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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.09.2009 S 2009 105

29 septembre 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,592 mots·~13 min·13

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 09 105 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 29. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Die heute 44-jährige … (geb. ...1964) ist ledig und Mutter zweier Kinder. Zuletzt arbeitete sie bis Frühling 2004 als selbständige Wirtin, wobei sie jene Tätigkeit aus finanziellen Gründen aufgab. Am 31.01.2006 meldete sie sich – unter Hinweis auf ihre Depressionen und wiederholten Lungenkrankheiten – bei der Invalidenversicherung (IV) Graubünden zum Bezug von Leistungen an. b) Es folgten mehrere medizinische Untersuchungen über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten (vgl. Atteste Dr. … vom 10.04.2006/15.02.2007; polydisziplinäres Gutachten vom 20.11.2007 Dres. … Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD]; Attest Dr. … vom 06.10.2008). c) Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse gewährte die IV der Versicherten mit Verfügung vom 25.05.2009 – gleich wie im Vorbescheid vom 25.02.2009 – eine befristete Viertelsrente (01.08.2005-31.12.2007) auf der Basis eines Invaliditätsgrads (IV-Grad) von 49%. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Versicherte ab dem 30.08.2004 (Beginn Wartefrist) in unterschiedlicher Höhe in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Seit dem 03.12.2005 sei sie in einer adaptierten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig und seit dem Abklärungszeitpunkt durch den RAD (26.09.2007) zu 60% arbeitsfähig. Aus wirtschaftlicher Sicht habe sich daraus zunächst ein IV-Grad von 48.52% und später noch ein IV-Grad von 38.22% ergeben.

2. Dagegen liess die Versicherte am 16.06.2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom Mai 2009 sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Sie betonte noch, dass es nur um die Neubeurteilung der Invalidität ab 01.01.2008 gehe. Die Berechnung und Auszahlung der Rente bis zum 31.12.2007 sei demgegenüber in Ordnung und werde nicht bestritten. Es sei aber völlig unverständlich, dass sie nur befristet bis Ende 2007 eine Viertelsrente (IV- Grad 49%) erhalte und danach keine rentenbegründende IV mehr bestehe. Die behandelnden Ärzte bestätigten, dass sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Jahren erheblich verschlechtert habe. Der Hausarzt Dr. … spreche explizit von einem IV-Grad von 60% (Beilagen: Arztzeugnis Dr. … vom 02.06.2009; Arztzeugnis Pneumologe Dr. … vom 29.05.2009; Arztzeugnis Augenspezialist Dr. … vom 04.06.2009). 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde; evtl. die Androhung einer reformatio in peius in dem Sinne, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Beschwerdeführerin keine (befristete) Rente zugesprochen werde, wobei ihr die Gelegenheit zu geben sei, die Beschwerde zurückzuziehen sowie die angefochtene Verfügung in Kraft treten zu lassen. Bestritten sei einzig, ob ab 01.01.2008 noch Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Es könne dazu auf das interdisziplinäre RAD-Gutachten vom 20.11.2007 abgestellt werden. Dieses attestiere der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit als Gastwirtin zwar keine Arbeitsfähigkeit mehr (hohes Rückfallrisiko wegen Alkoholkrankheit), aber in einer adaptierten Tätigkeit sei sie noch zu 60% arbeitsfähig. Den Abklärungsberichten der Dres. … könne keine (objektive) Gesundheitsverschlechterung seit September 2007 entnommen werden. Der Pneumologe Dr. … attestiere lediglich eine Verschlechterung in den letzten zwei Jahren, welche der RAD bereits zeitlich grösstenteils berücksichtigt habe. Zudem sei jenes Attest bloss pauschal ohne objektive Befunde abgefasst und enthalte keine Stellungnahme zum RAD-Gutachten. Obwohl Dr. … eine Gesundheitsverschlechterung in den letzten zwei Jahren bejahe, lasse sich seinem Attest keine objektive Verschlimmerung entnehmen. Er

