Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.07.2009 S 2009 44

7 juillet 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,378 mots·~12 min·5

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 09 44 S 09 45 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 7. Juli 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente und Umschulung 1. a) … ist am 8. Dezember 1956 in … geboren, verheiratet und portugiesische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C. Sie reiste 1989 in die Schweiz und war vorerst als Buffetangestellte und Serviertochter tätig. Seit 2003 bzw. 2005 arbeitete sie für verschiedene Arbeitgeber als Raumpflegerin. b) Nachdem die IV-Stelle bereits mehrere Anmeldungen der Versicherten abgelehnt hatte bzw. nicht darauf eingetreten war, meldete sie sich am 21. Oktober 2006 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Nachdem die IV-Stelle sie aufforderte, im Sinne von Art. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) glaubhaft zu machen, dass sich der Grad ihrer Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, bestätigte Dr. med. …, dass es seiner Patientin tatsächlich deutlich schlechter gehe. Sie sei auch bei Dr. med. …, Rheumatologie FMH, in Behandlung und werde durch den Psychiater Dr. med. … antidepressiv behandelt. Da diese Arztberichte eine Verschlechterung des Zustands glaubhaft machten trat die IV-Stelle schliesslich am 30. Januar 2007 auf das Gesuch ein. c) Im Folgenden holte die IV-Stelle diverse ärztliche Gutachten über die Versicherte ein. Dr. med. … diagnostizierte unter anderem eine chronische Depression, woraus eine Leistungsfähigkeit von 0% resultiere. Dr. … befand die Versicherte aufgrund einer Polyarthrose als Reinigungsfrau zu 50% arbeitsunfähig und Dr. med. … führte gar aus, dass ihr diese Tätigkeit gänzlich

unzumutbar sei. Andere Tätigkeiten seien sicherlich über 50% eingeschränkt und Büroarbeiten seien zu 30% möglich. Am 9. Juli 2008 wurde die Versicherte schliesslich durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut Basel (ABI) untersucht. In diesem Gutachten wurde festgehalten, dass bei der Explorandin im Rahmen der bisherigen Tätigkeiten als Serviceangestellte bzw. als Reinigungsfrau eine maximal 50%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Eine adaptierte 50%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe für jegliche regelmässige, mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit. Eine körperlich leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeit sei ihr gar ganztägig, im Sinne einer 80%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zuzumuten. d) Am 6. November 2009 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, in dem sie die Kostengutsprache für eine Umschulung verneinte. Bei einer körperlich leichten, wechselbelasteten Tätigkeit bestehe aufgrund der Abklärungen eine 20%-ige Leistungseinbusse. Ihr Minderverdienst liege mit 12.18% (Fr. 40'932.-- statt Fr. 46'610.--) somit unter 20%, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Tags darauf wurde ein Vorbescheid betreffend IV-Rente erlassen. Auch dieses Leistungsbegehren wurde abgewiesen, da ihr Invaliditätsgrad bei 12.18% liege und unter 40% kein Rentenanspruch bestehe. e) Gegen diesen Vorbescheid erhob Dr. med. … Einwand aus ärztlicher Sicht. Der festgestellte Invaliditätsgrad entspreche nicht der Realität. Aufgrund von chronischen Schmerzen und einer chronischen Depression sei eine Dauerbelastung mit über 80% Arbeitstätigkeit nicht realisierbar. Die Versicherte bestätigte auf Rückfrage schriftlich, dass sie mit dem Einwand ihres Arztes einverstanden sei. 2. Am 28. bzw. 29. Januar 2009 erliess die IV-Stelle die Verfügungen, dass an den Vorbescheiden festgehalten werde. Es bestehe somit weder ein Anspruch auf Umschulung noch einer auf IV-Rente. Die Versicherte sei durch die IV-Stelle im Juli 2008 multidisziplinär begutachtet worden und dieses

