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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.02.2010 S 2009 169

16 février 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,159 mots·~16 min·6

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 09 169 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. Februar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … wurde am 17. Januar 1958 geboren. Er absolvierte in Bosnien eine Ausbildung als Schlosser, wo er gemäss eigenen Aussagen ab dem Jahr 1986 eine eigene Schlosserei führte. Im Jahr 1992 sei er in Kriegsgefangenschaft geraten, mit dem Tode bedroht und zu russischem Roulette sowie zum Wegschaffen und Begraben von Leichenteilen gezwungen worden. Nach der Flucht in die Schweiz arbeitete er als Hilfsangestellter in einer Spenglerei. Dort erlitt er im Januar 1995 einen Arbeitsunfall, indem ihm eine 1.2 Tonnen schwere Kabelrolle auf seine Füsse rollte und ihn einklemmte. In den Jahren 1998 bis 2006 arbeitete der Versicherte als Schlosser bei der Pro Energie Wärmetechnik in Felsberg. Er beklagte zunehmend psychische Probleme und Schmerzen, wobei er vom 13. Juni bis zum 8. September 2006 erstmals in der Klinik Waldhaus psychiatrisch hospitalisiert wurde. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. … der Klinik … vom 29. Dezember 2006 litt der Versicherte an einer Somatisierungsstörung und an einer mittelgradigen depressiven Episode. Sodann wurden dem Versicherten folgende Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt: • 100% ab dem 13. Juni 2006 bis zum 30. September 2006 • 50% ab dem 1. Oktober 2006 bis zum 30. Oktober 2006 • 100% ab dem 1. November 2006 bis auf weiteres 2. Im Arztbericht vom 6. März 2007 der behandelnden Ärztin der Klinik Waldhaus wurde beim Versicherten wiederum eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Für die angegebenen Kopf-, Ohren-, Hals-, Knie- und Rückenschmerzen habe keine ausreichende somatische Erklärung gefunden

werden können. Der Versicherte weigere sich, die Symptome mit einer psychischen Erkrankung in Verbindung zu bringen. 3. Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 wurden die am 8. Dezember 2006 beantragten IV-Leistungen abgelehnt, da für die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung keine Komorbidität mit einer psychischen Störung von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer bestehe. Ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess durch eine willentliche Schmerzüberwindung sei zumutbar. 4. Vom 16. Januar bis zum 7. März 2008 erfolgte die zweite psychiatrische Hospitalisation in der Klinik Waldhaus. Am 29. Januar 2008 meldete sich der Versicherte erneut für IV-Leistungen an. Laut dem Schreiben von Dr. med. … der Klinik … vom 20. Februar 2008 leide der Versicherte an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und einer Somatisierungsstörung, wobei seit dem Eintritt in die Klinik am 16. Januar 2008 beim Versicherten ohne weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Bis Ende Mai 2008 werde der Versicherte voraussichtlich weiterhin zu 100% arbeitsunfähig sein. Ab diesem Zeitpunkt sei eine Arbeitsfähigkeit von 20-40% denkbar und möglicherweise seien berufliche Massnahmen indiziert. Auf Nachfrage der Vorinstanz präzisierte derselbe Arzt, dass im Falle der beiden Störungsbilder der Depression und der posttraumatischen Belastungsstörung oft Überschneidungen gegeben seien. Beim Versicherten liege eindeutig eine posttraumatische Belastungsstörung vor, jedoch seien auch die Kriterien einer Somatisierungsstörung erfüllt. 5. Vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Mai 2009 bescheinigten die Ärzte der Klinik Waldhaus dem Versicherten durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Gemäss dem Bericht von Dr. med. … der Klinik … vom 26. Juni 2008 bleibe diese Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestehen. Es bestünden weiterhin Antriebs- und Kraftlosigkeit, Motivations- und Antriebsschwierigkeiten sowie diverse Schmerzsymptomatiken mit Kopf-, Hals-, Knie-, und Rückenschmerzen. Der Zustand des Patienten sei stationär, wenn nicht eher verschlechternd.

