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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.04.2009 S 2008 162

21 avril 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,850 mots·~19 min·5

Résumé

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Texte intégral

S 08 162 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 21. April 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. a) Die heute 33-jährige … (geb. 25.04.1976) arbeitete ab dem 01.10.2002 als Köchin bei der ... Am 29.11.2003 wurde sie als Autolenkerin in eine Auffahrkollision verwickelt, wobei ihr Fahrzeug von hinten links gerammt wurde und sich das Auto mehrmals um die eigene Achse drehte, bevor es (mit Totalschaden) zum Stillstand kam. Die Betreffende war auf die Kollision nicht gefasst und schlug den Kopf am Steuerrad an, wobei ihr Kopf vom Aufprall her zweimal rückwärts in den Sitz geschleudert wurde. Sie spürte sofort ein starkes „Surren“ im Kopf und hatte vom Aufprall „Schrammen“ erlitten. Zum Unfallzeitpunkt war die Betroffene durch die Arbeitgeberin bei der … gegen Berufs- u. Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert. b) Laut Erstuntersuchung im Kantonsspital … wurde die Diagnose Halswirbelschleudertrauma (HWS-Trauma) mit schmerzhaftem Muskelhartspann rechts parvertebral gestellt. Darauf (ab 05.12.2003) wandte sich die Versicherte zur Nachbehandlung an ihren Hausarzt Dr. …, der ihr zuerst (08.-21.12.2003) eine volle Arbeitsunfähigkeit (100% AUF) bescheinigte. Ab dem 22./23.12.2003 nahm die Versicherte ihre Arbeit indes zu 100% wieder auf. Der Unfallversicherer (…) erbrachte die gesetzlichen Leistungen während der Erwerbslücke (Taggelder 08.-21.12.2003). c) Später liess sich die Versicherte wegen Handgelenksbeschwerden noch beim Neurologen Dr. … (Berichte 16.04./30.07.2004), wegen psychiatrischer Probleme bei … (Bericht 29.07.2004) und wegen Augenproblemen bei Dr. … (Berichte 09.12.2004, 04.01./17.02.2005) untersuchen und behandeln. Am

13.07.2004 reichte die Arbeitgeberin der Versicherten beim Unfallversicherer eine Rückfallmeldung wegen Armleidens ein, wobei die Versicherte gemäss Unfallschein ab 01.07.2004 zu 50% AUF war. Darauf ersuchte der Unfallversicherer die Krankenkasse der Versicherten um Vorleistung der Sozialversicherungsleistungen ab jenem Datum. d) Im November 2004 wurde die Versicherte wegen zervikaler Beschwerden und wiederkehrender Beinschmerzen noch zusätzlich in der Radiologie in Bad Ragaz (MRI-Berichte HWS u. LWS 15.11.2004) abgeklärt. e) Im Dezember 2004 erteilte der Unfallversicherer PD Dr. … (erfolglos) den Auftrag für eine umfassende Begutachtung der Versicherten. Im März 2006 bzw. im Januar 2007 vergab der Unfallversicherer einen neuen Gutachterauftrag an die … Klinik …, wobei das Taggeld für diesen Abklärungsklinikaufenthalt (02.-16.05.2007) durch die Auftraggeberin (…) zugesichert wurde. f) Am 30.08.2005 hatte sich die Versicherte auch noch bei der Invalidenversicherung (IV) Graubünden zum Bezug von Leistungen angemeldet. g) Am 02.02.2006 wurde der Versicherten die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen (per 30.04.2006; keine volle Arbeitsfähigkeit mehr) gekündigt. h) Es folgten weitere fachärztliche Untersuchungen über den Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Versicherten (Facharztbericht Dr. …, Innere Medizin, 15.02.2006; Operationsberichte betreffend Stabilisierung der LWS [Dr. …, Klinik …, 07.04. und 24.04.2006]; Stationärer Klinikaufenthalt Valens 13.07.-09.08.2006; sowie Gutachten … Klinik … 26.05.2008). i) Bereits im September 2006 hatte sich die Versicherte ferner noch bei der Arbeitslosenkasse Graubünden um die vorläufige Ausrichtung von ALV- Taggelder von 50% bemüht. - Mit Verfügung vom 19.11.2007 lehnte das

