S 09 49 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 8. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. Der am 28. Januar 1963 in … (heutiges Serbien) geborene … hat vier Kinder. Seine beiden volljährigen Kinder aus erster Ehe leben in der Schweiz und seine zwei jüngeren Söhne David (30. August 2003) und Dalibor (12. Oktober 2004) leben in Slowenien. Der Versicherte absolvierte die Grundschule in Serbien und war in der Folge ohne Berufslehre als Chauffeur tätig. Im Jahr 1980 reiste er in die Schweiz und arbeitete von 1992 bis 1997 in der … und von 1997 bis 2001 bei der Gonzen Druck AG in Bad Ragaz. Seit Dezember 2000 war der Versicherte aufgrund eines chronischen Panvertebral- Syndroms mit degenerativer Wirbelsäulenveränderung und weiteren Beschwerden zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Nach einem Aufenthalt in der Klinik … vom 5. bis 26. Juni 2001 wurde im entsprechenden Arztbericht festgehalten, dass der Versicherte unter Berücksichtigung seiner ergonomischen Leistungsfähigkeit für eine mittelschwere Arbeit zu 100% arbeitsfähig sei. Am 23. Juli 2001 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung aufgrund von Rückenbeschwerden zur Gewährung von beruflichen Massnahmen sowie zum Bezug einer Rente an. Am 4. November 2002 wurde der Versicherte bei einem Verkehrsunfall (Frontalkollision) als Mitfahrer auf dem Rücksitz verletzt. In der Folge erhielt er Heilkosten- und Taggeldleistungen von der SUVA, wobei für die Zeit vom 4. November 2002 bis 9. September 2003 von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde und für die Zeit vom 10. September 2003 bis 31. Oktober 2005 von einer solchen von 50%.
2. Mit Verfügung vom 24. Januar 2003 hielt die kantonale IV-Stelle, welche zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis des Verkehrsunfalls hatte, fest, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Rente) habe. In seiner bisherigen Tätigkeit als Druckausrüster sei er zwar erheblich eingeschränkt und seit dem 21. Dezember 2000 sei ihm diese gar unzumutbar, eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten könne ihm jedoch nach wie vor zugemutet werden. Bei einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Das Valideneinkommen betrage Fr. 62'012.-- und das Invalideneinkommen liege gemäss den Tabellenlöhnen (Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2006 des Bundesamtes für Statistik [LSE 2006], Privater Sektor, Niveau 4, unter Einbezug des Maximalabzugs von 25%) bei Fr. 43'610.--. Demnach ergebe sich beim Versicherten ein Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 29%. Da dieser errechnete IV-Grad unter 40% liege, bestehe kein Rentenanspruch. 3. Vom 25. Juni bis 13. August 2003 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik … auf. Im Arztbericht der Klinik vom 14. August 2003 wurde betreffend Arbeitsfähigkeit ausgeführt, dass dem Versicherten eine leichte bis maximal mittelschwere Arbeit mit gewissen Einschränkungen möglich sei. 4. Der SUVA-Kreisarzt hielt in seinem Bericht vom 4. September 2003 bezüglich Arbeitsfähigkeit des Versicherten fest, dass als allfällige Beschäftigungsmöglichkeiten in erster Linie wechselbelastende Tätigkeiten vorerst nur halbtags angestrebt werden sollten. In diesem Sinne sei ein 50%iger Arbeitsversuch unter Berücksichtigung der unfallkausalen Befunde zumutbar, wobei der Versicherte ab dem 10. September 2003 vermittlungsfähig wäre. Im Arztbericht vom 8. Dezember 2003 nach der ärztlichen Abschlussuntersuchung durch den SUVA-Kreisarzt wurde wiederholt, dass der Versicherte aufgrund der ausschliesslich unfallkausalen Befunde weiterhin zu 50% vermittlungsfähig sei. Es seien ihm nämlich weiterhin ganztägige leidensangepasste und behinderungsgerechte Beschäftigungen und Arbeitseinsätze möglich. Es seien diesbezüglich wechselbelastende und positionsverändernde Beschäftigungsabläufe
