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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.06.2010 S 2009 180

29 juin 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,587 mots·~18 min·6

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 09 180 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 29. Juni 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, Staatsangehöriger der Türkei, wurde am 1. Januar 1962 geboren. Er wuchs in der Türkei auf, wo er die Primar- und Mittelschule besuchte. Eine Berufsausbildung hat der Versicherte nicht absolviert. In seiner Heimat arbeitete er als Autokarosserie-Spengler. Er reiste im Januar 1985 in die Schweiz ein und verfügt heute über eine Niederlassungsbewilligung. Der Versicherte ist in zweiter Ehe verheiratet und Vater von vier Töchtern (Jahrgänge 1987, 1998, 2000 und 2002). 2. Der Versicherte war zuletzt im Gastgewerbe tätig, teilweise selbstständig erwerbend. Seit dem 1. Oktober 2002 arbeitete er für die … GmbH, Chur, als Koch und im Service. Sein letzter Arbeitstag war (nach Angaben der Arbeitgeberin) der 6. März 2003. Seither ist er bei Dr. med. …, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Vom 31. März bis zum 23. Mai 2003 war er in der Psychiatrischen Klinik … hospitalisiert. 3. Am 17. September 2004 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen (IV-Rente) an. Als Grund vermerkte er eine seit März 2003 bestehende Depression. Die IV-Stelle holte in der Folge Informationen beim behandelnden Arzt (Bericht Dr. med. … vom 22. Oktober 2004) sowie bei der damaligen Arbeitgeberin des Versicherten (Fragebogen vom 29. September 2006) ein und beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik …, mit einer Begutachtung des Versicherten. Deren Bericht datiert vom 24. Februar 2006, eine Ergänzung dazu vom 11. August 2006.

4. Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2007 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Verfügung eines ganzen Rentenanspruchs ab dem 1. März 2004 an. Zur Begründung wurde festgehalten, dass er seit dem 7. März 2003 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und ihm nur noch eine reduzierte Tätigkeit im geschützten Rahmen zumutbar sei. Da die Verdienstmöglichkeiten in einer solchen Tätigkeit äusserst gering seien, werde ihm kein Invalideneinkommen angerechnet, womit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultierte. Dagegen erhob der Versicherte keinen Einwand. Mit Verfügungen vom 30. Oktober 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit der bereits im Vorbescheid aufgeführten Begründung (Beilage Verfügungsteil 2) die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ab dem 1. März 2004 zu und leistete zugleich sämtliche Nachzahlungen. 5. Anfang des Jahres 2008 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein erstes Revisionsverfahren ein. Sie holte Informationen beim aktuellen Arbeitgeber des Versicherten (… GmbH, Chur), beim behandelnden Arzt (Bericht Dr. med. … vom 17. März 2008) sowie bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein, welche gegen den Versicherten im Zusammenhang mit der … Einkaufsgenossenschaft eine Strafuntersuchung wegen Misswirtschaft etc. eröffnet hatte. 6. Gestützt auf diese Unterlagen verfügte die IV-Stelle am 9. Juni 2009 die per sofort wirksame vorsorgliche Einstellung der IV-Rente. Gleichentags kündigte sie dem Versicherten in einem Vorbescheid an, auf die Verfügungen vom 30. Oktober 2007 zurückzukommen. Es sei davon auszugehen, dass er unrechtmässig IV-Rentenleistungen erwirkt habe, da er spätestens seit dem 1. März 2004 in seiner angestammten Tätigkeit im Gastgewerbe wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. In seinem Einwand dagegen vom 10. Juli 2009 liess der Versicherte die Anträge stellen und begründen, dass der Vorbescheid aufzuheben sei, die IV-Stelle nicht auf die Verfügungen vom 30. Oktober 2007 zurückzukommen habe, dem Einwand die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und dass der aktuelle psychische Gesundheitszustand des Versicherten bei einem unabhängigen Psychiater abzuklären sei. Einen

