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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.03.2009 S 2008 164

24 mars 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,672 mots·~18 min·7

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 08 164 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. März 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am … 1986, wuchs in einer Familie von Fahrenden in … und … im Wohnwagen der Familie auf. Im Sommer reiste die Versicherte mit ihrer Familie jeweils durch die Schweiz und im Winter besuchte sie die Rudolph Steiner-Schule in … bis zu deren Schliessung. Ohne weitere Schulbesuche oder eine berufliche Ausbildung begann sie im Alter von 14 Jahren - anfangs zusammen mit ihrer Mutter, später alleine als Hausiererin - mit dem Verkauf von Textilien. Diese Tätigkeit gab sie im August 2007 auf. Die Versicherte lebt seit April 2007 in einer eigenen Wohnung und bezieht seit Juli/August 2007 Sozialhilfe. Am 14. Mai 2007 meldete sie sich wegen dauernden Schmerzen, Ängsten sowie Antriebs- und Kraftlosigkeit zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. 2. Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2008 wies die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) das Leistungsbegehren ab. Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei ihr jegliche wechselbelastende Tätigkeit ohne lang dauernde gebückte Körperhaltung und ohne repetitives Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 10 bis 15 kg zu 100% zumutbar. Ihr sei es somit möglich, in einer solchen Tätigkeit mindestens ein Einkommen in der Höhe zu erzielen, wie es auch beim Hausieren erzielt worden sei, womit keine Erwerbseinbusse vorliege.

3. Den dagegen erhobenen Rekurs (recte: Einwand) vom 22. August 2008 wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 ab und hielt am getroffenen Entscheid fest. 4. Dagegen erhob die Versicherte am 3. November 2008 Einsprache (recte: Beschwerde) bei der IV-Stelle, welche diese am 14. November 2008 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Darin beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung, die Ansetzung einer 30-tägigen Frist zur Vervollständigung der Begründung sowie die Zustellung der Akten zur Einsichtnahme. Zur Begründung wurde angeführt, es sei unzulässig, dass ihr entgegen den Aussagen des behandelnden Arztes der Anspruch verweigert werde. 5. Am 5. Januar 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein separates Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ein. Sie habe bis zu ihrer Arbeitsunfähigkeit als Hausiererin gearbeitet und durchschnittlich Fr. 800.-- im Monat verdient, womit die prozessrechtliche Bedürftigkeit ausgewiesen sei. 6. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin einerseits an einem psychischen Krankheitsbild und andererseits an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom leide und daher in der bisherigen Tätigkeit als Hausiererin teilweise arbeitsunfähig sei. Bestritten sei demgegenüber, ob sie in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit 100% arbeitsfähig sei. Durch den Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei das medizinische Element der Invalidität zwar vorhanden, es fehle jedoch am wirtschaftlichen. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der vorliegenden Arztberichte davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit trotz ihren gesundheitlichen Beschwerden über eine Arbeitsfähigkeit von 100% verfüge. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin habe Dr. med. … die Aussagen der testpsychologischen Untersuchung in seinem Gutachten berücksichtigt und