empfehlenswert. Limitiert sei der Einsatz des linken Armes, insbesondere über Schulter- und Kopfhöhe. Darüber hinaus würden sich die nicht unfallkausalen Erkrankungsbefunde mit diffuser Beschwerdesymptomatik zunehmend limitierend auswirken. Im Vordergrund stehe die problematische soziale Situation mit einer fehlenden Tagesstruktur. Darüber hinaus sei auch die Äthylproblematik weiterhin therapiebedürftig. 5. Am 19. Januar 2004 meldete sich der Versicherte nochmals bei der Invalidenversicherung zur Gewährung von beruflichen Massnahmen und zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle forderte ihn in der Folge zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf. Im Mai 2004 teilte der Versicherte der zuständigen Stelle mit, dass er seit der letzten Anmeldung einen Unfall erlitten habe, weshalb bei ihm Unfallfolgen und krankhafte Beschwerden vorliegen würden. Im Arztbericht nach der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 7. September 2005 hielt der SUVA-Kreisarzt Dr. med. … fest, dass dem Versicherten aufgrund der unfallkausalen somato-organisch fassbaren Befunde ganztägige wechselbelastende in ausgeglichenem Verhältnis positionsveränderbare eine Beschäftigung zumutbar sei. 6. Per 1. November 2005 stellte die SUVA die Leistungen für die Heilkosten sowie die Taggeldleistungen ein. Sie gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 30. September 2005 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 19% ab dem 1. November 2005 sowie eine Integritätsentschädigung von 15%. Aus medizinischer Sicht sei dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen (limitierter Armeinsatz, wechselbelastende Positionen, Krafteinbusse) zumutbar. Angesichts der Zumutbarkeitsbeurteilung sei ein Abzug von höchstens 20% gerechtfertigt. 7. Nachdem die IV-Stelle am 22. Juni 2006 ein Gutachten bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (ASIM) in … in Auftrag gegeben hatte, erliess sie am 12. Dezember 2007 einen Vorbescheid, worin sie dem Versicherten eine teilweise Zusprache einer IV-Rente in Aussicht stellte. Für die Zeit vom 19. Januar bis 30. November 2002 stehe dem Versicherten aufgrund eines IV-
Grades von 100% eine ganze IV-Rente zu und ab dem 1. Dezember 2003 bestehe kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente, da der IV-Grad (gestützt auf den Tabellenlohn LSE 2006 Niveau 4 bei einer Arbeitstätigkeit von 80% unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10%) bei 34.39% und somit unter 40% liege. 8. Dagegen liess der Versicherte am 14. Januar 2008 Einwand erheben und beantragte, dass ihm in Abweichung zum Vorbescheid für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Januar 2006 gestützt auf einen IV-Grad von 63.38% eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Februar 2006 gestützt auf einen IV-Grad von 41.67% eine Viertelsrente zuzusprechen sei. 9. Am 11./13. Februar 2009 erliess die IV-Stelle des Kantons Graubünden eine Verfügung, worin dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2003 eine ganze IV-Rente (IV-Grad 100%) zugesprochen wurde. Ab dem 1. Dezember 2003 bestehe kein Rentenanspruch mehr, da der IV- Grad mit 34.97% unter 40% liege. Die Abklärungen hätten gezeigt, dass der Versicherte ab September 2003 in leichten adaptierten Tätigkeiten im Rahmen eines vollen Pensums zu 80% arbeitsfähig sei. Das Valideneinkommen als Druckausrüster liege bei Fr. 64'864.05 (LSE 2006 Wirtschaftszweig 22 Verlag/Druck, Niveau 4, aufindexiert für das Jahr 2007) und das Invalideneinkommen für eine 80%-ige Tätigkeit bei Fr. 42'179.50 (LSE alle Wirtschaftszweige, Niveau 4, unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs). Eine Rente könne maximal 12 Monate rückwirkend seit der Anmeldung zugesprochen werden. In casu sei das Gesuch am 19. Januar 2004 eingegangen, weshalb auch der Anspruch erst am 19. Januar 2003 beginne. Betreffend die Befristung des Rentenanspruchs bis zum 30. November 2003 führte die IV-Stelle in ihrer Verfügung aus, dass bereits die Rehaklinik … am 14. August 2003 eine leichte bis maximal mittlere Arbeit für zumutbar erklärt habe. Dementsprechend sei auch in der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung der SUVA vom 8. Dezember 2003 festgehalten worden, dass dem Versicherten eine ganztägige leidensangepasste und behinderungsgerechte Beschäftigung möglich sei. Völlig widersprüchlich zu dieser medizinischen Einschätzung sei der Versicherte vom SUVA-Kreisarzt
