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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.06.2010 S 2009 200

22 juin 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,724 mots·~14 min·11

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 09 200 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 22. Juni 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren 1972, ist gelernte Hotelfachassistentin. Am 15. August 1992 erlitt sie bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall schwere Verletzungen (Kompressionsfraktur BWK-7 und BWK-8, Rotatorenmanschettenläsion links). Als sie sich von diesen Verletzungen nicht mehr ganz erholte und ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben konnte, meldete sie sich mit Gesuch vom 8. Juli 1997 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen in den Bereichen Berufsberatung und Umschulung an. Vom 1. März 1998 bis am 31. März 1999 liess sie sich unterstützt durch die IV in einem Diplomlehrgang erfolgreich zur Reflexzonentherapeutin umschulen. 2. In der Folge zeigte sich, dass wegen der Verletzungsfolgen auch im umgeschulten Beruf nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 liess … deshalb bei der IV-Stelle die Prüfung der Rentenfrage beantragen. Mit Verfügung vom 15. November 2000 sprach ihr die IV-Stelle ab Juni 2000 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55% zu. Das Valideneinkommen hatte die IV-Stelle nach dem Lohn bemessen, den die Versicherte in einer Vollzeitanstellung als Leiterin/Receptionistin in einem Front Office erzielen würde (Fr. 63'000.--); das Invalideneinkommen hatte sie aufgrund einer 50%-igen Tätigkeit als Reflexzonentherapeutin errechnet (Fr. 28'224.--). 3. Im März 2002 kam … Tochter … zur Welt. Die Höhe ihrer Rente wurde in der Folge revisionsweise bestätigt (26. Februar 2004 und 22. Februar 2005), da bei der Bemessung des Invaliditätsgrades angenommen wurde, dass sie als

allein erziehende Mutter aufgrund der finanziellen Notwendigkeit weiterhin voll arbeiten müsste. 4. Im Oktober 2008 kam … zweite Tochter … zur Welt. Im Rahmen einer weiteren Revision wurde am 6. Februar 2009 eine Haushaltabklärung durchgeführt. Im Abklärungsbericht vom 20. Februar 2009 hielt die Abklärungsperson fest, … lebe seit 2007 in einer festen Beziehung mit dem Vater von … zusammen. Sie habe angegeben, als gesunde Frau würde sie nebst der Betreuung ihrer beiden Kinder und dem Haushalt einer 50%-igen Arbeitstätigkeit nachgehen. Bei der Betreuung der Kinder könne sie auf die Hilfe ihrer Eltern und der Mutter des Lebenspartners zurückgreifen. Die invaliditätsbedingte Einschränkung im Haushalt wurde mit insgesamt 19.45% angegeben. Mit Vorbescheid vom 26. Mai 2009 teilte die IV-Stelle … mit, da sie als zweifache Mutter als gesunde Frau nur noch zu 50% erwerbstätig wäre, werde der Invaliditätsgrad mit der gemischten Methode bemessen. Beim zu 50% gewichteten Erwerb gebe es keine Einschränkung, beim ebenfalls zu 50% gewichteten Haushalt eine Einschränkung von 19.45%, so dass ein Invaliditätsgrad von 9.73% resultiere und kein Rentenanspruch mehr bestehe. Mit Verfügung vom 5./16. November 2009 wies die IV-Stelle den Einwand von … ab und hielt an der im Vorbescheid geäusserten Auffassung fest. 5. Gegen diese Verfügung liess … am 16. Dezember 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, es sei ihr eine Rente nach Gesetz zuzusprechen, und sie und weitere Personen seien als Zeugen zu befragen. Zur Begründung machte sie geltend, ihre Aussagen seien im Abklärungsbericht falsch wiedergegeben worden. Sie würde im Gesundheitsfall weiterhin voll arbeiten müssen. Es liege kein gefestigtes Konkubinat vor, und sie werde von ihrem Lebenspartner finanziell nicht unterstützt. 6. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung. Zudem machte sie geltend, die Rente sei auch für