komme praktisch zu den gleichen Diagnosen wie schon am 06.10.2008, wo er noch festgehalten habe, dass gesamthaft ein unveränderter Zustand bestehe. Auch das aktuellste Zeugnis vom 02.06.2009 sei nicht schlüssig, weil noch ein halbes Jahr zuvor festgestellt worden sei, dass ein unveränderter Zustand bestehe. Überdies handle es sich bei ihm um den Hausarzt der Versicherten und es bestehe zudem nur eine eher geringe Diskrepanz zwischen dessen Einschätzung (60%-ige Invalidität bzw. wohl gemeint 60%ige Arbeitsunfähigkeit) und jener des RAD (100% Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit; 40% Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit). Spätestens ab dem 26.09.2009 habe die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer adaptierten Tätigkeit wieder 60% betragen. Der RAD habe keine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Der frühere Hausarzt Dr. … habe am 15.02.2007 u.a. festgehalten, dass er weiterhin der Ansicht sei, dass wenn die organisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zusammen mit der instabilen psychischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über längere Zeit betrachtet werde, die Beschwerdeführerin ab dem 03.12.2005 dauernd zu 50% arbeitsunfähig sei. Demgegenüber hätten aber die Fachärzte der Psychiatrischen Klinik … am 29.06.2007 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht an psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide und daher aus psychiatrischer Sicht voll einsatzfähig sei. Zugunsten der Beschwerdeführerin sei – nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres – auf eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit und später (ab 26.09.2007) auf eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit erkannt worden. Eigentlich wäre festzustellen gewesen, dass die Beschwerdeführerin am 29.08.2005 nur noch zu 30% arbeitsunfähig gewesen sei, da psychisch laut fachärztlichem Bericht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Folglich hätte seither gar kein Rentenanspruch bestanden (nur IV-Grad von 28%). Die kurze komplette Arbeitsunfähigkeit vom 17.11.-02.12.2005 habe ebenfalls noch keinen solchen Anspruch begründet. Entgegen der strittigen Verfügung vom Mai 2009 hätte deshalb wohl eher kein Anspruch auf eine Viertelsrente bis 31.12.2007 bestanden, womit auch der Eventualantrag einer allfälligen „reformatio in peius“ berechtigt sei.

4. In ihrer Replik vom 21.08.2009 stellte die Beschwerdeführerin noch den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, mittels Einholung eines Zusatzgutachtens zu überprüfen, ob sie nicht auch ab dem 01.01.2008 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Die durch die Vorinstanz in Abrede gestellte Gesundheitsverschlechterung könne - ohne weiteres Gutachten – nicht einfach mit dem Verweis auf das fast zwei Jahre alte RAD-Gutachten vom November 2007 behauptet werden, zumal die selbst nachgereichten Arztzeugnisse (Dres. …) das Gegenteil belegen würden. 5. Mit Schreiben vom 04.09.2009 verzichtete die Vorinstanz – unter Festhalten der Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 04.08.2009 – auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das Versicherungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es kann deshalb eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid entweder zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person abändern (sog. reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen (reformatio in melius), als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung ist von der Möglichkeit einer reformatio in peius jedoch nur zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, zu Art. 61 Rz 93 f.; SVR 2008 AHV Nr. 8; Urteil H 161/06 E. 5.6]). b) Vorliegend hat die Vorinstanz beantragt, der Beschwerdeführerin eventualiter eine reformatio in peius anzudrohen, da sie zur Auffassung gelangte, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Viertelsrente (01.08.2005- 31.12.2007) an die Versicherte ursprünglich nicht erfüllt gewesen wären und daher diese IV-Rente zu Unrecht bis Ende 2007 gewährt worden sei. Dieser Meinung kann sich das Gericht nicht anschliessen, da sich die Vorinstanz bei

der Gewährung jener Rente weder in einem offensichtlichen Irrtum befunden hat noch sonst wie ersichtlich ist, inwiefern rückwirkend eine derartige Schlechterstellung der Beschwerdeführerin zwingend notwendig oder gar sachlich gerechtfertigt sein sollte. Selbst unter Berücksichtigung der zwei sich widersprechenden Abklärungsberichte von Dr. … (15.02.2007) und der Psychiatrischen Klinik … (29.06.2007) kann noch nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit jener Rentenzusprechung gesprochen werden, die im Nachhinein unerlässlich – ohne Rückzug der Beschwerde für eine fortgesetzte Berentung über das Datum vom 01.01.2008 hinaus – nach einer solchen einschneidenden Korrektur verlangen würde. Vielmehr hat die Vorinstanz aufgrund der ihr damals bekannten Fakten (Arztberichte), insbesondere in Kenntnis des polydisziplinären RAD-Gutachtens vom 20.11.2007, mit Vorbescheid vom 25.02.2009 – unverändert bestätigt mit Verfügung vom 25.05.2009 – selbst noch erklärt, dass sie aus wirtschaftlicher Sicht einen IV-Grad von 49% für den fraglichen Zeitabschnitt (2005-2007) ermittelt habe und erst später von einem tieferen IV-Grad auszugehen sei. Bei dieser Feststellung darf die Vorinstanz behaftet werden, da sich an jener Faktenlage nachträglich überhaupt nichts verändert hat, was zwingend eine reformatio in peius nach Art. 61 lit. d ATSG gefordert hätte. 2. a) Strittig und zu prüfen ist vorliegend somit zur Hauptsache noch, ob die Vorinstanz zu Recht auf die fortgesetzte Ausrichtung der Viertelsrente seit 01.01.2008 verzichtete, oder ob die nachträglich eingereichten Arztatteste des Pneumologen Dr. … vom 29.05.2009, des Hausarztes Dr. … vom 02.06.2009 (samt Erstbericht vom 06.10.2008) sowie des Augenspezialisten Dr. … vom 02.06.2009 Anlass für eine gegenteilige Gesamtbeurteilung oder zumindest für zusätzliche Medizinalabklärungen geboten hätten. Dies trifft hier – wie nachfolgend gezeigt wird – jedoch nicht zu. b) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel

nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter danach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). c) Folgende ärztlichen Atteste und Gutachten sind im konkreten Fall aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: • Im polydisziplinären Gutachten des RAD vom 20.11.2007 (Dres. …; internistische/pneumologische/psychiatrische Abklärungen) wurde die Diagnose eines Status nach rezidivierender Lungenembolie bei tiefen Beinvenenthrombosen mit Verdacht auf Cor pulmonale bzw. eine leichte bis beginnend mittelschwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung gestellt, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten hätte. Keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wurde aber der Alkoholkrankheit, dem Bezodiazepinabusus, dem Nikotinabusus sowie der Adipositas (Übergewicht) samt Verdacht auf schlafbezogene Atemstörungen beigemessen. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe etwa noch eine Leistungsfähigkeit von 60%, mit verschiedenen Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkennbar. Die Tätigkeit als Gastwirtin sei vor allem wegen des Rückfallrisikos bezüglich der Alkoholsucht nicht geeignet. Dies gelte für alle Tätigkeiten mit Suchtmittelexposition. Pneumologisch sei die bisherige Tätigkeit (als Wirtin) ebenfalls eher ungünstig. • Im ersten Attest vom 06.10.2008 des Hausarztes Dr. … wurde der Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau/Hilfskraft eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert. Er behandle die Versicherte seit anfangs Mai 2007 (vorheriger Hausarzt Dr. …), wobei er sie letztmals am 10.09.2008 untersucht habe. Laut Zwischenanamnese sei bisher gesamthaft von einem unveränderten Gesundheitszustand – mit sich verschlechternder Tendenz – auszugehen.

• Im zweiten Attest vom 02.06.2009 hielt derselbe Hausarzt (Dr. …) fest, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten in den letzten zwei Jahren deutlich verschlechtert habe. Aufgrund der Polymorbidität bestehe bei ihr eine ganz erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit und aus seiner Sicht sei sie deshalb mindestens zu 60% invalidisiert. • Im Arztzeugnis vom 29.05.2009 des Pneumologen Dr. … wurde erklärt, dass er die Versicherte im Frühjahr 2004 und erneut wieder im April 2009 untersucht habe. Er könne daher bestätigen, dass sich ihre Lungenkrankheit in diesen fünf Jahren verschlechtert habe. • Im Arztzeugnis vom 04.06.2009 hielt der Augenspezialist Dr. … fest, dass bei der Versicherten ein Pigmentdispersionsglaukom bestehe, welches bei den augendrucksenkenden Tropfen einen der Norm entsprechenden Druck aufweise. Zusätzlich bestehe eine allergische Genese beider Augen, welche unter Opatanol gtts. bei Bedarf verbessert werden könne. Die Versicherte habe sich nun halbjährlich für eine Druckkontrolle der Augen untersuchen zu lassen. d) In Würdigung der soeben zitierten Arztberichte, Zeugnisse und Gutachten ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es keine Gründe gibt, nicht auf das schlüssige, widerspruchsfreie, umfassende und aussagekräftige RAD- Gutachten (Dres. …) vom 20.11.2007 abzustellen. Die aus den Akten bekannten Gesundheitsprobleme wurden darin in nachvollziehbarer Weise untersucht und gewürdigt. Die Tätigkeit als selbständige Gastwirtin wurde wegen des Rückfallrisikos hinsichtlich der Alkoholkrankheit als nicht mehr zumutbar angesehen. In leidensadaptierter Tätigkeit würde aber noch eine Leistungsfähigkeit von ca. 60% (verwertbare Arbeitsfähigkeit) bestehen, wobei es sich dabei um Tätigkeiten mit leichter bis intermittierend mittelschwerer körperlicher Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne regelmässige und länger anhaltende Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule (LWS) handeln sollte. Die Exposition gegenüber atemwegsreizenden Stäuben, Dämpfen und Rauchen sei ungünstig; ebenfalls sollte die Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Zugluft gemieden werden. Arbeiten, die mit einer erhöhten Verletzungsgefahr einhergingen, würden zum voraus ausscheiden. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen vorgebrachten Arztatteste der Dres. …, wonach eine markante Gesundheitsverschlechterung eingetreten sei, vermögen das zuverlässige RAD-Gutachten nicht zu erschüttern. Was das Zeugnis des Pneumologen Dr. … vom Mai 2009 angeht, so bestätigte dieser darin bloss pauschal und ohne

