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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.02.2010 S 2009 139

2 février 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,954 mots·~10 min·13

Résumé

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 09 139 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. Februar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. a) Der heute 56-jährige … (geb. 1954) ist gelernter Autolackierer und seit 1988 als … auf dem … tätig. Am 06.02.2008 wurde er während der Arbeitszeit beim Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ mit Alkoholpromille zw. 2.36 und 2.93 aufgrund polizeilicher Blutentnahme) erwischt, wobei er gleichentags vom Bezirksarzt wegen Suizidäusserungen noch in die Psychiatrische Klinik … eingewiesen wurde. Der Klinikaufenthalt dauerte bis zum 25.05.2008. Danach arbeitete der Genannte wieder zu 50% bei der ... b) Bereits am 19.04.2008 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung (IV) Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. c) Während des Klinikaufenthalts (06.02.-25.05.2008) wurde der Versicherte auch fachärztlich auf seine Fahreignung überprüft. Mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 21.04.2008 diagnostizierten die behandelnden Ärzte Dres. … dem Versicherten eine rezidivierende (wiederkehrende) depressive Störung mit konsekutivem Alkoholmissbrauch im Verlauf depressiver Episoden. Laut Abklärungsbericht des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 05.12.2008 stellte Dr. … eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen fest. Die psychischen Defizite und Verhaltensstörungen seien vor allem durch psychotrope Substanzen verursacht. Mit Bericht vom 25.03.2009 bestätigte der Vertrauensarzt der …, Dr. …, das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, ausgelöst

durch Alkoholmissbrauch. Nach seiner Meinung sei der Versicherte auf Dauer zu 50% arbeitsunfähig und das Verfahren für eine Berentung einzuleiten. d) Mit Verfügung vom 15.07.2009 lehnte die IV (Vorinstanz) den Antrag auf Rentenleistungen mit der Begründung ab, dass dem Versicherten spätestens ab dem 01.11.2008 seine bisherige Tätigkeit als …arbeiter wieder voll zumutbar sei. Laut RAD-Bericht (Dr. …) vom Dezember 2008 sei er zwischen 80-100%, im Mittel also zu 90%, arbeitsfähig. Ferner liege keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% während eines Jahres vor, womit auch keine Eingliederung bzw. berufliche Umschulung nötig sei. Er sei gesundheitlich voll vermittelbar, sollte er durch seine bisherige Arbeitgeberin nicht wieder zu 100% beschäftigt werden. 2. a) Mit Eingabe vom 11.09.2009 erhob der Versicherte frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom Juli 2009 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf den RAD-Bericht und die darin viel zu positive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 90% abgestellt habe. In diesem Bericht seien die bisherige Krankengeschichte samt den dazu erstellten Abklärungsberichten (Dres. …) unberücksichtigt geblieben. Auch sei darin keine eingehende Exploration der sozialen Verhältnisse und des psychosozialen Umfelds (einzige Tochter mit Morbus Crohn; älterer Bruder ertrunken und anderer Bruder erhängt) erfolgt. Demgegenüber sei das Gutachten der Klinik … vom April 2008 (mit Abklärungsaufenthalt über 3½ Monate) viel nachvollziehbarer und aussagekräftiger. Hiernach sei er ab Mai 2008 in einer leidensangepassten Tätigkeit bloss noch zu 50-60% arbeitsfähig eingestuft worden. Auch der Vertrauensarzt der … sei von einer deutlich reduzierten Arbeitsfähigkeit (50%) ausgegangen. Die gegenteilige RAD-Beurteilung sei deshalb nicht haltbar; allenfalls seien noch ergänzende Abklärungen angezeigt und vorzunehmen. b) Am 29.09.2009 reichte der Beschwerdeführer noch ein Gutachten des Psychiaters Dr. … vom 23.09.2009 ein, worin die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf 50% seit dem 26.05.2008 geschätzt wurde. Diagnostisch wurde auf eine rezidivierende depressive Episode, eine generalisierte Angststörung und eine Dysthymie erkannt. 3. a) In der Stellungnahme vom 29.09.2009 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers habe sie zu Recht auf den RAD-Bericht vom Dezember 2008 abgestellt, worin überzeugend auf eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 90% geschlossen worden sei. Der langjährige Krankheitsverlauf und die belastenden Lebensereignisse seien darin durchaus mitberücksichtigt worden, da dazu ein Abklärungsbericht der Klinik … vom 30.05.2008 (Dres. …) zur Einsichtnahme und Würdigung vorgelegen sei. Der zitierten Abklärung der Fahreignung (Bericht v. 21.04.2008) könne keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit entnommen werden. In den bisher bekannten Akten seien fast keine psychopathologischen Befunde mit Krankheitswert erhoben worden. Vor diesem Hintergrund sei darum nicht nachvollziehbar, wie im Klinikbericht … vom 30.05.2008 auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50% habe geschlossen worden können. Es sei die gesetzlich vorgesehene Aufgabe des RAD, die Leistungsfähigkeit der Gesuchsteller objektiv zu prüfen und zu beurteilen. Die behandelnden Hausärzte würden demgegenüber häufig zugunsten ihrer Patienten aussagen. Somatische Beschwerden seien erstmals im Schreiben von Dr. … im Nachtrag zur Beschwerde geltend gemacht worden. Als Stadtarbeiter sei der Beschwerdeführer spätestens ab Oktober 2008, viel eher bereits ab April 2008 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Daran ändere selbst das ergänzende Gutachten von Dr. … vom 23.09.2009 nichts, da dieses den RAD-Bericht vom 05.12.2008 nicht zu erschüttern vermocht habe. b) Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde zudem noch eine Stellungnahme des RAD Ostschweiz (Dr. …) vom 23.10.2009 eingereicht, worin betont wurde, dass schon der frühere den Versicherten behandelnde Arzt Dr. … zur Diagnose Anpassungsstörung gekommen sei (Behandlungszeiträume 1995- 1997 und 2003-2006). Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit niemals arbeitsunfähig gewesen. Laut Dr. … habe auch ein depressives Bild – ohne Arbeitsunfähigkeit - vorgelegen (Zeitraum 2003-2007). Der Alkoholkonsum

