S 08 45 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 10. Juli 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. a) … (geb. … 1984), Österreichische Staatsangehörige, arbeitete als Hotelfachfrau im Hotel … in ... Am 25. März 2007 begab sie sich mit den Gebrüdern … ins Skigebiet „…“, ... Die Versicherte war mit ihrem Snowboard, die Begleiter mit Skis unterwegs. Gemeinsam fuhren sie gegen Mittag ausserhalb der markierten Piste - vom „…“ in Richtung … Bei der Alphütte … verloren die Gebrüder … den Kontakt zur Versicherten. Als sie plötzlich bemerkten, dass sie sich oberhalb von felsigem Gelände befanden, stiegen sie zurück und umfuhren dieses rechtsseitig. In der Folge begaben sich … zur Talstation der Sesselbahn … und versuchten wiederholt vergeblich per Telefon Kontakt zur Versicherten aufzunehmen. Als diese um 17.00 Uhr nicht an ihrem Arbeitsplatz eintraf, wurde die Rega alarmiert. Um ca. 20.15 Uhr konnte die Versicherte unterhalb einer 50 m hohen Felswand, schwer verletzt, aufgefunden werden. Anschliessend wurde sie in das Kantonsspital Chur geflogen, wo sie sich bis am 5. April 2007 aufhielt. Für weitere Untersuchungen wurde sie ins Unfallkrankenhaus Graz (A) verlegt und am 11. Juli 2007 aus der stationären Klinikbehandlung entlassen. b) Gemäss Ausführungen im Bericht der Kantonspolizei Graubünden (Kapo GR) vom 30. März 2007 befand sich die Unfallstelle auf dem Gemeindegebiet …, abseits der Piste, ca. 250 m westlich der Abfahrt Nr. 35 vom „…“ zur ... Nach einem offenen, übersichtlichen und eher einfachen Gelände folgte ein kurzer Steilhang, bevor es in eine praktisch senkrechte und etwa 50 m hohe Felswand überging. Aufgrund der vorgefundenen Spuren befuhr die Versicherte mit ihrem Snowboard den kurzen Steilhang oberhalb der
Felswand. Dann dürfte sie sich rutschend auf den felsigen Übergang hingetastet haben. Mit grosser Wahrscheinlichkeit ist dann die Schneedecke, welche sich auf dem von der Sonne gewärmten Felsen befand, abgerutscht und die Versicherte in der Folge über den Felsen abgestürzt. Die Rega fand die Versicherte in einer flachen Schneemulde auf dem Rücken liegend, das Snowboard noch immer angeschnallt, auf. Zur Unfallzeit trug sie weder einen Schutzhelm, noch einen Rückenschutz und auch kein Lawinenverschüttetensuchgerät (LVS). c) Durch den Sturz erlitt die Versicherte diverse Verletzungen. In der Zeitspanne zwischen dem 25. März und dem 23. November 2007 erfolgten zahlreiche Untersuchungen, Arzt- und Klinikberichte, die sich zu den einzelnen Leiden und den jeweiligen Gesundheitszuständen der Versicherten äusserten. Gemäss Bericht von Dr. med. …, Kantonsspital Chur, vom 23. April 2007, wurden anlässlich des Untersuches vom 5. April 2007 bei der Versicherten komplette Berstungsbrüche der Lendenwirbelkörper 1 und 2 und eine Hirnquetschung mit einer kleinen Hirnblutung diagnostiziert. Dr. … führte zudem aus, dass die Hirnquetschung durchaus lebensgefährlich gewesen sei. Diese hätte leicht zu einer grösseren Hirnblutung führen können, welche ihrerseits eine Steigerung des Hirninnendrucks und in der Folge eine Funktionsuntätigkeit wichtiger Zotten (Herz, Kreislauf, Atmung) bewirkt hätte. Ein bleibender Nachteil sei wahrscheinlich nicht zu erwarten, wobei dies im Zeitpunkt der Berichterstellung noch nicht abschliessend beurteilt werden könne. Bezüglich der voraussichtlichen Dauer der Heilung und der Arbeitsunfähigkeit meinte er, es würde sich um Wochen bis Monate handeln. Dem Entlassungsbericht von Oberarzt Dr. … und dem ärztlichen Leiter Prim. Dr…, Rehabilitationsklinik …, vom 11. Juli 2007, war die Versicherte im Zeitpunkt der Entlassung voll rehabilitiert. In den Ausführungen wird festgehalten, dass sie die Gehfähigkeit auch ohne Behelf erlangt habe und bei der Entlassung subjektiv im Wesentlichen schmerzfrei gewesen sei. Als „Ende der unfallbedingten Heilbehandlung“ wurde der 22. Juli 2007 notiert. Am 23. November 2007 erstattete Prim Dr. … der Ersatzkasse UVG die Meldung, dass die Versicherte nach dem Unfall vom 25. März 2007 am 1. Dezember 2007 als gesund bezeichnet werden könne.