Kantonale Amt für Industrie und Gewerbe (KIGA) den Anspruch auf ALV- Taggelder wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit per 14.06.2007 ab. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess das KIGA am 19.02.2008 gut und es anerkannte die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten neu im Umfang von 100% ab 01.09.2007. k) Gestützt auf die genannten Arzt-, Facharzt- und Klinikberichte (2003-2008) schloss der Unfallversicherer (Vorinstanz) den Schadenfall mit Verfügung vom 02.09.2008 ab. Lediglich die Nackenbeschwerden und Kopfschmerzen mit entsprechenden Begleiterscheinungen wie neuropsychologische Defizite seien natürlich kausal zum Unfallereignis; demgegenüber fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 15.10.2008 ab. 2. Hiergegen liess die Einsprecherin am 11.11.2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom Oktober 2008 samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom September 2008 und fortgesetzte Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (aus UVG) ab 01.07.2004; evtl. um Prüfung der Frage einer Rente und/oder Integritätsentschädigung per 01.09.2008. Zur Begründung dieser Begehren wurde hauptsächlich vorgebracht, dass die im Einspracheentscheid erwähnten rezidivierenden Rückenschmerzen, die rezidivierenden Handgelenksschmerzen (Karpaltunnelsyndrom [CTS]), die rezidivierenden Sehstörungen und die psychische Depression zu Unrecht als unfallfremd taxiert und daher nicht berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz stütze sich nur auf das Gutachten der … Klinik ab, obwohl davon abweichende ärztliche Einschätzungen vorliegen würden. Das CTS sei laut Dr. … wahrscheinlich unfallunabhängig, jedoch im Zusammenhang mit unfallbedingten Nackenbeschwerden verstärkt. Die Sehprobleme und Kopfschmerzen seien laut Dr. … unfallkausal. Gemäss … Klinik könne eine asymptomatische Pathologie der LWS durch einen Unfall dekompensiert werden. Die Vorinstanz berücksichtige zu Unrecht nur die somatischen unfallkausalen Beschwerden. Ferner sei die Behauptung

falsch, wonach die psychischen Leiden eindeutig im Vordergrund stünden. Gemäss Gutachten … Klinik … liege ein typisches Beschwerdebild nach HWS-Distorsionstrauma oder nach einer äquivalenten Verletzung ab dem Autounfall im November 2003 vor. Die Versicherte habe von Dezember 2003 bis April 2004 lediglich einen Arbeitsversuch unternommen, sei dabei nie beschwerdefrei gewesen und habe die Arbeit deshalb wieder aufgeben müssen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz liege seit Mai 2004 auch kein Rückfall vor, da die Schmerzen eben seit dem Unfall gar nie ganz abgeklungen seien. Das Gutachten der Humaine Klinik bejahe ferner den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerdekomplexen und dem Auffahrunfall. Sodann sei eine Besserung des Gesundheitszustands laut Gutachten vorstellbar. Dadurch könnte natürlich auch die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit verbessert werden. Die Versicherte sei weiterhin in ärztlicher Behandlung bei Dr. … und in psychotherapeutischer Begleitung bei Dr. ... Ausserdem stünden auch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung an. Die Voraussetzungen für den Fallabschluss seien vorliegend daher noch nicht erfüllt gewesen. Es seien vielmehr seit Juli 2004 weiterhin Taggelder und Heilungskosten geschuldet. Noch nicht bezahlt sei auch das (zugesicherte) Taggeld während der Begutachtung in der … Klinik ... Selbst wenn aber der Fallabschluss rechtens wäre, hätte die Adäquanz bei jenem mittelschweren Unfall bejaht werden müssen. Die massgebenden Kriterien (wie lange ärztliche Behandlung, beträchtliche Schmerzen/Beschwerden, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche AUF) seien teilweise sogar in ausgeprägter Art und Weise erfüllt worden. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Vorbringen und Einwänden der Beschwerdeführerin hielt sie entgegen, dass die zitierten Beschwerdebilder im Gutachten der … Klinik (mit rezidivierenden Rückenschmerzen, rezidivierenden Handgelenksschmerzen (Karpaltunnelsyndrom [CTS]), rezidivierenden Sehstörungen und psychischer Depression) allesamt eindeutig unfallfremd seien, weshalb sie bei der Adäquanzprüfung auch nicht hätten berücksichtigt werden können. Die Adäquanzkriterien wären sowohl nach der

