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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.03.2009 S 2008 156

24 mars 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,444 mots·~17 min·5

Résumé

IV-Rente | Invalidenversicherung

Texte intégral

S 08 156 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. März 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am 26. Januar 1965, ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Er absolvierte in Italien die obligatorischen Schuljahre und arbeitet seit dem 15. November 1985 bei der Firma … SA als Maurer und Vorarbeiter. Im Februar 2000 musste er sich aufgrund einer Diskushernie L4 einer Rückenoperation unterziehen. Am 6. April 2004 meldete er sich aufgrund von Rückenproblemen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. 2. Mit Schreiben vom 12. April 2007 gewährte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) dem Versicherten während des Eingliederungsversuchs bei der … SA ein Taggeld ab 10. April 2007 bis 30. September 2007. In der Folge erklärte sich die Firma … SA bereit, den Versicherten ab 1. Oktober 2007 zu einem reduzierten Pensum von 50% wieder zu beschäftigen. Am 26. November 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die berufliche Massnahme abgeschlossen sei. Betreffend Rente erhalte er später eine separate Verfügung. 3. In ihrem Abschlussbericht vom 28. Januar 2008 bescheinigte … Dr. med. …, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Ostschweiz, dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 50% in seiner bisherigen Tätigkeit. In angepasster Tätigkeit hingegen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Sie stützte sich dabei auf die Arztberichte von Dr. med. … vom 23. April 2004 bzw. 13. März 2007

sowie auf die Ergebnisse der beruflichen Abklärung in … vom 22. Januar bis 26. Februar 2007. 4. Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht optimal sei. In einer angepassten Tätigkeit könne eine Arbeitsfähigkeit von 100% erreicht werden. Ohne Gesundheitsschaden würde er als Vorarbeiter bei der Firma … SA im Jahr 2007 ein Jahreseinkommen von Fr. 81'718.-- erwirtschaften. Für die Berechnung des Invalideneinkommens werde auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 abgestellt (Anforderungsniveau 4, einfache u. repetitive Tätigkeiten, männlich). Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10% belaufe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 53'199.--. Daraus ergebe sich ein IV-Grad von 35%, welcher keinen Rentenanspruch begründe. 5. Dagegen liess der Versicherte am 18. März 2008 Einwand erheben mit dem Antrag, es sei ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Zur Begründung wurde angeführt, vorliegend dürfe nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, da gemäss Dr. med. … die bestehende deutliche Fussheberparese rechts chronisch bleiben und dass es aufgrund der chronischen Rückenschmerzen immer wieder zu akuten Schüben kommen werde. Weiter dürfe bei der Berechnung des IV-Grads nicht auf den Tabellenlohn abgestellt werden. Stattdessen müsse das Einkommen im konkreten Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden, weshalb folglich von einem Invalideneinkommen von Fr. 40'859.-- auszugehen sei. Sodann sei sollte die Vorinstanz am Tabellenlohn festhalten - den konkreten Verhältnissen (gesundheitliche Einschränkungen und beschränkte Deutschkenntnisse) mit einem Leidensabzug von mindestens 20% Rechnung zu tragen. 6. Mit Schreiben vom 25. April 2008 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass neue Beschwerden an der Halswirbelsäule aufgetreten seien. Unabhängig vom Rentenprüfungsverfahren erscheine es angezeigt, erneut über eine

berufliche Massnahme im Sinne einer Umschulung zu befinden. Aufgrund der bestehenden Beschwerden sei eine Weiterführung der bisherigen Erwerbstätigkeit bereits kurz- bis mittelfristig ausgeschlossen. Ein entsprechender Anspruch bestehe, da der bereits errechnete IV-Grad 35% betrage. 7. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 wurde das Leistungsbegehren mit der Begründung, es liege kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, erneut abgewiesen. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne auf die Abschlussbeurteilung des RAD Ostschweiz vom 28. Januar 2008 abgestellt werden. Demnach sei davon auszugehen, dass dem Versicherten in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit (Rücken schonend, kein Gehen von längeren Strecken) seit März 2006 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei. Zum selben Ergebnis gelange auch die berufliche Abklärungsstelle ... An diesem Ergebnis vermöge auch das Schreiben des Versicherten vom 25. April 2008 nichts zu ändern, weil kein Hinweis vorliege, dass sich die Rückenbeschwerden in einem solchen Masse verschlechtert hätten, dass ihm in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr zuzumuten wäre. Unter Berücksichtigung einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit ergäbe sich gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2006 für das Jahr 2007 ein Invalideneinkommen von Fr. 59'789.29 (Anforderungsniveau 4, Durchschnitt aller Wirtschaftszweige, Männer). Obschon ein Leidensabzug vorliegend nicht gerechtfertigt sei, gewähre die IV-Stelle dem Versicherten einen solchen von 10%. Folglich betrage das hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2007 Fr. 53'810.36. Im Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 81'718.-- ergebe sich ein IV-Grad von 34.15%. Dem Argument des Versicherten, wonach auf das Einkommen im konkreten Arbeitsverhältnis (Fr. 40’859.--) abzustellen sei, sei zu entgegnen, dass er seine verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50% in seiner jetzigen Tätigkeit als Vorarbeiter im Sinne der zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht voll ausnütze. Der Versicherte sei 43 Jahre alt, was eindeutig für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spreche. In objektiver Hinsicht sei bedeutsam, dass er die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit voraussichtlich dauernd zu 100% verwerten könne, währenddem aufgrund der bestehenden Beschwerden eine Weiterführung

