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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.09.2008 S 2008 91

23 septembre 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,771 mots·~9 min·5

Résumé

Vermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 08 91 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vermittlungsfähigkeit 1. a) Die heute 28-jährige … (geb. …) ist verheiratet, ungelernt und arbeitete zuletzt als Zimmerfrau/Lingerie im Hotel … in ... Ihr letztes saisonal bedingtes Arbeitsverhältnis dauerte von anfangs Dezember 2006 bis Ende März 2008. Am 1. April 2008 meldete sie sich bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) an, wobei sie angab, eine Vollzeit-Stelle im Hotelbereich (Zimmerfrau/Lingerie; Küchengehilfin/Officehilfe oder Reinigungsfrau) zu suchen. Beim Beratungsgespräch vom 10. April 2008 teilte die Versicherte der Kasse mit, dass sie ab Mitte Monat für 14 Tage (14.04.-29.04.08) in Portugal Ferien machen werde. Die Zwischensaison im Hotel-/Gastgewerbe werde um die 3 Monate dauern. Gemäss befristetem Arbeitsvertrag vom 26. Mai 2008 (Saisonvertrag) kam erneut ein Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherten und ihrer letzten Arbeitgeberin zustande, wobei der Stellenantritt frühestens am 21. Juni 2008 spätestens am 4. August 2008 erfolgen sollte. Tatsächlich trat die Versicherte die besagte Arbeitstelle schon am 2. Juni 2008 an, wobei sie sich tags zuvor bei der Arbeitslosenkasse bez. Bezugsberechtigung wieder abgemeldet hatte. b) Mit Verfügung vom 24. April 2008 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) das Gesuch der Versicherten um ALE wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit (01.04.-03.08.2008) ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Mai 2008 wies das KIGA mit Entscheid vom 18. August 2008 und gleich lautender Begründung - wie in der Verfügung - ab.

2. Hiergegen erhob die Einsprecherin am 23. Juni 2008 (Poststempel) frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie Feststellung eines Anspruchs auf ALE ab 30. April 2008 (Rückkehr aus Ferien). In der Begründung hielt sie dabei fest, dass ihr die Vermittlungsfähigkeit zu Unrecht aberkannt worden sei, da es im Gastgewerbe - je nach Dauer der Zwischensaison – ohne weiteres vorkommen könne, dass eine Stellensuchende dem Arbeitsmarkt nur während einer sehr kurzen Zeit zur Verfügung stünde. Dabei dürfe ihr die Tatsache, dass sie erst nach Anmeldung auf ALE zuerst noch für 14 Tage zurück in ihre Heimat gefahren sei, nicht nachteilig angerechnet werden, da sie ja auch zu Beginn oder am Schluss der Arbeitslosigkeit zu Ferienzwecken hätte abwesend sein können. Jede andere Würdigung würde auch gegen die Rechtsgleichheit verstossen, da andere saisonal angestellte Personen bereits ALE erhalten hätten. Im Übrigen habe sie ihre Schadenminderungspflicht voll wahrgenommen, indem sie ihren Stellenantritt vertraglich schon auf den 21. Juni 2008 fixiert habe. 3. In seiner Stellungnahme beantragte das KIGA (Vorinstanz) kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden und Ausführungen der Beschwerdeführerin hielt es darin entgegen, dass die Versicherte nachweislich bereits ab 1. April und nicht erst ab 30. April 2008 Anspruch auf ALE erhoben habe. Weiter habe sie sich am 1. Juni 2008 wieder abgemeldet bzw. bereits am 2. Juni 2008 ihre erneute Saisonalstelle bei der früheren Arbeitgeberin angetreten, womit sie dem Arbeitsmarkt in der Zwischenzeit höchstens 2 Monate zur Verfügung gestanden wäre; abzüglich der 14 Tage Ferien im Ausland sogar nur 1 ½ Monate. Für eine solch kurze Zeitspanne werde die Vermittlungsfähigkeit aber praxisgemäss (unter 10 Wochen) stets verneint, da eine derart kurze Beschäftigungszeit einem neuen Arbeitgeber schlichtweg nicht zumutbar wäre. Der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung sei ebenso nicht verletzt worden, weil es keine Rolle gespielt habe, wann genau die Versicherte für 14 Tage in die Ferien gefahren sei, wäre ihre mögliche Einsatzzeit (laut Eigenangaben 2 ½ Monate) doch so oder anders um weitere 2 Wochen verkürzt worden, womit - gleich wie bei anderen saisonal Angestellten - kein Anspruch auf die Ausrichtung einer ALE wegen