6. Im spezialärztlichen Gutachten vom 4. Oktober 2008 diagnostizierte der Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. … dem Versicherten eine Somatisierungsstörung mit einer Störung in der Krankenrolle und im Krankheitsverhalten, einen anamnestischen Missbrauch nicht psychotroper Analgetika, einen Verdacht auf St. n. dissoziativer Sensibilitäts- und Empfindungsstörung 2001 sowie eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung. Im Vordergrund der subjektiven Beschwerden des Versicherten stünden Schlafstörungen, Kopf- und Beinschmerzen, Miktionsbeschwerden, Bauchweh, unregelmässiger Stuhlgang und Kurzatmigkeit. Für die Zeit vor dem Jahr 1995 lägen keine Hinweise auf psychische Störungen vor. Durch die Annahme einer Traumatisierung im Kriegsjahr 1992 wäre nicht begründet, weshalb es ab dem 10. Mai 2006 zu einer anhaltenden Störung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Anlässlich der ersten Konsultationen im Monat Mai 2006 habe der Versicherte demonstrativ und übersteigert gewirkt. Eine Verminderung der Arbeitsunfähigkeit um mehr als 50% in der bisherigen sowie in einer adaptierten Tätigkeit erscheine nicht begründbar. 7. Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 wurde die berufliche Massnahme abgeschlossen, da der Versicherte gemäss seinen Aussagen krankheitsbedingt nicht zu 50% arbeiten könne. Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2009 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass er ab dem 1. Mai 2007 Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Am 19. März 2009 erhob der Versicherte Einwand gegen diesen Vorbescheid und verlangte, es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 8. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden dem Versicherten eine halbe Rente ab dem 1. Mai 2007 zu, wobei sie im Wesentlichen auf das spezialärztliche psychiatrische Gutachten vom 4. Oktober 2008 abstellte. Den Arztberichten der Klinik Waldhaus und insbesondere dem Arztbericht vom 26. Juni 2008, wonach dem Versicherten pauschal eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, könnten keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens

entnommen werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte in der bisherigen sowie in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit über eine Arbeitsunfähigkeit von 50% verfüge. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf das in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Komponentenhersteller erzielte Valideneinkommen abgestützt worden, was bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% in der bisherigen Tätigkeit einem Invalideneinkommen von Fr. 28'438.85 entspreche. Dies sei nicht zu beanstanden, denn auch wenn das Invalideneinkommen aufgrund der LSE- Tabellen (Anforderungsniveau 4) berechnet würde, könnte der Versicherte ein Invalideneinkommen von Fr. 27'498.05 erzielen, was ebenfalls zu einem Anspruch auf eine halbe IV-Rente führe. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn man zugunsten des Versicherten trotz der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% einen Abzug von 10% gewähre, andernfalls nur ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Im Beschwerdefall werde vorbehalten, einen Antrag auf reformatio in peius an das Gericht zu stellen. 9. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 5. November 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprechung einer ganzen Rente. Eventuell sie die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seine Gesundheit habe sich im letzten halben Jahr verschlechtert. Er würde allzu gerne arbeiten, könne dies aber aufgrund seiner unerträglichen Schmerzen und seiner mangelnden Konzentrationsfähigkeit nicht einmal im Umfang von 50%. Er habe Anspruch auf eine ganze IV-Rente. An einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt fehle es, weil die Umsetzung einer verbleibenden Erwerbsmöglichkeit einen einmaligen Glücksfall darstellen würde. Seine Schmerzen verunmöglichten ein zuverlässiges Arbeiten. Es bestehe keine Erwerbsfähigkeit, die 30% übersteige bzw. es müsse von einer Invalidität von mindestens 70% ausgegangen werden. Er sei schon 51-jährig und könne sich in der deutschen Sprache nicht gut verständigen. Mit jeglicher Fachsprache habe er arge Probleme, weshalb der Arbeitsmarkt viel zu weit gezogen worden sei. Der für den Beschwerdeführer in Betracht fallende Arbeitsmarkt werde sich auf Berufe beziehen, welche nahe an dem von ihm erlernten Schlosserberuf

