt die Berichte der Fachärzte. Auch die gesamte Krankengeschichte mit den dazugehörigen Akten ist evaluiert worden. Der Gutachter hat die genauen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestimmt und die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten dargelegt. Das Gutachten berücksichtigt die aktuellen Beschwerden des Versicherten und deren Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit. Bereits Dr. med. … geht in seinem Arztbericht vom 23. März 2007 von einer Verbesserung der Symptome der

Sehstörung in den nächsten Monaten und Jahren aus. Eine anderslautende augenärztliche Beurteilung liegt nicht vor, sodass vorliegend auf die umfassende und aktuellere Beurteilung des Dr. med. … abzustellen ist. Die in der Beschwerde geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung durch Dr. med. … findet sodann im Arztbericht von Dr. med. … von 9. März 2009 keine Stütze. Dr. med. … erwähnt dort weder eine Verschlechterung noch eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter ist zum Schluss gekommen, dass der Versicherte aufgrund seiner Beschwerden sowie der gestellten Diagnosen in den Tätigkeiten als Elektriker, Restaurant-Betreiber, Ladenbesitzer und Verkäufer zu 100% arbeitsunfähig ist. Die Arbeitsfähigkeit in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit beträgt hingegen 100%. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt worden und das Gericht ist zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Begutachtung des Dr. med. … abgestellt hat. 3. a) Der Invaliditätsgrad errechnet sich gemäss Art. 16 ATSG durch einen Vergleich des Einkommens, welches der Versicherte ohne den Eintritt der Invalidität voraussichtlich erzielen könnte (Valideneinkommen) mit demjenigen Einkommen, das ihm durch Verrichtung einer zumutbaren Tätigkeit unter Berücksichtigung seines Gesundheitsschadens zu erzielen möglich wäre (Invalideneinkommen). b) Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde und nicht, was er als Gesunder bestenfalls verdienen könnte (RKUV 1193 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a; VGU S 01 104 E. 3). In der Regel wird beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Der Beschwerdeführer absolvierte ursprünglich eine Lehre als Elektriker und übte diese Tätigkeit bis 1978 aus. Von 1975 bis 1977 arbeitete er in der Wintersaison jeweils als Skilehrer. Seit 1978 betrieb er ein eigenes

Restaurant, das ab 1983 vermietet wurde. Gleichzeitig betrieb er bis zum 30. Juni 2002 auch einen Lebensmittelladen. Die Aufgabe des Ladens erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen. In der Folge war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig und vorübergehend führte er noch bis 2006 einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb mit der Ehefrau. In der Verfügung vom 23. Februar 2009 hat die IV-Stelle aufgrund von Tabellenlöhnen ein Valideneinkommen von Fr. 60'242.- ermittelt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Gesunder immer noch als selbständiger Elektriker arbeiten würde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er heute im Gesundheitsfall immer noch als selbständiger Elektriker mit einem Pensum von 80% arbeiten würde, da er diese Tätigkeit seit 1978 nicht mehr ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer hat nahezu 24 Jahre lang zu 100% einen Lebensmittelladen betrieben. Die Geschäftsaufgabe erfolgte im Jahre 2002 aus wirtschaftlichen Gründen und die Vorinstanz hat für die Ermittlung des Validenlohns auf die bundesamtliche Lohnstrukturerhebung abgestellt, da keine konkreten und aktuellen Hinweise für eine Lohnberechnung vorlagen. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 100% als selbständiger Betreiber eines Lebensmittelladen tätig wäre und somit aufgrund von Tabellenlöhnen (Jahr 2006, ganze Schweiz, Anforderungsniveau 4 für einfache und repetitive Tätigkeiten, männlich) – in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung - ein Valideneinkommen von Fr. 60'242.- erzielen würde. c) Beim Invalideneinkommen wird von einer Tätigkeit ausgegangen, welche der versicherten Person trotz Gesundheitsschaden zumutbar ist. Die Erwerbsmöglichkeiten werden in erster Linie durch ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bestimmt. Der Arzt soll sagen, inwiefern die versicherte Person in ihrer wesentlichen körperlichen und geistigen Funktionen durch ihr Leiden eingeschränkt ist (vgl. BGE 125 V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2; PVG 1982 Nr. 80; ZAK 1982 S. 34). Im Hinblick auf die Festlegung des Invalidenlohns kann - wie erwähnt - auf das Gutachten von Dr. med. … vom 10. April 2008 abgestellt werden. Dieses hält fest, dass eine adaptierte Tätigkeit im Umfang von 100% zumutbar sei.