fehlender Vermittlungsfähigkeit (zeitlich zu geringer Einsatzmöglichkeiten) bestanden habe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat eine Versicherte nur Anspruch auf ALE, wenn sie unter anderem auch vermittlungsfähig ist. Dies ist der Fall, falls sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Für die Vermittlungsfähigkeit ist demnach nicht nur die Arbeits- bzw. Vermittlungsbereitschaft massgebend, sondern nebst der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sowie der sozialen Eignung der Versicherten zudem noch ihre (zeitliche) Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. Eine Versicherte ist daher verfügbar, wenn sie weder tatsächlich noch rechtlich anderweitig gebunden ist. Laut Lehre liegt dann keine tatsächliche Bindung vor, falls die Versicherte eine Aufgabe – die sie derzeit bindet – jederzeit abbrechen kann, sodass sie ohne Zeitverlust für die Annahme einer anderen dargebotenen Stelle zur Verfügung steht (G. Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band 1, Bern 1988, N. 38). b) Von Vermittlungsfähigkeit wird laut Praxis der gefestigten Rechtsprechung insbesondere dann gesprochen, wenn die Versicherte ihre Arbeitskraft aus persönlichen oder familiären Gründen nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (PVG 1996 Nr. 98). So kann die Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände bloss während einer verhältnismässig kurzen Zeitspanne erwerbstätig sein will, nur noch sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden (VGE 67/97). Sind ihr bei der Auswahl des Arbeitsplatzes folglich so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer neuen Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Das Motiv für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 388).

c) In seinen Weisungen vom 31.07.1996 hält das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) betreffend Vermittlungsfähigkeit (vgl. ALV-Praxis 96/3 Blatt 5; sowie neu auch in KS-ALE, B227 vom Januar 2007) in Überstimmung mit der ständigen Rechtsprechung fest, dass Versicherte, die auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert haben und deshalb dem Arbeitsmarkt für eine neue Beschäftigung nur noch während einer kurzen Zeit zur Verfügung stehen, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gelten, da in einem solchen Fall die Aussichten, angestellt zu werden, verhältnismässig gering seien. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles sei dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden dürfe, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde. Zu prüfen seien jeweils die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die Stellensuchenden in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände (VGE 714/96, mit weiteren Hinweisen). 2. a) Vorliegend gilt es zuerst die Frage zu beantworten, wie lange eine Versicherte dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss, damit ihre Vermittlungsfähigkeit anerkannt werden kann. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dazu wiederholt die Vermittlungsfähigkeit bei Versicherten verneint, welche nur wenige Wochen (bis mind. 10 Wochen) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung standen. So lehnte sie z.B. die Vermittlungsfähigkeit bei einem Bankangestellten ab, der während 2 ½ Monaten verfügbar gewesen wäre (ALV-Praxis 98/1, Blatt 7/1-3). Zum selben Entscheid kam sie bei einem Koch mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis, der anfangs Dezember 1993 die Unteroffiziersschule beendet hatte und schon Ende Januar 1994 zum Abverdienen des UO-Grads wieder einrücken musste. Die Wahrscheinlichkeit, in jener kurzen Zeitspanne (nur 7 Wochen) einen Arbeitgeber zu finden, erachtete das Bundesgericht - damals noch EVG - als zu gering (ALV-Praxis 96/3, Blätter 5/2 und 5/3). Aus denselben Überlegungen erklärte auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Entscheid VGE 444/97 einen Hausangestellten als