der bisherigen Erwerbstätigkeit als Vorarbeiter (auch mit reduzierter Leistungsfähigkeit) bereits kurz- bis mittelfristig ausgeschlossen sei. 8. Mit Mitteilung vom 14. Oktober 2008 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten die Berufsberatung und die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. 9. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Oktober 2008 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm nach Ablauf der Wartezeit eine Viertelsrente auszurichten. Die IV-Stelle stütze sich bei der Berechnung des Rentenanspruchs auf Tabellenlöhne, anstatt das konkret erzielte Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Das Arbeitsverhältnis sei als besonders stabil zu qualifizieren, da angenommen werden könne, dass diese Tätigkeit unabhängig vom Arbeitsmarkt so lange ausgeübt werde als die Behinderung dies zulasse. Der dabei erzielbare Jahreslohn von Fr. 49'030.80 liege lediglich Fr. 4'779.56 unter dem von der Beschwerdegegnerin gemäss Tabellenlohn errechneten Invalideneinkommen von Fr. 53'810.36. Angesichts der geringen Differenz sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit im konkreten Arbeitsverhältnis rechtsgenüglich ausschöpfe und das ihm zumutbare Erwerbseinkommen erziele. Die Tabellenlöhne enthielten zudem die hohen Löhne aus den Bereichen Tabakverarbeitung und chemische Industrie. Solche Arbeitsplätze würden in der massgeblichen Umgebung jedoch nicht angeboten. Es wäre daher unverständlich, vom Beschwerdeführer zu verlangen, das langjährige und stabile Arbeitsverhältnis aufzugeben. Zum einen habe die IV-Stelle durch die Eingliederungsmassnahmen den Erhalt des Arbeitsverhältnisses selbst unterstützt, zum anderen habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten Ausbildung und beschränkten Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keine reelle Chance, eine Arbeitsstelle zu finden und das von der IV-Stelle errechnete hypothetische Einkommen zu erzielen; er würde zweifellos als Arbeitsloser enden. Aus diesen Gründen sei auf das

konkret erzielbare Invalideneinkommen von Fr. 49'030.80 abzustellen, woraus ein IV-Grad von 40% resultiere. 10. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung primär auf die Verfügung vom 8. Oktober 2008, an welcher vollumfänglich festgehalten werde. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beschwerden leide und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Vorarbeiter seit dem 8. Oktober 2005 zumindest teilweise arbeitsunfähig sei. Ebenfalls unbestritten sei das Vaildeneinkommen von Fr. 81'718.-- sowie - soweit ersichtlich - dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit seit März 2006 medizinisch-theoretisch 100% arbeitsfähig sei. Bestritten werde vom Beschwerdeführer hingegen das Invalideneinkommen. Der Beschwerdeführer schöpfe seine verbliebene Arbeitsfähigkeit von 60% in seiner jetzigen Tätigkeit als Vorarbeiter zwar aus berufsberaterischer Sicht voll aus, nicht aber aus ärztlicher resp. erwerblicher Sicht, liege doch der tatsächlich erzielte Lohn knapp 10% unter dem Erwerbseinkommen, das er durch eine ihm zumutbare Tätigkeit im Jahr 2007 hätte erzielen können. Die IV-Beratungsstelle habe einerseits auf das auf dem konkreten Arbeitsmarkt erzielbare Einkommen abgestellt und andererseits auch invaliditätsfremde Faktoren berücksichtigt. Dieses Spannungsverhältnis zwischen berufsberaterischer Betrachtung auf den realen Arbeitsmarkt einerseits und der Ermittlung des IV-Grads mit Blick auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt andererseits sei vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, so dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Die Auffassung, wonach der Beschwerdeführer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht voll ausnütze, sei umso weniger zu beanstanden, als dass aufgrund der bestehenden Einschränkungen - wie auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht - eine Weiterführung der bisherigen Erwerbstätigkeit als Vorarbeiter bereits mittel- bis kurzfristig ausgeschlossen sei. In seiner Beschwerdeschrift mache der Beschwerdeführer neuerdings ein Invalideneinkommen von Fr. 49'030.80 geltend, was zufälligerweise exakt 60% des Valideneinkommens entspreche. Dieses Vorgehen ziele wohl darauf ab, die Diskrepanz zwischen dem ermittelten Invalideneinkommen von Fr.