Gutachten sei umfassend, konsistent und abschliessend, weshalb vollumfänglich darauf abgestützt worden sei. 3. Dagegen liess die Versicherte am 2. März 2009 zwei Einsprachen (recte: Beschwerden) erheben und beantragte in beiden die Aufhebung der jeweils angefochtenen Verfügung sowie das Ansetzen einer Nachfrist zur Vervollständigung der Begründung. Im Übrigen verlangte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. 4. Am 24. März 2009 nahm die IV-Stelle zu beiden Beschwerden Stellung und beantragte deren Abweisung sowie deren Vereinigung zu einem Verfahren. Zur Begründung verwies sie vollumfänglich auf die angefochtenen Verfügungen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Angesichts des engen Sachzusammenhangs zwischen den Beschwerdeverfahren S 09 44 und S 09 45 mit identischen Parteien rechtfertigt es sich vorliegend gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) – im Interesse einer zweckmässigen, raschen und ökonomischen Fallerledigung – diese beiden Prozessverfahren zusammenzulegen und darüber gerichtlich in einem Urteil zu befinden. b) Anfechtungsobjekte der vorliegenden Beschwerden sind die Verfügungen der IV-Stelle vom 28. und 29. Januar 2009 betreffend Ablehnung eines Anspruchs auf Umschulung und der Verneinung einer IV-Rente. 2. Die im Namen der Versicherten eingereichten Beschwerden vom 2. März 2009 sind wörtlich identisch, ausser dass es sich bei der einen um eine gegen die Verfügung „betreffend Kostengutsprache für Umschulung“ und bei der anderen um eine gegen die Verfügung „betreffend Anspruch auf eine Invalidenrente“ gerichtete Beschwerde handelt. Die nachfolgenden

Ausführungen betreffend formelle Anforderungen an eine Beschwerde haben somit Geltung für beide eingereichten Beschwerden. 3. a) Neben der Einhaltung der Beschwerdefrist als Eintretensvoraussetzung muss eine Beschwerde gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Vorliegend ist zu beurteilen, ob die eingereichten Beschwerden den gesetzlichen Voraussetzungen und den Grundsätzen der Rechtsprechung genügen. b) Gefordert ist zum einen eine gedrängte Sachverhaltsdarstellung, die es der Gerichtsinstanz ermöglichen soll, Klarheit darüber zu erlangen, worum es beim Rechtsstreit geht. Diese Sachverhaltsdarstellung kann sich auf wenige Sätze beschränken, zumal im Rahmen der Beschwerdeantwort die Akten, aus denen sich der gesamte Sachverhalt ergibt, sowieso einzureichen sind. Zum andern muss aus dem Rechtsbegehren der Wille der Beschwerde führenden Partei hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 45 f. zu Art. 61). Aus der Begründung einer Beschwerde muss schliesslich erkennbar sein, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind. Es muss aus ihr hervorgehen, was die Beschwerdeführerin verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Nach der Praxis genügt es, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein (BGE 123 V 335; 118 Ib 134; Urteil des Bundesgerichts C.322/2005 vom 6. März 2006). c) Die Beschwerden wurden vorliegend fristgerecht eingereicht. Auch die in den Beschwerden formulierten Rechtsbegehren erfüllen die gesetzlichen Anforderungen. Jedoch ist sachverhaltsmässig in den Beschwerden gar nichts ausgeführt und auch unter dem Titel „Begründung“ führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin kaum etwas aus. Er schicke lediglich voraus, dass es unzulässig sei, der Versicherten entgegen den Aussagen des behandelnden Arztes den Anspruch zu verweigern. Im Übrigen verweist er

nur darauf, dass das ATSG zur Anwendung komme und dass der Einwand (recte: Beschwerde) ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müsse. Schliesslich wird auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) hingewiesen. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde sind nicht sehr hoch und ausserdem im Gesetz klar formuliert. Trotzdem hat der rechtliche Vertreter nichts zum Sachverhalt ausgeführt und auch eine Begründung, die sich materiell zu den angefochtenen Verfügungen äussert, ist nicht zu finden. Dem Rechtsanwalt scheint offenbar entgangen zu sein, dass er sich zum einen nicht im Einspracheverfahren sondern im Beschwerdeverfahren befindet und zum anderen selbst das Einspracheverfahren mit der 5. IV-Revision per 1. Juli 2006 (AS 2006, S. 2003) abgeschafft worden ist. Die Anforderungen an eine Beschwerde nach Art. 61 lit. b ATSG sind durch seine Eingabe nicht erfüllt. 4. a) Die Beschwerdeführerin verlangt gestützt auf Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessenen Frist zur Behebung der Mängel in der Einsprache. Wie erwähnt, handelt es sich vorliegend jedoch nicht um eine Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG, sondern es geht gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG um eine Beschwerde nach Art. 56 Abs. 1 ATSG. Es kann deshalb nicht gestützt auf die vom Rechtsvertreter geltend gemachte Bestimmung eine Nachfrist zur Behebung der Mängel angesetzt werden. Jedoch findet sich diese Möglichkeit auch für das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Es ist somit vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin das Recht gehabt hätte, ihre Beschwerde zu konkretisieren. b) Der Sinn der Nachfrist gemäss Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, welche erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Sie soll – bei klar bekundetem

