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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.08.2008 S 2008 60

28 août 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,260 mots·~11 min·5

Résumé

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Texte intégral

S 08 60 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. August 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. Der heute 29-jährige … (geb. … 1979) ist seit 01.01.2004 als … beim Kanton Graubünden angestellt und durch diesen auch obligatorisch gegen Berufsund Nichtberufsunfälle bei der ÖKK GR versichert. Am 21.08.2007, abends 20.30 Uhr, erlitt der Versicherte beim Judo-Training eine Sportverletzung, als er sich beim Kampf (Übung des Schulterüberwurfs „Ippon-Seoi-Nage“) das rechte Schultergelenk auskugelte. In der Bagatellunfall-Meldung UVG der Arbeitgeberin vom 30.11.2007 waren keine Angaben über den genauen Unfallhergang enthalten. Gemäss Arztzeugnis des Hausarztes Dr. … vom 16.12.2007 schilderte ihm der Versicherte den Unfallhergang wie folgt: „Beim Judo nach einem Fallwurf hatte der Patient das Gefühl, als ob die Schulter kurz luxiert sei, anschliessend ungutes Gefühl und allmählich Schmerzen in der linken Schulter“. Als Verletzung wurde eine „Schulterdistorsion mit Verdacht auf eine Stellung nach Subluxation rechts“ diagnostiziert. Mit Formular vom 14. Januar 2008 befragte der Unfallversicherer den Versicherten noch selbst über den genauen Unfallhergang (Ist etwas Aussergewöhnliches dabei vorgefallen oder lief der Fallwurf normal ab?), worauf der Versicherte handschriftlich antwortete: „Beim Fallen bei einer Judotechnik (Wurf) rechte Schulter ausgekugelt. Der Wurf lief ganz normal ab, nichts Aussergewöhnliches vorgefallen.“ Auf die Anschlussfrage (Hatten Sie schon früher Probleme mit der rechten Schulter?) antwortete der Versicherte: „Nein, ich hatte noch nie zuvor Probleme mit der rechten Schulter“. Mit Brief vom 06.02.2008 kündigte der Unfallversicherer dem Versicherten darauf an, dass es sich bei seiner Sportverletzung um keinen Unfall im Rechtssinne handle, da die Schädigung der rechten Schulter nicht

durch die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors verursacht worden sei. Zudem liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da die Voraussetzungen laut Liste (abschliessende Aufzählung in Art. 9 Abs. 2 UVV) nicht erfüllt seien. Damit konnte sich der Versicherte nicht einverstanden erklären, weshalb er sich laut Aktennotiz vom 14.02.2008 tags zuvor telefonisch beim Unfallversicherer gemeldet hatte, um sich über die Verweigerung von Leistungen aus UVG zu beschweren und seine Einsprache dagegen anzukündigen. Mit Eingabe vom 18.02.2008 erfolgte sodann die Einsprache (samt Begründungsergänzung vom 11.03.2008), die mit Entscheid des Unfallversicherers vom 27.03.2008 abgelehnt wurde. 2. Dagegen liess der Einsprecher am 28.04.2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit den Rechtsbegehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom März 2008 samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom Februar 2008. Ferner sei festzustellen, dass es sich beim Ereignis vom August 2007 um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt habe. Der Unfallversicherer (Vorinstanz) sei daher anzuweisen, die gesetzlichen Leistungen aus UVG zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich beim Versicherten um einen äusserst versierten, gut trainierten und Kampf erfahrenen Athleten (seit 18 Jahren Judoka; DAN-Träger/Judo-Instruktor; ausgebildeter Leiter Jugend & Sport) handle, dessen Beurteilung bezüglich Wurftechnik grosses Gewicht und hohe Glaubwürdigkeit beizumessen sei. Bei genauer Befragung des Unfallhergangs hätte sich ergeben, dass der Werfende damals eine Sportregelwidrigkeit bei der Ausübung des Wurfes begangen hätte, die innert Sekundenbruchteilen beim Geworfenen (Versicherter) zur Auskugelung der rechten Schulter geführt und von diesem trotz korrekter Falltechnik nicht mehr hätte verhindert werden können. Soweit die Vorinstanz ausschliesslich auf den Unfallhergang im Hausarztbericht vom Dez. 2007 bzw. im eigenen Fragebogen vom Januar 2008 abgestellt habe und dabei von „spontanen Aussagen der ersten Stunde“ mit erhöhter Beweiskraft gesprochen habe, habe sie offenkundig übersehen, dass zwischen dem Sportunfall im August

