Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.10.2009 S 2009 55

13 octobre 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,903 mots·~15 min·7

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 09 55 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 13. Oktober 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Die heute 56-jährige … (geb. ...1953) lebt in … und ist seit zehn Jahren (1999) geschieden. In der Vergangenheit absolvierte sie verschiedene Aus- und Weiterbildungen als Masseurin und Therapeutin. Seit 1989 war die Versicherte als Angestellte und zuletzt als Selbständigerwerbende (SE) auf dem therapeutischen Gebiet tätig. Am 10.08.2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung (IV) Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an wegen Nacken- und Kopfschmerzen, Migräne- und Schwindelanfällen, Erbrechen und Taubheit in den Fingern an, wobei sie bereits seit 15 Jahren an solchen Beschwerden, die in den letzten 5 Jahren aber markant zugenommen hätten, leide. b) Es folgten mehrere medizinische Abklärungen über den Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Versicherten (vgl. Abklärungsbericht Dr. … vom 13.09.2004 samt Verlaufsberichte vom 11.03.2005 und 20.03.2007; Bericht Dr. … vom 30.06.2006 mit Bestätigung vom 30.03.2007; sowie Polydisziplinäres MEDAS-Gutachten vom 21.12.2005 samt späterem Verlaufsgutachten vom 09.05.2008). c) Mit Verfügung vom 16.02.2008 lehnte die Vorinstanz das IV-Begehren der Gesuchstellerin mit der Begründung ab, dass sie nicht während mindestens eines Jahres zu 40% arbeitsunfähig gewesen und daher das gesetzliche Wartejahr nicht erfüllt worden sei, womit es zum Voraus an den Voraussetzungen für die Gewährung von IV-Leistungen gefehlt habe.

2. Dagegen liess die Versicherte am 20.03.2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung an die Vorinstanz, ein neuropsychologischen Gutachten einzuholen, die funktionelle Leistungsfähigkeit abzuklären und der Versicherten eine IV-Rente ab 1.10.2005 zuzusprechen; ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin … als Rechtsbeiständin zu gewähren. Zur Begründung wurde im Detail vorgebracht, dass der behandelnde Arzt (Dr. …) der Versicherten in ihrem Beruf als Therapeutin/Masseurin ab dem 30.09.2004 ununterbrochen eine 40-50%-ige Arbeitsunfähigkeit (AUF) attestiert habe. Laut MEDAS-Gutachten bestehe eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit (AF) erst ab November 2005, für die Zeit davor werde ausdrücklich auf die AUF-Zeugnisse des behandelnden Arztes verwiesen, womit das gesetzliche Wartejahr spätestens am 30.09.2005 abgelaufen sei. Zu prüfen sei damit noch der Invaliditätsgrad (IV-Grad) ab dem 01.10.2005. Das MEDAS-Gutachten sei hierzu nicht schlüssig. Es nehme keinen konkreten Bezug auf die Tätigkeit, welche die Versicherte als Gesunde ausüben würde. Es sei von der irrigen Vorstellung ausgegangen, dass nur eine 20%-ige Einschränkung bestünde. Würden nebst den somatischen Beschwerden (80% AF) korrekt auch noch die psychischen Probleme (20% AUF) mitgezählt, ergäbe sich eine Einschränkung von mindestens 40%. Was die neurologischen Beschwerden betreffe, so seien zu Unrecht nur die Kopfschmerzen (Einschränkung 20%) berücksichtigt worden. Die weiter geklagten Konzentrationsstörungen mit Vergesslichkeit und Schwindel seien indes unbeachtet geblieben. Daran ändere nichts, dass laut Rechtsprechung des Bundesgerichts die vorgenommene Abklärung (fmri- Bericht Zentrum Zürich vom 26.06.2006) nicht zu den wissenschaftlich anerkannten Untersuchungsmethoden zähle. Aus der rheumatologischen Beurteilung gehe ausserdem nicht hervor, ob die chiropraktische Therapie vom September 2004 zu einer Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) geführt habe. Die verbliebene Arbeitsfähigkeit könne deshalb erst unter Berücksichtigung des MRI-Ergebnisses sowie der noch durchzuführenden neuropsychischen Teste beurteilt werden. Namentlich sei noch die funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten genauer abzuklären. Ferner