seitens der IV-Stelle am 14. August 2009 unterbreiteten Vergleichsvorschlag lehnte der Versicherte ab. 7. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 kam die IV-Stelle auf ihre Verfügungen vom 30. Oktober 2007 zurück. Diese seien zweifellos unrichtig, da nach Ablauf des Wartejahres (7. März 2004) offensichtlich keine invaliditätsbedingte, rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vorhanden gewesen sei. Daher bestehe ab dem 1. März 2004 auch kein Rentenanspruch. Für die Begründung stützte sie sich auf eine in der Verfügung wiedergegebene Stellungnahme ihres Rechtsdienstes. Des Weiteren bestätigte sie die vorsorglich erfolgte Einstellung der IV-Rente. 8. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 26. November 2009 Beschwerde erheben. Er beantragte, dass die Verfügung aufzuheben und ihm rückwirkend und für die Zukunft weiterhin eine ganze ordentliche IV-Rente zu bezahlen sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese in Bezug auf den momentanen psychischen Zustand des Versicherten neue medizinische Abklärungen einhole. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er in der … Einkaufsgenossenschaft nicht gearbeitet habe. Er sei nicht die ganze Zeit im Imbiss-Stand gewesen, habe keine Kunden bedient, sei kein Angestellter gewesen und habe keinen Lohn erzielt. Die Geschäftsführung habe sich auf die Genossenschaft konzentriert und nicht auf das Betreiben des Imbiss-Standes. Seine Ehefrau sei die alleinige Angestellte der Genossenschaft gewesen und habe den Laden geführt. Zum Teil habe sie Mitangestellte gehabt. Der Versicherte habe sich einzig deswegen beim Imbiss-Stand aufgehalten, um mit den Kunden zu plaudern und sich dadurch von seinen Depressionen zu erholen. Die IV-Stelle wisse, dass er keinen Betrug zum Nachteil der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden begangen habe. Deswegen habe sie bis anhin auch keine Strafanzeige gemacht. Der Versicherte leide immer noch an einer schweren psychischen Erkrankung, nehme starke Beruhigungstabletten ein und sei in psychiatrischer Behandlung. Die IV-Stelle hätte daher zumindest in Bezug auf die Frage, ob der Versicherte aufgrund des aktuellen

Gesundheitszustandes Anspruch auf eine IV-Rente habe, medizinische Abklärungen veranlassen müssen. Indem sie die IV-Rente ohne weitere Abklärungen auch für die Zukunft eingestellt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die IV-Stelle habe zu Unrecht sowohl die Verfügungen vom 30. Oktober 2007 in Wiedererwägung gezogen als auch die IV-Rente eingestellt. 9. Die IV-Stelle liess sich am 14. Januar 2010 zur Sache vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Vorbringen des Versicherten bezüglich des Imbiss-Standes nicht den Tatsachen entsprechen würden. Gemäss seiner vor dem Untersuchungsrichteramt … gemachten Aussage habe er den Imbiss- Stand geführt, sei mehr oder weniger von Montag bis Samstag rund um die Uhr vor Ort gewesen und sei von seiner Ehefrau lediglich zwei- bis dreimal pro Woche für eine bis zwei Stunden am Mittag unterstützt worden. Dass er sich für das erste Quartal 2007 einen geringen Lohn ausbezahlt habe, sei angesichts der Umstände (mangelhafte Buchführung der Genossenschaft, Höhe des Lohnes der Ehefrau trotz geringem Arbeitseinsatz) nicht ausschlaggebend. Es sei dem Versicherten trotz den von der Klinik … diagnostizierten Beschwerden und einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 100 % über drei Jahre lang möglich gewesen, in seiner angestammten Tätigkeit im Gastgewerbe voll arbeitstätig zu sein. Es sei davon auszugehen, dass die durch die Psychiatrischen Dienste erfolgte Begutachtung zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte, wenn die Arbeitstätigkeit des Versicherten bekannt gewesen wäre. Bei der Bemessung der Invalidität sei daher der zur Zeit der Begutachtung tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit der Vorzug zu geben. Da der Gesundheitszustand des Versicherten sich nicht verschlechtert habe, könne ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden, dass ihm auch heute eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Damit sei weder bei Ablauf des Wartejahres am 7. März 2004 noch zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 22. Oktober 2009 eine invaliditätsbedingte, rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit gegeben gewesen. Die Verfügungen vom 30. Oktober 2007 seien daher zweifellos unrichtig. Da deren Berichtigung