2007 und jenen Berichten Ende 07/Anfangs 08 bereits mehrere Monate verstrichen seien, weshalb jenen Aussagen kein höheres Gewicht als den kurz darauf im Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemachten Präzisierungen zukommen könnte. Die unsachgemäss angewendete Wurftechnik (des Werfers) sei vorliegend eindeutig kausal für die Schulterverletzung des Geworfenen (Versicherter) gewesen, da es sich beim fraglichen Schulterwurf letztlich um eine programmwidrige und deshalb nicht vorhersehbare äussere Einwirkung gehandelt habe, welche den Begriff des Unfalls nach Art. 4 ATSG zweifelsfrei erfüllt habe. Selbst wenn man dazu aber anderer Meinung wäre, müsste eine Leistungspflicht nach Art. 9 Abs. 2 UVV (unfallähnliche Körperschädigung) bejaht werden, da konkret eine Verrenkung des Gelenkes laut lit. b) stattgefunden habe. 3. In der Beschwerdeantwort beantragte die Vorinstanz kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Den Einwänden und Vorbringen des Beschwerdeführers hielt sie hauptsächlich entgegen, dass die ersten schriftlichen und telefonischen Aussagen von Ende 07/Anfangs 08 zum Unfallhergang unmissverständlich und von späteren (rein versicherungsrechtlichen Überlegungen) völlig frei und somit unverfälscht gewesen seien. Hiernach hätte sich aber weder etwas Aussergewöhnliches noch Programmwidriges ereignet, was die Schulterverletzung beim durchtrainierten und in diesem Kampfsport sehr geübten Versicherten hätte plausibel erklären können. Bei unkoordinierten Bewegungen könne die Ungewöhnlichkeit im Sinne des Unfallbegriffs nur dann bejaht werden, falls der normale Bewegungsablauf durch etwas Besonderes unterbrochen bzw. gestört würde. Bei Sportaktivitäten sei dies nur der Fall, falls die Übung anders verliefe als geplant. Wenn sich hingegen nur das der Kampfsportart stets inhärente Verletzungsrisiko verwirkliche, liege noch kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor. Dies gelte sogar dann, falls eine Sportübung zwar nicht ideal verlaufen sei, die Art der Ausübung sich aber immer noch in der Spannbreite des Üblichen bewegt habe. Im Judo würden Würfe naturgemäss „grob“ angesetzt, weil der Gegner sonst gar nicht umfallen würde. Jeder Kämpfer müsse darum jederzeit auch mit nicht ideal verlaufenden Würfen/Handgriffen rechnen. Dass damals nichts Aussergewöhnliches passiert sei, habe der