auch „verwertet“. Dass er dabei in der Gesamtschau zu einer von den Aussagen der Testpsychologie abweichenden Schlussfolgerung gekommen sei, könne nachvollzogen werden, so dass ohne erneute psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin weiterhin auf die Schlussfolgerungen von Dr. med. …, wonach die psychiatrischen Diagnosen keinerlei Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, abzustellen sei. Gegen die „physische“ Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien keine Einwände vorgebracht worden. Gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2006 (Anforderungsniveau 4, privater Sektor, Frauen) ergebe sich für das Jahr 2006 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 50'277.69. Daraus folge ohne weiteres, dass es der Beschwerdeführerin trotz ihren gesundheitlichen Beschwerden möglich sei, in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit mindestens ein Einkommen zu erzielen, wie sie es ohne Gesundheitsschaden in einer Vollzeittätigkeit als Hausiererin erzielen könnte. So habe das in den Jahren 2005 und 2006 erzielte Jahreseinkommen bei einem 50%-Pensum jeweils Fr. 9'600.-- betragen, so dass das hier relevante hypothetische Valideneinkommen höchstens Fr. 20'000.-- betrage. Die Beschwerdeführerin erleide somit offensichtlich keine (teilweise) Erwerbsunfähigkeit und das wirtschaftliche Element für das Vorliegen der Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) fehle. Im Übrigen lägen keinerlei Hinweise für eine unmittelbar drohende Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. 7. In ihrer Replik vom 20. Februar 2009 wurde von der Beschwerdeführerin erneut die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Bei der Beschwerdeführerin müsse eine schwere anhaltende Depression diagnostiziert werden, wobei es keine Rolle spiele, welcher beruflichen Tätigkeit sie nachgegangen sei oder in Zukunft nachgehen könnte. Zurzeit sei sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Da die Einlage eines Zeugnisses oder eines Berichts des behandelnden Arztes im besten Falle als leicht parteiisch beiseite geschoben bzw. ignoriert würde, werde darauf verzichtet. Stattdessen werde das angerufene Gericht ersucht, die

Beschwerdeführerin speziell auf die Frage der anhaltenden schweren Depression untersuchen zu lassen. 8. Die IV-Stelle verwies in ihrer Duplik vom 2. März 2009 auf die Rechtsschrift vom 7. Januar 2009, an welcher vollumfänglich festgehalten werde. Aufgrund der vorliegenden Arztberichte sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer schweren anhaltenden Depression leide, sondern „lediglich“ an einer leichten depressiven Episode und sie daher in der Lage sei, einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit 100% nachzugehen. Weiter wurde zur Vervollständigung der Akten die testpsychologische Untersuchung von Dr. phil. … vom 28. März 2008 beigelegt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2008. Zu beantworten ist die Frage, ob das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt worden ist. b) Vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin einerseits an einem psychischen Krankheitsbild und andererseits an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom leidet und daher in der bisherigen Tätigkeit als Hausiererin teilweise arbeitsunfähig ist. Streitig und zu prüfen bleibt somit, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine adaptierte Tätigkeit zugemutet werden kann bzw. ob ihr ein Anspruch auf Ausrichtung einer IV- Rente zusteht. 2. IV-Leistungen können nur gewährt werden, wenn eine Invalidität vorliegt. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG). Mit Bezug auf Art. 4 Abs. 1 IVG ist festzuhalten, dass

Gegenstand der Invalidenversicherung nicht ein Gesundheitsschaden als solcher, sondern nur eine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Arbeits- und - resultierend daraus - Erwerbsunfähigkeit sein kann. Wer infolge eines Gesundheitsschadens nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und somit nicht invalid im Sinne des IVG sein (BGE 105 V 141 E. 1b). Als arbeitsunfähig gilt eine Person, die infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Masse bestimmt, in welchem die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen in ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist dagegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 239 E. 1b mit Hinweisen). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Gewährung von IV-Leistungen müssen somit ein medizinisches Element (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie ein wirtschaftliches Element (dauerhafte oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit) vorliegen. Sodann muss zwischen diesen Elementen ein Kausalzusammenhang bestehen (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] ab 1. Januar 2008, N 1024 ff.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 159 N 12 ff.). 3. a) Um die Arbeitsfähigkeit bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4, 125 V 261 E. 4). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 478 S. 345 E. 5.1). b) Folgende ärztliche Beurteilungen sind aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: • Dr. med. …, Rheumatologie FMH, …, stellte in seinem Bericht vom 13. März 2006 bei der Beschwerdeführerin ein chronisches panvertebrales Syndrom, lumbal betont sowie Senk-/Spreizfüsse und Hallux valgus rechts fest. Darüber hinaus eine chronische Angststörung. • Dr. med. …, Orthopädische Chirurgie FMH, …, hielt in seinem Bericht vom 2. Juli 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Flachrücken, linkskonvexer Torsionsskoliose thorakolumbal, leichtem Beckenschiefstand nach links, Haltungsschwäche sowie Verdacht auf ein depressives Krankheitsbild. Die Beschwerdeführerin leide unter einem Dauerschmerz in der Kreuzregion (beim Sitzen von mehr als 1-2 Stunden, bei längerem Stehen sowie vor allem beim Bücken und Tragen von Lasten). Die Auswirkungen der psychischen Störung auf die Erwerbstätigkeit könne er jedoch nicht abschätzen. Eine medizinische Abklärung sei deshalb notwendig, da durch die orthopädische