d) Am 30. März 2007 stellte das Kantonsspital Graubünden, Chur der Ersatzkasse UVG, Zürich ein Gesuch betreffend Kostengutsprache und die Patientenstammdaten der Versicherten inkl. ärztlichem Eintrittszeugnis von Dr. med. … zu. Die Ersatzkasse UVG, Zürich schickte das Formular am 2. April 2007 zurück, und stellte eine volle Kostenübernahme durch die Unfallversicherung gemäss UVG-Tarif in Aussicht. e) Mit Vorentscheid der Ersatzkasse UVG vom 27. Juli 2007 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass aufgrund des Vorliegens eines Wagnisses im Sinne von Art. 39 UVG bzw. Art. 50 Abs. 1 UVV sämtliche Geldleistungen um 50% gekürzt würden. Der Taggeldansatz betrage 50% von Fr. 113.10, was Fr. 56.55 abzüglich Quellensteuer entspreche. Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Unfallstelle abseits der Piste liege und die Versicherte beim Unfall weder einen Helm, noch einen Rückenpanzer getragen habe, geschweige denn ein LVS. Als Wagnis geltende Kürzungstatbestände würden u.a. das Befahren einer eindeutig gesperrten Route, das Verlassen offizieller Pisten bei hoher Lawinengefahr, eine offensichtlich gefahrvolle Abfahrt zwischen Felswänden oder gefährlichen Routen, bei denen jeder Sturz lebensgefährlich sein könne, angesehen. Der Versicherten wurde bis am 31. August 2007 Gelegenheit gewährt, sich zur Sache zu äussern, wobei sie darauf hingewiesen wurde, dass die Stellungnahme nach dem unbenutzten Ablauf der Frist als Verfügung bestätigt werden würde. f) Nachdem der Versicherten eine Fristverlängerung für die Stellungnahme bis am 1. Oktober 2007 gewährt wurde, liess sie der Ersatzkasse UVG am 26. September 2007 die Vernehmlassung betreffend den Unfall vom 25. März 2007 zustellen. Das Rechtsbegehren beinhaltete die Forderung auf einen Verzicht bezüglich der auf Art. 39 UVG und Art. 50 UVV gestützten Kürzung der UVG-Leistungen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Versicherte die Sattelpiste gut kenne und diese bereits mehrfach befahren habe. Da sie aufgrund der Schwere ihrer Verletzungen keine Erinnerung mehr an das Unfallereignis habe, müssten bezüglich des Ablaufs Hypothesen angestellt
werden. Gemäss Art. 39 UVG i.V. mit Art. 50 UVV werde der Begriff Wagnis definiert als Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetze, ohne die Vorkehren zu treffen, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Vorliegend stelle sich die Frage, ob ein Wagnis im Sinne des Gesetzes vorliege. Das Bundesgericht habe im Entscheid U 187/99 festgehalten, dass Abfahrten mit Snowboards eine gewisse Verletzungsgefahr in sich bergen, jedoch kein absolutes Wagnis darstellen würden. Ferner würden auch keine Gründe für die Bejahung des schützenswerten Charakters einer solchen sportlichen Betätigung sprechen. Snowboardfahren an und für sich sei kein Wagnis; es müssten besondere Umstände vorliegen, die auf ein Wagnis schliessen lassen würden. Allein die Tatsache, dass neben einer offiziellen Piste an einem sonnigen Tag in offenem Gelände Snowboard gefahren werde, begründe nicht den Tatbestand des Wagnisses. Die seitens der Ersatzkasse aufgeführten Sachverhalte, welche ein Wagnis begründeten, würden vorliegend nicht zutreffen. Vielmehr handle es sich um einen Snowboardunfall, der sich jederzeit überall in einem Skigebiet hätte ereignen können. Die Leistungen würden offenbar gekürzt, weil die Verletzte keinen Helm und keinen Rückenpanzer getragen habe. Das Tragen von solchen „Utensilien“ sei gesetzlich nicht vorgeschrieben und bei Tiefschneeabfahrten auch nicht erforderlich. Diesen würde auf harten Pisten ein viel grösserer Stellenwert zukommen, da sie auch tatsächlich dazu geeignet seien, schwere Verletzungen zu verhindern. Es treffe nicht zu, dass das Tragen eine Rückenpanzers und eines Schutzhelmes ausserhalb der Piste unerlässlich sei. g) Am 20. Dezember 2007 verfügte die Ersatzkasse UVG mit Hinweis auf das Vorliegen eines Wagnisses die 50%-ige Kürzung sämtlicher Geldleistungen. Als für den Entscheid massgebend sei, dass „gefährliche Routen, bei denen jeder Sturz lebensgefährlich sein kann“ ein Kürzungstatbestand, der als Wagnis gelte, darstelle. Begründend wurde ausgeführt, dass dieses Merkmal vorliegend für den abseits der Piste befahrenen Abschnitt zutreffe. Der Unfallort könne durchaus unter dem erwähnten Kürzungstatbestand subsumiert werden. Da die Versicherte eine gute Fahrerin sei und die Piste
