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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.02.2010 S 2009 197

18 février 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,898 mots·~14 min·7

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 09 197 Versicherungsgericht URTEIL vom 18. Februar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … ist am 15. April 1976 geboren, geschieden und alleinerziehende Mutter zweier Kinder. Die Versicherte ist gelernte Arztsekretärin und arbeitete seit dem Jahr 2007 als Reinigungshilfe bei der Gemeinde …/BE. Am 30. Juni 2009 kündigte sie ihre Stelle auf Ende September 2009. Am 1. Oktober 2009 meldete die Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 60% ab demselben Datum an. 2. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 forderte die Arbeitslosenkasse Graubünden die Versicherte auf, zum Vorwurf der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 teilte die Versicherte mit, sie habe während ihrer Ausbildung zur Arztsekretärin im Umfang von 60% als Reinigungskraft gearbeitet. Diese Anstellung habe sie gekündigt, weil sie in … eine günstige Wohnung in Schulnähe gefunden habe. Sodann weise … bessere Möglichkeiten für die Kinderbetreuung aus. Schliesslich befinde sich ihr soziales Umfeld ebenfalls in ... 3. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 wurde die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 42 Tage ab dem 1. Oktober 2009 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache führte die Versicherte aus, es treffe zwar zu, dass sie ihre Stelle ohne Zusicherung einer neuen Anstellung gekündigt habe. Jedoch

seien ihre persönlichen Verhältnisse und Beweggründe bei der Verschuldensbemessung zu wenig berücksichtigt worden. Nach ihrer Scheidung habe sie in ihr gewohntes Umfeld gewollt. Weiter sei die Kinderbetreuung in … besser als in … Sie brauche einen Betreuungsplatz für ihre Kinder, ansonsten sie kein Arbeitgeber einstelle. Mit Entscheid vom 30. November 2009 wurde die Einsprache abgewiesen. 4. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 14. Dezember 2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Neubeurteilung der Einstellungsdauer von 42 Tagen. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe in … nur arbeiten können, weil ihr ehemaliger Ehegatte um 17.00 Uhr nach Hause gekommen sei und dann auf die Kinder aufgepasst habe. In … gebe es keine Kinderkrippen. Die von ihr vor dem Umzug nach … getätigten Arbeitsbemühungen seien nicht berücksichtigt worden. Sie habe nach der Scheidung zurück in ihr gewohntes soziales Umfeld gewollt. Die Kinderbetreuung in … sei besser als diejenige in …, jedoch sei in … keine Kinderbetreuung möglich, wenn man nicht in … Wohnsitz habe. 5. In seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2010 beantragte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Abweisung der Beschwerde. Im vorliegenden Fall gehe es der Beschwerdeführerin nicht um das Zusammenleben mit ihrem Ehemann und Kindsvater, von welchem sie geschieden sei. Sie habe ihre Stelle in … nur gekündigt, um näher bei ihrem früheren Bekannten- und Verwandtenkreis zu sein. 6. Replicando nahm die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2010 Stellung zur Vernehmlassung und vertiefte und ergänzte ihre in der Beschwerde vorgebrachten Argumente. Das KIGA verzichtete auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 2’241.- und wird ihr im Umfang von 80% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 82.60 (Fr. 2’241.- : 21.7 Tage x 0.8). Mit der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin für insgesamt 42 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 3'469.20 (Fr. 82.60.- x 42 Tage) entspricht. Da sich vorliegend zudem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 30. November 2009 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 19. Oktober 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob das KIGA die Beschwerdeführerin zu Recht für 42 Tage ab dem 1. Oktober 2009 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der

Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (BG-Urteil vom 30. April 2009 [8C_958/2008] E. 2.2). Als selbstverschuldet gilt die Arbeitslosigkeit unter anderem auch dann, wenn die Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). b) Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip (Art. 17 Abs. 1 AVIG) seine Grenze am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Begriff der zumutbaren Arbeit bildet Art. 16 AVIG, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a – i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände liege vor (BGE 124 V 63 E. 3b). Die Unzumutbarkeitsgründe müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine zumutbare Arbeit angenommen werden kann. Eine Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Dabei ist bei der Bewertung der Zumutbarkeit bezüglich Beibehaltung einer Stelle ein strengerer Massstab anzuwenden, als bei der Annahme einer solchen (Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern 1987, zu Art. 30 Rz. 13). c) Bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, gilt es, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; Übereinkommen) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung

freiwillig („volontairement“) und ohne triftigen Grund („sans motif légitime“) aufgegeben hat; hierfür muss kein qualifiziertes Verschulden gegeben sein (BGE 124 V 236 E. 3b). Diese staatsvertragliche Norm ist im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestimmungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung vor (BGE 124 V 236 E. 3c; 119 V 177 E. 4b). Der triftige Grund nach dem Übereinkommen wird im Landesrecht dahin umschrieben, dass dem Versicherten das Verbleiben nicht zumutbar war. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens auszulegen, gilt doch nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der staatskonformen Auslegung (BGE 122 V 54 ff. E. 3). Damit dürfen an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 80). Wie auch das Bundesgericht festgehalten hat, kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 238 E. 4a/bb). d) In einem älteren Urteil hat das Bundesgericht noch ausdrücklich offen gelassen, ob einer versicherten Person aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung zugemutet werden kann, vorübergehend am bisherigen Arbeitsplatz zu bleiben, wenn ihr Ehepartner an einem anderen Arbeitsort eine Stelle angetreten hat (Urteil C 119/78 vom 2. Mai 1979, in: ARV 1979 Nr. 24 S. 121 E. 1b). Im Urteil vom 30. April 2008 (8C_985/2008) hiess das Bundesgericht jedoch die Beschwerde einer Versicherten gut, die in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, nachdem sie ihre Stelle im Kanton Zürich gekündigt hatte, ohne eine neue Arbeitsstelle zu haben. In jenem Fall war erstellt, dass sich die Versicherte die Betreuungsaufgabe des Sohnes mit ihrem Ehemann – bis zu dessen Wegzug in den Kanton Graubünden und Aufnahme einer neuen Stelle am 1. November 2007 – teilte. Ebenso war erwiesen, dass die Versicherte durch ihren Ehemann bereits vor ihrer Kündigung Ende Januar 2008 und danach auch selber während

insgesamt eines halben Jahres vergeblich nach einer neuen Erwerbstätigkeit in Graubünden suchte, bevor sie am 1. Mai 2008 zu ihrem Ehegatten zog. Das Bundesgericht erwog, dass die Versicherte zumindest für eine gewisse Zeit Übergangslösungen in Kauf zu nehmen hatte und dass ein Verweilen beim bisherigen Arbeitgeber nach insgesamt einem halben Jahr für die Versicherte zur Unzumutbarkeit der Beibehaltung ihrer Anstellung führte. 4. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als sie ihre Stelle als Reinigungshilfe bei der Gemeinde … kündigte, keine neue Arbeitsstelle in Aussicht hatte. Zu prüfen ist, ob ihr aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht zugemutet werden konnte, bis zum Antritt einer neuen Stelle an jenem Arbeitsplatz zu verbleiben. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit nicht zumutbar, wenn sie den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person nicht angemessen ist. Zu den persönlichen Verhältnissen gehören u.a. der Zivilstand, die Zahl der zu betreuenden Kinder, Betreuungspflichten gegenüber Eltern und Verwandten, die Verwurzelung oder ein Eigenheim am Wohnort (BG-Urteil vom 21. August 2006 [C_179/04] und vom 16. Mai 2001 [C_386/00]; BGE 120 V 375). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass es der versicherten Person aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht in der Regel zugemutet werden darf, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu bleiben und sich von dort aus um eine neue Stelle zu bemühen (Faesi, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Diss. Zürich 1999, S. 309; Chopard, a.a.O., S. 116; BG- Urteil vom 30. April 2008 8C_985/2008 E. 4.2.1). b) Der vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich vom Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesgerichtes vom 30. April 2008 (8C_985/2008) zugrunde lag. Während dort die Versicherte nach halbjährigem Zuwarten und während dieser Zeit vergeblichen Bemühungen um eine Arbeitsstelle zu ihrem Ehegatten zog, mit welchem sie die Kinderbetreuung teilte, kündigte vorliegendenfalls die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle im Wesentlichen mit der Absicht, in ihr früheres soziales Umfeld zurückzukehren. Es kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle

aufgrund des Bedürfnisses des familiären Zusammenlebens aufgab, zumal sie mit ihren beiden Kindern in … lebte und von ihrem Ehemann geschieden war. Sodann teilt sich die Beschwerdeführerin die Betreuungsaufgabe nicht mit ihrem ehemaligen Ehegatten. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin im Sinn einer Übergangslösung ein halbes Jahr bei ihrem bisherigen Arbeitgeber verweilte. Im Gegensatz zum Urteil 8C_985/2008, wo der Ehemann für die Versicherte und diese selbst bereits vor ihrer Kündigung und während der Kündigungsfrist nach einer neuen Erwerbstätigkeit in Graubünden suchte, vermag die Beschwerdeführerin bloss eine einzige Arbeitsbemühung nachzuweisen, die vor ihrer Kündigung am 30. Juni 2009 getätigt worden sein könnte, zumal diese Arbeitsbemühung lediglich mit „Juni 2009“ nachgewiesen wird. Nach erfolgter Kündigung vermag die Beschwerdeführerin bloss fünf Arbeitsbemühungen nachzuweisen, was – dies am Rande bemerkt - mit Blick auf die Rechtsprechung, welche in konstanter Praxis mindestens acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt (PKG 1996 Nr. 96; VGU S 06 174; S 08 120), ungenügend ist. c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Kinderbetreuung in … sei besser als in ... Für diese Behauptung liefert sie keinerlei Nachweise, weshalb sie nicht als erstellt gelten kann. Hingegen ist eine Arbeitsbestätigung des ehemaligen Arbeitgebers aktenkundig, aus welcher hervorgeht, dass es der Beschwerdeführerin erlaubt war, ihre Arbeitstätigkeit an Randzeiten sowie an schulfreien Tagen wie beispielsweise am Mittwoch- und Freitagnachmittag auszuüben. Zudem war es der Beschwerdeführerin gestattet, ihre beiden Kinder an den Arbeitsplatz mitzunehmen. Angesichts dessen, dass es der Beschwerdeführerin somit möglich war, ihre Arbeitszeiten mit der Kinderbetreuung zu koordinieren und sie sogar die Möglichkeit hatte, ihre beiden Kinder an den Arbeitsplatz mitzunehmen, ist nicht ersichtlich, weshalb ihr nicht zumutbar gewesen wäre, ihre bisherige Arbeitsstelle in … bis zum Finden einer neuen Anstellung in … beizubehalten. Ebenso ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe in … eine günstige Wohnung in Schulnähe gefunden, unbegründet, vermag doch die günstige Wohnung in … nicht alleine zur Unzumutbarkeit des Verweilens beim ehemaligen Arbeitgeber in

