S 09 179 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 6. Juli 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren 1955, erlitt am 16. Juni 1987 als Angestellter der Firma … AG einen Unfall, indem er aus einem Meter Höhe zu Boden stürzte und sich dabei eine Radiusfraktur links zuzog. Nach erfolgreicher Behandlung war … ab dem 18. Januar 1988 wieder zu 100% arbeitsfähig. 1990 wurde erstmals eine posttraumatische Radiocarpalarthrose links mit erheblicher Einschränkung der Funktion festgestellt, woraufhin die SUVA eine Invalidität von 20% anerkannte. Wegen zunehmender Beschwerden im Handgelenk und auch im Rücken legte der Versicherte anfangs 1993 seine Arbeit nieder. Anlässlich der Abklärungen in der Rehabilitationsklinik … vom 18. Mai bis 11. Juni 1993 ergab sich, dass er an einer posttraumatischen Arthrose des linken Handgelenkes nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur mit belastungsabhängigen Schmerzen und Bewegungseinschränkung leide und er deshalb nur noch zu 50% arbeitsfähig sei. Eine Wiederaufnahme der Arbeit als Baumaschinist ab dem 14. Juni 1993 scheiterte. Nach weiteren medizinischen Abklärungen ging die SUVA von einer vollen Arbeitsunfähigkeit als Baumaschinenführer aus und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 19. April 1993 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40% ab dem 1. März 1994 zu, zumal es für den Versicherten zumutbar sei, in der Industrie Kontroll- und Überwachungsaufgaben ohne Benutzung der linken Hand auszuüben. 2. Parallel meldete sich … im Juni 1993 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügung vom 13. Januar 1995 sprach die IV- Stelle … für die Zeit ab 1. Januar bis 28. Februar 1994 eine ganze Rente und
für die Zeit ab 1. März 1994 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40% zu. 3. Am 16. Juni 1995 wurde unter der Diagnose eines chronischen Schmerzzustandes bei posttraumatischer Panarthorse des linken Handgelenkes eine Handgelenksarthrodese mit 8-Loch-Arthrodesenplatte, corticospongiösem Span und Spongiosaplastik ab Beckenkamm links durchgeführt. Die kreisärztliche Untersuchung vom 14. November 1995 ergab, dass für … als Baumaschinenführer seit dem 1. Mai 1995 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Nach Abschluss der ärztlichen Untersuchung wurde die Rentenfrage neu geprüft und mit Verfügung vom 26. September 1997 (Vorbescheid vom 28. Juli 1997) angesichts der Verschlechterung des Gesundheitszustandes wie folgt entschieden: für die Zeit ab 1. März 1994 bis 31. Juli 1995 wurde … eine halbe Rente (IV-Grad 50%), ab 1. August 1995 bis 31. März 1997 eine ganze Rente (IV-Grad 100%) und ab 1. April 1997 (d.h. nach Versteifung des Handgelenks) wieder eine halbe Rente (IV-Grad 50%) zugesprochen. Die SUVA erhöhte derweil mit Verfügung vom 20. November 1997 die Rente ebenfalls auf 50% mit Wirkung ab 1. Dezember 1997, welche heute noch unverändert besteht. 4. Anlässlich eines durch die IV eingeleiteten Revisionsverfahrens im September 1999 wurde … am 14. November 2000 in der medizinischen Begutachtungsstelle Römerhof in Zürich (MZR) einer Begutachtung unterzogen. Aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte für eine berufliche Tätigkeit, bei welcher der linke Arm eingesetzt werden muss, zu 100% arbeitsunfähig. Aufgrund einer aus psychiatrischer Sicht vorliegenden Konversionssymptomatik mit bewusstseinsfernen Elementen sei auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30% gegeben. Die IV-Stelle ging von einer 2/3 Restarbeitsfähigkeit aus und bestätigte in der Folge am 28. Juni 2001 die Ausrichtung einer halben Rente infolge eines IV-Grades von 52%. 5. Im Jahr 2004 wurde erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet, welches sich wegen fehlender Arztberichte in die Länge zog. Schliesslich wurde am 18.