den Fall, dass keine Statusänderung angenommen werde, einzustellen. In seinem Arztbericht vom 13. Juni 2008 attestiere Dr. med. … der Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Auch Dr. med. … vom RAD komme in seiner Beurteilung vom 20. April 2009 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe, aber heute wegen Anpassung respektive Angewöhnung eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Ohne Statusänderung ergäbe sich so ein Invaliditätsgrad von 24.85%. 7. … liess in ihrer Replik den Zusatzantrag stellen, eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen. Ihre Arbeitsfähigkeit liege immer noch bei bloss 50%. Die von der Beschwerdegegnerin zitierten Arztberichte seien nicht geeignet, eine erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit rechtsgenüglich zu beweisen. Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IV-Stelle vom 5./16. November 2009, worin revisionsweise festgestellt wurde, es bestehe kein Rentenanspruch mehr. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die IV-Stelle den Invaliditätsgrad zu Recht mit der gemischten Methode bemessen habe, und wenn nein, ob bei der Bemessung mittels Einkommensvergleich von einer Arbeitsfähigkeit von 100% oder 50% auszugehen sei. 2. Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird eine Revision unter anderem dann von Amtes wegen durchgeführt, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen. Vorliegend ist diese Voraussetzung durch die Geburt der zweiten Tochter und die neue Lebenspartnerschaft erfüllt, und die Rentenrevision wurde zu Recht durchgeführt.

3. Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Ist eine Versicherte mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine Vollrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 4. Art. 28a IVG sieht für die Ermittlung des Invaliditätsgrades drei verschiedene Methoden vor, die Methode des Einkommensvergleichs für Erwerbstätige (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG), die Methode des Betätigungsvergleichs für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG, Art. 27 IVV) und die gemischte Methode für Teilerwerbstätige (Art. 28a Abs.3, Art. 27bis IVV). Für die Wahl der Methode ist entscheidend, welchen Status die Versicherte bei sonst gleichen Verhältnissen im Gesundheitsfall hypothetisch hätte (BGE 133 V 477 E. 6.3). Entscheidend ist dabei jene Tätigkeit, welche die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre, und zu berücksichtigen sind nebst der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen (VGU S 09 164). Beurteilt wird die Statusfrage nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 146 E. 2.c). 5. a) Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle die gemischte Methode angewendet. Sie hat sich auf den Abklärungsbericht Haushalt abgestützt, in welchem festgehalten ist, die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie würde nach der Geburt ihres zweiten Kindes als gesunde Frau einer 50%-igen Arbeitstätigkeit nachgehen. Die Beschwerdeführerin behauptet demgegenüber, sie wäre im Gesundheitsfall auch nach der Geburt der zweiten Tochter weiterhin voll erwerbstätig geblieben, so dass die Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden sei. Ihre Aussagen seien im Abklärungsbericht falsch wiedergegeben respektive falsch interpretiert worden. Weil ihre kleine Tochter

damals unter Neurodermitis gelitten und viel Aufmerksamkeit gebraucht habe, habe sie während der Abklärung erwähnt, dass sie im Moment lediglich 50% arbeiten würde. Sie habe aber auch erwähnt, dass sie auf ein volles Pensum aufstocken würde, sobald es die Situation erlauben würde. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie werde von ihrem Freund finanziell nicht unterstützt, und von einem gefestigten Konkubinat könne nicht die Rede sein. b) Angesichts dieses Widerspruches hätte die IV-Stelle nicht auf den Abklärungsbericht abstellen dürfen, da der Bericht - wie nachstehend gezeigt wird - die beweisrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt. Sowohl nach bundesgerichtlicher als auch nach kantonaler Rechtsprechung ist es aufgrund der erheblichen Bedeutung der Abklärungsberichte für die Sachverhaltsabklärung und somit für die Anspruchsbeurteilung angezeigt, dass die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person zur Durchsicht und Bestätigung vorgelegt werden (BGE 128 V 93 E. 4; PVG 2009 Nr. 10; VGU S 09 164). Bei der Besprechung des Berichts an Ort und Stelle geht es darum, allfällige Missverständnisse und Unvollständigkeiten sofort zu klären, sowie verschiedene Ansichten festzuhalten. Diese Besprechung trägt zu einer vollständigen Sachverhaltsabklärung bei, ganz im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher funktionell auch der Sachverhaltsabklärung dient (PVG 2009 Nr. 10). Im vorliegenden Fall wurde der Abklärungsbericht der Beschwerdeführerin nicht zur Durchsicht und Unterzeichnung vorgelegt. Zudem vermag die Beschwerdeführerin begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bezüglich der hypothetischen Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall zu wecken. Dem Abklärungsbericht ist deshalb nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen. c) Die Frage, in welchem Mass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich erwerbstätig wäre, lässt sich aufgrund der jetzigen Aktenlage nicht beantworten. Es fehlen den beweisrechtlichen Anforderungen genügende, detaillierte Angaben über die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Insbesondere fehlen Angaben darüber, inwieweit