„Psychopraxis“ als auch nach der „Schleudertraumapraxis“ so oder so nicht erfüllt worden. Die Prognose der Verbesserung des Gesundheitszustands habe sich demnach auf rein unfallfremde Diagnosen bezogen. Die Vorinstanz terminiere ihre Leistungen stets bei fehlender Adäquanz, weshalb zum voraus kein Rentenanspruch entstehe. Art. 19 Abs. 1 UVG sei vorliegend nicht relevant. Mit der Einstellung der Taggelder (UVG) müsse namentlich nicht auch der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgewartet werden. Das Taggeld für den stationären Abklärungsklinikaufenthalt Zihlschlacht (02.-16.05.2007) werde indes – wie zuvor zugesichert – selbstverständlich noch vergütet. 4. Am 09.12.2008 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik, worauf der Schriftenwechsel vom (damals zuständigen) Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 10.12.2008 für beendet erklärt wurde. 5. Mit Schreiben vom 17.03.2009 forderte die (neu zuständige) Instruktionsrichterin die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden auf, ihr die IV-Akten der Versicherten noch innert 5 Tagen zukommen zu lassen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst gilt es in formeller Hinsicht festzuhalten, dass in der Verfügung vom 02.09.2008 der Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen des Unfallversicherers nicht genannt wurde, was als erheblicher Mitteilungs- und Informationsmangel für die Betroffene gewertet werden muss und künftig einer sorgfältigeren Aufarbeitung und Abfassung von solchen Einstellungsverfügungen zugänglich sein muss. Immerhin wurde im Einspracheentscheid vom 15.10.2008 in den Erwägungen (Ziff. 3.2) wenigstens dargetan, „dass für die Beschwerden seit dem 1. Juli 2004 („Rückfall“) keine adäquate Kausalität“ bestehe, woraus die Beschwerdeführerin zu Recht herleitete, dass die Versicherungsleistungen wohl ab 01.07.2004 eingestellt würden. Es ist aber die Aufgabe und Pflicht

jedes Versicherers, alle massgeblichen Elemente eines versicherungsrelevanten Erlasses bereits im Stadium der Verfügung klar und unmissverständlich bekanntzugeben, um den Betroffenen eine allfällige Anfechtung nicht unnötig zu erschweren und so deren rechtliches Gehörs möglichst frühzeitig optimal zu wahren. Aus prozessökonomischem Gründen tritt das Gericht aber – trotz des erwähnten Mangels beim Verfügungsinhalt – auf die Beschwerde ein. 2. a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach den Bundesgesetzen über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und der Spezialgesetzung im Unfallversicherungsrecht (UVG; SR 832.20) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 V 138 E. 3a, 119 V 138 E. 1, 118 V 289 E. 1b; Pra 3/2004 Nr. 45 E. 2.2.2 S. 235; SVR- Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.1 S. 32, Nr. 12 UV E. 3.1.1 S. 35; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr. 65; zum Beweiswert von Aktengutachten: EVG-Urteil 05.12.2003 [U 330/02] E. 2.3). b) Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 125 V 461 E. 5a, 123 V 141 E. 3d, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a; SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.2 S. 32). Der Voraussetzung des adäquaten