dann aber nur zu 50% als vermittlungsfähig eingeschätzt worden. An den damaligen Entscheid der SUVA sei die Invalidenversicherung jedoch nicht gebunden, zumal dieser einer nicht vertretbaren Ermessensausübung oder einer nicht sachgerechten Schlussfolgerung gleichkomme, soweit damit Leistungen der Unfallversicherung zugesprochen worden seien. Ausserdem könne die Vermittlungsfähigkeit nicht mit der Erwerbsfähigkeit gleichgesetzt werden. Die retrospektiv im ASIM-Gutachten seit Ende 2003 bzw. seit dem Austritt aus der Rehaklinik Bellikon attestierte 80%-ige Arbeitsfähigkeit werde demnach durch die echtzeitlich von der Rehaklinik Bellikon und vom SUVA- Kreisarzt attestierten (sogar) 100%-igen Arbeitsfähigkeit gestützt. Demnach sei nicht zu beanstanden, dass der Rentenanspruch bis auf den 30. November 2003 befristet worden sei. Betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Festlegung des Invalideneinkommens werde in erster Linie auf das ausführliche interdisziplinäre medizinische ASIM-Gutachten abgestellt. Darin sei aus gesamtmedizinischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten Stellung genommen worden und insofern seien auch dessen psychische Beschwerden angemessen berücksichtigt worden. Soweit Dr. med. … in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2007 eine Anpassungsstörung aufgrund der schwierigen psychosozialen Situation diskutiere, handle es sich dabei um einen invaliditätsfremden Faktor, der von vornherein keine rechtserhebliche Bedeutung habe. Ausserdem halte dieser auch fest, dass es sich beim psychiatrischen ASIM-Teilgutachten um ein fundiertes Gutachten handle und dass die psychiatrischerseits festgestellte Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20% nachvollziehbar sei. Bezüglich Leidensabzug führte die IV-Stelle aus, dass bei der Berechnung des Invalideneinkommens vom Tabellenlohn hinsichtlich verschiedener in Betracht fallender einkommensbeeinflussender Merkmale ein Abzug vorgenommen werden könne. In casu rechtfertige sich ein Leistungsabzug von 10%, da der Versicherte eine adaptierte Tätigkeit wohl nur ausüben könne, indem ein Arbeitgeber gewisse weitere gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte. Kein Abzug gebe es jedoch für den verminderten Beschäftigungsgrad, da der Versicherte die 80%-ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines vollen zeitlichen Pensums verwerten könne. Dass nur mehr sehr leichte bzw. zu 60% mittelschwere Tätigkeiten
zumutbar seien, sei mit einem Abzug von 10% berücksichtigt worden. Die Anzahl der Dienstjahre sei im Niveau 4 nur von geringer Bedeutung. Die Rüge, dass bereits in der Verfügung vom 23. Juli 2001 (recte: 24. Januar 2003) ein Leistungsabzug von 25% und in der SUVA-Verfügung vom 30. September 2005 ein solcher von 20% gewährt worden sei, könne vorliegend nicht relevant sei, zumal in beiden Fällen die Höhe des Abzugs nicht begründet worden sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der IV-Stelle gutgeheissen. 10. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. März 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente (IV-Grad 100%) für die Zeit vom 19. Januar bis 30. November 2003, einer halben Rente (IV-Grad 63.9%) für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2003, einer Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Januar 2006 sowie einer Viertelsrente (IV-Grad 42.2%) ab dem 1. Februar 2006. Zum einen rügte der Beschwerdeführer die Festlegung des IV-Grades ab dem 1. Dezember 2003. Es sei diesbezüglich insbesondere die Beurteilung von Dr. med. … vom 4. September 2003 sowie vom 8. Dezember 2003 zu berücksichtigen, wonach er nur zu 50% vermittlungsfähig gewesen sei. Das Gleiche habe ausserdem auch die SUVA in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2004 bestätigt. Zum anderen stellte der Beschwerdeführer die Festsetzung des Leidensabzugs in Frage. Er führte aus, dass in der IV-Verfügung vom 23. Juli 2001 (recte: 24. Januar 2003) ein Leidensabzug von 25% und in der SUVA- Verfügung vom 30. September 2005 ein solcher von 20% berücksichtigt worden sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe in BGE 114 V 310 festgehalten, dass eine in ihrer letzten Tätigkeit körperlich Schwerarbeit verrichtende Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeit nur beschränkt einsatzfähig sei. Diese Einschränkung sei entsprechend im Rahmen des Leidensabzugs zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer könne nur zu 80% sehr leichte und zu 60% mittelschwere Tätigkeiten ausführen. Dies sei in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ferner hätte auch beachtet werden müssen, dass der Beschwerdeführer aus Serbien stamme und nur gebrochen Deutsch spreche.