gut kenne, könne davon ausgegangen werden, dass ihr das Vorhandensein eines Felsvorsprunges mit mehreren Metern Höhe bekannt gewesen sei. Ferner würden Helm, Rückenpanzer und Suchgerät zwar nicht zur Pflichtausstattung gehören, seien jedoch bei Variantenfahrern und abseits der Piste unerlässlich. Ein Wagnis liege vor, wenn eine Handlung auf Grund objektiver Gegebenheiten mit Gefahren verbunden sei, die unabhängig von den konkreten Verhältnissen nicht auf ein vernünftiges Mass herabgesetzt werden könnten. Dazu sei auch die Schutzbekleidung zu zählen, auch wenn diese nicht zur Pflichtausrüstung gehöre, sowie auch die Rücksicht beim Fahren. Die Merkmale für ein Wagnis würden daher als erfüllt betrachtet und die Geldleistungen um 50% gekürzt werden. h) Am 18. Januar 2008 liess die Versicherte gegen die Verfügung der Ersatzkasse UVG Einsprache erheben mit dem Begehren um Gutheissung der Einsprache und Ausrichtung einer vollen Geldleistung unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. In Ergänzung zur Vernehmlassung vom 26. September 2007 sei ausdrücklich festzuhalten, dass sich der Unfallstandort nicht völlig abseits der befahrenen Piste befände, sondern geradezu angrenzend an diese sei. Zudem sei die steile Felswand in Fahrtrichtung nicht erkennbar. Bezüglich der 50%-igen Kürzung der Taggeldleistung wurde vorgebracht, dass die von der Vorinstanz gemachte Definition von Wagnis auf den vorliegenden Sachverhalt absolut nicht zutreffe. In dem offenen, übersichtlichen Gelände habe ein Sturz in aller Regel keine Folgen. Das Befahren des gesamten Bereiches sei an und für sich mit absolut keiner Gefahrensituation verbunden. Gefährlich sei einzig die steil abfallende Felswand. Aufgrund der Akten gehe nicht hervor, dass die Versicherte diesen gefährlichen Bereich befahren habe. Es sei schlichtweg nicht möglich, dass sie diese Felswand erkannt und oberhalb des Felsbandes den Bereich gequert habe. Die Versicherte habe sich völlig adäquat verhalten. Nachdem sie erkannt habe, dass die Felswand ein Gefahrenpotential darstellte, habe sie den Bereich im oberen Teil gequert. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Schneedecke abrutschen und sie in die Tiefe mitreissen würde. Mit einem Snowboard sei es auch nicht möglich, im Tiefschnee ohne weiteres zurück zu steigen. Im Weitern habe sie das Snowboard nicht ausziehen
können, weil das Fortbewegen im tiefen Schnee ohne Snowboard nicht möglich sei und allenfalls die Gefahr des Abrutschens noch erhöht hätte. Allein die Tatsache, dass sich ein Unfall ereignet habe, berechtige die Unfallversicherung nicht, von einem Wagnis auszugehen. Der von der Ersatzkasse aufgeführte Kürzungstatbestand der gefährlichen Route liege z.B. vor, wenn Freerider zwischen Felsköpfen und absoluten Steilhängen eine Abfahrt riskieren würden. Dies gelte hingegen nicht bei einem offenen und übersichtlichen Gelände, das sich nahe den offiziell präparierten Pisten befinde. Beim Begriff „gefährliche Route“ gelte es zudem zu berücksichtigen, dass die gesamte Route als lebensgefährlich qualifiziert werden müsse. Dieser Umstand fehle vorliegend völlig. Die Absturzstelle bilde in dem übersichtlichen Gebiet eine exponierte Stelle, mitnichten aber eine gefährliche Route. Dass der Einsprecherin das Vorhandensein des Felsvorsprunges bekannt gewesen sei, gehe an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei. Das Skigebiet … umfasse über 160 km Piste. Es könne auch von einer guten Fahrerin, der das Skigebiet bekannt sei, nicht erwartet werden, dass jede exponierte Stelle in einer Geländekammer bekannt sei. Von einem Wagnis könne unter Berücksichtigung