lägen. Es sei willkürlich, dass klare ärztliche Aussagen und Befunde überhaupt nicht beurteilt worden seien, namentlich die Arztzeugnisse der Klinik Waldhaus. Zuletzt sei am 9. September 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigt worden. Im spezialärztlichen Gutachten vom 4. Oktober 2008 seien die verschiedenen Symptome des Beschwerdeführers nur unter einem psychologischen Standpunkt beurteilt worden. Es seien aber auch physische Faktoren vorhanden. Eine umfassende Abklärung sei unterlassen worden. Es werde daher beantragt, eine umfassende Abklärung seines Gesundheitszustandes durch eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannte medizinische Abklärungsstelle vorzunehmen. 10. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2009 verwies die Vorinstanz auf die Akten, insbesondere das spezialärztliche Gutachten vom 4. Oktober 2008, die Abschlussbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes und die angefochtene Verfügung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 9. Oktober 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine halbe IV-Rente verfügt hat. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Art. 7 ATSG bezeichnet Erwerbsunfähigkeit als den durch Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter danach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c). b) Aus den Akten geht hervor, dass die Ärzte der Klinik … dem Beschwerdeführer vom 1. November 2006 bis am 31. März 2009 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestierten. Zudem legt der Beschwerdeführer ein weiteres Arztzeugnis der Klinik Waldhaus vom 9. September 2009 ins Recht, welches ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 14. August bis zum 13. Oktober 2009 bescheinigt. Die Ärzte der Klinik Waldhaus diagnostizierten in sämtlichen im Recht liegenden Berichten – soweit diese überhaupt eine Diagnose enthalten und sich nicht lediglich auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit beschränken - eine Somatisierungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode bzw. eine schwere posttraumatische Belastungsstörung. Von dieser Diagnose wurde im psychiatrischen Gutachten vom 4. Oktober 2008 nicht wesentlich abgewichen. Vielmehr diagnostizierte auch dieses Gutachten eine Somatisierungsstörung mit einer Störung in der Krankenrolle und im

Krankheitsverhalten, einen anamnestischen Missbrauch nicht psychotroper Analgetika, einen Verdacht auf St. n. dissoziativer Sensibilitäts- und Empfindungsstörung 2001 sowie eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung. Sodann wurden die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers sowohl in den Arztberichten der Klinik Waldhaus, als auch im spezialärztlichen Gutachten im Wesentlichen identisch mit Schlafstörungen, Kopf- und Beinschmerzen und anderen Schmerzsymptomatiken beschrieben. Hingegen gelangte Dr. med. … im Gutachten zum Ergebnis, dass – auch wenn es ihm kaum möglich erscheine, das durch die Somatisierungsstörung bedingte Ausmass einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit genau zu beziffern, - ihm eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von mehr als 50% nicht begründbar erscheine. Eine Ausnahme wurde für die Zeiten stationärer Behandlung gemacht. Für die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit wurde auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verwiesen. Entsprechend der unterschiedlichen Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit in den Arztberichten der Klinik Waldhaus einerseits und dem spezialärztlichen psychiatrischen Gutachten andererseits konzentriert sich der Streitgegenstand im Kern somit auf den Grad der vorliegenden Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit. c) Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1; EVG-Urteil vom 6. Mai 2003, I 640/02 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212 E. c). d) Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. … enthält ausführliche Befunde und ist nachvollziehbar begründet. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer den begutachtenden Arzt bereits im Monat Mai 2006 dreimal konsultierte, worauf die Behandlung abgebrochen werden musste. Dieses Gutachten wurde in Kenntnis der Akten erstellt. Insbesondere wird in diesem Gutachten Bezug genommen auf die Berichte der Klinik Waldhaus, wobei auch telefonische Rückfragen des Gutachters an den behandelnden Arzt der Klink Waldhaus stattgefunden haben. Zudem bestätigte Dr. med. … vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 18. November 2008 die Ergebnisse des Gutachtens und hielt insbesondere fest, dass ausgenommen die Zeiten der Hospitalisation - die Arbeitsunfähigkeit maximal 50% betrage. Die mit der Beschwerde eingereichte Bescheinigung der Klink Waldhaus über die Arbeitsunfähigkeit vom 9. September 2009 hingegen ist pauschal und äussert sich einzig zur Arbeitsunfähigkeit und vermag den Anforderungen an eine medizinisch umfassende und nachvollziehbar begründete Beurteilung bei Weitem nicht zu genügen. Gleiches gilt für die älteren Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit sowie die Berichte der Klinik Waldhaus, welche sich in keinem Punkt zum umfassenden spezialärztlichen Gutachten äussern. Daraus folgt, dass die Bescheinigungen und Berichte der Klinik Waldhaus das spezialärztliche Gutachten nicht zu erschüttern vermögen, weshalb für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf dieses abzustellen ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Gesundheit habe sich im letzten halben Jahr verschlechtert, vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen. Die eingereichte Bescheinigung vom 9.