sei im MEDAS-Gutachten verkannt worden, dass rund 80% des Therapieangebots der Versicherten in Akupunktur und Fussreflexzonenmassage bestanden habe, womit die betrieblichen Arbeitsabläufe und auch die festgelegte Arbeitsfähigkeit falsch eingeschätzt worden seien. Bei der Haushaltsabklärung sei es der Versicherten offensichtlich gesundheitlich schlecht gegangen, was sich an ihren Antworten im Bericht unschwer erkennen lasse. Effektiv wäre sie in ihrer ursprünglich ausgeübten Tätigkeit (Masseurin) ab dem 20.09.2004 bis heute zu 40% arbeitsunfähig. Sodann sei im MEDAS-Gutachten nur von einer 20%-igen Einschränkung in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit die Rede, was im Widerspruch zur Beurteilung des Rheumatologen Dr. … stehe, welcher sie in jeglicher Tätigkeit als zu 50% AUF eingestuft habe. Aus wirtschaftlicher Sicht sei das Invalideneinkommen (IVEK; mutmasslicher Jahresverdienst trotz Behinderung) mit dem als SE zuletzt erzielten Einkommen gleichzusetzen, wobei die Betriebsanalyse 2005 ein Jahresergebnis von Fr. 25'500.-- bzw. für 2006 von Fr. 16'700.-- ausgewiesen habe. Laut Betriebsanalyse würde die Versicherte ohne Invalidität im Schnitt Fr. 38'500.-verdienen, aber in Tat und Wahrheit würde es mit Sicherheit weit höher liegen. Als angestellte Therapeutin in einem Vollzeitpensum würde sie im Jahr mindestens Fr. 51'000.-- und als SE sogar ungefähr Fr. 94'000.-- erzielen können. Das Valideneinkommen (VAEK; mutmasslicher Jahrsverdienst als Gesunde) als selbständige Therapeutin/Masseurin sei daher in der Grössenordnung von Fr. 77'000.-- anzusiedeln. Gestützt auf das so ermittelte Zahlenmaterial hätte für 2005 ein IV-Grad von 67% und für 2006 ein solcher von 79% resultiert. Selbst wenn aber die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und die Annahme einer körperlich leichten Tätigkeit zumutbar gewesen wäre, wäre bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% stets noch kein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielbar gewesen. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 22.04.2009 beantragte die Vorinstanz dem Gericht die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bezüglich Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit habe sie zu Recht auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 21.12.2005 samt Verlaufsgutachten vom 09.05.2008 abgestellt, wonach die Versicherte unter Berücksichtigung

ihrer Beschwerden sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Therapeutin (Flussreflexzonen-, Akupunkturmassage, Bachblütentherapie) als auch in einer adaptierten Tätigkeit noch zu 80% arbeitsfähig sei. Anhand dieses Gutachtens sei sie aber noch nicht während eines Jahres zu 40% arbeitsunfähig gewesen. Die Abklärungsberichte des Hausarztes Dr. … und der übrigen behandelnden Ärzte könnten die schlüssigen und nachvollziehbaren Erkenntnisse im MEDAS-Gutachten nicht erschüttern. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hätten die involvierten Gutachter (Neurologisches Konsilium Dr. …; Rheumatologisches Konsilium Dr. … sowie Psychiatrisches Konsilium Dr. …) genaue Kenntnis ihrer bisherigen Tätigkeit gehabt und auch ausgeführt, in welchen Tätigkeiten sie teilweise eingeschränkt sei, was letztlich zur bezifferten Arbeitsfähigkeit von 80% in der erlernten Tätigkeit geführt habe. Den verschiedenen Abklärungsberichten könne keine Verbesserung der Gesundheitsleiden ab September 2004 entnommen werden; vielmehr seien die Beschwerden bis heute ungefähr gleich geblieben. Auch die Versicherte gehe von einem stabilen Gesundheitszustand aus, da sie sich selber seit Herbst 2004 bis heute durchgehend als zu 40-50% AUF bezeichne. Damit sei klar, dass die am 09.11.2005 (Datum Schlussbesprechung MEDAS-Gutachten) attestierte 80%-ige Arbeitsfähigkeit seit jeher vorgelegen habe und das Wartejahr nicht erfüllt worden sei. Weil die Untersuchungen der MEDAS vom 22.08.- 24.08.2005 stattgefunden hätten, sei die 80%-ige AF zumindest bereits ab diesem Zeitpunkt feststellbar gewesen, mithin noch vor Ablauf des Wartejahres. Ein Anspruch auf IV-Leistungen habe somit schon mangels Einhaltung des Wartejahrs nicht bestanden, weshalb sich weitere Erörterungen zum VAEK und IVEK (für Ermittlung IV-Grad) erübrigten. 4. In der Replik bekräftigte und vertiefte die Beschwerdeführerin noch einmal ihren Standpunkt bezüglich Zusprechung einer IV-Rente ab 01.10.2005. 5. Am 11.05.2009 verzichtete die Vorinstanz – unter Verweis auf die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren - auf die Einreichung einer Duplik.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter danach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). Im konkreten Fall sind die Höhe und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AUF) der Versicherten bis zuletzt strittig gebliebenen. 2. a) Folgende ärztlichen Befunde sind hier aktenkundig und für die Entscheidfindung – bezüglich Höhe und Beginn der AUF - von Bedeutung: • Im Abklärungsbericht vom 13.09.2004 des Hausarztes Dr. … wurde festgehalten, dass die Versicherte einige Male bei ihm in Behandlung gewesen sei. Diagnostisch stellte er dabei Schulter-/Nackenschmerzen, eine leichte spondylotische Alteration, eine kleinste Diskusprotrusion, Kopfschmerzen samt Migräne und eine Dysthymie bei der Patientin fest. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Masseurin und APM-Therapeutin wurde anamnestisch auf eine 40-50%-ige Arbeitsunfähigkeit (AUF) seit mehreren Monaten erkannt. Im Verlaufsbericht vom 11.03.2005 bestätigte