Kausalzusammenhanges kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E. 3.2.1 S. 36, 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b S. 31). c) Laut Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Verletzung, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen (Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]; SR 832.202) schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden kann (SVR 8-9/2003 UV Nr. 14 E. 4 S. 43; BGE 118 V 296 E. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 2). 3. a) Im konkreten Fall sind folgende ärztlichen Befunde und Stellungnahmen aktenkundig und für die Streitentscheidung von Bedeutung: • Im Attest vom 16.04.2004 stellte der Neurologe Dr. … die Diagnose: Rechtsbetontes ausgeprägtes Karpaltunnelsyndroms (CTS; Kompressionssyndrom des Nervus medianus im Bereich Handwurzel) mit Kettentendinose der Arm-/Schultergürtel- sowie Nackenmuskulatur bei Status nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Daneben diagnostizierte er der Versicherten eine neurovegetative Dystonie samt Cephalea (Kopfschmerzen) wahrscheinlich infolge der noch nicht angepassten neuen Brille; ausserdem empfahl er eine operative Revision der CTS. Im Arztbericht vom 30.07.2004 hielt derselbe Neurologe fest, dass er eine Blockierung der HWS bei Druckdolenz der Arm- und Schultergürtelmuskulatur samt des Medianusnervenstamms am Handgelenk volar festgestellt habe. Jene Zeichen des ausgeprägten Karpaltunnelsyndroms (CTS) seien wahrscheinlich unfallunabhängig, aber im Zusammenhang mit den Nackenbeschwerden doch verstärkt

aufgetreten. Wegen posttraumatischer Depression sei die Patientin in fachärztlicher Behandlung. Im Vordergrund stünden derzeit die Beschwerden der Zervikobrachialgie (von HWS ausgehende Schmerzen, die in Arm ausstrahlen) und die manuelle/nächtliche Brachialgie (Armschmerz), wobei er die Zervikobrachialgie (im Gegensatz zum CTS) als unfallbedingt einstufte. Ab dem 01.07.2004 attestierte er der Versicherten - für manuell nicht allzu schwere Belastungen - wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50% (AF), wobei die AF zuvor (seit 22./23.12.2003) zwischenzeitlich (seit dem Unfall im Nov. 2003) sogar wieder 100% betragen habe. • Im Facharztbericht vom 29.07.2004 der Fachpsychologin … (mit Behandlungssitzungen von Mitte Mai bis Mitte Juli 2004) wurden der Versicherten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), St.n. Schleudertrauma im Nov. 2003 sowie eine atypische Bulimia nervosa (ICD-10: F50.3) diagnostiziert. Vor zwei Jahren habe die damals über 100 Kilogramm schwere Versicherte einen Gewichtsverlust von 50 kg herbeigeführt, wobei sie seither ihr Körpergewicht mit restriktiver Ernährung und zeitweiligen Essattacken mit anschliessendem Erbrechen halten könne. Seit dem Unfall im Nov. 2003 sei eine Zunahme der bereits vorbestehenden Stimmungsschwankungen mit Manifestation der depressiven Symptomatik zu verzeichnen gewesen. Seit 05.07.2004 arbeite sie wieder zu 50% beim … in ... Ihre psychosoziale Situation und Essstörungen hätten die depressive Entwicklung nach dem Autounfall noch zusätzlich begünstigt, weshalb mit der angefangenen Therapie fortzufahren sei. • Im MRI-Bericht vom 15.11.2004 (Radiologie Befund HWS/Bad Ragaz) wurden leichtgradige degenerative Veränderungen auf der HWS-Höhe C5/6 und C6/7 mit leichtgradiger Diskusprotrusion und mittels gesonderter MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) noch eine Spondylolisthesis L4/5 (Wirbelgleiten) und eine Diskusprotrusion L5/S1 festgestellt. • Aus dem Attest vom 09.12.2004 des Augenspezialisten Dr. … geht hervor, dass der Versicherten - bereits am 21.01.2004 - die Diagnose Kolobom der Netzhaut rechts (angeborene o. erworbene Spaltbildung der Iris) gestellt wurde. Die Patientin habe nach dem Unfall erstmals am 05.12.2003 eine Visusverminderung rechts festgestellt, wobei sich die Sehschärfe mit einer Brillenkorrektur erholt habe. Sie sei schon als Kind augenärztlich behandelt worden (Attest Dr. … 03.02.2004, wonach Untersuchung 1999 wegen rechtsseitiger Kopfschmerzen stattgefunden hat; ohne pathologische Befunde; Verordnung einer Brille). Im ärztlichen Zwischenbericht UVG von Dr. … vom 04.01.2005 wurde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vermerkt. Im Bericht vom 17.02.2005 ist sodann von der Wiederherstellung der vollen Sehschärfe die Rede. Das beidseitige Druckgefühl sei auf die Contusio cerebri (Kopfaufprall) beim Unfall zurückzuführen; was dazu führe, dass das Gehirn, obwohl die Sehschärfe normal sei, die Bilder bei Astigmatismus nicht perfekt verarbeiten könne, wodurch Kopfschmerzen sowie Druckgefühle entstünden.