jeglicher Gesichtspunkte absolut keine Rede sein. i) Im ihrem Einspracheentscheid vom 10. März 2008 wies die Ersatzkasse UVG in Ergänzung zur Verfügung vom 20. Dezember 2007 darauf hin, dass gemäss Rechtsprechung zu verschiedenen gefährlichen Sportarten zunächst solche als absolute Wagnisse gelten würden, die wettkampfmässig betrieben würden und bei denen es auf die Geschwindigkeit ankomme. Gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen müsse der unfallrelevante Sachverhalt in zwei Phasen eingeteilt werden. Die erste Phase bestehe darin, dass die Gebrüder …, nachdem sie die Einsprecherin aus den Augen verloren hatten, in felsiges Gelände gerieten. Dies habe sie dazu veranlasst, mit den Skiern an den Füssen wieder zurückzusteigen und das felsige Gelände rechts, in Talrichtung gesehen, zu umfahren. Wie der fatale Sturz der Versicherten gezeigt habe, sei auch sie in dieses felsige Gelände hinein gefahren. Im Gegensatz zu den Gebrüdern … habe sie es aber unterlassen, diesem auszuweichen. Vielmehr habe sie es bewusst befahren. Ihr sei deshalb anzulasten, dass sie in dieser
Phase mit dem Befahren des felsigen Geländes eine Handlung vorgenommen habe, mit welcher sie sich einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt und keine Vorkehren getroffen habe, das Risiko auf ein vernünftiges Mass zu beschränken, d.h. dem felsigen Gelände auszuweichen. Mit dem in dieser Phase beschriebenen Verhalten sei sie ein relatives Wagnis eingegangen. In der zweiten Phase sei die Versicherte beim Befahren des felsigen Geländes auf eine 50 m hohe und senkrecht abfallende Felswand vorgestossen. Die polizeilichen Fotoaufnahmen würden zeigen, dass sie dort an der vordersten Kante, wo die senkrecht abfallende Felswand beginne, 50 m abgestürzt sei. Die polizeilichen Ermittlungen hätten weiter ergeben, dass sie sich auf ihrem Snowboard quer rutschend langsam zum Scheitelpunkt der abfallenden Felswand vorgetastet habe. In dieser Situation habe sie einerseits wahrnehmen können, dass sie schon bald keinen Boden bzw. kein Gelände mehr unter dem Snowboard habe. Andererseits habe sie sich dadurch der Gefahr eines Sturzes ins Leere über die senkrecht abfallende Felswand ausgesetzt. Auch in dieser Situation habe sie keine Vorkehren getroffen, dieser Gefahr auszuweichen; sie habe sich nämlich weiterhin langsam nach vorne getastet, bis es schliesslich zum Absturz gekommen sei. Dass sie in dieser Phase ein absolutes Wagnis eingegangen sei, sei offensichtlich. Man könnte sich zudem die Frage stellen, ob die Versicherte gar die Absicht gehabt habe, einen Sprung über die Felswand hinaus auszuführen, was selbstverständlich auch ein absolutes Wagnis darstellen würde. Aufgrund des Dargelegten sei erstellt, dass die Versicherte ein Wagnis im Sinne von Art. 39 UVG eingegangen sei und sich deshalb die verfügte Kürzung der Geldleistungen als korrekt erweisen würde. 2. Am 10. April 2008 liess die Versicherte form- und fristgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Ausrichtung einer vollen Geldleistung. Es sei festzustellen, dass der Unfallhergang nicht geklärt sei und dieser lediglich auf Annahmen der Kapo GR beruhe, da sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schweren Schädel-/Hirntraumas nicht mehr an das Geschehen des Unfalltages und der darauf folgenden drei Wochen erinnern könne. Die Behauptung des Ersatzkasse UVG, die
Beschwerdeführerin habe es unterlassen, dem felsigen Gelände auszuweichen und habe dieses bewusst befahren, finde in den Akten keine Stütze. Die Schlussfolgerungen seien daher für die Beurteilung des Falles irrelevant. Ebenso falsch sei die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe sich zum Scheitelpunkt der Felswand vorgetastet. Der Verfasser des Einspracheentscheides lasse sich sogar zur Annahme verleiten, die Beschwerdeführerin habe möglicherweise die Absicht gehegt, einen Sprung über die Felswand zu wagen. Die Aussage der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe es im Gegensatz zu den Gebrüdern … unterlassen, dem felsigen Gelände auszuweichen, sei falsch. Vielmehr habe sie es bewusst befahren. Aus der Fotodokumentation sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eher im linken Bereich auf das felsige Gelände getroffen sei. Zwangsläufig habe sie versuchen müssen, dieses Felsband linksseitig zu umfahren. Wie aus der Fotografie Nr. 14 ersichtlich werde, könne das Felsband in Fahrtrichtung auf der linken Seite ohne weiteres verlassen werden und zwischen zwei Felskuppen abgefahren werden. Der verhängnisvolle Unfall habe sich bei der Querung des Felsbandes ereignet. Der Unfall sei daher nicht gestützt auf ein unvernünftiges Verhalten, sondern aufgrund eines Naturereignisses geschehen. Die Beschwerdeführerin habe gar nicht anders reagieren können. Aus der Fotodokumentation sei ersichtlich, dass das Felsband unvermittelt auftauche. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb nicht vorzuwerfen, überhaupt in den Bereich des Felsens gekommen zu sein, zumal sich davor das gesamte Gebiet als offen, einfach und übersichtlich präsentiere. Sie habe versucht, oberhalb des Felsens nach links in das dortige Couloir auszuweichen. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass plötzlich mehrere Meter vor dem Abgrund der Schnee, einem Schneerutsch gleich, abgleiten und sie mit über den Felsen reissen würde. Das Naturereignis reiche nicht für die Konstruktion eines Wagnisses, ansonsten die meisten Unfälle ausserhalb der Skipisten als Wagnis zu qualifizieren wären. Schliesslich wurde gerügt, dass ein internes Beschwerdeverfahren ad absurdum geführt werde, wenn ein und dieselbe Person gleichzeitig die Untersuchung führe, die Verfügung erlasse und im Rahmen des internen Rechtsmittelweges sogar noch den
Einspracheentscheid verfasse, wie das bei der Ersatzkasse UVG geschehen sei. 3. Die Ersatzkasse UVG liess in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Einspracheentscheid. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin seien die senkrecht abfallende Felswand und die Absturzgefahr klar erkennbar gewesen; anders sei das langsame Vortasten zum Scheitelpunkt der Felswand nicht erklärbar. Erstellt sei weiter, dass die Stelle, an welcher sich die Beschwerdeführerin in den Einfahrtsbereich zur Felswand befunden habe, zum grossen Teil schneefrei gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hätte folglich die Möglichkeit gehabt, die gefährliche Absturzstelle zu Fuss zu umgehen. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Spurenbildes versucht habe, den Felsen links zu umfahren, sei falsch. Das Spurenbild zeige kein solches Verhalten. Im Weiteren sei zu bemerken, dass die Kapo GR den Unfallhergang anhand der vorhandenen Spuren abgeklärt habe. Gestützt auf diese Abklärungen stehe fest, dass die Beschwerdeführerin dem felsigen Gelände nicht ausgewichen sei, sondern sich vielmehr weiter nach vorne in den Gefahrenbereich zum Scheitelpunkt der Felswand vorgetastet habe, wo es dann zum Absturz gekommen sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin lasse erkennen, dass sie sich der Gefahr eines Absturzes bewusst gewesen sei. Dass bei einem solch gezeigten Verhalten bei jedem Aussenstehenden die Schlussfolgerung aufkomme, dass ein beabsichtigter Sprung über die Felswand hinaus beabsichtigt gewesen sei, sei nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin werde nicht zum Vorwurf gemacht, sie sei deshalb ein Wagnis eingegangen, weil sie ausserhalb der Piste ihren Sport betrieben habe. Das Wagnis bestehe vielmehr darin, dass sie dem felsigen Gebiet nicht ausgewichen sei, obschon sie dies hätte tun können. Die Beschwerdeführerin unterliege einem Irrtum, wenn sie vortragen lasse, der verhängnisvolle Unfall habe sich bei der Querung des Felsbandes ereignet. Sie habe nämlich das Felsband nicht gequert, sondern sich nach vorne auf den Scheitelpunkt zubewegt. Dass der Unfall auf unvernünftiges Verhalten und nicht aufgrund eines Naturereignisses geschehen sei, könne nicht in Abrede gestellt werden.