der Hausarzt seine früheren Diagnosen, wobei ab September 2004 (bis auf weiteres) von einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 40% auszugehen sei. Im Verlaufsbericht vom 20.03.2007 bescheinigte er der Patientin eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von aktuell 50% in ihrer bisherigen Tätigkeit (Masseurin/APM-Therapeutin). • Aus dem Arztbericht vom 30.06.2006 des Rheumatologen Dr. … geht hervor, dass die Versicherte bei ihm seit anfangs März 2006 in Behandlung sei, wobei er bei ihr ein ausgeprägtes zerviko-cephales Schmerzsyndrom bei Verdacht auf Instabilität am cranio zervikalen Übergang im Rahmen einer Läsion der Ligamenta alaria festgestellt habe. In ihrer angestammten Tätigkeit sei sie mindestens zu 50% arbeitsunfähig. Im Attest vom 30.03.2007 bestätigte Dr. … diese Einschätzung nochmals. • Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten Zentralschweiz vom 21.12.2005 (Dres. …; mit 3-tägigem Abklärungsaufenthalt im August 2005) wurde folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Mehrheitlich tendomyotisches chronisches Zervikalsyndrom mit zervikozephaler und zervikospondylogener Komponente bei Fehlstatik der Halswirbelsäule (HWS), bei leichtgradiger Osteochondrose mit dorsalen Diskusprotrusionen, bei anamnestisch Migräne oder Aura und Spannungskopfschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik und möglicher Analgetika-induzierter Kopfschmerzenkomponente und bei leichtgradiger Dysthemie. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (AF) wurde angeführt, dass die Versicherte in der seit 1988 ausgeübten Tätigkeit als Massagetherapeutin als auch in anderen adaptierten Tätigkeiten zu 80% arbeitsfähig sei. Aus rheumatologischer Sicht seien vor allem Arbeiten in ergonomisch ungünstigen Körperpositionen (z.B. stehend mit vornübergeneigtem Oberkörper unter gleichzeitigem Kraftaufwand der Hände) reduziert ausführbar. Als Hausfrau sei sie noch zu 90% arbeitsfähig. Der Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit (20% AUF bzw. 80% AF) wurde auf das Datum der Schlussbesprechung am 09.11.2005 festgelegt. Die früheren Arztzeugnisse würden eine Arbeitsfähigkeit von 50-60% attestieren. Im Verlaufsgutachten MEDAS Zentralschweiz vom 09.05.2008 wurden die Diagnose und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten vom Dezember 2005 (20% AUF bzw. 80% AF) noch einmal bestätigt. Die divergierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. … (40 bis 50% AUF) und den Rheumatologen Dr. … (50% AUF) erklärten die Gutachter damit, dass sie dem fmri-Befund vom 23.06.2006 (inkl. Funktionelles MRI der Kopfgelenke) eine weniger grosse klinische Relevanz beimessen würden. Es sei sowohl gerichtsnotorisch als auch in der medizinischen Fachliteratur dokumentiert, dass die [unabhängigen] Gutachter oft zu einer anderen Bewertung als die behandelnden Ärzte kämen. b) In Würdigung der soeben erwähnten Medizinalberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es inhaltlich keine triftigen Gründe gibt, nicht auf das umfassende, schlüssige und in sich widerspruchsfreie Gutachten der MEDAS (Dres. …) vom Dezember 2005 samt Verlaufsgutachten vom Mai