Beeinträchtigung eine weitgehende Erwerbstätigkeit bei adäquater Arbeitstätigkeit gegeben wäre. Aus orthopädischer Sicht sei die Prognose günstig. Die Skoliose sei nicht mit einer wesentlich verminderten Belastbarkeit verknüpft und zeige während des erwerbsfähigen Alters in der Regel keine Progression. Stärker limitierend dürfte hingegen die psychische Problematik sein. Hierbei sei es ihm aber nicht möglich, eine Prognose zu stellen. Die bisherige Tätigkeit als Hausiererin sei der Patientin während eines ganzen Arbeitstags zumutbar, sofern sie nicht repetitiv Lasten von mehr als 10-15 kg heben oder tragen müsse. Da dies aber doch eher die Ausnahme sein dürfte, schätze er ihre Arbeitsfähigkeit als Hausiererin auf 66 2/3% bei einem leicht verminderten Leistungsvolumen. Eine leichtere, ideal angepasste Tätigkeit (in Wechselposition [stehend/sitzend], eventuell unterbrochen von kürzeren Gehstrecken, keine lang andauernde Tätigkeit in gebückter Haltung, kein repetitives Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 10-15 kg) sei der Beschwerdeführerin hingegen zu 100% zumutbar. • Dr. med. …, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, …, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2007 eine chronische Angststörung mit Zwängen sowie ein chronisches panvertebrales Syndrom. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausiererin betrage seit dem 15. Januar 2004 bis zum jetzigen Zeitpunkt 75% bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50% (ca. 1-3 Stunden pro Tag). Andere Tätigkeiten seien ihr nicht zumutbar. Ebenso wenig könne seiner Ansicht nach die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich verbessert werden. • Am 28. März 2008 führte Dr. phil. …, Klinischer Psychologe, Psychiatrische Dienste Graubünden, Klinik …, eine testpsychologische Untersuchung durch. Im Testbericht wurde Folgendes festgehalten: Die Beschwerdeführerin liege bei einem Handlungs-IQ von 49 im Grenzbereich zwischen einer leichten und einer mittelgradigen Intelligenzminderung nach ICD-10, wobei unter Einbezug des klinischen Eindrucks von einer leichten auszugehen sei. Weiter gebe der durchgeführte Baumtest deutliche Hinweise auf eine äusserst fragile, haltarme, etwas orientierungslose, sehr unsichere und schwach strukturierte Persönlichkeit. Die Beschwerdeführerin erfülle gemäss DSM- IV sodann genügend Kriterien für mehrere Persönlichkeitsstörungen; nämlich für das Vorliegen einer Selbstunsicheren, einer Negativistischen, einer Depressiven, einer Paranoiden, einer Schizotypischen, einer Schizoiden und einer Borderline Persönlichkeitsstörung. Gesamthaft liessen die vorliegenden Testbefunde ernsthafte Zweifel an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur eigenständigen Sicherung ihres Lebensunterhalts aufkommen. • Gemäss Gutachten von Dr. med. …, Facharzt FMH für Psychiatrie u. Psychotherapie, …, vom 23. Mai 2008 leidet die Beschwerdeführerin an einer leichten Intelligenzminderung und an einer chronischen depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymie. Momentan seien die depressiven Symptome so stark ausgeprägt, dass von einer leichten depressiven Episode ausgegangen werden müsse. Es dürfe davon ausgegangen