Diese Tätigkeit sollte keine Konzentration erfordern und es sollten daher keine Feinarbeiten oder Bildschirmtätigkeiten ausgeübt werden. Es sollte eine risikofreie körperliche Aktivität sein, die z. B. nicht das Benützen von Leitern erfordert. Diese Tätigkeit sollte an einem immissionsfreien Arbeitplatz ohne intensivere Lichteinstrahlung stattfinden. Der Versicherte sei uneingeschränkt imstande, gröbere Arbeiten, die keine besondere Präzision erfordern, auszuüben. Die angepasste Tätigkeit sollte auch keine schriftlichen Arbeiten voraussetzen, da er rasch ermüde. Eine Tätigkeit im Magazin oder in der Landwirtschaft wäre für den Versicherten zumutbar. Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen aufgrund der LSE Tabelle (TA 1) für das Jahr 2006 ermittelt. Sie ist dabei vom Anforderungsniveau 4 und einen Pensum von 100% ausgegangen. Von dem so errechneten Einkommen hat sie einen Leidensabzug von 25% gemacht, dies gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach vom Tabellenlohn hinsichtlich verschiedener in Betracht fallender einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Beschäftigungsgrad) ein Abzug von maximal 25% vorgenommen werden kann. Beim Beschwerdeführer wirken sich im vorliegenden Fall die im Gutachten von Dr. med. … erwähnten leidensbedingten Einschränkungen auf seine Einsatzmöglichkeiten aus, sodass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt (vgl. BGE 126 V 75 E. 7 b). Aufgrund der Einschränkungen kämen für ihn auch auf dem ausgeglichenen Markt nur noch wenige Tätigkeiten in Frage, nämlich die, die kein Risiko für den Beschwerdeführer darstellen und keine Präzision und Konzentration erfordern würden. Ausserdem sollte der Arbeitplatz immissionsfrei und ohne intensive Lichteinstrahlung sein. Der von der Vorinstanz vorgenommene Leidensabzug für gesundheitliche Beschwerden und Einschränkungen im Umfang von 25% ist deshalb nicht zu beanstanden. Der hypothetische Invalidenlohn von Fr. 60'242.- wird um Fr. 15'060.50 (25% Leidensabzug) gekürzt. Es entsteht daher ein Invalideneinkommen von Fr. 45'181.50. Aus einer Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen

von Fr. 60'242.- und Fr. 45'181.50 resultiert eine Erwerbseinbusse und somit ein IV-Grad von 25%. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf die beantragte IV- Rente. Das Gericht bestätigt damit den Entscheid der IV-Stelle vom 23. Februar 2009. d) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, können die in der Tabelle TA13 aufgelisteten Unterschiede nach Grossregionen nicht berücksichtigt werden. Ein Abstellen auf nach Grossregionen gegliederte Lohndaten, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig (vgl. Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgerichts I 790/04 vom 18. Oktober 2006 in Sachen P. T. c. IV-Stelle und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts I 860/06 vom 7. November 2007 m.w.H.; SVR 2007 UV Nr. 17 Erw. 8.1-8.5). Die Vorinstanz hat sich daher für die Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens zu Recht auf die nationale Tabelle TA1 der LSE (LSE 2006, Anforderungsniveau 4, Männer) abgestützt. 4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 700.- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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