53'810.36 und dem effektiven Erwerbseinkommen soweit zu minimieren, damit auf die geringe Differenz verwiesen werden könne. Weiter habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht alles ihm Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mildern. Diesbezüglich habe das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) wiederholt festgehalten, dass eine versicherte Person unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so behandelt werde, wie wenn sie ihre bisherige Tätigkeit aufgebe, d.h. sich jene Einkünfte anrechnen lassen müsse, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Zumutbarkeit der Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit komme es nicht auf die tatsächliche Beschaffungslage an, weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine (allenfalls drohende) Arbeitslosigkeit unerheblich sei. Der Beschwerdeführer sei 43 Jahre alt, was eindeutig für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spreche. Auch stelle die Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Vorarbeiter keinen derartigen sozialen Abstieg dar, weswegen es ausnahmsweise nicht zumutbar wäre, im Anforderungsniveau 4 erwerbstätig zu sein. Ebenso wenig könne sich der Beschwerdeführer darauf berufen, ein Berufswechsel hätte einen unzumutbaren Wegzug aus … zur Folge, betrage doch die Fahrzeit nach … ca. 1 Stunde. Ein Berufswechsel bedinge folglich zweifellos keinen Wegzug aus ... Was die beschränkten Deutschkenntnisse betreffe, so gebe es im Anforderungsniveau 4 durchaus Arbeitsmöglichkeiten, bei denen die Anforderungen an die sprachlichen Fähigkeiten relativ gering seien. Da der Beschwerdeführer mittlerweile seit 20 Jahren in … lebe, sei davon auszugehen, dass er über die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge. Insgesamt sei die Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit zumutbar im Sinne von Art. 16 ATSG. 11. In seiner Replik vom 3. Dezember 2008 machte der Beschwerdeführer geltend, die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beschränke sich im Wesentlichen auf die Frage, ob ihm die Aufgabe einer Stelle, welche er seit 23 Jahren inne habe, und die damit verbundene drohende Arbeitslosigkeit zuzumuten seien. Und dies lediglich, weil sein effektiv erzielbarer Lohn pro Monat Fr. 398.-- unter dem Statistiklohn der gesamten Schweiz liege, zumal