werden, dass sie bei ausreichender schulischer Förderung für eine einfache Tätigkeit hätte angelernt werden können. Aufgrund der familiären Traditionen habe sie nicht vor, eine andere Tätigkeit als diejenige des Hausierens auszuüben. Bei der bisherigen Tätigkeit als Hausiererin bestehe aufgrund dieser psychiatrischen Diagnosen weder psychisch noch physisch eine Einschränkung. Theoretisch seien der Beschwerdeführerin auch andere Tätigkeiten zumutbar. Hierbei sei es wichtig, dass es sich um eine Arbeit handle, die eher praktische als schulische Fähigkeiten voraussetze. In Frage käme eine Tätigkeit, welche ungelernte oder angelernte Handarbeit verlange. Eine weitere Voraussetzung sei, dass die Bezugspersonen der Beschwerdeführerin gegenüber wohlwollend eingestellt seien und das Arbeitsklima entspannt sei. • Dr. med. …, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Ostschweiz, gelangte in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2008 zum Schluss, das Gutachten von Dr. med. … sei in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb aus versicherungsrechtlicher Sicht darauf abgestellt werden könne. Es sei somit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100% für Tätigkeiten, die sowohl den orthopädischen als auch den psychiatrischen Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit gerecht würden, anzunehmen. • In seiner Stellungnahme vom 23. September 2008 stellte Dr. med. … sodann im Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. phil. … fest, dessen Aussagen der testpsychologischen Untersuchung seien von Dr. med. … in seinem Gutachten berücksichtigt worden. Dieser sei dann aber in der Gesamtschau zu einer von den Aussagen der Testpsychologie abweichenden Schlussfolgerung gekommen, was nachvollzogen werden könne. Aus medizinischer Sicht werde deshalb vorgeschlagen, weiterhin auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen von Dr. med. … abzustellen. c) Die Vorinstanz stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hauptsächlich auf den Arztbericht von Dr. med. …, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. … sowie die beiden Stellungnahmen von Dr. med. … und gelangte dabei zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit trotz ihren gesundheitlichen Beschwerden über eine Arbeitsfähigkeit von 100% verfüge. Da sowohl Dr. med. … als auch Dr. med. … der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% attestierten, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Arztbericht bzw. das Gutachten ergingen gestützt auf eine umfassende Anamnese sowie nach einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin. Sie sind für die streitigen Belange sowohl umfassend als auch widerspruchsfrei und berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden. Ferner bestehen keine Anzeichen, welche ihre

Einschätzungen zu erschüttern vermögen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ging Dr. med. … in seinem Gutachten sehr wohl auf die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchung von Dr. phil. … ein und nahm dazu auf Seite 23 ff. seines Gutachtens ausführlich Stellung. So führte er aus, in Anlehnung an die internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 lasse sich festhalten, dass sich im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich symptomatischen psychischen Störung, einer psychischen oder Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie, einer schizotypen oder wahnhaften Störung hätten finden lassen. Dr. phil. … habe zwar erwähnt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer eigenen Stellungnahmen genügend Kriterien für das Vorliegen unter anderem einer schizotypischen oder einer schizoiden Persönlichkeitsstörung erfüllen würde. Dieser Hinweis sei jedoch aufgrund seiner Unschärfe - im Gutachten selbst würden noch viele andere mögliche Persönlichkeitsstörungen angeboten -, der fehlenden Nachprüfbarkeit und der Tatsache, dass keine anderen Hinweise in diese Richtung deuteten nicht weiter verwertbar. Es hätten sich auch keine weiteren Hinweise für das Vorliegen einer anderen Persönlichkeitsstörung finden lassen. Das Leiden der Beschwerdeführerin wurde sodann als affektiv bezeichnet, wobei phänomenologisch zum Zeitpunkt der Untersuchung eine leichte depressive Episode bestanden habe. Auch Dr. med. … hielt in seiner Stellungnahme vom 23. September 2008 fest, dass Dr. med. … die Aussagen der testpsychologischen Untersuchung in seinem Gutachten berücksichtigt und auch „verwertet“ habe. Dabei sei er aber - unter Berücksichtigung auch anderer gutachterlicher Informationsquellen (wie der medizinischen Aktenlage, der Hamilton-Depressionsskala sowie insbesondere dem gutachterlichen Gespräch und der Erhebung des Psychostatus) - in der Gesamtschau zu einer von den Aussagen der Testpsychologie abweichenden Schlussfolgerung gekommen. Dies könne nachvollzogen werden, weshalb aus medizinischer Sicht vorgeschlagen werde, weiterhin auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen von Dr. med. … abzustellen. Gesamthaft stellte die Vorinstanz somit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Recht auf die erwähnten Berichte bzw. Gutachten ab. Es besteht kein Anlass, an der Zuverlässigkeit der Feststellungen von Dr. med.

