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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.09.2008 S 2008 86

16 septembre 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,302 mots·~12 min·6

Résumé

Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

S 08 86 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG 1. a) … (geb. … 1969) ist gelernter Elektromonteur und sucht eine Stelle als Verkaufsleiter oder Abteilungschef. Zuletzt war er bis zum 31. Oktober 2007 bei der … AG in … tätig. Am 31. Oktober 2007 erkundigte er sich auf elektronischem Wege bei der Gemeinde …, wie vorzugehen sei, um in den Genuss von Arbeitslosenleistungen zu kommen. Mit Antwortschreiben vom 7. November 2007 teilte … von der Gemeinde … mit, man werde ihm die erforderlichen Unterlagen per A-Post nach … schicken. Er werde gebeten, diese auszufüllen und zu retournieren. Wie dem Formular „Meldung bei der Wohngemeinde“ sowie dem handschriftlichen Vermerk „an HSR 9.11.07“ des undatierten Begleitschreibens von … zu den zugestellten Unterlagen zu entnehmen ist, kam … dieser Aufforderung am 9. November 2007 nach. Am 19. November 2007 wurden ihm die Unterlagen (ganz oder teilweise) vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur wiederum zugestellt. b) Am 4. Januar 2008 teilte der Versicherte der Gemeinde … via Mail mit, er habe mit dem Wochenaufenthalterstatus ein Durcheinander gemacht. In … sei er nicht als Wochenaufenthalter angemeldet. Seit seinem letzten Umzug sei sein Wohnsitz ... Zwischen Weihnachten und Neujahr sei er in Chur auf dem RAV gewesen und habe die Unterlagen dort abgeben wollen. Er sei jedoch an die Gemeinde zurückgewiesen und aufgefordert worden, dort vorzusprechen und die Unterlagen mit … fertig auszufüllen. Die Gemeinde antwortete am 7. Januar 2008 per Mail, dass ihr vom RAV Chur schon vor Weihnachten mitgeteilt worden sei, er solle sich in … zur Arbeitsvermittlung melden. Gemäss RAV Chur seien ihm die gesamten bereits ausgefüllten

Unterlagen per Post zugestellt worden. Er werde gebeten, diese mitzubringen, wenn er auf der Gemeinde vorbeikomme. Er werde per 1. Januar 2008 zur Arbeitsvermittlung beim RAV Chur angemeldet. c) Mit Mail vom 7. Januar 2008 meldete der Versicherte sich für den 10. Januar 2008 zur Vorsprache bei der Gemeinde an. d) Am 14. Januar 2008 schrieb die Gemeinde dem KIGA, sie bestätige, dass der Versicherte mit ihr betreffend Arbeitsvermittlung seit dem 31. Oktober 2007 per E-Mail in Kontakt stehe. Er habe am 10. Januar 2008 erstmals bei der Gemeinde persönlich vorgesprochen und erwähnt, dass er sich rückwirkend auf den 1. November 2007 anmelden möchte, dies obwohl ihm mitgeteilt worden sei, dass die Arbeitslosenkasse (ALK) rückwirkend keine Leistungen ausrichte. Am 18. Januar 2008 schrieb die Gemeinde der ALK zudem, die rückwirkende Ausrichtung von Leistungen sei auch deshalb nicht möglich, da das Arbeitsamt … den Versicherten zurückgewiesen habe, weil er festen Wohnsitz in der Gemeinde … habe. Durch die Nichtanmeldung in … habe sich alles erheblich verzögert. Dies gehe auf das Verschulden des Versicherten zurück. Zudem sei er vom RAV Chur über die Vorgehensweise ca. Anfang/Mitte Dezember 2007 informiert worden. 2. Am 13. Februar 2008 verfügte die ALK, dass die Anspruchsberechtigung des Versicherten vom 1. November 2007 bis und mit 9. Januar 2008 abgelehnt werde. Die versicherte Person müsse sich nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beanspruche, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Gemäss Mitteilung der zuständigen Amtsstelle erfülle … die Kontrollvorschriften erst ab dem 10. Januar 2008.

