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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.04.2008 S 2008 15

1 avril 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,857 mots·~9 min·6

Résumé

Ergänzungsleistungen (Erlass) | Ergänzungsleistungen/EOG

Texte intégral

S 08 15 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 1. April 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen (Erlass) 1. a) …, geboren am … 1978 und wohnhaft in …, leidet seit dem 17. Lebensjahr (1995) am Guillain-Barré-Syndrom. Infolgedessen wurde ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% eine IV-Rente ausgerichtet; ausserdem bezog sie ab dem 1. Oktober 1997 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Rente. b) Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 wurde die IV-Stelle des Kantons Graubünden (Ausgleichskasse) darüber informiert, dass die Versicherte einen Arbeitsvertrag mit der … ab 1. November 2006 im Umfang von 100% und mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 55'900.-- abgeschlossen hatte. Zudem wohnt sie seit dem 1. April 2007 in einer eigenen Wohnung. 2. a) Anlässlich der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wurde der Anspruch der Versicherten auf EL neu berechnet. Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 forderte die Ausgleichskasse die seit dem 1. November 2006 zu viel erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 7'978.-- zurück, da unter Anrechnung des Erwerbseinkommens der Versicherten ab diesem Datum kein Anspruch mehr auf EL bestehe. Daneben wurde mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums der Anspruch auf EL aufgrund des Einnahmenüberschusses ab dem 1. Juli 2007 abgelehnt. b) Gegen die erwähnte Rückforderungsverfügung erhob die Versicherte am 19. Juli 2007 frist- und formgerecht Einsprache bei der Ausgleichskasse mit dem Begehren, auf die Geltendmachung der erbrachten Leistungen zu verzichten.

Sie benötige die erhaltenen Zahlungen zusammen mit ihrem Lohn für die Einrichtung der neuen Wohnung und verfüge deshalb nicht über die nötigen Mittel, der verlangten Rückzahlung nachzukommen. c) Mit Schreiben vom 5. September 2007 zog die Versicherte - nach telefonischer Rücksprache mit der Ausgleichskasse - die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung zurück und stellte an deren Stelle ein Gesuch um Erlass der Forderung. 3. a) Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab, da die kumulativen Voraussetzungen des guten Glaubens sowie der grossen Härte nicht erfüllt seien. b) Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 22. November 2007 fristund formgerecht Einsprache und beantragte die Gutheissung des Erlassgesuches. Das Glücksgefühl, einer Arbeit nachgehen zu können, habe sie die zweifellos bestehende Meldepflicht vergessen lassen. Aufgrund aller Umstände, insbesondere der Krankheit, könne aber nicht behauptet werden, sie sei nicht gutgläubig gewesen. Zudem sei hier auch die Voraussetzung der grossen Härte gegeben. c) Mit Entscheid vom 4. Januar 2008 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, der Erlass einer Rückerstattungsforderung sei zu gewähren, wenn die zwei Voraussetzungen - guter Glaube und grosse Härte - kumulativ erfüllt seien. Der gute Glaube setze voraus, dass die Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistungen im Zeitpunkt des Bezuges nicht bekannt gewesen sei. Unkenntnis könne nicht geltend gemacht werden, wenn sie auf grober Fahrlässigkeit der Leistungsansprecherin beruhe. Die Versicherte sei in den vergangenen Jahren laufend an ihre Meldepflicht erinnert worden und habe gewusst, dass sie die EL nur aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten habe. Diese hätten sich mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundlegend geändert. Die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe würden die Missachtung der Meldepflicht nicht rechtfertigen. Folglich müsse der gute Glaube verneint und das Gesuch um

Erlass der Forderung abgelehnt werden, auch wenn die zweite Voraussetzung - die grosse Härte - vorliegend erfüllt gewesen wäre. 4. a) Hiergegen erhob die Einsprecherin am 6. Februar 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und hielt an ihrem Antrag gemäss Einsprache fest. Sie begründete dies im Wesentlichen mit den bereits vorgebrachten Argumenten. Zusätzlich wurde dargelegt, sie sei sich nach Antritt der Arbeitsstelle nicht bewusst gewesen, unrechtmässig Leistungen bezogen zu haben. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der Krankengeschichte könne ihr kein absichtlich unrechtes Handeln vorgeworfen werden. Der Verstoss gegen die Meldepflicht sei nur als leicht schuldhaft einzustufen. Unter Berücksichtigung aller Umstände könne keinesfalls behauptet werden, sie sei nicht gutgläubig gewesen. b) In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies mit den bereits im Einspracheentscheid vorgebrachten Überlegungen. Die Ausgleichskasse habe in jeder erlassenen Verfügung speziell auf die Meldepflicht der Versicherten hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgebracht, welches von ihr habe verlangt werden dürfen. Es liege eine nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit vor, weshalb eine Berufung auf den guten Glauben ausgeschlossen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, sofern erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekte im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2008 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung betreffend Abweisung des Erlassgesuches vom 18. Oktober 2007. Einigkeit besteht zwischen den Parteien darüber, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat. Unbestritten sind auch Bestand und Höhe der Rückerstattungsforderung, weshalb auf diese Aspekte

nicht eingegangen werden muss. Indessen ist streitig und zu klären, ob sich die Beschwerdeführerin in gutem Glauben befunden hat und ihr Gesuch vom 5. September 2007 um Erlass der Forderung somit zu Unrecht abgelehnt worden ist. b) Am 1. Januar 2008 ist das revidierte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten und hat in einzelnen Belangen zu Änderungen geführt. Dieser Erlass enthält keine für den vorliegenden Fall relevanten übergangsrechtlichen Bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des neuen ELG hier noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die bis Ende 2007 gültigen Fassungen. c) Im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung sind die anwendbaren rechtlichen Grundlagen sowie die nach Lehre und Rechtsprechung massgeblichen Kriterien für die Beurteilung des vorliegend streitigen Anspruchs umfassend und zutreffend erläutert. Darauf wird verwiesen. 2. a) Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen durch den Empfänger grundsätzlich zurückzuerstatten. Wer solche Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, dem werden sie bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Die zuständige kantonale Amtsstelle darf dem Erlassgesuch eines Versicherten somit nur dann stattgeben, wenn kumulativ Gutgläubigkeit des Empfängers beim Bezug der Leistung und grosse Härte für den Fall der Rückerstattung vorliegen.

b) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass im konkreten Fall eine grosse Härte gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vorliegt. Es muss aber geprüft werden, ob Gründe vorhanden sind, welche die Gutgläubigkeit ausschliessen. Nach der Rechtsprechung ist hinsichtlich des guten Glaubens zu unterscheiden zwischen fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob jemand bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (ARV 1998 Nr. 41 S. 237). Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Der gute Glaube, dessen Vorhandensein zu vermuten ist, besteht deshalb insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (U. Kieser, ATSG- Kommentar, Zürich 2003, Rz. 23 zu Art. 25). Er ist entweder gegeben oder nicht und kann nicht nur teilweise bejaht werden. Er ist von vornherein zu verneinen, wenn der der Rückerstattung zugrunde liegende Tatbestand durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist. (E. Carigiet/ U. Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 63). c) Die unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistung kann unter anderem aufgrund einer Meldepflichtverletzung zurückgefordert werden. Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) bzw. Art. 31 ATSG ist die Anspruchsberechtigte oder ihr Vertreter verpflichtet, von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Meldung zu erstatten. Diese weist denn auch in jeder von ihr erlassenen Verfügung auf diese Meldepflicht speziell hin. Dabei bleibt es den kantonalen Durchführungsstellen und gegebenenfalls den richterlichen Behörden - nicht aber den Versicherten - vorbehalten, zu bestimmen, was für allfällige Leistungen anzurechnen sind. Die Versicherte trifft mit Art. 24 ELV

bzw. Art. 31 ATSG die Pflicht, die wirtschaftliche Sachlage vollständig und wahrheitsgetreu anzugeben (ZAK 1971 S. 292). 3. a) Im konkreten Fall hat die Ausgleichskasse der Versicherten vom 1. November 2006 bis Ende Juni 2007 EL zugesprochen. Diese Verfügungen basierten auf der Annahme, dass sich die Verhältnisse der Versicherten nicht wesentlich verändert hatten und diese insbesondere keiner Erwerbstätigkeit nachging. In Tat und Wahrheit konnte sie jedoch ab dem 1. November 2006 eine Arbeitstätigkeit aufnehmen. Zudem zog sie Anfang April 2007 in eine neue Wohnung um. Der Kasse wurden somit zwei der Meldepflicht unterstehende Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mitgeteilt. Die Versicherte hat die Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV bzw. Art. 31 ATSG zweifellos und unbestritten verletzt. b) Zu beurteilen bleibt, ob sich die Versicherte auf den guten Glauben berufen kann. Diesbezüglich ist entscheidend, dass sie sich keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht, sprich grobfahrlässig gehandelt haben darf (BGE 102 V 245). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Versicherter ausser Acht lässt, was jedem verständigen anderen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtenswert hätte erscheinen müssen (BGE 110 V 181). Die Versicherte legt in ihrer Einsprache und Beschwerde dar, dass sie die Meldepflicht aufgrund des Glücksgefühls, einer Arbeit nachgehen zu können, vergessen habe. An unrechtmässige Bezüge habe sie nicht bewusst gedacht. Aufgrund aller Umstände, insbesondere des Gesundheitszustandes und der Krankengeschichte, könne nicht behauptet werden, sie sei nicht gutgläubig gewesen. Die Beschwerdeführerin wurde in jeder Verfügung über EL seit Juli 1998 auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht. In den Verfügungen sind unter “Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse“ die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Adressänderung/der Wohnsitzwechsel ausdrücklich erwähnt. Insbesondere durch die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit, aber auch durch den Umzug, ohne diesbezügliche Meldung an die Ausgleichskasse hat die Versicherte nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgebracht,

welches von ihr in der konkreten Situation hätte erwartet werden dürfen. Sie hätte bei genügender Sorgfalt erkennen können und müssen, dass eine Veränderung in den Einkommensverhältnissen für die Bemessung der EL von Bedeutung war. Als ehemalige Kantonsschülerin war sie dazu auch intellektuell imstande. Ihre Vorbringen bezüglich der Krankengeschichte und des Gesundheitszustands können daran nichts ändern, war es ihr doch stets möglich, trotz Krankheit die verschiedenen Gesuchs- und Revisionsformulare einzureichen. Ausserdem war sie seit Anfang November 2006 in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie hätte in jedem Fall erkennen können, dass sie die Aufnahme einer Arbeit der Ausgleichskasse mitteilen muss. Die Versicherte hat somit ausser Acht gelassen, was jedem verständigen anderen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtenswert hätte erscheinen müssen. Damit handelte sie grobfahrlässig, weshalb ihr der gute Glaube abgesprochen werden muss. c) Das Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zuviel bezogenen EL ist folglich zu Recht abgewiesen worden, da die erforderliche Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt ist. 4. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich somit in jeder Beziehung als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin praxisgemäss nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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