2008 abzustellen. Die erste Untersuchung beruhte auf einer persönlichen, dreitägigen Abklärung (22.-24.08.2005) der Versicherten in psychiatrischer, neurologischer und rheumatologischer Hinsicht mit jeweils eigenen Teilgutachten. Darin wurden sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführerin abgeklärt und gewürdigt, woraus letztlich auf eine Restarbeitsfähigkeit von 80% in der bisherigen wie auch in einer anderen adaptierten Tätigkeit erkannt wurde. Daran ändern weder die anders lautenden Schätzungen des Hausarztes Dr. … (Sept. 2004; März 2005 u. März 2007) noch des Rheumatologen Dr. … (Juni 2006; März 2007) etwas. Während Erstgenannter zunächst bloss auf eine Arbeitsunfähigkeit von 40% (ab Herbst 2004) erkannte, schloss er später – ohne plausible Begründung oder des Nachweises einer Verschlechterung des Gesundheitszustands bei der Versicherten – im März 2007 auf die höhere Arbeitsunfähigkeit von 50%. Diese Erhöhung entbehrt damit aber jeder vernünftigen Erklärung. Was die Beurteilung von Dr. … betrifft, so gilt es nicht zu verkennen, dass die Versicherte jenen Spezialisten erstmals im März 2006 konsultierte und seine Beurteilung weder in Bezug auf die Anamnese (Krankengeschichte) noch auf die Vollständigkeit der durchgeführten Abklärungen mit demjenigen der MEDAS verglichen werden kann. Dem MEDAS-Gutachten (Dezember 2005) samt Ergänzung vom Mai 2008 kommt insgesamt ein bedeutend höheres Gewicht bei der Beweiswürdigung zu, da es in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar, zuverlässig und auch logisch erscheint. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren aus dem fmri-Befund vom 23.06.2006 (inkl. funktionelles MRI der Kopfgelenke; Bericht vom 26.06.2006) etwas zu ihren Gunsten herleiten wollte, ist dem – im Einklang mit der Ergänzung der MEDAS vom Mai 2008 – entgegen zu halten, dass solche fmri (fmrt)-Untersuchungen nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft kein geeignetes Mittel darstellen, um Beweiswert zu erlangen. Die Aussagekraft von fmri- Befunden wird deshalb auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unsicher und seine klinische Relevanz als sehr fraglich bezeichnet (8C_376/2008 E. 3.2, mit Hinweisen). Bezüglich der Atteste von Hausärzten gilt es im Übrigen stets auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zu ihren Patienten eher zu Gunsten, denn zu Lasten derselben aussagen (BGE 125 V