• Im Arztbericht vom 15.02.2006 berichtete Dr. …, Innere Medizin, dass schon seit bald 1½ Jahren Lumbalgien mit Ausstrahlung in beide Beine bestünden. Weiter vermerkte sie St.n. HWS-Distorsionstrauma am 29.11.2003 mit persistierenden Nacken-/Schulterschmerzen sowie Spondylolisthesis L4/5 Grad II mit wahrscheinlich radikulärer Symptomatik, weshalb ein operativer Eingriff geplant sei. Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, dass die Versicherte zu 50% als Köchin bis zur LWS-OP arbeiten könne; danach sei sie wahrscheinlich für ca. 3 Monate 100% arbeitsunfähig. Später sollten ihr sodann leichte Tätigkeiten mit Tragen von leichten Gütern und dem Wechsel der Arbeitspositionen (sitzend, stehend und gehend) wieder zu 50% bis 100% Leistung möglich sein. • Laut Berichten vom 07./24.04.2006 (Dr. …, Klinik …) erfolgten die operative Stabilisierung der LWS (im März 2006) und der postoperative Heilungsverlauf bei der Versicherten zufriedenstellend. • Im Klinikbericht … vom 31.08.2006 (mit stationärem Abklärungsaufenthalt 13.07.-09.08.2006) wurden sodann folgende Diagnosen gestellt: 1. Lumbospondylogenes Syndrom (Spondylolyse L4 und Spondylolisthesis L4 auf L5; St.n. Spondylodese L4/5 am 30.03.2006; Fehlhaltung und statik der Wirbelsäule) und 2. Zervikozephales und zervikobrachiales Syndrom (St.n. kraniozervikalem Beschleunigungstrauma Nov. 2003; neurovegetative Dystonie). Zur Kräftigung und Mobilisation der Nackenmuskulatur wurde eine medizinische Trainingstherapie empfohlen. Zur Arbeitsfähigkeit wurde schliesslich festgehalten, dass die Versicherte in mittelschwerer, streng wechselbelastender Tätigkeit (wieder) zu 100% arbeits- und einsatzfähig sein könnte. • Im Gutachten der … Klinik … vom 26.05.2008 (mit stationärem Abklärungsaufenthalt 02.05.-16.05.2007) wurde vorab (S. 2) folgende Diagnose gestellt: St.n. Verkehrsunfall 29.11.2003 mit/bei Kopfanprall/HWS-Distorsion, Verdacht auf Somatisierungsstörung. Als weitere Diagnosen wurden genannt: Im Verlaufe Zervikobrachialgien beidseits, CTS bds., mittelgradige depressive Episode, St.n. Spondylodese LWK 4/5 bei Spondylolisthesis März 2006. Aus psychiatrischer Sicht wurde zudem noch eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F32.1) mit vorbestehender atypischer Bulimia nervosa (ICD 10: F50.3) diagnostiziert. Zur Fragenbeantwortung (S. 20 ff.) wurde im Detail ausgeführt: Die subjektiven Beschwerden der Versicherten seien nicht objektivierbar. Objektiv nachweisbar sei bloss eine Verspannung im HWS-Bereich bei weitgehend normaler HWS-Mobilität. Die geklagten Beschwerden könnten formal zum überwiegenden Teil dem sog. typischen Beschwerdbild nach HWS-Verletzungen zugeordnet werden (Kopf-, Nackenschmerzen, Sehstörungen, Konzentrations-, Gedächtnis-, Aufmerksamkeitsstörungen, Schwindel, Minderbelastbarkeit, depressive Stimmungslage). Als organische Genese seien die nicht unfallbedingten wiederkehrenden Rückenschmerzen, Handgelenksprobleme (CTS) und Sehstörungen (bei Kolobom) zu werten. Als vorbestehende Leiden seien beispielsweise die LWS-Erkrankung, das CTS, die Visusverminderung, die neurovegetative Dystonie, die Bulimie und die depressiven Störungen