… zu zweifeln. Da nicht einmal der behandelnde Psychiater Dr. med. … von einer - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - schweren anhaltenden Depression ausgeht, sondern eine chronische Angststörung mit Zwängen diagnostiziert, sind von einer weiteren medizinischen Expertise keine neuen Ergebnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf eine solche verzichtet werden kann (BGE 122 V 162 E. 1d). 4. a) Durfte die Vorinstanz somit zu Recht von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgehen, so ist denn auch die Ermittlung des Invalideneinkommens korrekt vorgenommen worden. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die Versicherte konkret steht (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b.bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b.aa). Hat die Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b.bb). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. b) Wie bereits erwähnt, sind der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeiten, welche sie in Wechselposition (stehend/sitzend) ausüben kann, eventuell von kürzeren Gehstrecken unterbrochen sind, keine lang andauernde gebückte Haltung erfordern und kein repetitives Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 10-15 kg beinhalten, zu 100% zumutbar. Zu Recht hat daher die Vorinstanz auf den monatlichen Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss der Tabelle TA 1 der LSE 2006 (Anforderungsniveau 4, privater Sektor, Frauen) abgestellt, was zu einem für das Jahr 2006 relevanten hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 50'277.69 führt.

c) Laut eigener Aussage der Beschwerdeführerin, würde sie ohne Gesundheitsschaden die bisherige Tätigkeit als Hausiererin weiterhin ausüben. Gemäss Steuererklärung der Jahre 2005 und 2006 erzielte sie dabei ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 9'600.--, wobei sie ca. vier Stunden pro Tag arbeitete. Dies entspricht in etwa einem Arbeitspensum von 50%, womit das hypothetische Valideneinkommen, aufgerechnet auf ein 100%-Pensum, rund Fr. 19'200.-- beträgt. Wenn die Vorinstanz von einem relevanten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 20'000.-- ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden, erleidet die Beschwerdeführerin doch offensichtlich ohnehin keine Erwerbseinbusse; vielmehr bestünde sogar die Möglichkeit, in einer adaptierten Tätigkeit ein bedeutend höheres Einkommen zu erzielen. d) Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin effektiv keine Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat, womit es am für die Gewährung von IV-Leistungen notwendigen wirtschaftlichen Element (dauerhafte oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit) fehlt. Von einer Invalidität im Sinne des Gesetzes kann daher nicht gesprochen werden. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. a) Das Beschwerdeverfahren ist - in Abweichung zu Art. 61 lit. a ATSG -gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Daher hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 500.-- zu tragen. Der Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). b) Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Das Gericht kann nach Art 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit

nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnchancen und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 271 E. 2b; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 N 102 ff.). c) Angesichts der vorliegenden - nicht in allen Punkten übereinstimmenden psychiatrisch-psychologischen Berichten kann die vorliegende Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos bzw. mutwillig bezeichnet werden. Da aufgrund der eingereichten Unterlagen auch die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gutzuheissen. In Ermangelung einer eingereichten Kostennote seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erachtet das Gericht angesichts des Aufwands eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) für angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von ... Sie werden in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unter Vorbehalt der Rückerstattung nach Art. 77 VRG auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt … ein Anwalt auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) entschädigt. Verbessern sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, so sind gemäss Art. 77 VRG dem Kanton Graubünden die übernommenen Kosten zu erstatten.

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