vermittlungsunfähig, welcher dem Arbeitsmarkt lediglich während 4 Wochen zur Verfügung stand. Dagegen bezeichnete es einen kaufmännischen Angestellten in einem anderen Entscheid (VGU 20/00) als vermittlungsfähig, der sich während 4 Monaten zur Verfügung stellen konnte, wobei derselbe einen Zwischenverdienst erzielen konnte. Im Entscheid VGU 2003/46 beurteilte es schliesslich einen Junior-Software-Engineer, der dem Arbeitsmarkt für ca. 7 Wochen zur Verfügung stand, als nicht vermittlungsfähig; im aktuellsten Entscheid (VGU S 2006 68) entschied es genau so bezüglich eines Heizungsmonteurs/Hilfsarbeiters, der dem Arbeitsmarkt für ca. 9 Wochen zur Verfügung gestanden hätte. b) Im Einzelfall ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum ursprünglichen Antrag im Gesuch vom 1. April 2008 – in der Beschwerde vom 23. Juni 2008 neu beantragte, es sei ihr die Vermittlungsfähigkeit nur noch ab 30. April 2008 – also freiwillige Anspruchskürzung um 1 Monat zuzuerkennen. Für das Ende der anrechenbaren Zeit, in welcher sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand, ist auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Fällung des Einspracheentscheids – hier also den 18. August 2008 – abzustellen. Ab dem 2. Juni 2008 stand an sich aber schon fest, dass die Versicherte (laut Vertrag vom 26. Mai 2008) erneut bei ihrer früheren Arbeitgeberin eine Erwerbsstelle innehatte und demnach die Arbeitslosigkeit selbst frühzeitig beendigen konnte (Erfüllung Schadenminderungspflicht). Aufgrund dieser Eckdaten (30.04.-01.06.2008) wäre sie dem Arbeitsmarkt aber faktisch nur noch für ca. einen Monat bzw. umgerechnet etwas über 4 Wochen zur Verfügung gestanden, womit die Zeitlimite für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit eben auch vorliegend klarerweise noch nicht erreicht wurde (nicht einmal die Hälfte von mindestens 10 Wochen erfüllt). c) Selbst wenn man aber noch auf den Stellenantritt von frühestens am 21. Juni 2008 (laut unverändertem Vertrag vom 26.05.2008) abstellen wollte, wäre die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt nur für ca. 7 Wochen zur freien Disposition gestanden, was nach dem oben unter Ziff. 2 lit. a) Gesagten ebenso noch nicht für die Anerkennung der strittigen Vermittlungsfähigkeit ausgereicht hätte.

d) Was den zusätzlich erhobenen Einwand einer rechtsungleichen Behandlung gegenüber anderen saisonal angestellten Versicherten betrifft, kann der Beschwerdeführerin letztlich ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie aus der Beschwerde vom Juni 2008 selbst hervorgeht, arbeitete sie schon in der Wintersaison 2007/2008 für 4 Monate bei derselben Arbeitgeberin im Hotel- /Gastrobereich. Gerade mit Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit von Versicherten mit derart befristeten Arbeitsverträgen (Saisonverträge) hielt das Bundesgericht aber schon mehrfach fest, dass solche Personen nicht vermittlungsfähig seien, falls sie bewusst eine Sommer- und/oder Wintersaison versehen und folglich nur für die kurze Zwischensaison ALE beantragen würden (Urteil v. 25.09.2007 [Proz.-Nr. C 28/07] Erw. 3.3). Zu beachten sei zudem die ständige Praxis, wonach eine versicherte Person – die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert habe und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stünde – in der Regel als nicht vermittlungsfähig gelte. In solchen Fällen seien nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend sei somit auch bei diesen saisonal bedingten Arbeitsverhältnisses stets die Frage, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V Erw. 3a S. 522). Wie bereits unter Ziff. 2 b-c) aufgezeigt, wurde dies hier von der Vorinstanz zu Recht verneint. 3. a) Der angefochtene Entscheid des KIGA ist damit in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt nach Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss).

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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