zu bezeichnen. Die soeben aufgezählten, vorbestehenden Leiden seien zudem auch nicht Folge eines früheren Unfalls. Die unfallfremden wiederkehrenden Körperbeschwerden wirkten sich zwar allmählich auf die Arbeitsfähigkeit aus, im Zeitpunkt der Begutachtung (Mai 2007) hätten sie aber keine Rolle für die erwähnten Gesundheitsstörungen gespielt. Zur Konnexität wurde angeführt, dass – mit Ausnahme muskulärer Verspannungen – keine objektivierbaren Befunde ersichtlich gewesen seien. Insofern könnten solche Befunde auch nicht auf den Unfall vom Nov. 2003 zurückgeführt werden. Der geklagte Beschwerdekomplex (HWS-Schmerzen mit Ausstrahlung in Kopf und Arm samt den damit assoziierbaren Leiden [Schlafstörungen – depressive Verstimmung – kognitive Störungen] sei indes unfallkausal (Antwort auf Frage 5.2, S. 21). Demgegenüber hätten das Karpaltunnelsyndrom (CTS) sowie die Spondylolisthesis der LWS unabhängig voneinander und vom Unfallereignis zu Schmerzen und einer zeitweiligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Die krankhaften Vorzustände – wie das CTS, die Rückenbeschwerden, Sehstörungen, und depressiven Episoden – hätten durch den Auffahrunfall weder eine richtungsgebende noch dauernde Verschlimmerung erfahren. Eine Besserung des Gesundheitszustands sei durchaus vorstellbar, setze aber ein anderes Krankheitsverständnis bei der Versicherten voraus und könnte allenfalls durch psychotherapeutische Behandlung, evtl. durch einen stationären Aufenthalt in einer psychosomatischen Abteilung erzielt werden. Überdies sei zu berücksichtigen, dass allein das Rückenleiden, das CTS und die psychischen Leiden zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führen könnten. Zur Art der weiteren medizinischen Behandlung hielt der Gutachter fest (Frage 7), dass die unfallunabhängigen Leiden einer augenärztlichen, orthopädischen und psychotherapeutischen Behandlung bedürften. Zur Arbeitsfähigkeit wurde vermerkt, dass aufgrund aller Befunde (rez. CTS, operierter Rücken mit objektivierbarer Hypermobilität, Essstörung) die Tätigkeit als Köchin nicht mehr empfohlen werden könne. Zumutbar sein sollte noch eine 50%-ige wechselbelastende Tätigkeit (rückengerechtes Arbeiten mit gelegentlichen Positionswechseln); nach entsprechender Aufkonditionierung und stabilen psychischen Verhältnissen sollte auch ein 80%-Pensum möglich sein. Zusammenfassend lägen trotz vorbestehender Erkrankungen, die zeitweise eine Arbeitsunfähigkeit (AUF) begründen könnten sowie begründeten, zum Zeitpunkt der Begutachtung (02.05.-16.05.2007) keine wesentlichen objektivierbaren Befunde vor, die auf das Unfallereignis vom 29.11.2003 zurückgeführt werden könnten. Die geklagten subjektiven Beschwerden liessen sich nicht auf die vorbestehenden organischen und psychischen Erkrankungen zurückführen und seien funktioneller Natur. Laut Gutachter sei weder aus der Aktenlage noch aus den Gesprächen mit der Versicherten ein Rückfall nachvollziehbar. Als einziger Grund für einen Rückfall finde sich das neu festgestellte Karpaltunnelsyndrom [CTS] (S. 17/18). b) Im Würdigung der soeben erwähnten Arzt-, Facharzt- und Klinikberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass das festgelegte Datum der Leistungseinstellung (ab 01.07.2004) nicht richtig sein kann, weil sowohl der