Anfechtungswillen – nicht um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (BGE 108 Ia 209 E. 2b). Nach dem Wortlaut von Art. 61 lit. b ATSG und der Rechtsprechung ist grundsätzlich in jedem Fall einer ungenügenden Begründung eine Nachfrist anzusetzen, sofern der Beschwerdewille rechtzeitig und in prozessual gehöriger Form klar bekundet worden ist. Die Einräumung einer solchen Frist steht nicht im Belieben des Gerichts. Vorbehalten bleibt jedoch der Fall des offenbaren Rechtsmissbrauchs (BGE 116 V 353 E. 2b; 112 Ib 634 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 898/06 vom 23 Juli 2007, E. 3.2). Ein solcher ist dann zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde ansonsten nämlich seines Sinnes entleert (BGE 134 V 162 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies hat nun jedoch nicht zur Folge, dass bei einer rechtskundigen Person in solchen Fällen per se ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch zu bejahen ist. Das Bundesgericht präzisierte die Rechtsprechung in BGE 134 V 162 E. 5.2 wie folgt: Ein Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist zu rechtfertigen vermöge, liege in der Regel dann nicht vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich sei, die rechtsunkundige Partei, welche selber die Akten nicht besitze, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsvertreter mandatiere, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich sei. In solchen Fällen müsse es als genügend betrachtet werden, wenn der Rechtsvertreter unverzüglich die Akten einhole und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänze. Es muss daher geprüft werden, ob in casu ein Fall des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs vorliegt und somit rechtmässig auf das Ansetzen einer Nachfrist verzichtet wurde.

c) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Rechtsschrift geltend, dass er die Akten zu spät erhalten habe, um sich noch genügend mit seiner Mandantin auseinandersetzen zu können. Er hat es in seiner Rechtsschrift jedoch unterlassen, das wichtige Datum der Zustellung der Akten festzuhalten. Aus den Akten ergibt sich indes, dass der Rechtsvertreter am 17. Februar 2009 mandatiert worden ist und gleichentags ein Gesuch um Aktenzustellung an die IV-Stelle sandte. Diese schickte ihm die Akten offenbar am 24. Februar 2009. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter genügend Zeit hatte, um die vorliegende Beschwerde bis zum Fristablauf ausreichend und in Aktenkenntnis zu begründen. Es ist im Übrigen auch zu beachten, dass der Rechtsvertreter Kenntnis von den Verfügungen vom 28. und 29. Januar 2009 hatte, zumal er in seiner Rechtsschrift ausdrücklich darauf verweist. Es wäre ihm demnach möglich gewesen, die eingereichten Beschwerden mit einer kurzen Schilderung des Sachverhalts sowie mit einer Begründung zu ergänzen. Wenn er jedoch lediglich geltend macht, man möge ihm eine Nachfrist ansetzen, so ist dies offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Es wurde ihm deshalb zu Recht keine Nachfrist im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG angesetzt. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die eingereichten Beschwerden die formellen Anforderungen an solche nicht erfüllen. Dies scheint auch der Rechtsvertreter einzusehen, zumal er ja zur Einreichung einer Begründung selbst eine Nachfrist verlangt hat. Eine solche konnte ihm jedoch nicht gewährt werden, da er mit seiner Beschwerde offensichtlich nur eine unzulässige und rechtsmissbräuchliche Verlängerung der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von Art. 60 ATSG erreichen wollte. Die formellen Anforderungen an eine Beschwerde sind in casu nicht erfüllt, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Diese Unsorgfältigkeiten in der Mandatsausführung wirken sich bedauerlicherweise zu Lasten der Beschwerde führenden Person aus. 6. a) Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung zu Art. 61 lit. a ATSG

- bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Das Gericht kann nach Art. 76 Abs. 1 VRG einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 271 E. 2b; KIESER, a.a.O., Rz. 102 ff. zu Art. 61 ). b) Die eingereichten Beschwerden enthalten entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 61 lit. b ATSG weder eine Sachverhaltsschilderung noch eine rechtsgenügliche Begründung. Bei der Einreichung einer ungenügend begründeten Beschwerde sind die Gewinnchancen beträchtlich geringer als die Verlustgefahr. Auch würde eine Partei, die den Prozess auf eigene Kosten führen müsste, sicherlich nicht eine Beschwerde dieser Art einreichen. Das Verfahren muss daher zum Vornherein als aussichtslos angesehen werden, weshalb dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege keine Folge geleistet werden kann.

7. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten in Höhe von Fr. 300.-zu tragen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerdeverfahren S 09 44 und S 09 45 werden zusammengelegt und in einem Entscheid beurteilt. 2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Kosten von Fr. 300.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

S 2009 44 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.07.2009 S 2009 44 — Swissrulings