… zu führen. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, ihre bisherige Wohnung am ehemaligen Arbeitsplatz sei völlig überteuert gewesen und es gebe keine günstigen Wohnungen in der Nähe ihres damaligen Arbeitsplatzes. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nicht gehört werden, wenn sie auf ihr soziales Umfeld in … hinweist, welches sie vor ihrer Eheschliessung aufgebaut habe. Die Beibehaltung ihrer bisherigen Anstellung bis zum Auffinden einer neuen Stelle wäre ihr auch im Hinblick auf ihr soziales Umfeld in … zumutbar gewesen. d) Nach dem Ausgeführten vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, weshalb ihr ein Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle nicht zumutbar gewesen wäre. Ebenso kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie einwendet, kein Arbeitgeber sei zu ihrer Einstellung bereit, bevor sie einen Betreuungsplatz für ihre Kinder gefunden habe, was wiederum von der Wohnsitznahme in … abhänge. Indem die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle in … ohne Aussicht auf eine neue Anstellung aufgegeben hat, hat sie das Risiko in Kauf genommen, auf unabsehbare Dauer arbeitslos zu werden und die Arbeitslosenversicherung beanspruchen zu müssen. Auch wenn ihre privaten Beweggründe nachvollziehbar sein mögen, ändern sie nichts daran, dass die hierdurch eingetretene Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG selbstverschuldet ist. Die Aufgabe der ehemaligen Arbeitsstelle erfolgte freiwillig und ohne Zusicherung einer neuen Stelle. Die Beschwerdeführerin vermag hierzu keine entschuldbaren Gründe zu nennen, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. 5. a) Zu prüfen bleibt, ob die Einstelldauer in der Höhe von 42 Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen ist. Gemäss 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Die Einstelldauer für schweres Verschulden beträgt zwischen 31 und 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV). Nach der Rechtsprechung ist als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens grundsätzlich ein Mittelwert in der Skala zu wählen

(BGE 123 V 153 E. 3c). Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, andererseits aber auch eine angemessene Reduktion bei Vorliegen von Minderungsgründen. Zur Ermittlung des massgebenden Verschuldensgrades können die in Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für die Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen werden, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Spühler, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, S. 50, zu aArt. 63 StGB). Dabei ist massgeblich, ob dem Versicherten aus der Sicht der damaligen Verhältnisse ein Vorwurf gemacht werden kann (Spühler, a.a.O., S. 51). b) Vorliegendenfalls können die Einwände der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verschuldenszumessung gehört werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung, dass sich das voreheliche soziale Umfeld der Beschwerdeführerin in … befindet, erscheint die Aufgabe ihrer ehemaligen Arbeitsstelle, wenn nicht entschuldbar, so doch weitgehend nachvollziehbar. Ebenfalls ist der Beschwerdeführerin anzurechnen, dass sie – jedenfalls nach der Kündigung ihrer ehemaligen Arbeitsstelle - Arbeitsbemühungen in … getätigt hat. Zu Unrecht wird ihr von der Vorinstanz vorgeworfen, keine Arbeitsbemühungen an ihrem ehemaligen Arbeitsort getätigt zu haben, war es doch gerade die Absicht der Beschwerdeführerin, nach … umzuziehen, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass sie sich an ihrem ehemaligen Arbeitsort nicht mehr um Arbeit bemühte. Nach dem Gesagten erscheint eine Reduktion der verfügten Einstellungsdauer von 42 Tagen auf die gesetzliche Minimaldauer für schweres Verschulden von 31 Tagen als angemessen. Zwar handelt es sich bei der Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 AVIV, wonach die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ein schweres Verschulden darstellt und gemäss Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 bis zu 60 Tagen nach sich ziehen muss, lediglich um eine Regel, von der bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen und auch eine mildere Sanktion verhängt werden darf

(ARV 2000 Nr. 8 S. 42 E. 2c). In BGE 130 V 125 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Ein entschuldbarer Grund kann das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen, wobei die subjektive Situation der betroffenen Person und objektive Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Vorliegend sind jedoch keine besonderen Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung gegeben. Die Beschwerdeführerin hatte keinen entschuldbaren Grund, ihre ehemalige Arbeitsstelle aufzugeben, weshalb von einer weiteren Reduktion der Einstelldauer jedenfalls abzusehen ist. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Stellenaufgabe freiwillig und ohne legitimen Grund erfolgte, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. Die Einstelldauer wird jedoch von 42 auf 31 Tage reduziert. 7. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos ist. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die verfügte Dauer der Einstellung von 42 auf 31 Tage reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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