von erheblicher Bedeutung sei, seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt. Weil der Versicherte sich ein schuldhaftes Fehlverhalten vorwerfen lassen müsse, habe die Aufhebung der IV-Rente ex tunc zu erfolgen. Die angefochtene Verfügung sei daher rechtmässig. 10. Mit der Replik vom 26. Januar 2010 reichte der Versicherte einen Bericht von Dr. med. … vom 25. Januar 2010 zu den Akten. In der Duplik vom 8. Februar 2010 wies die IV-Stelle insbesondere darauf hin, dass Dr. med. … in Anbetracht der wenigen Kontakte mit dem Versicherten nicht abschliessend beurteilen könne, ob dieser tatsächlich ununterbrochen seit Jahren Medikamente gegen Depressionen einnehme. Weiter sei er gestützt auf die Angaben des Versicherten von falschen Tatsachen ausgegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2009. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bilden die Fragen, ob die IV- Stelle zu Recht auf ihre rechtskräftigen Verfügungen vom 30. Oktober 2007 zurückgekommen ist sowie, ob die vollumfängliche Aufhebung der IV-Rente rückwirkend per 1. März 2004 und ohne Veranlassung weiterer medizinischer Abklärungen auch für die Zukunft rechtmässig ist. 2. Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind die IV-Stellen befugt, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Mit dieser Wiedererwägung können Entscheide des Verwaltungsverfahrens korrigiert werden, die bereits anfänglich unrichtig waren. Dabei kann es sich um eine auf die tatsächlichen Grundlagen des Entscheids oder eine auf die anzuwendenden Normen bezogene Unrichtigkeit handeln (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 53 N 6 und 26 m.w.H.). Die Unrichtigkeit ist zweifellos, wenn

kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass sie vorliegt (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007 E. 3.1). Es muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Kieser, a.a.O., Art. 53 N 31 und 33 m.H.; Urteil Eidgenössisches Versicherungsgericht vom 10. Mai 2006, U 378/05 E. 5.3). Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung stets zu bejahen (BGE 119 V 480 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2008, 9C_11/2008 E. 4.2 m.H.). a) Die IV-Stelle zieht zwei Verfügungen vom 30. Oktober 2007 in Wiedererwägung. Da diese ohne richterliche Beurteilung in Rechtskraft erwuchsen, können sie grundsätzlich Gegenstand der Wiedererwägung sein. Weiter ist ihre allfällige Berichtigung schon deswegen von erheblicher Bedeutung, weil dem Beschwerdeführer darin eine ganze IV-Rente als periodische Leistung zugesprochen wurde. Zu prüfen bleibt, ob die Verfügungen von Anfang an zweifellos unrichtig waren. Gemäss den Vorbringen der Vorinstanz fällt diesbezüglich eine Unrichtigkeit bezüglich des den Verfügungen zugrunde liegenden Sachverhalts in Betracht. b) Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen waren der Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 24. Februar 2006 und die Ergänzung dazu vom 11. August 2006. Die begutachtenden Ärzte stellten beim Beschwerdeführer die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer mittleren depressiven Episode (F32.1), einer dissoziativen Amnesie (F44.0) sowie einer dissoziativen Fugue (F44.1) und stuften ihn als in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ein. Grundsätzlich sei ihm nach Stabilisierung in ein bis zwei Jahren eine adaptierte Tätigkeit zumutbar. Deren Umfang könne über einen Zeitraum von drei Monaten mit 20 % (d.h. max. zwei Stunden pro Tag an vier Wochentagen) festgelegt und während weiterer drei Monate auf 50 % (d.h. vier Stunden pro Tag an fünf Wochentagen) erhöht werden. Mit einer weiteren Steigerung sei zunächst nicht zu rechnen.