Darüber hinaus sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik leide, weshalb er Mühe habe, sich in einen Arbeitsprozess oder in eine Arbeitsstelle einzuordnen. Gestützt auf diese Ausführungen sei mindestens ein Leidensabzug von 20% zu gewähren. In diesem Fall ergäbe sich dann ein IV- Grad von 42.2%. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, dass die Invalidenversicherung in Anlehnung an das Gutachten der Rehaklinik … ab August 2003 von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Dies werde mit dem Hinweis begründet, dass die Vermittlungsfähigkeit nicht mit der Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden könne. Jedoch sei in casu überhaupt nicht begründet worden, wonach bei der Vermittlungsfähigkeit Gründe zu berücksichtigen seien, die bei der Invalidenversicherung keinen Einfluss haben dürften. Der SUVA-Kreisarzt sei kein Hausarzt, sodass mit den Ausführungen der SUVA von einer vollen Arbeitsfähigkeit mit den verbleibenden Einschränkungen erst per 1. November 2005 ausgegangen werden dürfe. Das ASIM-Gutachten habe nicht berücksichtigt, dass die Arbeitsfähigkeit bis zum 30. Oktober 2005 nur gerade 50% betragen habe. Daher sei vom 1. September 2003 bis zum 31. Dezember 2005 von einem IV- Grad von 63.9% auszugehen. Dies bedeute für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 1. Februar 2006 eine Dreiviertelsrente. Im Anschluss daran sei entsprechend den obigen Ausführungen eine Viertelsrente (IV-Grad 42.2%) auszusprechen. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass bei der Berechnung des Rentenanspruchs zu berücksichtigen sei, dass er zwei weitere Kinder habe. Schliesslich wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2008 in Serbien wohne, weshalb ihm die Viertelsrente seither nicht mehr ausgerichtet werde, auch wenn grundsätzlich ein Anspruch bestehe. 11. In der Vernehmlassung vom 27. März 2009 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht anerkannt werde. Zum Leidensabzug führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass früher ein höherer Abzug gewährt worden sei, nichts zu ihren Gunsten
ableiten könne. Die frühere Höhe des Abzugs sei nämlich gar nicht begründet worden und es gehe nicht an, einen Abzug ohne nähere Begründung mit Bezug auf die massgebenden Kriterien vorzunehmen. Ausserdem sei der Abzug in der Verfügung der IV-Stelle unerheblich, da die Rentenleistungen abgelehnt wurden und der Abzug in der SUVA-Verfügung mit „höchstens 20%“ angegeben wurde. Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers zum zitierten BGE 114 V 310 machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass der Beschwerdeführer für eine mittlere Tätigkeit zu 60% und für eine leichte Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei. Art und Ausmass der Einschränkungen würden einen Abzug von 20% klarerweise nicht begründen. Er könne nämlich mit einer Leistungseinschränkung von 20% noch vollzeitlich tätig sein und ausserdem verfüge er gemäss eigenen Angaben über eine ausländische, offenbar aber in der Schweiz anerkannte Ausbildung zum Chauffeur. Ferner sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über genügende Deutschkenntnisse verfüge, zumal beispielsweise die Untersuchung beim ASIM ohne Beizug eines Dolmetschers durchgeführt werden konnte. Auch das Scheiben von Dr. med. … ändere nichts an der Festlegung der Arbeitsfähigkeit, zumal die psychische Problematik mit der bereits vorgenommenen Reduktion der Leistungsfähigkeit auf 80% bereits vollumfänglich berücksichtigt worden sei. Betreffend die Kinderrente führte die Beschwerdegegnerin aus, dass für … (12. Oktober 2004) keine Kinderrente zugesprochen werden könne, da dem Beschwerdeführer selber nur eine IV-Rente bis 30. November 2003 zuzusprechen sei. Bezüglich der Kinderrente von … (30. August 2003) werde die Beschwerde anerkannt und betreffend diese Kinderrente neu beurteilt, wobei diesbezüglich eine neue Verfügung erlassen werde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV- Stelle Graubünden vom 11./13. Februar 2009. Streitig und zu prüfen ist die Festlegung des IV-Grads und damit verbunden der Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2003.