Neurologe Dr. … (Atteste April/Juli 2004) als auch die Fachpsychologin für Psychiatrie/klin. Psychologin … (Attest Juli 2004) zweifelsfrei davon ausgingen, dass die Versicherte ab besagtem Zeitpunkt höchstens (wieder/noch) zu 50% arbeitsfähig sein könnte. Diese Schätzungen stimmen ferner auch mit der Beurteilung von Frau Dr. … (Bericht Febr. 2006) überein, die unter Hinweis auf persistierende Nacken-/Schulterschmerzen mit Spondylolisthesis L4/5 Grad II mit wahrscheinlich radikulärer Symptomatik ebenfalls bloss noch von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit als Köchin ausging und frühestens - nach einer Rückenoperation bei Dr. … im März 2006 – nach ca. 3 Monaten wieder mit einer höheren Leistungsfähigkeit (von 50 bis 100%) in einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne Tragen schwerer Güter und mit der Möglichkeit von Positionswechseln am Arbeitsplatz) rechnete. Im Klinikbericht … (Bericht August 2006) wurde erstmals wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer rückengerechten Ersatztätigkeit gesprochen, wobei aber noch medizinische Trainingstherapien zur Kräftigung und Mobilisation der Nackenmuskulatur empfohlen wurden. Im aktuellsten Gutachten der … Klinik … (Mai 2008; mit Abklärungen im Mai 2007) wurde sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Köchin aufgrund aller Befunde nicht mehr empfohlen werde. Zumutbar sollte noch eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer rückengerechten Beschäftigung mit zeitweiligen Positionswechseln sein; nach entsprechender Aufkonditionierung und stabilen psychischen Verhältnissen sollte sogar wieder ein 80%-iges Ausmass möglich sein. Angesichts jener klaren Beurteilungen über die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit und der im zuletzt erwähnten Gutachten ausdrücklich noch bestätigten Feststellung, wonach die damals geklagten Beschwerden (Begutachtung im Mai 2007) zum überwiegenden Teil dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Verletzungen (Kopf- /Nackenschmerzen, Sehstörungen, Schwindel, Minderbelastbarkeit, Gedächtnis-/Aufmerksamkeitsdefizite, Konzentrationsstörungen, Depressionen) entsprochen hätten, gibt es für das angerufene Gericht keine Zweifel mehr, dass die retrospektive Betrachtungsweise der Vorinstanz wonach hier von einer leistungsausschliessenden Arbeitsfähigkeit ab 01.07.2004 auszugehen sei - nicht haltbar ist. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall (Nov. 2003) und den laut