Beschwerdeführer noch selbst fünf Monate später im Fragebogen vom Januar 2008 bestätigt, indem er dort kurz und bündig die entsprechende Frage noch verneint habe. Auch im Februar 2008 habe er dies nochmals explizit am Telefon bestätigt. Hätte er den Judovorfall im August 2007 anders erlebt oder ausführlicher beschreiben wollen, hätte er schon damals die leere Hinterseite des Formulars oder sonst ein eigenes Zusatzblatt dafür verwenden können. Die erst im Einsprache- und Beschwerdeverfahren (neu) vorgebrachten Sachverhaltsschilderungen seien darum wenig glaubwürdig und kämen der Realität wohl niemals so nahe wie die ersten Angaben nach dem Vorfall bzw. vor Einleitung des Rechtsstreites. In Würdigung aller Umstände sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Wurf damals korrekt abgelaufen sei. Damit habe es aber eben auch an einem ungewöhnlichen Ereignis gefehlt, weshalb keine Leistungen aus UVG erbracht werden könnten. Dass keine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV vorliege, sei aktenkundig, da blosse „Subluxationen“ das Kriterium einer Verrenkung (noch) nicht erfüllten. Auch die diagnostizierte „Verstauchung/Distorsion“ stelle medizinisch keine Verrenkung eines Gelenkes dar, womit auch von daher keine Leistungspflicht bestanden habe. 4. Ein zweiter Schriftenwechsel (mit Replik vom 27.06.2008 und Duplik vom 11.07.2008) brachte für das Gericht keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte hervor, vertieften und ergänzten die Parteien darin doch nochmals ihre gegensätzlichen Ausführungen bezüglich des genauen Sachverhalts in der Judo-Sporthalle am Abend des 21.08.2007 sowie der rechtlich daraus gezogenen Würdigung des Vorliegens bzw. Verneinens eines Unfalls im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Sportverletzungen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss der Legaldefinition im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) versteht man unter einem „Unfall“, die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, welche eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Laut Art. 9 Abs. 2 der Unfallversicherungsverordnung (UVV; SR 832.202) werden die als unfallähnliche Körperschädigungen unter lit. a-h abschliessend aufgezählten Schäden (auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung) versicherungsrechtlich den Unfällen gleichgestellt. Vorliegend ist strittig geblieben, ob die Vorinstanz zu Recht einen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG bzw. eine Verrenkung von Gelenken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b verneinte und deshalb die Gewährung von Versicherungsleistungen aus UVG infolge Sportverletzung am 21.08.2007 (missglückter Judo-Schulterüberwurf) berechtigterweise ablehnte. 2. a) Nach der ständigen Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung bloss dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst hat. Bei einer derart unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c, 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil [U 322/02] vom 07.10.2003 E. 2.2; ferner: Adrian von Känel, Unfall am Arbeitsplatz, in: Münch/Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. V, Schaden/Haftung/Versicherung, Basel 1999, S. 584 f.). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und demnach das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (vgl. dazu: BGE 130 V 117 ff. mit zahlreichen Beispielen aus der Praxis für die Bejahung oder Verneinung der versicherungsrelevanten Programmwidrigkeit). In Erwägung 2.2.6 wurde dabei ein Fall eines

Versicherten geschildert, der „beim Jiu-Jitsu Training eine Halswirbeldistorsion“ erlitten hatte. Der Versicherte habe ausgesagt, dass er beim Bodenkampf unter seinen Trainingspartner geraten sei und versucht habe, diesen nach oben zu drücken, um sich von ihm zu lösen. Durch jene Bewegung sei ein grosser Druck auf sein Genick entstanden, sodass der Kopf nach vorne eingenickt sei, was zur Stauchung und Quetschung der HWS geführt habe. Das Bundesgericht kam dann zum Schluss, dass das vom Versicherten ausgeübte Genickdrücken nach oben keine unkoordinierte Bewegung darstelle, weil der äussere Bewegungsablauf hier nicht durch etwas Programmwidriges gestört worden sei, woraus eine unphysiologische Beanspruchung einzelner Körperteile hätte resultieren können. Verneint wurde das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors ebenso in Erwägung 2.2.7 bei einer Versicherten, die (nach ihren Aussagen der ersten Stunde) „ohne besondere Vorkommnisse einen Rückwärtspurzelbaum“ ausführte und sich dabei im Nacken-/Schulterbereich verletzt hatte. Zu den sog. unfallähnlichen Verletzungen wurde im Bundesgerichtsurteil [U 71, U 72 /07] vom 15.06.2007 E. 6.3.2 explizit festgehalten, dass von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV nur eigentliche Gelenksverletzungen (Luxationen), nicht jedoch auch unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Distorsionen - welche durch gewaltsame übermässige Bewegungen (Reissen) zu einer Zerrung der Bänder der Gelenkskapseln (wie z.B. bei sekundenschnellem Auskugeln und Wiedereinrenken des Schultergelenks) führten - erfasst würden. b) Im Lichte dieser Vorgaben ist das Gericht im konkreten Fall zur Überzeugung gelangt, dass ursächlich vom Sachverhalt bzw. der Schilderung der Bewegungsabläufe in der Judo-Sporthalle am Abend des 21.08.2007 auszugehen ist, wie sie der Versicherte sowohl seinem Hausarzt im Dezember 2007 als auch dem Unfallversicherer schriftlich mit Formular von Mitte Januar 2008 sowie telefonisch nochmals im Februar 2008 geschildert und bestätigt hatte, wonach der massgebliche Übungswurf ganz normal abgelaufen und dabei nichts Aussergewöhnliches vorgefallen sei. Diesen Angaben in den ersten paar Monaten nach dem Ereignis im August 2007 ist ein höheres Gewicht beizumessen, als der erst später - im Zuge des einzig noch auf UVG-Leistungen ausgerichteten Einsprache- und