2. Eine IV-Rente kann nur gewährt werden, wenn eine Invalidität vorliegt. Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens 50% oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens 40% invalid ist. Für die Bestimmung des IV-Grads wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 3. a) Im Gegensatz zum Valideneinkommen, das im vorliegenden Fall unbestritten ist, ist bezüglich dem Invalideneinkommen einerseits sowohl die Höhe wie auch die Dauer der Arbeitsfähigkeit seit September 2003 streitig. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass jene ärztlichen Gutachten zu wenig berücksichtigt worden seien, wonach er nur zu 50% vermittlungsfähig gewesen sei und die IV-Stelle demnach zu Unrecht von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgehe. b) Mit Bezug auf Art. 4 Abs. 1 IVG ist festzuhalten, dass Gegenstand der Invalidenversicherung nicht ein Gesundheitsschaden als solcher, sondern nur eine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Arbeits- und - resultierend daraus - Erwerbsunfähigkeit sein kann. Als arbeitsunfähig gilt eine Person, die infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu
verschlimmern, ausüben kann. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Masse bestimmt, in welchem die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen in ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist dagegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 239 E. 1b mit Hinweisen). Für die Gewährung von IV-Leistungen müssen somit ein medizinisches Element (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie ein wirtschaftliches Element (dauerhafte oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit) vorliegen. Sodann muss zwischen diesen Elementen ein Kausalzusammenhang bestehen (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] ab 1. Januar 2008, N 1024 ff.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 159 N 12 ff.). c) Um die Arbeitsfähigkeit bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4; 125 V 261 E. 4). d) Zur Beurteilung der seit dem Unfall (4. November 2002) verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Versicherten liegen dem Gericht folgende Arztberichte und Gutachten vor, die sich wie folgt zu der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern: • Arztbericht der Rehaklinik … des Dr. med. …, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, vom 14. August 2003: Als Folge des Autounfalls sei beim Versicherten unter anderem eine leichte traumatische Hirnverletzung diagnostiziert worden. Darüber hinaus sei bei ihm eine DD Alkoholabhängigkeit festgestellt worden. Folgende Beschwerden
wurden im Arztbericht als „aktuelle Probleme“ aufgeführt: chronisches Panvertebralsyndrom rechtsbetont, muskuläre Dyabalance, Zephalagie, Kraftminderung des linken Arms, schwierige soziale Situation sowie eine fehlende Tagesstruktur. Betreffend Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass eine leichte bis maximal mittelschwere Arbeit mit gewissen Einschränkungen möglich sei. • Arztbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. …, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 4. September 2003: Bei allfälligen Beschäftigungsmöglichkeiten sollte es sich in erster Linie um wechselbelastende Tätigkeiten (sitzende/stehende und kurzstreckig gehende Tätigkeiten mit Pausenmöglichkeit) handeln. Diese sollten vorerst nur halbtags angestrebt werden. In diesem Sinne sei ein 50%iger Arbeitsversuch unter Berücksichtigung der unfallkausalen Befunde zumutbar, wobei der Versicherte ab dem 10. September 2003 vermittlungsfähig wäre. • Arztbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. … vom 8. Dezember 2003: Es sei weiterhin eine 50%-ige Vermittlungsfähigkeit gegeben. Dem Versicherten seien nämlich nach wie vor ganztägige leidensangepasste und behinderungsgerechte Beschäftigungen und Arbeitseinsätze möglich. Es seien diesbezüglich wechselbelastende und positionsverändernde Beschäftigungsabläufe empfehlenswert. • Arztbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. … vom 7. September 2005: Dem Versicherten sei eine ganztätige wechselbelastende in ausgeglichenem Verhältnis positionsveränderbare Beschäftigung zumutbar. • Gutachten der ASIM …, der Dres. …, …, …, …, … vom 14. März 2007: Es wurde folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: leichte depressive Episode, chronisches lumbo- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom, St. n. Polytrauma (durch den Autounfall), chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom. Betreffend Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass bei einer körperlich sehr leichten Tätigkeit, mit insbesondere Schonung des linken Armes,