351 E. 3b/cc S. 353). Im konkreten Fall gibt es daher an der Höhe der Arbeitsunfähigkeit (20% AUF) bzw. der noch verwertbaren Arbeitsfähigkeit (80% AF) nichts auszusetzen. Aus demselben Grund kann auf die Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens einschliesslich funktioneller Leistungsfähigkeit der Versicherten verzichtet werden. c) Nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG hat die Versicherte dann Anspruch auf eine IV- Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist. Strittig ist damit noch, ob das Wartejahr (mind. 40% AUF während eines Jahres seit Beginn AUF im September 2004) vorliegend erfüllt wurde und die Versicherte damit – zeitlich befristet - Anspruch auf eine Rente ab Oktober 2005 gehabt hätte. Dies trifft nach Ansicht des Gerichts nicht zu. Was den Beginn der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit angeht, so ist zwar richtig, dass im Gutachten der MEDAS hierzu ausdrücklich auf das Datum der Schlussbesprechung am 09.11.2005 verwiesen wurde, wobei die früheren Arztzeugnisse (des Hausarztes Dr. …) der Versicherten eine 50 bis 60%-ige Arbeitsfähigkeit attestierten hätten. Bei einem allseits unbestrittenen Beginn der AUF ab dem 30.09.2004 wäre das Wartejahr per 30.09.2005 abgelaufen und es hätte danach ab 01.10.2005 tatsächlich - wenn auch nur für die kurze Zeit bis November 2005 - ein Anspruch auf eine Rente bestanden. Eine solche formale Betrachtungsweise – mit Abstellen auf das Schlussbesprechungsdatum am 09.11.2005 - scheitert inhaltlich aber daran, dass sich die Gutachter bereits im Verlaufsgutachten vom Mai 2008 (polydisziplinär) mit der unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten auseinandersetzten und dabei am Ende festhielten, dass sich seit der letzten MEDAS-Abklärung im August 2005 aufgrund der objektiven klinischen Befunde weder die Diagnose noch die Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert hätten. Aus dieser eindeutigen Feststellung, wonach die Arbeitsunfähigkeit schon anlässlich des dreitätigen Abklärungsaufenthalts vom 22.-24.08.2005 nur noch 20% betragen habe, lässt sich ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass damit aber das unverändert am 30.09.2004 beginnende Wartejahr ebenfalls nicht erfüllt wurde, da die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten noch nicht während eines Jahres (30.09.2004-30.09.2005)

im Schnitt mindestens 40% erreichte, sondern seit August 2005 nur noch 20% betrug. Die Voraussetzung laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wurde von der Vorinstanz daher zu Recht als nicht erfüllt betrachtet, was einen Anspruch auf Rente ab 01.10.2005 ausschloss. 3. a) Die angefochtene Verfügung vom 16.02.2009 ist damit in jeder Beziehung rechtmässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 20.03.2009 führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausganges dieses Verfahrens wären die Kosten von Fr. 700.-- an sich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Verbeiständung) wird indes nach Art. 61 lit. f ATSG i.V.m. Art. 76 VRG entsprochen, da die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend belegt wurde und ihre Beschwerde nicht gerade zum vorneherein als aussichtslos bezeichnet werden muss. Daran ändert auch das Schreiben der Gesuchstellerin vom 18.05.2009 nichts, worin sie ihr Vermögen auf Fr. 106'610.-- bezifferte, zugleich aber klarstellte und belegte, dass dieses grösstenteils (ca. Fr. 99'000.--) in einer Sparpyramide fürs Alter angelegt sei, da sie nicht über eine 2. Säule verfüge. In der gebundenen Vorsorge sei lediglich ein Betrag von Fr. 45'216.40 vorhanden. Ihr Konto für den Lebensunterhalt und die Einnahmen aus dem Geschäft belaufe sich derzeit auf Fr. 2'800.--. Für die Vertretung vor der Vorinstanz seien noch Fr. 3'000.-unbezahlt. Aufgrund dieser Fakten werden die Gerichtkosten von Fr. 700.-auf die Gerichtskasse genommen. Bezüglich der professionellen Verbeiständung kann – bei einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-laut Art. 5 der Honorarverordnung (BR 310.250) – auf die Honorarnote vom 15.05.2009 abgestellt werden, wonach ein Zeitaufwand von 8.15 Std. (x Fr.

200.-- = Fr. 1'630.--), zzgl. Barauslagen 3% pauschal Fr. 48.90, plus 7.6% Mehrwertsteuer [Fr. 1'678.90] Fr. 127.60 ausgewiesen wurde, was insgesamt eine Entschädigung von Fr. 1'806.50 ergibt. In diesem Umfang wird die Anwältin durch die Staatskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 77 VRG aber verpflichtet, die erlassenen Gerichts- und Anwaltskosten zurückzuerstatten, falls sie dereinst aufgrund verbesserter Einkommens- und Vermögensverhältnisse dazu im Stande sein sollte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von … von der Gerichtskasse übernommen. 3. a) … wird in der Person von Rechtsanwältin … eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'806.50 (inkl. MWST) entschädigt. b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

S 2009 55 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.10.2009 S 2009 55 — Swissrulings