c) Für die IV-Stelle bestand keine Veranlassung, an den gutachterlichen Ausführungen zu zweifeln. Der Bericht war bezüglich der streitigen Belange umfassend, berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtete in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation ein und beinhaltete begründete Schlussfolgerungen (vgl. insb. BGE 125 V 351 E. 3a). Ausserdem stimmte er bezüglich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit mit dem Bericht von Dr. med. … vom 22. Oktober 2004 überein. Diesem zufolge leide der Beschwerdeführer seit Mitte 2002 an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und sei vom 7. März 2003 an bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer gab sowohl Dr. med. … als auch den begutachtenden Ärzten gegenüber an, seit dem 7. März 2003 nicht mehr arbeitstätig zu sein und dass ein im Juli 2004 vorgenommener Arbeitsversuch gescheitert war. d) Im Rahmen einer gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafuntersuchung wegen Misswirtschaft etc. im Zusammenhang mit der …- Einkaufsgenossenschaft wurde er am 23. Februar 2009 durch die Kantonspolizei Graubünden als Angeschuldigter einvernommen. Er sagte aus, dass die Genossenschaft auf Initiative seiner Familie hin im Jahr 2004 gegründet worden sei, um ihm mit einer Beschäftigung den Weg der Genesung zu erleichtern. Die Genossenschaft habe einen Imbiss-Stand geführt. Dieser sei in der Regel von Montag bis Freitag von 10.00 bis 18.30 Uhr, am Samstag von 9.00 bis 18.30 Uhr offen und am Sonntag geschlossen gewesen. Seine Frau habe die Bewilligung für den Betrieb gehabt, er habe diesen als Chef geführt und sei mehr oder weniger vor Ort gewesen. Seine Frau habe etwa zwei- bis dreimal pro Woche für eine bis zwei Stunden – meistens zur Mittagszeit – gearbeitet. Indem der Beschwerdeführer diesen aus freien Stücken gemachten und unterschriftlich bestätigten Aussagen im vorliegenden Beschwerdeverfahren widerspricht, verhält er sich unglaubwürdig. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Geschäftsführer der Genossenschaft tätig war, bestätigten … (ehemalige Angestellte), … und … (dessen Brüder) sowie … (dessen Ehefrau), welche ebenfalls durch die

Polizei einvernommen worden waren. Dass sich die Mitarbeit der Ehefrau auf einen Arbeitseinsatz von wenigen Stunden pro Woche beschränkte, bestätigten die Ehefrau selbst (wobei diese ihre Arbeitseinsätze auf ein- bis zweimal pro Woche reduzierte) sowie ... Auf die erwähnten Aussagen kann abgestellt und auf weitere Einvernahmen verzichtet werden. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 2. März 2009 erfolgten die ersten Vorbereitungshandlungen zur Gründung der Genossenschaft am 5. April 2004 und der operative Betrieb dauerte vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Mai 2007 (vgl. Einvernahme …). Der Beschwerdeführer hat bestätigt, von der Gründung der Genossenschaft an bis zu deren Auflösung im Mai 2007 für diese tätig gewesen zu sein. Da die Geschäftstätigkeit am 5. April 2004 ihren Anfang nahm, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bereits vor Ablauf der einjährigen Wartezeit und bis Ende Mai 2007 tatsächlich voll arbeitsfähig war. e) Damit sind Dr. med. … und insbesondere auch die begutachtenden Ärzte der Psychiatrischen Dienste Graubünden von der falschen Tatsache ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. März 2003 nicht mehr erwerbstätig war. Im Zusammenhang mit psychischen Leiden sind die behandelnden Ärzte darauf angewiesen, dass die Patienten ihnen tatsachengetreue Angaben machen. Hätte der Beschwerdeführer den Ärzten gegenüber erwähnt, im obengenannten Umfang als Geschäftsführer eines Imbiss-Standes tätig zu sein, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte. Unabhängig davon hat er tatsächlich eine Arbeitstätigkeit ausgeübt. Bezüglich des Umfangs ist von einer Vollzeittätigkeit auszugehen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, von welcher die IV-Stelle gestützt auf den Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden ausging, ist vor dem Hintergrund des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Rentenverfügungen tatsächlich bestand, nicht vertretbar. Angesichts der offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache war die Vorinstanz berechtigt, auf diese Verfügungen zurückzukommen und sie in Wiedererwägung zu ziehen.