bei voller Belastbarkeit des rechten Armes, ohne Überkopfarbeit und ohne Zwangshaltung eine Arbeitsfähigkeit von 80% für möglich gehalten werde. Für maximal mittelschwere Tätigkeiten, das heisst für solche mit einer Gewichtslimite, unter Vermeiden von Überkopfarbeiten für den linken Arm sowie ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60%. Dies gelte rückwirkend seit Ende August 2003. Zur Arbeitsfähigkeit vor diesem Datum führte die ASIM aus, dass die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige schwere Tätigkeit gestützt auf den Bericht der Klinik … sowie auf den Arztbericht von Dr. med. … ab dem 21. Dezember 2000 gelte. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe gemäss der Einschätzung der Klinik … zunächst eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juli 2001. Ab dem Datum des Unfalls (4. November 2002) bestehe für alle Tätigkeiten vorübergehend eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit, bis ca. 6 Monate nach der Operation der Claviculafraktur, das heisst bis Ende August 2003 bzw. bis zum Austritt aus der Rehaklinik ... Im Anschluss daran könne die attestierte Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Bei der angenommenen Leistungsfähigkeit sei die Einschränkung seitens der linken Schulter bereits berücksichtigt. Demnach sei eine zeitlich 100%-ige Präsenz bei entsprechend eingeschränkter Leistungsfähigkeit möglich. • Arztbericht der Dr. med. … des RAD Ostschweiz vom 2. Mai 2007: In einer adaptierten Tätigkeit sei der Versicherte zu 80% arbeitsfähig, wobei diese Tätigkeit im Rahmen eines vollen zeitlichen Pensums zu verrichten sei. Im umfassenden Gutachten der ASIM vom 14. März 2007 wird rückwirkend per August 2003 von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen. In casu kann auf diese retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im ASIM-Gutachten abgestellt werden, zumal sich diese mit der echtzeitlichen Einschätzung der Rehaklinik … vom 14. August 2003, welche sogar von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgeht, deckt. Zu den vom Beschwerdeführer aufgeführten Berichten des SUVA-Kreisarztes ist auszuführen, dass diese teilweise widersprüchlich sind. Zum einen geht der Kreisarzt am 8. Dezember
2003 von einer 50%-igen Vermittelbarkeit aus. Andererseits jedoch attestiert er echtzeitlich auch eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Im Arztbericht vom 4. September 2003 empfiehlt er zwar noch, die Tätigkeit vorerst nur halbtags anzustreben aber bereits im Bericht vom 8. Dezember 2003 führt er aus, dass dem Versicherten eine ganztägige adaptierte Beschäftigung möglich sei. Wie der obige Überblick über die unterschiedlichen medizinischen Beurteilungen zeigt, ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beurteilung des Kreisarztes die einzige, welche von einer tieferen Arbeitsfähigkeit als 80% ausgeht. Aus den genannten Gründen kann auf die Beurteilungen des Kreisarztes nicht abgestellt werden; sie vermögen die umfassende, schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung der ASIM nicht zu erschüttern. Die übrigen Arztberichte decken sich alle in ihren Einschätzungen, sind nachvollziehbar, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, beruhen auf allseitigen Untersuchungen und sind teils auch sehr detailliert. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Vermittelbarkeit nicht mit der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen ist. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass bei der Vermittlungsfähigkeit in casu keine Gründe zu berücksichtigen seien, die bei der Invalidenversicherung keinen Einfluss hätten. Dieser Argumentation ist jedoch nicht beizupflichten. Es liegen im vorliegenden Fall teils nämlich sehr wohl Anhaltspunkte vor, die invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind. So gibt es sowohl im Arztbericht der Rehaklinik … vom 14. August 2003 als auch im Gutachten der ASIM vom 14. März 2007 Anhaltspunkte, dass der Versicherte unter – für die Invalidenversicherung nicht zu berücksichtigenden – psychosozialen Belastungsfaktoren und unter einer Alkoholproblematik leidet. Zusammenfassend teilt das Gericht die Meinung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer ab September 2003 zu 80% arbeitsfähig ist in einer adaptierten Tätigkeit. Die Beschwerde ist diesbezüglich deshalb abzuweisen. 4. a) Ferner ist bezüglich des Invalideneinkommens die Festsetzung des Leidensabzugs streitig. Während die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2003 einen solchen in Höhe von 25% und die SUVA in ihrer Verfügung vom 30. September 2005 einen solchen von 20% festgesetzt hat, führt die IV-