die gesamte Ostschweiz in allen Bereichen deutlich unter dem Lohnniveau des schweizerischen Zentralwerts liege. Sodann habe der Beschwerdeführer sein Pensum dem medizinischen Arbeitsfähigkeitsgrad angepasst und schöpfe die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in seinem langjährigen Beruf voll aus. Es lasse sich deshalb nicht rechtfertigen, ihn im Rahmen der Schadenminderungspflicht so zu behandeln, als ob er seine Tätigkeit aufgäbe. Soweit die Beschwerdegegnerin bezweifle, dass der Beschwerdeführer bei der Firma … SA im Umfang von 60% arbeits- und einsatzfähig sei, lasse sich diese Frage durch die beantragte Zeugenbefragung von … klären. Aus der Lohnabrechnung von Oktober 2008 sei dies ebenfalls ersichtlich. Die Forderung der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer zu zwingen, seine langjährige Tätigkeit aufzugeben, sei unangemessen und verlagere das Problem zudem nur auf die Arbeitslosenversicherung, was volkswirtschaftlich betrachtet unsinnig sei. 12. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 15. Dezember 2008 aus, die Differenz von Fr. 398.-- pro Monat sei nicht so minim, wie es der Beschwerdeführer darzustellen versuche. Immerhin liege der effektiv erzielbare Lohn fast 10% unter dem Tabellenlohn. Hierbei sei vom Zentralwert für die ganze Schweiz auszugehen. Die Arbeits- und Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 60% werde nicht bestritten. Hingegen habe dieser nicht erklären können, weshalb er zum einen am 18. März 2006 noch bemerkt habe, die … SA könne ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur noch einen Invalidenlohn von Fr. 40'859.-- bezahlen und warum er zum anderen in seinem Schreiben vom 25. April 2008 noch die Auffassung vertreten habe, dass eine Weiterführung der bisherigen Erwerbstätigkeit als Vorarbeiter (auch mit reduzierter Leistungsfähigkeit) bereits mittel- bis kurzfristig ausgeschlossen sei. Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur seien nicht von der Hand zu weisen. Der volkswirtschaftlichen Betrachtung des Beschwerdeführers könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie verkenne, dass der „ausgeglichene“ Arbeitsmarkt eben gerade der Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung diene.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht eine Rente verweigert wurde. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, der sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 8. Oktober 2008 verwirklicht hat. 2. Von der Beschwerdegegnerin wird vorliegend nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beschwerden leidet und infolgedessen in seiner angestammten Tätigkeit als Vorarbeiter zumindest teilweise arbeitsunfähig ist. Der Beschwerdeführer wiederum bestreitet das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 81'718.-- sowie die Arbeitsfähigkeit von 100% in einer behinderungsgeeigneten Erwerbstätigkeit nicht. Streitig ist somit lediglich das Invalideneinkommen. Während die Vorinstanz die Auffassung vertritt, für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf die Tabellenlöhne abzustellen, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass hierfür das von ihm konkret erzielte Invalideneinkommen zu berücksichtigen sei. 3. a) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Um das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) bestimmen zu können, ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm

tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. (BGE 126 V 76 E. 3.b.aa mit Hinweisen). b) Dies ist vorliegend aber - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gerade nicht der Fall. Der Beschwerdeführer schöpft in seiner momentanen Tätigkeit als Vorarbeiter mit einem Arbeitspensum von 60% die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus. Ausgehend von einer unbestrittenen Arbeitsfähigkeit von 100% in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit (Rücken schonend, kein Gehen von längeren Strecken) hätte der Beschwerdeführer gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2006 im Jahr 2007 Fr. 59'789.29 (Anforderungsniveau 4, Durchschnitt aller Wirtschaftszweige, Männer) verdienen können. Die Vornahme eines Leidensabzugs ist - wie grundsätzlich auch die Vorinstanz selbst anmerkt vorliegend nicht gerechtfertigt. Im Gegensatz dazu kam er im konkreten Arbeitsverhältnis im Jahr 2008 lediglich auf ein Jahreseinkommen von Fr. 40'859.--, was einer Differenz von Fr. 18'930.29 bzw. 32% entspricht. Aber selbst im Vergleich mit dem - in dieser Höhe erst in der Beschwerdeschrift vorgebrachten - effektiven Invalideneinkommen von Fr. 49'080.30 und dem Tabellenlohn, besteht immer noch eine beachtliche Differenz von Fr. 10'709.-bzw. 18%. In Anbetracht der Tatsache, dass dieses höhere Invalideneinkommen erst geltend gemacht worden ist, als klar war, dass die Vorinstanz zur Berechnung des IV-Grads auf den Tabellenlohn abstellt, ist eine von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusste Motivation naheliegend. Ungeachtet dessen liegt jedoch im einen wie im anderen Fall zwischen dem Tabellenlohn und dem im konkreten Arbeitsverhältnis tatsächlich erzielten Einkommen eine so grosse Differenz vor, dass von einer vollen Ausschöpfung der dem Beschwerdeführer verbliebenen Arbeitsfähigkeit vorliegend keine Rede sein kann. Dass im konkreten Fall ein stabiles Arbeitsverhältnis vorliegt, wird im Übrigen nicht in Abrede gestellt, vermag allerdings an den vorangegangenen Ausführungen nichts zu ändern, da die zuvor erwähnten Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen, damit auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden kann. Im Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 81'718.-- ergibt