sei dabei die primäre und die depressive Symptomatik die sekundäre Störungsursache gewesen. Es werde aber daran festgehalten, dass keine psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Im Übrigen müsse selbst eine mittelgradige depressive Störung nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit führen. 4. Ein zweiter Schriftenwechsel mit Replik vom 18.11.2009 und Duplik vom 09.12.2009 brachte für das Gericht keine wesentlich neuen Erkenntnisse hervor. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter danach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es in erster Linie auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) jedoch zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2).

b) Ausgangspunkt für die Beurteilung des Streitfalles sind die medizinischen Berichte und Gutachten der involvierten Ärzte und Kliniken. Strittig sind in diesem Zusammenhang namentlich die richtige Diagnosenstellung sowie die Frage der Arbeitsfähigkeit (Grad/Umfang/Dauer) geblieben. Während im RAD-Bericht (Dr. … Dezember 2008; mit Ergänzung Oktober 2009) auf eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit des Versicherten von 90% seit Herbst 2008 erkannt wurde, schlossen die Klinik … (April/Mai 2008; Abklärungsaufenthalt 3½ Monate), der Vertrauensarzt der Auftraggeberin sowie der Privatgutachter Dr. Vischer auf eine Arbeitsfähigkeit von bloss noch ca. 50%, womit eine grosse Diskrepanz zwischen diesen Einschätzungen offensichtlich ist und einer genaueren Betrachtung bedarf. c) Im Fahreignungsgutachten vom 21.04.2008 wurde festgehalten, dass der Versicherte seit vielen Jahren (mindestens seit 1998) an einer bislang unerkannten rezidivierenden depressiven Störung leide und der episodisch übermässige Alkoholkonsum (ICD-10 F10.1) in direktem Zusammenhang mit der depressiven Störung stehe („Selbstmedikation“). Hinweise auf eine antidepressive Behandlung hätten bereits früher (Berichte Dres. …) existiert, ohne dass damals aber eine präzise Diagnose gestellt worden wäre. Im Zeitpunkt der Untersuchung sei die Depression weitgehend abgeklungen. Grundsätzlich liege keine Einschränkung der Fahreignung mehr vor. Auch bezüglich des missbräuchlichen Alkoholkonsums dürfe eine eher günstige Prognose gestellt werden. Dasselbe gelte in Bezug auf die Grunderkrankung (rezidivierende depressive Störung) bei Fortsetzung der medikamentösen Therapie. Mit Bericht vom 30.05.2008 erkannte dieselbe Fachstelle (Psychiatrische Klinik …), dass dem Patienten ab 26.05.2008 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50% möglich sei; in einer angepassten Tätigkeit wäre er allenfalls sogar zu 60% arbeitsfähig (Dres. …). Was die Diagnosen betrifft, so sind die beiden Berichte (April/Mai 2008) gleich ausgefallen. Sie unterscheiden sich jedoch darin, dass sich der erste Bericht ausschliesslich zur Fahreignung, der zweite aber zur Arbeitsfähigkeit äussert. Von der zugebilligten Fahreignung darf jedoch nicht – wie dies die Vorinstanz getan hat – ohne Weiteres auf eine hohe Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, obwohl das Autofahren sicherlich eine hohe Konzentrationsfähigkeit verlangt.