die Väter und die Grosseltern tatsächlich für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehen, ob und wie viel die Väter an den Unterhalt der beiden Töchter beitragen, wie fest die Lebenspartnerschaft mit dem Vater der jüngeren Tochter ist, welche finanziellen Abmachungen zwischen den Partnern bestehen und welche Lebensform die Beschwerdeführerin angesichts ihrer persönlichen Neigungen und Begabungen für sich für passend hält. Die IV-Stelle hat in diesem Sinne weitere Abklärungen vorzunehmen. Im Rahmen der zu treffenden Abklärungen wird die Beschwerdeführerin Gelegenheit haben, sich umfassend zu äussern. Auf die von ihr beantragte Zeugeneinvernahme kann deshalb verzichtet werden. 6. a) Die IV-Stelle macht geltend, die Rente sei auch für den Fall, dass keine Statusänderung vorliege, einzustellen, da heute wegen Anpassung respektive Angewöhnung nicht mehr nur eine 50%-ige sondern eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege. Dies trifft - aus den nachstehend dargelegten Gründen - nicht zu. b) Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich ändert. Revidierbar ist die Rente somit unter anderem dann, wenn sich der Gesundheitszustand erheblich verändert hat. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372). c) Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zur Beantwortung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin in welchem Umfang noch zugemutet werden können, sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf medizinische Experten angewiesen. Vorliegend stehen im Wesentlichen folgende ärztliche Beurteilungen zur Verfügung:

• Dr. …, Leitende Ärztin der Rheuma- und Rehabilitationsklinik …, 10. Oktober 1999: Diagnosen: Thorakovertebralsyndrom mit/bei Fehlhaltung mit leichter BWS-Hyperkyphose sowie leichter s-förmiger Skoliose, Status nach traumatischer BWK7- und BWK8-Fraktur 1992, muskulärer Dysbalance sowie segmentaler Dysfunktion mit konsekutiven Rippenblockierungen und Status nach Rotatorenmanschettenläsion li 1992. Die Arbeitsfähigkeit als Reflexzonentherapeutin liege bis auf weiteres bei 50%. • Dr. med. …, Orthopädische Chirurgie FMH: - 10. Mai 2000: Weiterhin 50%-ige Arbeitsfähigkeit als Reflexzonentherapeutin. Diese Tätigkeit sei nach wie vor behinderungsgeeignet. - 9. September 2003: Der Gesundheitszustand sei stationär, die Arbeitsfähigkeit in der umgeschulten Tätigkeit liege weiterhin bei 50%. - 26. August 2004: Der Gesundheitszustand sei stationär und seit dem letzten Bericht unverändert. Die Prognose für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei im Moment nicht sehr günstig. Die Arbeitsfähigkeit liege sowohl in der bisherigen als auch in anderen geeigneten Tätigkeiten bei 50%. • Dr. med. …, Facharzt FMH für Allgemein Medizin, 13. Juni 2008: Der Gesundheitszustand sei stationär, die Diagnose unverändert. Andere Tätigkeiten als diejenige der Reflexzonentherapeutin seien nicht zumutbar. Auf Grund der vielfachen Belastung mit Erziehung, Haushalt und Massagen könnten keine weiteren Tätigkeiten zugemutet werden, ohne diese Belastungen könnte durch eine Zusatzausbildung zur Gouvernante eine verbesserte Arbeitsleistung erbracht werden. In einer wechselseitig stehenden/gehenden/sitzenden Tätigkeit ohne Hebearbeiten und belastende Tätigkeiten mit Rumpfbeugen könnte eine 100%-ige Arbeit ausgeführt werden, was summasummarisch Frau … bereits jetzt mit Massagen, Haushalt und Kinderbetreuung insgesamt leiste. Falls keine Kinderbetreuung stattfinden würde und kein Haushalt gemacht werden müsste, könnte eine vierstündige Arbeitstätigkeit halbstundenweise über den Tag verteilt gemacht werden. • Dr. med. …, RAD Ostschweiz, 20. April 2009: Der Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verändert. Die angestammte Tätigkeit als Masseurin sei weiterhin zu 50% zumutbar. In optimal angepasster, wechselbelastender Tätigkeit mit zeitlich freier Wahl der Körperposition ohne Gewichtsbelastungen, ohne repetitiv-monotone Bewegungsmuster beziehungsweise Zwangshaltungen wäre der Versicherten auch ein Vollpensum zumutbar. d) Liegen mehrere ärztliche Beurteilungen vor, und widersprechen sich diese wie vorliegend in wesentlichen Punkten, so sind die einzelnen Beurteilungen auf ihren Beweiswert hin zu untersuchen. Einer Beurteilung kann nur dann der Vorrang gegeben werden, wenn ihr Beweiswert klarerweise grösser ist als derjenige der übrigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3). e) Angesichts dieser Kriterien kann vorliegend den Berichten von Dr. … und Dr. … ein uneingeschränkter Beweiswert beigemessen werden. Allerdings datiert der letzte Bericht von Dr. … vom Jahr 2004; er ist deshalb nicht geeignet, den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu beschreiben. f) Dem Bericht von Dr. … kommt nur ein eingeschränkter Beweiswert zu, weil er im Bezug auf die zentrale Frage der Arbeitsfähigkeit widersprüchliche Aussagen enthält. Einerseits gibt Dr. … an, in einer wechselseitig stehenden/gehenden/sitzenden Tätigkeit ohne Hebearbeiten und belastende Tätigkeiten mit Rumpfbeugen könnte eine 100%-ige Arbeit ausgeführt werden, andererseits schreibt er, falls keine Kinderbetreuung stattfinden würde und kein Haushalt gemacht werden müsste, könnte eine vierstündige Arbeitstätigkeit halbstundenweise über den Tag verteilt gemacht werden. Geschmälert wird der Beweiswert zusätzlich dadurch, dass Dr. … ein Allgemeinmediziner und kein Facharzt der Orthopädie ist, und dadurch, dass er keine einleuchtende medizinische Begründung für die behauptete verbesserte Arbeitsfähigkeit erwähnt sondern im Gegenteil ausführt, der gesundheitliche Zustand sei insgesamt stabil geblieben. Auch der Beurteilung von Dr. … vom RAD kann kein voller Beweiswert beigemessen werden. Dies einerseits, weil sie nicht auf einer eigenen Untersuchung beruht, und andererseits, weil sich Dr. … massgeblich auf die Beurteilung von Dr. … abstützt, welche - wie sich soeben gezeigt hat - widersprüchlich ist. Zudem übersehen sowohl Dr. … als auch Dr. … die Tatsache, dass die IV der Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Reflexzonentherapeutin als berufliche Massnahme finanziert hatte, so dass nicht ohne einleuchtende medizinische Begründung angenommen werden darf, es gäbe andere Tätigkeiten, in welchen die Beschwerdeführerin eine massiv höhere Arbeitsfähigkeit hätte.

g) Es zeigt sich, dass eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb alle relevanten medizinischen Aspekte gründlich durch eine geeignete Fachperson abklären zu lassen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt unvollständig und in beweisrechtlicher Sicht ungenügend ermittelt wurde. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als nicht rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. 8. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200- 1000 Franken festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragenden Kosten auf Fr. 700.-- fest. b) Die Beschwerdegegnerin hat die obsiegende Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach Art. 2 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung; HV) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, soweit der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist, und soweit die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat. Als üblich gilt gemäss Art. 3 HV ein Stundenansatz zwischen 210 und 270 Franken. Der von der Beschwerdeführerin beigezogene Rechtsanwalt hat mit Schreiben vom 21.

April 2010 Fr. 2'892.60 in Rechnung gestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 2'610.-- Honorar für 8.7 Arbeitsstunden à Fr. 300.--, einer Auslagenpauschale von 3% und der Mehrwertsteuer. 8.7 Arbeitsstunden erscheinen dem Gericht als angemessen. Hingegen kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 300.-- ausgegangen werden, da dieser Ansatz ausserhalb des Rahmens gemäss Art. 3 HV liegt. Wird auf den maximal zulässigen Ansatz von Fr. 270.-- abgestellt, ergibt sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'603.40 (Honorar Fr. 2'349.--; Auslagenpauschale Fr. 70.50, MWST Fr. 183.90). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat … aussergerichtlich mit Fr. 2'603.40 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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