Februar 2009 wiederum ein medizinisches Gutachten durch das MZR erstellt, in welchem nach verschiedenen Diagnosen mit und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestätigt wurde, dass der Patient aus rheumatologischer Sicht für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter und Maschinist auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer behinderungsangepassten, leichten, primär rechtshändig auszuführenden Tätigkeit sei er aus interdisziplinärer Sicht ab sofort zu 100% arbeitsfähig. Die IV-Stelle errechnete gestützt auf das Gutachten vom 18. Februar 2009 einen Invaliditätsgrad von 36% ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 70'924.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'181.80 (mit einem maximalen Leidensabzug von 25%) für das Jahr 2008. Sie teilte nach Vorbescheid vom 3. September 2009 dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 mit, dass die laufende IV-Rente aufgrund des verbesserten Gesundheitsschadens auf Ende November 2009 aufgehoben werde. 6. Dagegen erhob … am 25. November 2009 frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung und Ausrichtung bei einem weiterhin bestehenden Invaliditätsgrad von 52% einer halben IV- Rente. Für die Rentenrevision massgebend sei Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wonach die bisherige Rente zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben sei, wenn sich der IV-Grad erheblich ändere. Die Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen habe die IV-Stelle mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gemäss Lehre und Rechsprechung sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes erfolge. Die letzte im Jahr 2000 vorgenommene materielle Prüfung sei gestützt auf den damaligen Bericht des MZR unter Berücksichtung aller Leiden sowohl physischer als auch psychischer Natur zu einer Arbeitsunfähigkeit bzw. zu einem IV-Grad von 52% gelangt. Für die neue Beurteilung wurde das Gutachten des MZR aus dem Jahr 2008 herangezogen, in welchem offensichtlich bei einem gleich gebliebenen Gesundheitszustand lediglich eine höhere Arbeitsfähigkeit angenommen worden sei. Sein Gesundheitszustand und seine
Arbeitsfähigkeit hätten sich seit 2000 wegen zunehmender Beschwerden eher noch verschlechtert. Der Gesundheitszustand könne mit der Situation im Jahre 1994 verglichen werden, als die SUVA ihm einen IV-Grad von 40% zuerkannte. Geändert hätten sich seit damals nur die Zahlen, welche zur Berechnung der Einkommen herangezogen worden seien. Diese Veränderungen lägen jedoch ausserhalb seines Einflussbereiches und dürften gemäss Bundesgericht nicht zu einer Rentenrevision führen. Gegebenenfalls sei zur Beurteilung ein Obergutachten mit Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit einzuholen. 7. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und auf ihre Akten. Bezüglich der Berechnung des Valideneinkommens führte sie aus, das mit Verfügung vom 26. September 1997 rechtskräftig festgelegte Valideneinkommen von Fr. 61'880.-- sei anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2001 auf Fr. 65'353.-- und anlässlich des neuerlichen Revisionsverfahrens auf das Jahr 2008 auf Fr. 70'924.50 aufindexiert worden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2009. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Rentenrevision durchgeführt und infolgedessen die zugunsten des Beschwerdeführers seit dem 1. Dezember 1997 ausgerichtete IV-Rente ab Ende November 2009 eingestellt hat. Eventualiter ist zu entscheiden, ob zur Beurteilung der Revisionsvoraussetzungen weitere medizinische Abklärungen durchzuführen sind. 2. a) Die Beschwerdegegnerin hat anlässlich der 2004 eingeleiteten Rentenrevision festgehalten, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten sich seit der letzten Revision im Jahr 2000 verbessert. Sie verfügte mithin die Aufhebung der seit 1. April 1997 ausgerichteten halben IV-Rente mit der Begründung, dass kein
rentenrelevanter Invaliditätsgrad mehr vorliege. Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Eine solche Revision ist nur möglich, wenn neue Elemente tatsächlicher Natur vorliegen, welche nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (SVR 2004 IV Nr. 17, I 526/02, E. 2.4). Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen in der Art gehören der Gesundheitszustand, die medizinische-theoretische Arbeitsfähigkeit, die massgebenden Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) und die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes erfüllt diese Voraussetzung hingegen nicht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 17 N 16; BGE 112 V 372 E. 2b). Um die Frage nach einer Änderung beantworten zu können, ist der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung zu vergleichen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 133 V 108 E. 5.4; Kieser, a.a.O., Art. 17 N 22). b) Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Rentenverfügung vom 26. September 1999 eine halbe IV-Rente ab dem 1. April 1997 zugesprochen. Bis zur angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2009 bestätigte die Beschwerdegegnerin die halbe IV-Rente anlässlich einer im Jahr 1999 von Amtes wegen eingeleiteten Revision mit Mitteilung vom 28. Juni 2001. Angesichts der umfangreichen Sachverhaltsabklärungen in Form der Begutachtung beim MZR, den eingereichten Arztberichten und der Überprüfung der möglichen Invalideneinkommen entspricht die erfolgte Mitteilung, welche auch in Form einer beschwerdefähigen Verfügung verlangt werden konnte, den Anforderungen des Bundesgerichts als Ausgangspunkt für die Beurteilung einer Änderung des Invaliditätsgrades. Demzufolge ist vorliegend zu prüfen, ob seit der Verfügung vom 26. September 1999 bzw. der sie bestätigenden Revision im Jahre 2001 bis zur Revision im Jahre 2009 eine erhebliche Änderung anspruchsbegründender Tatsachen erfolgt ist.
