S 08 24 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 8. April 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. …, geb. 17. Oktober 1995, ist bei der … krankenversichert. Im November 2001 wurden bei ihm erstmals Kurzsichtigkeit und Hornhautverkrümmung mit Visuseinengung beidseits sowie Schielen linksseitig diagnostiziert; in der Folge wurden die Geburtsgebrechen (GG) Nr. 425 und 427 gemäss der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) anerkannt. Mit Verfügung vom 10. Juli 2002 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA), IV-Stelle, dem Versicherten medizinische Massnahmen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ab Diagnosedatum bis 31. Oktober 2006. 2. Mit Schreiben vom 24. Juni 2007 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle die Rechnung für eine neue Brille zur Kostenübernahme ein. Aus dem daraufhin eingeholten Verlaufsbericht des behandelnden Augenarztes, Dr. …, ergab sich ein Fernvisus mit Korrektur rechts von 0.8 und links von 0.7. Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2007 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Verlängerungsgesuchs in Aussicht, da die für die Gewährung von IV- Leistungen erforderlichen Visuswerte nicht mehr erfüllt seien. 3. Mit Einwand vom 5. November 2007 beantragte die … die weitere Kostenübernahme durch die IV, da es nicht sinnvoll sei, eine medizinisch notwendige Behandlung abzubrechen und erst bei einer Verschlechterung eine IV-Neuanmeldung vorzunehmen. Eine Therapieresistenz sei nicht gegeben, die Behandlung sei voraussichtlich bis zum 15. Altersjahr des Versicherten fortzuführen.
4. Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 lehnte die IV-Stelle die Kostenübernahme mit Hinweis auf die Visuswerte und das Fehlen einer Begründung für die Verlängerung der medizinischen Massnahmen über das 11. Lebensjahr hinaus ab. 5. Hiergegen erhob die SWICA am 13. Februar 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 29. Januar 2001 (recte: 2008) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weiterhin für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit den GG Nr. 425 und 427 aufzukommen. Ein Abbruch der medizinisch indizierten Behandlung sei nicht sinnvoll; eine Verlängerung der Kostengutsprache könne damit begründet werden, dass ein Heilungserfolg in absehbarer Zeit zu erzielen sei. 6. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2008 beantragte die SVA kostenfällige Beschwerdeabweisung. Weder liege Therapieresistenz vor noch sei eine ausreichende Begründung, warum medizinische Massnahmen ausnahmsweise über das vollendete 11. Lebensjahr hinaus gewährt werden sollten, dargetan. Es seien keine Geburtsgebrechen mehr ausgewiesen; die verordneten Massnahmen (jährliche Kontrollen sowie Brillenanpassung) seien bei praktisch allen Versicherten, die an den entsprechenden Geburtsgebrechen gelitten hätten, notwendig. RZ 425.2 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME) wäre sinnentleert, wenn die Therapieresistenz nicht mehr Voraussetzung der Weitergewährung von Leistungen wäre. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Übernahme der Kosten für die neue Brille sowie die generelle Gewährung von Leistungen nach IVG bezüglich der GG Nr. 425 und 427 über das 11. Lebensjahr des Beschwerdeführers hinaus abgelehnt hat. 2. a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte grundsätzlich bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 IVG; Art. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; GgV). b) Beim Beschwerdeführer wurde das Geburtsgebrechen „Angeborene Refraktionsanomalien, mit Visusverminderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge (mit Korrektur) oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrektur)“ gemäss Nr. 425 des Anhangs zur GgV anerkannt. Gemäss RZ 425.2 KSME ist die Behandlung des GG 425 prinzipiell bis zum vollendeten 11. Lebensjahr zu übernehmen. Liess sich der Visus bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder nur unwesentlich verbessern, muss von einer Therapieresistenz ausgegangen werden. In diesen Fällen kann die IV Brillen und ophthalmologische Kontrollen auch nach dem vollendeten 11. Lebensjahr bis maximal zur Volljährigkeit übernehmen, sofern die Visuskriterien zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens weiterhin erfüllt sind. Vorliegend sind unbestrittenermassen weder die Visuskriterien zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens erfüllt, noch liegt Therapieresistenz vor. Eine Übernahme der Kosten gemäss RZ 425.2 KSME scheidet daher aus. c) Gemäss RZ 425.3 KSME ist dann, wenn medizinische Massnahmen über das vollendete 11. Lebensjahr beantragt werden und die Kriterien zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens nicht mehr erfüllt sind, die Verlängerung zu begründen. Anzumerken ist, dass vorliegend ein Abbruch der Behandlung, wie von der Beschwerdeführerin angeführt, gar nicht zur Diskussion steht; die Behandlungsbedürftigkeit ist unbestritten. Zu prüfen ist
lediglich, ob die Kosten für Brillen und augenärztliche Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Astigmatismus nach Vollendung des 11. Lebensjahres von der IV oder von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Eine auf den spezifischen Fall bezogene Begründung ist vorliegend nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin führt lediglich den unkorrigierten Visus und dessen Behandlungsbedürftigkeit an, mithin die bestehende Diagnose. Die Tatsache, dass bis ca. zum 15. Lebensjahr des Versicherten Behandlungsbedürftigkeit bestehen wird, kann jedoch für sich genommen die weitere Kostenübernahme durch die IV nicht begründen; wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, träfe dies für beinahe alle vergleichbaren Fälle zu. Eine weitergehende Begründung ergibt sich weder aus dem Arztbericht von Dr. Zulauf vom 21. August 2007 noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Als unbehelflich erweist sich insbesondere der Hinweis auf RZ 14 KSME, da auch hier ausdrücklich von behandlungsbedürftigen Geburtsgebrechen die Rede ist; ein solches liegt jedoch - wie gezeigt - nicht mehr vor. d) Der Entscheid der Vorinstanz ist daher insgesamt rechtmässig und vollumfänglich zu schützen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- als angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.