Stelle in der angefochtenen Verfügung aus, dass lediglich ein Leidensabzug von 10% gerechtfertigt sei. Es ist daher im Folgenden die Höhe des Leidensabzugs zu prüfen. b) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht (BGE 129 V 475 E. 4.2.1; 126 V 76 E. 3b.aa). Hat der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der LSE herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1; 126 V 76 f. E. 3b.bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b.aa). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b, bb; AHI 2000 S. 82 E. 2b; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, 126 V 80 E. 5b.bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b). c) Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt wie gesagt eine Schätzung dar. Das kontrollierende Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 E. 6; 123 V 152 E. 2). Im vorliegenden Fall argumentiert die IV-Stelle, dass aus dem von ihr im Januar
2003 gewährten höheren Abzug nichts abgeleitet werden könne, da dieser nicht begründet worden sei. Eine solche Argumentation ist jedoch nicht haltbar. Damit gesteht die IV-Stelle selbst ein, dass sie ihre Begründungspflicht verletzt hat. Mangels einer Begründung ist es für das Verwaltungsgericht jedoch nicht möglich, das Ermessen der Vorinstanz zu überprüfen. Es ist diesbezüglich auf das verfassungsrechtliche Gebot der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu verweisen. Der Betroffene sowie die Rechtsmittelinstanz müssen sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz jene Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verwaltung jeweils kurz zu begründen hat, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt und insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt (BGE 126 V 75 E. 5b, dd). d) Wie zuvor erläutert, ist der Beschwerdeführer im Rahmen eines vollen zeitlichen Pensums zu 80% bzw. 60% arbeitsfähig. Ein sogenannter Teilzeitabzug lässt sich gestützt darauf jedoch nicht rechtfertigen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich nämlich ausgeführt, dass ein solcher Abzug nur die eigentliche Teilzeitarbeit erfassen soll und nicht auch eine vollzeitliche Tätigkeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Bundesgerichtsurteil I 69/07 vom 2. November 2007, E. 5.1; I 292/05 vom 19. Oktober 2005, E. 5.3). Bei der Festlegung des Leidensabzugs ist unter anderem die leistungsbedingte Einschränkung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer könnte aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine adaptierte Tätigkeit wohl nur ausüben, indem ein Arbeitgeber gewisse weitere gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte. War er früher als Schwerarbeiter tätig, kann er heute nur noch einer sehr leichten bzw. mittelschweren Tätigkeit nachgehen, wobei er den linken Arm schonen und Überkopfarbeiten gänzlich meiden muss. Ferner haben die möglichen Tätigkeiten wechselbelastend zu sein und Zwangshaltungen der Wirbelsäule müssen ausgeschlossen sein. Des Weiteren ist auch der Beschäftigungsgrad des Versicherten zu berücksichtigen. Diesbezüglich schliesst auch das
Bundesgericht einen überproportionalen Minderverdienst bei einer leistungseingeschränkten Vollzeittätigkeit nicht kategorisch aus (I 69/07, E. 5.2). Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint dem Gericht ein Leidensabzug von 20% als gerechtfertigt. Wie einleitend erwähnt, ist auch die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2003 von einem deutlich höheren Abzug ausgegangen. Der Abzug wurde damals bei 25% festgesetzt, obschon damals noch eine 100%-ige adaptierte Tätigkeit für möglich gehalten wurde und der Grad der Arbeitsfähigkeit sich seither verringert hat. Auch die verschiedenen Einschränkungen und Arbeitsplatzbedingungen wurden erst im Gutachten der ASIM im Jahr 2007 festgehalten. Darüber hinaus gewährte auch die SUVA in ihrer Verfügung vom 30. September 2005 einen maximalen Abzug von 20%, wobei auch sie noch von der Möglichkeit einer 100%-igen adaptierten Tätigkeit ausging. Zusammenfassend kann demnach betreffend Leidensabzug festgehalten werden, dass die IV-Stelle mit der Gewährung unterschiedlicher Abzüge ohne jegliche Begründung ermessensmissbräuchlich gehandelt hat. Unter der Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles erscheint ein Abzug von 20% gerechtfertigt. Die Beschwerde ist diesbezüglich demnach gutzuheissen. 