Unbestritten ist, dass den Fachberichten der RAD prinzipiell ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts vom 14.07.2009 [9C_323/2009 Erw. 4.3.2]). Im konkreten Fall ist aber festzuhalten, dass die Diagnose des RAD (Anpassungsstörung) nicht mit jener der übrigen drei, unabhängig voneinander beurteilenden Ärzte (Dres. …/Klinik …) übereinstimmt, die einhellig auf eine depressive Störung erkannten. Auch die früher den Versicherten betreuenden Psychiater Dres. … erwähnten depressive Beschwerdebilder bzw. verabreichten ihm schon Antidepressiva. Die Diagnose „depressive Störung“ vermag deshalb eher zu überzeugen als die Diagnose „Anpassungsstörung“ des RAD. Letztere Beurteilung kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden, zumal der RAD noch selbst argumentierte, dass bereits Dr. … nach mindestens 3-jährigem Verlauf zu dieser Diagnose gekommen sei. Solche Störungen in der Anpassungsfähigkeit treten in der Regel aber 1-3 Monate nach der Belastung (Stressor) auf und dauern gewöhnlich nicht länger als ein halbes Jahr. Im Weiteren ist für das Gericht auch nicht schlüssig, dass der RAD vom Alkoholkonsum als primäre und von der depressiven Symptomatik als sekundäre Störung ausgeht. Auch der RAD spricht von einer “Eigentherapie“ des Alkoholkonsums, aber nicht aus dem depressiven Erleben heraus. Er räumt selber ein, dass aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres auch der gegenteilige Schluss möglich sei, je nachdem, was in einem Privatgutachten bewiesen werden sollte. Angesichts jener unterschiedlich gestellten Diagnosen sind die erwähnten Fachleute offenkundig zu ganz anderen Prognosen und Schlüssen bezüglich der verbliebenen und wirtschaftlich noch verwertbaren Arbeitsfähigkeit gekommen. Die daraus resultierende Diskrepanz, wonach der RAD und die Vorinstanz auf eine Arbeitsfähigkeit von 90% abstellen, während die restlichen Ärzte von einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis max. 60% ausgehen, bedarf selbstredend noch einer genaueren medizinischen Abklärung über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einschliesslich seriöser Evaluation/Abklärung der verbliebenen Leistungs- und Arbeitsfähigkeit beim Versicherten. Die in diesem Sinne noch offenen Fragen bzw. unlösbaren Widersprüche in der Sachverhaltsermittlung können nicht durch das angerufene Gericht beantwortet bzw. aufgeklärt werden, weshalb die Sache zu diesem Zweck an

die Vorinstanz zur weiteren Behandlung und zu neuer Verfügung zurückgewiesen wird. d) In Gutheissung der Beschwerde wird damit die angefochtene Verfügung (Juli 2009) aufgehoben und die Streitsache zur weiteren medizinischen Abklärung und Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Einstellungen) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich, der Vorinstanz die aufgelaufenen Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den fachkundig und professionell vertretenen Versicherten zudem aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG), wobei das Gericht die Entschädigung anhand der eingereichten Honorarnote vom 14.12.2009 – abzüglich der privat eingeholten Arztberichte Dr. … (Fr. 80.--) und Dr. … (Fr. 633.10), die vom Gericht für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich eingestuft wurden - auf total Fr. 3'832.85 (inkl. Mehrwertsteuer) festlegt. Die Vorinstanz hat also noch eine – leicht reduzierte - Parteientschädigung in dieser Höhe an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren medizinischen Abklärung und zur neuen Beurteilung zurückgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Vorinstanz hat … aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 3'832.85 (inkl. MWST) zu entschädigen.

S 2009 139 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.02.2010 S 2009 139 — Swissrulings