Beschwerdeverfahrens – „präzisierten“ Sachverhalts, wonach der Werfende damals judotechnisch eine Sportregelwidrigkeit gegenüber dem Geworfenen (Beschwerdeführer) begangen habe, die dann völlig unerwartet und absolut unvorhersehbar zur erlittenen Schulterverletzung [Sportunfall] beim durchtrainierten und Kampf erprobten Beschwerdeführer geführt habe. Die unsachgemässe Wurfauslösung des Trainingspartners und die erst dadurch entstandenen (programmwidrigen) Bewegungsabläufe in der Flugphase – mit unvermeidbarer und unverschuldeter Auskugelung der Schulter rechts trotz eigener einwandfreier Falltechnik beim Bodenaufprall – sei demnach die kausale Ursache für seinen Sportunfall gewesen und hätte daher auch als „Aussergewöhnlich“ im Sinne von Art. 4 ATSG taxiert werden müssen. Jener modifizierten Sachverhaltsdarstellung kann sich das Gericht nicht anschliessen, da es dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Ausfüllung des entsprechenden Formulars über den genauen Unfallhergang im Januar 2008 möglich und zumutbar gewesen wäre, sich bei Vorliegens besonderer Vorkommnisse im August 2007 nicht nur mit 3 Zeilen zufrieden zu geben (Auskunft auf Beiblatt). Dies geschah aber - selbst nach telefonischer An- /Rückfrage im Februar 2008 – bis dahin nicht, weshalb die „neuen Vorbringen“ seither als reine Schutzbehauptungen zu werten sind. c) Trotz des gesteigerten Unfallrisikos bzw. dem erhöhten Gefahrenpotential „bei Kampf- und Bewegungssportarten auf körperbetonte Gegenseitigkeit“ kann hier auch nicht von unfallähnlichen Verletzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV die Rede sein, die eine Leistungspflicht aus UVG unter jenem Rechtstitel zu begründen vermocht hätten. Wie im Attest des Hausarztes Dr. Peng vom 16.12.2007 unwiderlegt festgehalten wurde, erlitt der Versicherte rund vier Monate zuvor in der Judo-Halle am 21.08.2007 eine Schulterdistorsion mit Verdacht auf eine Stellung nach Subluxation rechts. Ein versicherungsrelevanter Pflichtfall nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV (Verrenkungen von Gelenken) wurde von der Vorinstanz damit aber ebenfalls zu Recht verneint, da die geforderte Intensität für die Anerkennung einer unfallähnlichen Körperschädigung durch die erlittene Schultersubluxation aus gesundheitlicher Sicht damals klarerweise noch nicht erreicht wurde.

d) Daraus folgt, dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, dass der vom Versicherten zunächst selbst mehrmals geschilderte Sachverhalt nicht genüge, um das Merkmal der Ungewöhnlichkeit als erfüllt zu betrachten. Anders wäre zu entscheiden gewesen, falls auf die Schilderung des Sachverhalts im Einsprache- und Beschwerdeverfahren abgestellt worden wäre. Hier bleiben in tatsächlicher Hinsicht aber die erwähnten ursprünglichen Aussagen des Versicherten massgebend, die keineswegs mit den Gegebenheiten und Abläufen der zur Diskussion stehenden Verteidigungssportart (Judo) unvereinbar sind und die durchaus wegen des enormen, aber nicht ungewöhnlichen Krafteinsatzes (inkl. Schnelligkeit der dafür nötigen Körperdrehung; Überraschungseffekt) die erlittene Sportverletzung schlüssig erklären. Folglich konnte weder das Bestehen eines Unfalls (Art. 4 ATSG) noch einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 9 UVV) bejaht werden. 3. a) Der angefochtene Entscheid vom März 2008 ist demnach rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Vorinstanz wird praxisgemäss verzichtet, da sie als Unfallversicherer eindeutig eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnahm, was eine gesonderte Entschädigung zum vornherein ausschliesst (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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