3. Mit Einsprache vom 10. März 2008 stellte der Versicherte das Begehren um Anerkennung der Anspruchsberechtigung für die Zeitspanne vom 1. November 2007 bis 9. Januar 2008. Zur Begründung seines Antrages führte er aus, er habe sich bei der Wohnsitzgemeinde … per 31. Oktober 2007 angemeldet. Mit der Gemeindevertreterin sei schriftlich vereinbart worden, dass er die für die Anmeldung notwendigen Formulare an seiner temporären Wohnadresse in … ausfülle und ihr zusende. Damit habe er die Kontrollvorschriften als erfüllt erachtet. Er sei sich nicht mehr sicher, ob und in welcher Art er auf einen persönlichen Termin hingewiesen worden sei. Die Administration der fusionierten Gemeinde … durchlaufe ihre Startphase. Die Abklärung wegen eines allfälligen Wochenaufenthalterstatus in …, welcher heute nicht bestehe, habe Fragen über die Zuständigkeit aufgeworfen und somit das Anmeldeprozedere zusätzlich verzögert. Sein persönliches Vorsprechen beim RAV in Chur vom 27. Dezember 2007 habe keine abschliessende Klärung ergeben und er sei an die Gemeinde zurückgewiesen worden. Dort seien die Mitarbeiter in den Weihnachtsferien gewesen. Er habe seine persönlichen Arbeitsbemühungen seit Juli 2007 lückenlos dokumentiert und der Gemeinde abgegeben. 4. Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2008 wies das KIGA die Einsprache ab. Da unbestritten sei, dass der Versicherte erstmals am 10. Januar 2008 persönlich bei seiner Wohngemeinde vorgesprochen habe und weitere persönliche Vorsprachen weder behauptet noch bewiesen seien, könne die ALK keine Leistungen vor dem 10. Januar 2008 ausrichten. Darüber hinaus sei er weder von Mitarbeitern der ALK noch des RAV Chur falsch, fehler- oder lückenhaft beraten worden, weshalb auch gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes keine Ansprüche geltend gemacht werden könnten. 5. Dagegen erhob der Versicherte am 12. Juni 2008 (Datum Poststempel) fristund formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht und beantragte die Anerkennung der Anspruchsberechtigung für Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die Zeitspanne vom 1. November 2007 bis 9. Januar 2008. Er habe der Gemeinde am 9. November 2007 die Unterlagen wie verlangt zugestellt. Am 19. November 2007 habe ihm das RAV Chur seine

Anmeldeunterlagen, welche es von der Gemeinde bekommen habe, zurückgeschickt. Am 26. November 2007 habe die Gemeinde ihm die Formulare „Angaben der versicherten Person“ und „Nachweise der Arbeitsbemühungen“ zurückgeschickt. Am 20. Dezember 2007 sei er nach telefonischer Auskunft des RAV … darüber informiert gewesen, dass er sich beim RAV Graubünden anzumelden habe. Am 27. Dezember 2007 habe er beim RAV Chur vorgesprochen und die Unterlagen abgegeben. Er sei davon ausgegangen, dass Carmen Dusel von der Gemeinde die richtige Ansprechperson sei, an welche er sich zu wenden und deren Anweisungen er zu befolgen habe. Auf dem Formular „Meldung bei der Wohngemeinde“, welches von der Gemeindevertreterin vorausgefüllt geworden und ihm mit dem Auftrag zur Unterschrift zugesendet worden sei, habe er keinen Hinweis für ein zwingendes persönliches Vorsprechen auf der Gemeinde gefunden. Er wisse nicht, weswegen im angefochtenen Entscheid auf sein persönliches Vorsprechen am 27. Dezember 2007 beim RAV Chur nicht eingegangen worden sei. Er habe versucht, sich dort anzumelden. 6. Am 1. Juli 2008 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung seines Antrages schrieb es, der Beschwerdeführer habe die Formulare „Angaben der versicherten Person für November und Dezember 2007“ ebenfalls eingereicht, womit er sinngemäss einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) für diese Zeit geltend gemacht habe. Dies sei der Grund, weswegen die angefochtene Verfügung ergangen sei. Es sei unbestritten, dass der Versicherte erstmals am 10. Januar 2008 persönlich bei der Wohngemeinde vorgesprochen habe. Deswegen könnten ihm vor diesem Datum keine Leistungen ausgerichtet werden. Zudem sei er weder von Mitarbeitern der ALK noch des RAV falsch beraten worden. Auch aus der persönlichen Vorsprache beim RAV Chur am 27. Dezember 2007 könne er keine Rechte ableiten, weil er sich persönlich bei der Wohngemeinde hätte melden müssen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2008 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 13. Februar 2008. Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Arbeitslosenleistungen für die Zeit vom 1. November 2007 bis 9. Januar 2008 zusteht. 2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Kontrollvorschriften (Art. 17 AVIG) erfüllt. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. b) Nach Art. 27 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung des Artikels 19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). c) Abs. 1 des Art. 27 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die

nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (ARV 2007 S. 196 E. 5.2). Durch die Aufklärung sollte die versicherte Person darüber Kenntnis erlangen, wie sie in ihrer Angelegenheit weiter vorzugehen hat, um die anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu erfüllen (Kieser, ATSG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 27 N 9). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsch erteilte Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. In analoger Anwendung dieser Grundsätze (wobei die dritte Voraussetzung diesfalls lautet: Wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder der Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen) wurde in Fällen unterbliebener Auskunftserteilung unter anderem entschieden, dass es einer versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die Verwaltung sie nicht auf die Pflicht, sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, zur Arbeitsvermittlung zu melden und die Kontrollvorschriften zu erfüllen, hinweist (ARV 2007 S. 197 f. E. 6 mit zahlreichen Hinweisen).

3. a) In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer erstmals am 10. Januar 2008 persönlich bei der Gemeinde vorsprach. Ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die Zeit davor könnte ihm folglich nur aus Gründen des Vertrauensschutzes zukommen. b) Wie den eingereichten Akten zu entnehmen ist, wurde der Versicherte anlässlich seiner Anfrage vom 31. Oktober 2007 darüber informiert, welche Unterlagen und Formulare für die Geltendmachung des Anspruchs benötigt werden. Allerdings wurde er nicht darauf aufmerksam gemacht, dass es ebenfalls zu seinen Pflichten gehört hätte, persönlich bei der Gemeinde vorzusprechen. Stattdessen wurde ihm nur mitgeteilt, er solle die Formulare ausfüllen und diese direkt retournieren. Dieser Aufforderung ist er nach eigenen Angaben und anhand der vorliegenden Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 9. November 2007 nachgekommen. Am 19. November 2007 wurden ihm die Unterlagen vom RAV Chur „mit Dank“ zurückgesandt. Auf dem entsprechenden Begleitzettel ist nichts angeführt, dass der Versicherte irgendeine weitere Massnahme hätte treffen müssen. Die Auskunft der Gemeinde war folglich zumindest mangelhaft. Kommen aber mangelhafte Auskünfte fehlerhaften Auskünften gleich, ist dem Versicherten in Anwendung des Vertrauensgrundsatzes ab dem Tag, als er die Unterlagen in vermeintlicher Erfüllung seiner Pflicht der Gemeinde geschickt hat, die Anspruchsberechtigung zuzusprechen. Da die Gemeinde gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG bzw. Art. 19 Abs. 1 AVIV Meldestelle für arbeitslose Versicherte ist, erfüllt sie Aufgaben im Bereich der Arbeitslosenversicherung und zählt folglich auch zu den Durchführungsorganen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ATSG. Mit anderen Worten wäre sie für die Erteilung der betreffenden Information zuständig gewesen. Aufgrund der fehlenden Aufklärung ist dem Versicherten ein Nachteil erwachsen, der nicht ohne Schaden wieder gutzumachen ist. Da auch die gesetzliche Ordnung keine Änderung erfahren hat, sind sämtliche Voraussetzungen für die Berufung auf den Vertrauensschutz erfüllt. In diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer dahingehend beizupflichten, dass ihm aufgrund des Vertrauensgrundsatzes bzw. aufgrund von Art. 27 Abs. 1 ATSG grundsätzlich ein Anspruch auf ALE für die Zeitspanne vom 9. November 2007 bis 9. Januar 2008 zugestanden

hätte. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er auch für die Zeit vom 1. bis 8. November 2007 einen Anspruch auf ALE geltend macht. Da er sich ohne Not erst am 31. Oktober 2007 und nicht schon vorher bei der Gemeinde gemeldet und Informationen über das weitere Vorgehen verlangt hat, ist ihm zur Last zu legen, dass er nicht schon früher auf seine Kontrollverpflichtungen hätte aufmerksam gemacht werden können. Zudem wäre es ihm nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch bei vollständiger Auskunft nicht möglich gewesen, vor dem 9. November 2007 persönlich bei der Gemeinde vorzusprechen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung und der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen des Versicherten gemäss Art. 8 AVIG ab dem 1. November 2007 abklärt. 4. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers entfällt vorliegend die aussergerichtliche Entschädigung gemäss Art. 61 lit. g ATSG. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2008 86 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.09.2008 S 2008 86 — Swissrulings