sich somit ein IV-Grad von 26.83%, welcher keinen Rentenanspruch begründet. 4. Unbegründet ist weiter der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Statistiklöhne der gesamten Schweiz abgestellt, liege doch die gesamte Ostschweiz in allen Bereichen deutlich unter dem Lohnniveau des schweizerischen Zentralwerts. Hinsichtlich der Frage, ob vom Zentralwert der ganzen Schweiz oder der Grossregion Ostschweiz auszugehen ist, hat nämlich das Bundesgericht festgehalten, dass die standardisierten Bruttolöhne für die ganze Schweiz und somit der schweizerische Zentralwert massgeblich sei (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2007 I 860/06 E. 3.1) 5. a) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es wäre unverständlich, von ihm zu verlangen, das langjährige Arbeitsverhältnis aufzugeben. Zum einen habe die Vorinstanz durch die Eingliederungsmassnahmen selbst zum Erhalt des konkreten Arbeitsverhältnisses beigetragen, zum anderen habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten Ausbildung sowie beschränkten Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keine reelle Chance, eine Arbeitsstelle zu finden und das von der Vorinstanz errechnete hypothetische Invalideneinkommen zu erzielen. Es könne bei der Festlegung des in Betracht kommenden Arbeitsmarkts nicht unberücksichtigt bleiben, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Lage das hypothetische Einkommen überhaupt erzielen könne. Ferner dürfe seitens der Vorinstanz nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Dem kann nicht zugestimmt werden. b) Zwar mag auf den ersten Blick etwas stossend erscheinen, wenn seitens der Vorinstanz zunächst Eingliederungsmassnahmen erbracht werden und anschliessend trotzdem die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit verlangt wird, weil der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit zwar aus berufsberaterischer Sicht, nicht aber aus ärztlicher bzw. erwerblicher Sicht voll ausschöpfe. Tatsache ist jedoch, dass die vorgenommene Eingliederung

eben nicht zu einer vollen Ausschöpfung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit aus erwerblicher Sicht geführt hat. c) Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer derzeit ausgeübten Tätigkeit ist auf den in allen Zweigen des Sozialversicherungsrechts geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Demnach ist ein Versicherter gehalten, von sich aus alles Zumutbare vorzukehren, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern. Deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn der Versicherte selbst zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 113 V 28 E. 4.a, 107 V 20 E. 2.c). Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie beispielsweise Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2007 IV Nr. 1 [I 750/04 E. 5.3]). d) Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2006 I 636/06 E. 3.1). Dem Beschwerdeführer wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (Rücken schonend, kein gehen von längeren Strecken) attestiert. Es steht dabei ausser Frage, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Tätigkeiten existieren, die dem

Beschwerdeführer realistischerweise offen stehen und unter weitgehender Schonung seines Rückens ausgeübt werden können. e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ihm die Aufgabe der bisherigen und die Aufnahme einer adaptierten Tätigkeit aber auch in subjektiver Hinsicht ohne weiteres zumutbar. Weder eine eingeschränkte Ausbildung noch beschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache vermögen daran etwas zu ändern. Im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gibt es durchaus Tätigkeiten, an welche sowohl hinsichtlich Ausbildung als auch betreffend Kenntnisse der deutschen Sprache relativ geringe Anforderungen gestellt werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit 1985 beim aktuellen Arbeitgeber in Ilanz arbeitet und seit 1989 ununterbrochen in … wohnhaft ist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er sich in dieser Zeit die für eine Arbeit im Anforderungsniveau 4 erforderlichen Sprachkenntnisse bzw. zumindest einen gewissen Grundwortschatz angeeignet hat. Ferner ist nicht unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer erst 43 Jahre alt ist, weshalb ihm ein Berufswechsel auch aufgrund des Alters bzw. der noch zu erwartenden Aktivitätsdauer sehr wohl zugemutet werden kann. Vielmehr kann dies im vorliegenden Fall sogar notwendig werden, führt doch der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 25. April 2008 selbst aus, dass eine Weiterführung der bisherigen Erwerbstätigkeit aufgrund der bestehenden Beschwerden bereits kurz- bis mittelfristig ausgeschlossen sei. 6. Zu keinem anderen Ergebnis würde auch die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugenbefragung seines Arbeitgebers … führen. Zum einen hat dieser die 60%-ige Anstellung des Beschwerdeführers bereits schriftlich bestätigt, zum anderen ist die Beurteilung der Höhe der Arbeitsfähigkeit nicht vom Arbeitgeber festzulegen, weshalb seine Aussage diesbezüglich ohnehin unbeachtlich wäre. 7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf den Tabellenlohn

abgestellt hat, womit sich die angefochtene Verfügung in allen Punkten als rechtens erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. In Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Die Kosten von Fr. 700.-- hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen. Der Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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