5. a) Bezüglich der IV-Rente des Beschwerdeführers ist demnach festzuhalten, dass dieser auch für die Zeit nach dem 30. November 2003 einen Anspruch auf einer Rente in Höhe einer Viertelsrente hat. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'864.05 und einem Invalideneinkommen von neu Fr. 37’492.89 (Leidensabzug von 20%) ergibt dies einen Einkommensverlust von Fr. 27'371.16, was einem IV-Grad von 42.2% entspricht. b) Der Beschwerdeführer lebt seit dem 1. Februar 2008 jedoch wieder in Serbien und es stellt sich die Frage, ob ihm die IV-Rente trotzdem noch auszurichten ist. An Ausländer aus Staaten, mit denen die Schweiz ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (Vertragsstaaten), werden ordentliche Renten ab einem IV-Grad von mindestens 50% ausbezahlt. Unter anderem besteht ein solches Abkommen auch zwischen der Schweiz und der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, wobei dieses unter anderem auch auf Serbien anwendbar ist (vgl. Merkblatt 10.01,
herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Dezember 2008, http://www.ahviv.info/andere/00134/00224/index.html?lang=de) und Informationen auf der Internetseite der Sozialversicherungsanstalt Zürich, http://www.svazurich.ch/index/index.cfm?page=iv_leistungsarten_iv_renten). Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall lediglich eine Viertelsrente zusteht, hat dies zur Folge, dass er zwar einen Anspruch auf diese Viertelsrente seit dem 1. Dezember 2003 hat, ihm diese aber seit dem 1. Februar 2008 nicht mehr ausgerichtet wird. 6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen, dass er zwei Kinder habe. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge die Berechnung einer Kinderrente für … (geboren am 30. August 2003) in Aussicht, wobei sie diesbezüglich eine neue Verfügung ankündigte. Betreffend die Kinderrente von … (geboren am 12. Oktober 2004) verweigerte sie die Ausrichtung einer Kinderrente zumal dem Beschwerdeführer selber nur eine IV-Rente bis zum 30. November 2003 zustehe. Mit den obigen Ausführungen wurde dies jedoch widerlegt. Demnach ist auch für … eine Kinderrente auszurichten und jene von … ist nicht bis zum 30. November 2003 zu begrenzen. Die Beschwerde ist diesbezüglich also gutzuheissen. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde also abzuweisen betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Betreffend die Berechnung des Leidensabzugs und die Ausrichtung der Kinderrente ist sie jedoch gutzuheissen und der Entscheid ist diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Einstellungen) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses http://www.ahv-iv.info/andere/00134/00224/index.html?lang=de http://www.ahv-iv.info/andere/00134/00224/index.html?lang=de http://www.svazurich.ch/index/index.cfm?page=iv_leistungsarten_iv_renten
Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der Vorinstanz Kosten von Fr. 700.- - zu überbinden. Sie hat den anwaltlich vertretenen Versicherten überdies aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nämlich auch bei bloss teilweisem Obsiegen und eine Reduktion der Parteientschädigung ist nur gerechtfertigt, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. II 2.c mit weiteren Hinweisen). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 8. April 2009 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 1'260.70 exkl. MWST (6.8 Std. à Fr. 180.--; zzgl. Barauslagen Fr. 36.70) eingereicht. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt hat, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig geworden. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers steht hingegen die volle Entschädigung nach dem üblichen Honoraransatz von Fr. 240.-- zu, weshalb der Stundenansatz dahingehend zu korrigieren ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit aussergerichtlich mit Fr. 1'668.70 zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und zur Verfügung über die Gewährung einer Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2003 sowie zur Gewährung und Berechnung der beiden Kinderrenten an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle Graubünden hat … zudem aussergerichtlich mit total Fr. Fr. 1'668.70 (exkl. MWST) zu entschädigen.