f) Die … Einkaufsgenossenschaft betrieb einen Snack-Stand. Als Geschäftsführer arbeitete der Beschwerdeführer damit in seinem angestammten Tätigkeitsgebiet im Gastgewerbe. Es kann davon ausgegangen werden, dass er mit dieser Tätigkeit ein Einkommen in derselben Grössenordnung hätte erzielen können wie mit seiner letzten Tätigkeit bei der … GmbH als Koch und im Service (rund Fr. 42‘000.00 pro Jahr und Fr. 3‘500.00 pro Monat). Dass er sich für das erste Quartal 2007 tatsächlich ein wesentlich geringeres Einkommen hat auszahlen lassen (Fr. 2‘488.00), ist nicht entscheidend. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass seine Ehefrau im Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. Juni 2007 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 78‘800.00 erhalten hat, obwohl sie nur wenige Stunden wöchentlich (nach eigenen Aussagen gegenüber der Polizei zirka ein bis zwei Stunden ein- bis zweimal pro Woche) im Imbiss-Stand tätig war. Da von einem Invalideneinkommen ausgegangen werden kann, das sich in derselben Grössenordnung wie das Valideneinkommen bewegt, war die tatsächliche Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 7 ATSG) nicht eingeschränkt und es lag kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor (vgl. Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] und Art. 16 ATSG). 3. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente unter anderem dann rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat. Der Beschwerdeführer hat den Ärzten gegenüber tatsachenwidrig angegeben, seit März 2003 nicht mehr gearbeitet zu haben. Auch im Gesuch an die IV- Stelle vom 17. September 2004 gab er an, bis auf Weiteres voll arbeitsunfähig zu sein. Gemäss einer Aktennotiz der IV-Stelle vom 27. Februar 2007 hatte der Beschwerdeführer dieser nach Erhalt des Vorbescheids mitgeteilt, dass er seit dem 1. Januar 2007 stundenweise seiner Ehefrau im Imbiss-Stand helfe, wenn es ihm gut gehe. Er gab einen Arbeitsumfang von etwa 42 Stunden pro Monat à Fr. 20.00 an, worauf die Vorinstanz aufgrund des nicht

rentenbeeinflussenden Umfangs der Arbeit auf weitere Massnahmen verzichtete. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer indes mit, dass er sofort zu melden habe, wenn er mehr arbeite. Der Beschwerdeführer machte damit verschiedentlich tatsachenwidrige Angaben bezüglich seiner tatsächlich ausgeübten Arbeitstätigkeit und erwirkte die Zusprechung einer ganzen IV-Rente, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür objektiv nicht erfüllt waren. Spätestens nach dem Gespräch mit der IV-Stelle im Februar 2007 musste er wissen, dass die tatsächlich vorhandene Arbeitsfähigkeit zu einem anderen Rentenentscheid geführt hätte. Damit hat er die Leistung unrechtmässig erwirkt. Dass der Beschwerdeführer sich in irgendeiner Art und Weise strafbar verhalten hat, ist nicht vorausgesetzt und daher nicht zu prüfen. Die angefochtene Verfügung ist insoweit zu schützen, als die IV-Stelle davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend vom 1. März 2004 bis zum 31. Mai 2007 kein Anspruch auf eine IV-Rente zukommt. Zu prüfen bleibt der Anspruch ab dem 1. Juni 2007. 4. a) Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der Rentenanspruch rückwirkend und für die Zukunft wegfalle, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert habe. Bezüglich des Gesundheitszustandes seit dem Jahre 2007 liegen einzig zwei von Dr. med. … verfasste Arztberichte vor. Gemäss dessen Bericht vom 17. März 2008 habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers in den letzten drei Jahren praktisch nicht verändert. Er arbeite während etwa zehn Stunden pro Woche und verrichte Hilfsarbeiten. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. In seinem Bericht vom 25. Januar 2010 führte Dr. med. … aus, er habe den Beschwerdeführer im Jahre 2006 zweimal gesehen, im Jahre 2007 fünfmal, im Jahre 2008 einmal, im Jahre 2009 dreimal, im Jahre 2010 einmal. Aus diesem Grund sei es für ihn schwierig, den psychischen Zustand verlässlich zu beurteilen. Der Beschwerdeführer werde seit Jahren ohne Erfolg mit Medikamenten behandelt. Wenn er zu ihm gekommen sei, habe er sich jedesmal in einer mittelschweren bis schweren Depression befunden und sei stets arbeitsunfähig gewesen. Ein Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit erachte er als sehr unwahrscheinlich und wenn, dann nur vorübergehend und teilweise.