Auseinandersetzung mit den Befunden und Schlussfolgerungen im RAD- Gutachten, dass nach seinem Dafürhalten zwischen 2004 und 2009 eine Verschlechterung der Lungenkrankheit (Atemwegproblematik) eingetreten sei. Wann diese Verschlechterung genau erfolgt ist, geht aus dem Zeugnis nicht hervor, weshalb davon auszugehen ist, dass die entsprechende Problematik bereits im RAD-Gutachten vom Herbst 2007 mit enthalten war. Die beiden Berichte des Hausarztes Dr. … sind insofern widersprüchlich, als der Genannte im Erstbericht vom 06.10.2008 unter Ziff. 3.3 (Zwischenanamnese) noch auf einen gesamthaft unveränderten Zustand erkannte; unter Ziff. 4.1 im selben Attest aber einen sich verschlechternden Gesundheitszustand vermerkte („ankreuzte“), ohne dann jedoch unter Ziff. 5.2 konkret auf die daraus resultierenden Konsequenzen einzugehen, obwohl gerade dieser Fragenkomplex sehr wichtig gewesen wäre und daher auch mit dem Vermerk „Bitte unbedingt ausfüllen“ versehen war. Die Zuverlässigkeit und Aussagekraft der beiden vom Hausarzt Dr. … verfassten Berichte muss daher als beschränkt angesehen werden, zumal er im Zweitbericht vom 02.06.2009, also bloss ein halbes Jahr später – ohne Nennung plausibler Gründe oder der Stellung neuer Diagnosen – plötzlich auf eine Invalidität von 60% (gemeint wohl Arbeitsunfähigkeit) schloss. Der besagte Hausarzt äusserte sich namentlich nicht dazu, auf welche Tätigkeiten sich jene Arbeitsunfähigkeit beziehen sollte. Ein Widerspruch zum RAD-Gutachten ist damit aber auch nicht unbedingt ersichtlich, wurde der Versicherten in ihrer bisherigen Tätigkeit (Wirtin) dort doch sogar eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In einer leidenangepassten Tätigkeit wurde die Versicherte aber explizit bloss zu 40% arbeitsunfähig bzw. eben komplementär als zu 60% arbeitsfähig eingestuft. Daran kann selbstverständlich auch das Artzeugnis vom 04.06.2009 des Augenspezialisten Dr. … nichts ändern, da in diesem mit keinem Wort auf eine allfällige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin infolge erhöhten Augendrucks Bezug genommen wurde; vielmehr hielt er fest, dass der diagnostizierte Schaden (Pigmentdispersionsglaukom) durch medikamentöse Behandlung wieder in geordnete Bahnen gelenkt werden könne, was halbjährliche Kontrollen über den Augendruck als angezeigt erscheinen lasse. Zusammengefasst folgt daraus, dass es also keine triftigen Gründe gibt, auf das RAD-Gutachten vom

20.11.2007 zurückzukommen und die medizinische Situation nochmals im Detail abklären zu lassen. Zwar ist das massgebliche Gutachten bereits zwei Jahre alt; was aber trotzdem nichts daran ändert, dass nachweislich keine anderslautenden genügend fundierten Medizinalbeurteilungen vorliegen, die es gebieten würden, vom schlüssigen und vollständigen RAD-Gutachten abzuweichen. Die Einholung weiterer Abklärungen hätte für die hier allein interessierende Zeitspanne ab 01.01.2008 nichts Neues erwarten lassen. 3. a) Die angefochtene Verfügung vom 25.05.2009 ist demnach rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 16.06.2009 führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausganges dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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