c) Die Beschwerdegegnerin stützte sich sowohl bei der ersten als auch bei der vorliegenden Revision auf die ärztliche Beurteilung durch das MZR. Gemäss Gutachten vom 18. Februar 2009 habe seit der Begutachtung vom 17. November 2000 eine gewisse Angewöhnung stattgefunden. Einerseits sei die Überempfindlichkeit der linken Hand abgeklungen und andererseits werde diese in der Folge vermehrt als Zudienhand eingesetzt. Die Beschwerdegegnerin kann sich vorliegend jedoch nicht auf diese Veränderung berufen. Aus der Begutachtung geht nämlich nicht hervor, dass diese Angewöhnung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte. Bereits zu Beginn der Rentenzahlung im Jahr 1997 war eine behinderungsangepasste, leichte, primär rechtshändige Tätigkeit als möglich erachtet worden. Die neu festgestellte Angewöhnung ändert somit nichts an seinem Gesundheitsschaden, er bleibt weiterhin faktisch nur rechtshändig arbeitsfähig. Sodann zeigt sich im Vergleich der Gutachten, dass im zweiten Gutachten vom 18. Februar 2009 praktisch dieselben Diagnosen erfolgten wie im vorangegangenen Gutachten vom 17. November 2000, diese aber neu unterteilt wurden in solche mit und solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diese Problematik stellt sich sowohl in Bezug auf die Beurteilung des rheumatologischen als auch des psychiatrischen Zustandes. Die Konversionsstörung oder der Status nach Konversionssymptomatik habe neu ebenfalls keine Auswirkungen mehr auf die Arbeitsfähigkeit. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2001 (I 484/2000) genügt es zur Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass in einem neuen Arztbericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als in einem früheren Verfahren. Das Gutachten vom 18. Februar 2009 beinhaltet eine unterschiedliche Bewertung der gleichen Diagnosen und kein neues, nach der vorgängigen Begutachtung vom 17. November 2000 eingetretenes, tatsächliches Element, welches eine erhebliche, nachträgliche Sachverhaltsänderung begründen könnte. Gestützt auf diese Ausführungen kann nicht von einer tatsächlichen Änderung des Gesundheitszustandes, welche eine Revision rechtfertigen würde,
ausgegangen werden. Dies entspricht auch der früheren und noch heutigen Beurteilung der SUVA, die trotz Kenntnisnahme über die Revision der IV und den Wegfall der IV-Rente keine dementsprechenden Anpassungen der Rente vornahm und weiterhin eine UVG-Rente von 50% ausbezahlt. Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keine gesundheitliche Änderung tatsächlicher Natur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen konnte, welche gemäss Art. 17 ATSG eine Revision und demzufolge eine Anpassung der IV-Rente rechtfertigen würde. 3. a) Die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2009 ist folglich als nicht rechtmässig aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Die Vorinstanz wird demnach verpflichtet, dem Beschwerdeführer auch nach Ende November 2009 eine halbe IV-Rente (IV-Grad 52%) auszurichten. b) Das Beschwerdeverfahren ist – in Abweichung zu Art. 61 lit. a ATSG – gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Daher hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Kosten von Fr. 700.-- zu tragen. c) Dem Beschwerdeführer steht nach Art. 61 lit. g ATSG eine aussergerichtliche Entschädigung zu, wobei die am 12. Februar 2010 dazu eingereichte Honorarnote von Fr. 1'870.20 (inkl. MWST) übernommen werden kann. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, dem Beschwerdeführer … auch nach Ende November 2009 weiterhin eine halbe IV-Rente zu gewähren. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung
dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat … aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 1'870.20 (inkl. MWST) zu entschädigen.