Gutachten der … Klinik … (Abklärungen Mai 2007) erhobenen (überwiegend unfallkausalen) Befunden ist vielmehr aktenkundig erstellt und im Übrigen auch von der Vorinstanz selbst explizit anerkannt worden (vgl. Verfügung vom 02.09.2008: „Die Nackenschmerzen und die Kopfschmerzen mit entsprechenden Begleitbeschwerden wie neuropsychologische Defizite stehen hingegen in natürlich kausalem Zusammenhang mit dem Unfall“). Bereits diese Tatsache muss zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (Okt. 2008) samt der diesem zugrunde liegenden Verfügung (Sept. 2008) führen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Gericht daher zum Schluss gelangt, dass die ganze Angelegenheit nochmals an die Vorinstanz für weitere Abklärungen über den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Wiedererlangung einer versicherungsrelevanten Arbeitsfähigkeit zurückzuweisen ist. Das gewählte Datum vom 01.07.2004 hat sich jedenfalls eindeutig als falsch erwiesen, weshalb die Vorinstanz darüber noch einmal neu zu befinden hat. c) Als unzutreffend erweisen sich die Argumente der Beschwerdeführerin dagegen insoweit, als sie die Rücken-/Handgelenkproblematik ebenso als unfallkausal betrachtet. Die Berichte von Dr. … (Juli 2004) und Frau Dr. … (Febr. 2006) sowie der Klinikbericht … (August 2006) stimmen darin überein, dass jene Leiden nicht vom Unfall vom Nov. 2003 herrühren. Laut Bericht von Dr. … traten die Lumbalgien mit Ausstrahlung in beide Beine erst 1½ Jahre zuvor – also ca. August/September 2004 und somit erst 9 Monate nach dem Unfallereignis im November 2003 – auf, was auch mit der Erstuntersuchung im Kantonsspital St. Gallen übereinstimmt, worin noch mit keinem Wort von Rücken-/Handgelenkproblemen die Rede war. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher unbegründet. Dasselbe trifft auf die Meldung der Arbeitgeberin der Versicherten zu, wonach ein Rückfall (seit 01.07.2004) vorliege, stellten die Berichte von Dr. … (April/Juli 2004) und … (Juli 2004) doch gerade fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall im Herbst 2003 nie ganz beschwerdefrei gewesen sei, womit die Annahme eines Rückfalls sicherlich nicht richtig sein kann.

d) Der Beschwerdeführerin ist sodann weiter nicht zuzustimmen, soweit sie das „Fehlen der Adäquanz“ - im Sinne der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung seriös und vollständig dargestellten Form – bestreitet. Was die Vorinstanz, unter Verweis auf die neueste Rechtsprechung, dazu ausführt, vermag – abgesehen von der rückwirkenden Geltung seit 01.01.2004, welche wegen der medizinischen Beurteilungen unmöglich zutreffend sein kann – vollauf zu überzeugen. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet, soweit damit die Adäquanzfrage grundsätzlich neu beurteilt werden sollte. 4. a) Gerichtskosten werden nach Art. 61 lit. a ATSG nicht erhoben. b) Aussergerichtlich hat die Vorinstanz die anwaltlich vertretene und teilweise obsiegende Beschwerdeführerin laut Art. 61 lit. g ATSG noch angemessen zu entschädigen, wobei die hälftige Übernahme der in der Honorarnote vom 17.12.2008 aufgeführten Anwaltskosten, also Fr. 1'793.15 (inkl. MWST; bzw. ½ von Fr. 3'586.30), im konkreten Fall als gerechtfertigt und verhältnismässig erscheint. In dieser Höhe hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin folglich noch eine Parteientschädigung zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die … hat … aussergerichtlich mit Fr. 1'793.15 (inkl. MWST) zu entschädigen.

S 2008 162 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.04.2009 S 2008 162 — Swissrulings