Ferner bestreite die Beschwerdeführerin zu Unrecht, dass sie die fragliche Piste kenne. Ihr sei in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass … gegenüber der Polizei ausgesagt habe, dass sie die Piste kenne und diese schon mehrmals, auch abseits, befahren habe. Das felsige Gebiet und die senkrecht abfallende Felswand seien ihr also nicht fremd gewesen. Sie habe mitnichten adäquat auf die auftauchende Gefahrensituation reagiert; im Gegenteil, sie habe die Gefahr herausgefordert. Abschliessend wurde darauf hingewiesen, dass es nicht zu beanstanden sei, dass der Einspracheentscheid von den bereits zuvor verfügenden Personen gefällt werde. Art. 52 Abs. 1 ATSG lege ausdrücklich fest, dass die Einsprache bei der verfügenden Stelle einzureichen sei. Damit übernehme die Bestimmung die für das Einspracheverfahren bisher typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige Instanz, die verfügt habe, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüfe. Das Verhalten er Beschwerdegegnerin sei somit auch in formeller Hinsicht korrekt gewesen. 4. In ihrer Replik liess die Beschwerdeführerin in Ergänzung zur Beschwerde vom 10. April 2008 erneut ausführen, dass sich aus der Fotodokumentation eindeutig ergebe, dass das Felsband abrupt aufgetaucht sei. Die Beschwerdeführerin müsse sich relativ nahe an der Absturzstelle befunden haben, als sie erstmals mit der möglicherweise gefährlichen Situation konfrontiert worden sei. Auf den Aufnahmen Nr. 9 und Nr. 14 erkenne man, dass in Fahrtrichtung links gesehen ein relativ gut befahrbares Schneefeld liege. Die Polizei habe festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin quer rutschend bewegt habe. Sie habe sich also durch Querung aus der Gefahrensituation befreien wollen. Es möge zwar sein, dass die Beschwerdeführerin eine ungenügende Lagebeurteilung vorgenommen habe. Deshalb könne ihr aber nicht vorgeworfen werden, sie sei ein absolutes Wagnis eingegangen. 5. Die Ersatzkasse UVG machte in ihrer Duplik geltend, dass sowohl am in der Vernehmlassung gestellten Rechtsbegehren wie auch an der Begründung festgehalten werde. Ausdrücklich gelte nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gebrüder … die Gefahr eines Absturzes erkannt hätten und deshalb
folgerichtig zurückgestiegen und so der Gefahr ausgewichen seien. Weshalb die Beschwerdeführerin auf die erkennbare Gefahr nicht wie die Gebrüder … reagiert habe, werde von ihr nicht dargetan. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der Ersatzkasse UVG vom 10. März 2008 resp. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 20. Dezember 2007. Beschwerdethema im vorliegenden Verfahren bildet die Frage, ob die Ersatzkasse UVG den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht wegen Vorliegen eines Wagnisses um die Hälfte gekürzt hatte. 2. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das interne Beschwerdeverfahren ad absurdum geführt werde, wenn ein und dieselbe Person die Untersuchung führe, die Verfügung erlasse und im Rahmen des internen Rechtsmittelweges den Einspracheentscheid verfasse. Dem ist entgegen zu halten, dass gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Einsprachen gegen Verfügungen bei der verfügenden Stelle zu erheben sind. Die Bestimmung übernimmt die für das Einspracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige Instanz die verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 465). Die Einsprache soll der verfügenden Stelle erlauben, den von ihr gefällten Entscheid erneut zu überprüfen (Kieser, ATSG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 52 Rz. 7 f.). Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dadurch, dass sie die Verfügung
und den Einspracheentscheid von ein und derselben Person ausfertigen liess, rechtens gehandelt hatte. b) Bevor auf die konkrete Beurteilung des Unfallablaufes eingegangen werden kann, ist zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Unfallhergang sei nicht geklärt und beruhe lediglich auf Annahmen der Kapo GR Stellung zu nehmen. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne jede Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Der Unfallbericht der Kapo GR inkl. der dazu gehörenden Fotos stützt sich auf die Gegebenheiten am Unfalltag bzw. die am Unfallort vorgefundenen Spuren und die Aussagen der Beteiligten. Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schädel-/Hirntraumas sich nicht mehr an das Geschehene des Unfalltages erinnern und dazu keine Aussagen machen kann. Auch ist korrekt, dass es für das Unfallgeschehen keine Augenzeugen gibt, die den genauen Ablauf zu schildern in der Lage wären. Dies alles ist aber an sich kein Grund, den Unfall als nicht bewiesen anzunehmen. Der wahrscheinliche Unfallablauf ist im Bericht der Kapo GR nachvollziehbar dargestellt, er enthält keine Widersprüche und die beiliegenden Fotos belegen die am Unfallort vorgefundene Situation. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb bei der Beweiswürdigung nicht auf diesen Bericht abgestellt werden sollte. 3. a) Ist ein Versicherter infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf ein Taggeld. Bei Nichtberufsunfällen, welche auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen jedoch um die Hälfte
gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). b) Gemäss Art. 50 Abs. 2 UVV handelt es sich bei Wagnissen um Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Die Handlung muss z.B. waghalsig, kühn oder verwegen sein, wobei die Gefahr dabei unmittelbar drohen muss. Diese gilt als besonders gross, wenn man die Situation als „unfallträchtig“ bezeichnen muss, indem sich daraus leicht Unfälle oder aber besonders schwere Unfälle ereignen können (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 507 f.; BGE 96 V 105). Ein absolutes Wagnis liegt vor bei Betätigungen, die unabhängig von der Ausbildung, der Vorbereitung, der Ausrüstung, der Fähigkeiten und der Eigenschaften des Versicherten als ausserordentlich risikovoll gelten, wobei diese Risiken nicht auf ein vernünftiges Mass reduziert werden können (BGE 112 V 300 Erw. 1b). Liegt kein absolutes Wagnis vor, ist zu prüfen, ob es sich allenfalls um ein relatives Wagnis handelt. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass der Versicherte die besonders grosse Gefahr mangels subjektiver Fähigkeiten, Eigenschaften und Kenntnissen nicht auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren in der Lage ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte über die Gefährlichkeit einer Handlung nachgedacht und ob sie ihm wirklich bewusst geworden ist. Es genügt, dass sie ihm bewusst geworden wäre, wenn er darüber nachgedacht hätte. Liegt eine Wagnishandlung vor und besteht ein adäquater Zusammenhang zum darauf folgenden Unfall, so müssen die Geldleistungen gemäss Art. 50 Abs. 1 UVV gekürzt oder verweigert werden (BGE 112 V 47 Erw. 2a und b, 112 V 300 Erw. 1b; Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 1995, Art. 39, S. 198 f.). Da die Rechtsfolgen die gleichen sind, ist die Qualifikation in absolutes oder relatives Wagnis jedoch nicht von praktischer Bedeutung (Erni, Sportunfälle – zwischen Prävention und Kürzung, in: Sport
und Versicherung, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Riemer-Kafka [Hrsg.], Bd. 14, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 140). c) Ob ein Wagnis vorliegt, ist auf Grund des konkreten Geschehnisses zu beurteilen. Im Rahmen einer länger dauernden Unternehmung, wie z.B. einer Skitour kann entweder die gesamte Tour ein Wagnis sein oder auch nur einzelne Abfahrten den Wagnisbegriff erfüllen. So z.B. wenn an bestimmten Stellen entgegen den Regeln der Kunst auf gewisse Sicherungen verzichtet wird oder eine riskante Abkürzung anstelle der Normalroute eingeschlagen wird (BGE 97 V 83 Erw. 6a). Es ist folglich nicht hypothetisch zu fragen, ob eine bestimmte Handlung für eine Durchschnittsperson ein Wagnis darstelle, sondern ob die handelnde Person im massgeblichen Zeitpunkt alle jene Anforderungen hinsichtlich persönlicher Fähigkeiten, Eigenschaften und Vorkehren erfüllte, um das zu beurteilende Unternehmen nach den Regeln der Kunst bewältigen und das ihm innewohnende Risiko auf Grund ihrer Fähigkeiten auf ein vertretbares Mass herabsetzen zu können. Massgebend ist, ob der Verunfallte am Unglückstag unter den damals herrschenden äusseren Umständen alle jene Anforderungen erfüllt hat, die an eine Person gestellt werden müssen, welche die in concreto zu beurteilende Situation nach den Regeln der Kunst zu bewältigen imstande ist (BGE 97 V 83 f. Erw. 6a). d) Skifahren bzw. Snowboardfahren auf der Piste wie auch das Varianten- bzw. Tourenfahren kann nicht allgemein als absolutes Wagnis qualifiziert werden, da deren Risiken sich grundsätzlich auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen (Tännler, Markante Versicherungsfälle aus der Sportwelt, in: Sport und Versicherung, a.a.O., S. 165). Vorliegend ist daher nicht darüber zu befinden, ob die Beschwerdeführerin durch das Fahren abseits der Skipiste an sich ein Wagnis im Rechtssinn eingegangen ist. Zu entscheiden ist vielmehr darüber, ob dem Verhalten der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Fähigkeiten und den objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren in der konkreten Situation im Bereich des Felsvorsprunges Wagnischarakter zukommt oder nicht. Aus dem Unfallbericht geht hervor, dass am Unfalltag schönes Wetter und eine gute Sicht herrschte. Das Lawinenbulletin wies eine Gefahrenstufe 2, mässige Gefahr, aus und die