b) Dr. med. … weist in seinen Berichten auf diverse Unsicherheiten hin. So legt er offen, dass er den Beschwerdeführer einerseits selten gesehen habe und dass zwischen den einzelnen Konsultationen zu lange Zeitabschnitte gelegen hätten, um eine verlässliche Beurteilung abgeben zu können. Dr. med. … ist zudem von tatsachenwidrigen Fakten ausgegangen. So erklärte er den Beschwerdeführer auch anlässlich der Konsultationen in den Jahren 2006 und 2007 als voll arbeitsunfähig, obwohl dieser in Wirklichkeit bis Ende Mai 2007 für die … Einkaufsgenossenschaft arbeitete. Diese Berichte sind daher nicht genügend aussagekräftig. Dieser Umstand wird auch von der Vorinstanz so beurteilt. In ihrer Duplik weist sie selbst auf die vorstehend erwähnten Unsicherheiten bzw. Unzulänglichkeiten der Arztberichte hin. Der Beschwerdeführer sagte bei der Kantonspolizei aus, dass es ihm mit Einstellung des Geschäftsbetriebs im Mai 2007 gesundheitlich schlechter gegangen sei. Dass er im Fragebogen der IV-Stelle für die Revision der Invalidenrente angegeben hat, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei, ist nicht ausschlaggebend. Fest steht, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er seit dem Juni 2007 arbeitstätig war. c) Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Juni 2007 lässt sich bei der gegebenen Aktenlage nicht in zuverlässiger Weise beurteilen. Zur Prüfung des Rentenanspruchs ab diesem Zeitpunkt ist eine Ergänzung des medizinischen Sachverhalts erforderlich. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein ärztliches Gutachten einholt. Der Gutachter soll sich unter Vorlage sämtlicher Akten, in Auseinandersetzung mit sämtlichen Arztberichten und unter Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Arbeitstätigkeit bis Ende Mai 2007 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im interessierenden Zeitraum ab Juni 2007 äussern. Nach diesen Abklärungen hat die Vorinstanz über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2007 neu zu entscheiden. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1‘000.00 festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.00 fest. Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung für den Zeitraum ab Juni 2007 als teilweises Obsiegen gilt, werden die Kosten jeweils zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz auferlegt. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Gemäss der vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote macht dieser für das gerichtliche Beschwerdeverfahren (Aufwand ab dem 25. November 2009) einen als angemessen erachteten Aufwand von 14.8 Stunden geltend. Diesen hat die Vorinstanz zur Hälfte (7.4 Stunden à Fr. 250.00 = Fr. 1'850.00) zu entschädigen. Zuzüglich Barauslagen (Fr. 212.00) und 7.6% MwSt. (Fr. 156.70) ergibt dies einen Entschädigungsanspruch in Höhe von Fr. 2'218.70. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 22. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2007 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.00 gehen jeweils zur Hälfte (Fr. 350.00) zulasten von … und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, hat … mit Fr. 2'218.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.

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