September 2009 ist, wie dargelegt, pauschal und äussert sich einzig zur Arbeitsunfähigkeit. Es ist somit gestützt auf das Gutachten anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weder in der bisherigen noch in einer adaptierten Tätigkeit mehr als 50% arbeitsunfähig ist. e) Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Gesundheit, seines Alters und seiner Sprachprobleme sei der Arbeitsmarkt viel zu weit gezogen worden, ist unbegründet. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er darauf hinweist, dass Art. 7 ATSG mit dem Kriterium des „in Betracht kommenden“ Arbeitsmarktes die Berücksichtigung des „für ihn“ (den Versicherten) in Betracht kommenden Arbeitsmarktes, mithin die Feststellung des der versicherten Person im konkreten Fall offen stehenden Arbeitsmarktes verlangt (Ueli Kieser, ATSG Kommentar, Zürich 2009, Rz. 25 zu Art. 7). Aus dem psychiatrischen Gutachten geht jedoch hervor, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50% weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit begründbar ist, wobei für die angepasste Tätigkeit keine spezifischen Anforderungen gestellt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass es auf dem im Sinne von Art. 7 ATSG in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt für den Versicherten genügend Einsatzmöglichkeiten gibt. Zu denken ist dabei insbesondere an Arbeiten mit Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung. Da der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens in Abweichung zu der vorinstanzlichen Verfügung nicht auf das in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Komponentenhersteller erzielte Valideneinkommen abzustellen. Vielmehr ist nach der Praxis (BGE 124 V 321 ff.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 249) das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE-Tabellen festzusetzen. Gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2006 belief sich nach dieser Berechnung der monatliche Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei Männern im Jahr 2006 auf Fr. 4'732.-. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 1.6% im Jahr 2007 und 2.0% im Jahr 2008 sowie in Gewährung eines

Leidensabzugs von 10% zugunsten des Beschwerdeführers ergibt dies bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% im Jahr 2008 ein Gehalt von Fr. 27'606.32 (Fr. 4'732.- : 40 x 41.7 x 12 x 1.016 x 1.02 x 0.5 x 0.9) bzw. einen IV-Grad von 51.45%. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht im Ergebnis eine halbe IV-Rente verfügte. 3. a) Der Beschwerdeführer beantragt eine umfassende Abklärung seines Gesundheitszustandes durch eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannte medizinische Abklärungsstelle. Im spezialärztlichen Gutachten vom 4. Oktober 2008 seien die verschiedenen Symptome nur unter einem psychologischen Standpunkt beurteilt worden, jedoch seien auch physische Faktoren vorhanden. Es liegt im Ermessen des Gerichts, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und ob im Einzelfall ein einfacher Arztbericht genügt, ergänzende Untersuchungen anzuordnen sind oder ein förmliches Gutachten einzuholen ist (vgl. SVR 1998 IV Nr.1 E. 3 b; BGE 122 V 160 E. 1 b in fine). Weder aus Art. 29 Abs. 2 BV noch aus Art. 6 EMRK ergibt sich ein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis. Wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine neuen Erkenntnisse herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag ist daher auf weitere Beweisvorkehren zu verzichten. Erachtet der Sozialversicherungsrichter die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf er den Prozess ohne Weiterungen, insbesondere ohne Beizug eines Gerichtsgutachtens, abschliessen (BGE 122 V 157 E.1d). b) Die bisherigen Abklärungen des Beschwerdeführers beschränkten sich nicht auf psychiatrische Beurteilungen. Es ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer im August 2001 mit starken Schmerzen im Kantonsspital präsentierte, wobei sich bei ausgedehnten Abklärungen schon damals keine körperliche Ursache fand. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Somatisierungsstörung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass multiple

körperliche Symptome vorliegen, die somatisch nicht hinreichend erklärt werden können. Trotz negativer somatischer Befunde halten die Betroffenen an der körperlichen Ursache der Störung fest und fordern hartnäckig wiederholte somatische Abklärungen (Daniel Hell/Jérome Endras/Jürg Vontobel/Ulrich Schnyder, Kurzes Lehrbuch der Psychiatrie, Bern 2003, S. 141). Dies geht auch aus dem Gutachten vom 4. Oktober 2008 hervor, wo dem Beschwerdeführer eine Störung in der Krankenrolle und im Krankheitsverhalten („Flucht in Krankenrolle“) diagnostiziert worden war. Ebenso wurde im Arztbericht vom 6. März 2007 der Klinik Waldhaus festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer weigere, die Symptome mit einer psychischen Erkrankung in Verbindung zu bringen. Die Einschätzungen im psychiatrischen Gutachten ihrerseits beruhen, wie oben dargelegt, auf der Vorgeschichte, den Akten sowie auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und erscheinen in ihren Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Somit bedarf es vorliegend keiner weiteren Abklärungen. 4. a) Die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2009 erweist sich damit als rechtmässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Laut Art. Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 700.zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 500.- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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