Schneeverhältnisse waren gut (Pulverschnee). Die Beschwerdeführerin war mit zwei Kollegen im Skigebiet … auf der Strecke … ausserhalb der Piste unterwegs. Bei der Umgebung der Unfallstelle handelte es sich um ein zuerst offenes, übersichtliches und eher einfaches Gelände. Diesem folgte ein kurzer Steilhang, welcher dann in eine praktisch senkrechte und etwa 50 m hohe Felswand überging. Aufgrund der vorgefundenen Spuren befuhr die Beschwerdeführerin, welche, entgegen ihren Angaben in der polizeilichen Einvernahme vom 2. April 2008 weder Helm noch Rückenpanzer noch ein LVS trug, mit ihrem Snowboard den kurzen Steilhang oberhalb der Felswand, bevor sie sich quer rutschend auf den felsigen Übergang vortastete. Es wird als wahrscheinlich angenommen, dass die Schneedecke, die sich über die Mittagszeit aufgewärmt hatte, abrutschte und die Beschwerdeführerin in der Folge über den Felsen abstürzte. e) Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren eigenen Aussagen eine gute bis sehr gute Snowboardfahrerin, die sich im besagten Skigebiet gut auskennt. So äusserte sie gegenüber ihren Kollegen, dass sie die Strecke kenne und diese auch schon mehrmals befahren habe (polizeiliche Einvernahme von … vom 26. März 2007). Angeblich wurde auch am Abend vor dem Unfall besprochen, dass die Piste … befahren werde. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie sich diese Piste auf dem Pistenplan schon angeschaut habe. Was sie dazu bewog, trotz ihrer Gebietskenntnisse so nahe an den Felsen heranzufahren bzw. weshalb sie diesen nicht wie ihre zwei Begleiter rechts umfuhr, ist nicht bekannt. Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass die gesamten Umstände darauf schliessen lassen, dass ein Sprung über die Felswand hinaus beabsichtigt gewesen sein könnte. Unbestritten und nach Polizeibericht resp. der diesem beiliegenden Fotos belegt ist, dass die Beschwerdeführerin zur Mittagszeit den kurzen Steilhang oberhalb der Felswand befuhr, bevor sie sich quer rutschend auf den felsigen Übergang vortastete. Zur Beurteilung bezüglich des Vorliegens eines Wagnisses gilt es, die Unfallsituation, wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt wurde, in zwei Phasen zu unterteilen. In der ersten Phase befuhr die Beschwerdeführerin den Steilhang oberhalb der Felswand. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat sie das felsige Gelände bewusst
befahren, d.h. sie ist ihm nicht ausgewichen, obwohl sie sich im Gebiet auskannte. Ob dies bereits ein Wagnis im Sinne vom Art. 50 UVV darstellte, das zu einer Kürzung der Leistungen berechtigen würde, kann offen gelassen werden. Gemäss den am Unfallort vorgefundenen Spuren hat sich die Versicherte dann in einer zweiten Phase quer rutschend auf den felsigen Übergang vorgetastet und sich so bewusst in die Gefahrensituation begeben. Das Risiko eines Absturzes war in dieser Situation unbestrittenermassen objektiv vorhanden und hätte sich auch verwirklicht, wenn die Versicherte die Fahrfähigkeiten einer Profisnowboarderin gehabt hätte resp. mit einem Helm und einem Rückenpanzer ausgerüstet gewesen wäre. Hingegen wäre es nicht zu einem Unfall gekommen, wenn sie sich der Risikosituation entsprechend verhalten hätte, indem sie den Felsen umfahren bzw. diesem ausgewichen wäre oder indem sie sich nicht so nahe an den Felsvorsprung herangewagt hätte. Unter den gegebenen Umständen ist somit davon auszugehen, dass das Vortasten auf den felsigen Übergang in der konkreten Situation, unter Berücksichtigung, dass sich die Beschwerdeführerin in der Umgebung auskannte, vom Felsen wusste und ihr zudem bekannt war, dass der Schnee im Frühling um die Mittagszeit abzurutschen neigt, ein Wagnis dargestellt hat. Nicht die fehlenden Fähigkeiten oder die mangelnde Ausrüstung, sondern das „Herantasten“ an den Felsvorsprung, das im Übrigen darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin vom felsigen Abhang Kenntnis hatte, war ursächlich für den Unfall. Die Kürzung des Taggeldes der Beschwerdeführerin ist somit zu Recht erfolgt, und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Unfallversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG – ausser bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf aussergerichtliche Entschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.